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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2026 100 2026 67

31 marzo 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,375 parole·~7 min·8

Riassunto

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2026; 2024.SIDGS.314) | Verkehr

Testo integrale

100.2026.67U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2026; 2024.SIDGS.314)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 9. April 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder (BE …) für einen B.________, weil die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung dem SVSA gemeldet hatte, dass die Haftpflichtversicherung für das fragliche Fahrzeug erloschen sei. – Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. April 2024 Einsprache beim SVSA. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab. – Hiergegen führte A.________ am 7. Mai 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Abweisung der Beschwerde bezieht sich auf den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie auf die Gebühr von Fr. 100.-- für die Entzugsverfügung, während das Nichteintreten die (zivilrechtlichen) Forderungen von A.________ gegenüber der C.________ AG (nachfolgend: C.________ AG) zum Gegenstand hat. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Februar 2026 (Postaufgabe: 20.2.2026) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herausgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Ob er ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG), hat die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, offengelassen. Es sei unklar, ob die (nachträgliche) Bezahlung der halbjährlich geschuldeten Versicherungsprämien nach fast zwei Jahren überhaupt noch zur Rückgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder führen könnte (angefochtener Entscheid E. 1.1). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auch vor Verwaltungsgericht dahingestellt bleiben. – Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich (knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Begründungsanforderungen bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer das Nichteintreten der SID beanstanden sollte: Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sie für die Beurteilung von (zivilrechtlichen) Ansprüchen gegenüber der C.________ AG nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid E. 1.2). Weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht erkennbar. – Nicht zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer auch die Rückgabe seines Führerausweises («FS») beantragen sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 1 und 2). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden einzig der durch das SVSA angeordnete und von der SID bestätigte Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie die Gebühr für die Entzugsverfügung (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5). Nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete hingegen der Entzug des Führerausweises; eine entsprechende Beschwerde wäre ohnehin nicht durch die SID bzw. das Verwaltungsgericht zu beurteilen, sondern von der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (Art. 3 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 [KSVG; BSG 761.11]). – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend Gesagten einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SVG vom Versicherer der Behörde zu melden, und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers (Satz 1). Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder nach Eingang der Meldung des Versicherers unverzüglich einzuziehen (Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31]). Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt (Art. 7 Abs. 3 VVV). – Die SID hat erwogen, das SVSA sei gestützt auf Art. 68 Abs. 2 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VVV verpflichtet gewesen, den Fahrzeugausweis des Beschwerdeführers nach Eingang der «Sperrkarte» der C.________ AG am 3. April 2024 unverzüglich zu entziehen. Die unbelegt gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SVSA Kenntnis gehabt haben soll, dass die «Sperrkarte» zu Unrecht übermittelt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen und sei nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Einzugs zu widerlegen. Sollte die Versicherung einen Fehler gemacht und die «Sperrkarte» dem SVSA zu früh übermittelt haben, läge allenfalls eine Schlechterfüllung des Versicherungsvertrags mit Schadenersatzpflicht seitens der Versicherung vor; dabei handle es sich jedoch um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2024 habe für das betroffene Fahrzeug kein gültiger Versicherungsnachweis bestanden, womit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Voraussetzungen für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gegeben gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 3.3). – Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung «nicht den Tatsachen» entspreche und der strittige Entzug des Fahrzeugausweises widerrechtlich sei. Da der Fahrzeugausweis sein Eigentum sei, handle es sich um «Diebstahl». – Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, führt der Beschwerdeführer indes nicht näher aus. Insbesondere ist unbestritten, dass das SVSA am 3. April 2024 von der C.________ AG die Meldung betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug B.________ erhalten hat («Elektronische Sperrkarte»; vgl. Akten SVSA 4B pag. 1). Der Beschwerdeführer erbringt sodann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis nicht, dass im Verfügungszeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das fragliche Fahrzeug bestand. Bei dieser Sachlage ist der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (BE …) für das Fahrzeug B.________ zu Recht erfolgt. – Gestützt auf Art. 56 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) hat nach Massgabe der Art. 57 ff. FHG und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten, wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Folglich hat das SVSA für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu Recht eine Gebühr erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 100.-- bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 58 Abs. 1 FHG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Anhang 05B Ziff. 4.4.1 Bst. a der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Schriftenwechsel kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 11.2.2026) - Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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