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Bern Verwaltungsgericht 27.05.2026 100 2026 59

27 maggio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,708 parole·~19 min·11

Riassunto

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Januar 2026; 100 25 389, 200 25 332) | Kosten

Testo integrale

100.2026.59/60U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021; unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Januar 2026; 100 25 389, 200 25 332)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ gelangte mit Rekurs und Beschwerde vom 31. Oktober 2025 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihm den Erlass der rechtskräftig veranlagten noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2021 von Fr. 7'845.80 bzw. Fr. 823.15 (je einschliesslich Verzugszinsen) verweigert hatte. Für die Verfahren vor der StRK ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 22. Januar 2026 wies die StRK diese Gesuche ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 1.2 Dagegen hat A.________ am 18. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügungen der StRK vom 22. Januar 2026 seien aufzuheben und ihm sei für die hängigen Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter sei der Wortlaut seines Rechtsmittels vom 31. Oktober 2025 insofern zu «berichtigen», dass es sich auch auf die direkte Bundessteuer 2021 beziehe. Sodann sei ihm der Steuererlass für das Jahr 2021 zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die StRK zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 1.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. 1.4 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 5. März 2026 beantragt die StRK mit Verweis auf die angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung hat am 26. März 2026 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 22. Januar 2026 betreffend die unentgeltliche Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, pflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Steuererlass für das Jahr 2021 zu gewähren (vorne E. 1.2). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 4 ff.). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Frage, ob die StRK die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer einen Steuererlass erwirken will, liegt sein Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist. 2.3 In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2025, mit welcher der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des Steuererlasses an die StRK gelangt ist, erwähnt er im Titel einzig die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Mit Eingabe vom 27. November 2025 hat der Beschwerdeführer die StRK darüber informiert, dass sich sein Rechtsmittel auch auf die direkte Bundessteuer 2021 beziehe. Die StRK hat in den angefochtenen (Zwischen-)Verfügungen offengelassen, ob diese «nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsgegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, stands» zulässig sei, da sich selbst bei einem allfälligen Eintreten (auch) auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer das Erlassgesuch als aussichtslos erweisen würde. In der weiteren Begründung und im Dispositiv der angefochtenen Verfügungen hat sich die StRK indes sowohl auf den Rekurs und die Beschwerde bezogen; insbesondere hat sie dem Beschwerdeführer für die Fortsetzung «des hängigen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens» eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt (angefochtene Verfügungen Dispositiv-Ziffer 2; vgl. auch Dispositiv-Ziffer 3 und 5). In diesem Licht sind die angefochtenen Verfügungen so zu verstehen, dass sie sich auch auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2021 beziehen. Damit erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend «Richtigstellung» einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). 2.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kantonales Prozessrecht geregelt wird und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 2.5 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, 3. Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen die Prozessarmut des Beschwerdeführers bejaht, da dieser seit November 2024 durch den Sozialdienst unterstützt werde und über keine anderweitigen Einkünfte verfüge. Dennoch verweigerte sie die unentgeltliche Rechtspflege, da sie den Rekurs und die Beschwerde gegen die Steuererlassentscheide der Steuerverwaltung als aussichtslos erachtete: Sie erwog, eine Gegenüberstellung von Einkommen und Zwangsbedarf des Beschwerdeführers im betroffenen Steuerjahr 2021 ergebe ein frei verfügbares Einkommen in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Höhe von Fr. 37'308.--. Werde dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 11'726.-- gestellt, übersteige das frei verfügbare Einkommen den Steuerbetrag um mehr als das Dreifache bzw. 318 %. Dies liege deutlich über der Grenze von 175 %, die nach der Rechtsprechung als ausreichend erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe es folglich unterlassen, die ihm zumutbaren Rücklagen zu bilden, womit der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG (bzw. Art. 167a Bst. b bzw. c DBG) erfüllt sei. Zusätzlich sei der Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG (bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121]) gegeben: So gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass das Geschäftskonto des Beschwerdeführers einen Negativsaldo von Fr. 45'855.50 aufweise; er gelte somit als überschuldet, zumal er nicht nachweise, dass die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderung zu verzichten bereit wäre. 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedener Hinsicht die Ermittlung seines Zwangsbedarfs durch die StRK. Auch habe diese ausser Acht gelassen, dass die Ausgleichskasse sein Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV-Beiträge betreffend das Jahr 2021 gutgeheissen habe. Schliesslich sei die «mechanische Anwendung» der Quote von 175 % willkürlich und missachte die pandemiebedingten Umsatzeinbrüche, «branchenspezifische Betroffenheit» und die notwendigen «Liquiditätsreserven». 4. Strittig ist mithin, ob die StRK Beschwerde und Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob ein Erlass aufgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG bzw. Art. 167a Bst. b bzw. c DBG ausgeschlossen ist. Im Rahmen der jüngsten Teilrevision des StG vom 9. März 2020 ist unter anderem Art. 240c Abs. 1 angepasst worden, der die Ausschlussgründe regelt. Die neu gefasste Bestimmung ist auf den 1. Januar 2020 (rückwirkend) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Kraft gesetzt worden. Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung vom 23. März 2010 (BAG 10-113) war von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistete noch Rückstellungen vornahm. Diese Bestimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (BAG 00-101; ursprüngliche Fassung in Kraft bis 31.12.2010) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Januar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine (vorab sprachliche) Anpassung an die entsprechenden Ausschlussbzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c DBG), indem Bst. e neu von «Rücklagen» statt «Rückstellungen» spricht. Weiter ist wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG) der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG nun explizit auch dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts- Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3; VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb diese weiterhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine materiellen Neuerungen einhergehen (aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VGE 2024/289 vom 10.6.2025 E. 3.2, 2022/132 vom 10.11.2023 E. 4.3). 4.2 Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG ausgeschlossen ist, muss die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. dazu BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, ches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung bzw. das Bilden von Rücklagen ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3 f., 2010 S. 401 E. 3.1; ferner BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020]). Gleich vorzugehen ist, um zu beurteilen, ob die steuerpflichtige Person sich im Sinn von Art. 167a Bst. b DBG «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» bzw. nach Art. 167a Bst. c DBG «im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat», sodass der Erlass der direkten Bundessteuern ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.4 mit Hinweisen). Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 in der Fassung vom 1. Juli 2020 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 über ein Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 71'724.-- (Details zum Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 18). Das monatliche Einkommen belief sich somit unstreitig auf Fr. 5'977.--. Auch der von der StRK berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 1ʹ200.-- für eine alleinstehende Person (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/1), die Mietkosten von monatlich Fr. 875.-- (Mietzins von Fr. 800.--, Nebenkosten-Akonto von Fr. 75.--, jeweils ohne Geschäftsanteil; vgl. undatierter Mietvertragsauszug, Privatkontoauszug vom 1.11.2025 sowie Darlehensvertrag vom 20.11.2025, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 52, 116 f., 124 f.) sowie die Krankenkassenprämien von rund Fr. 433.-- (Vorakten StRK [act. 3A] pag. 54) werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Entgegen der Auffassung der StRK ist der Grundbetrag jedoch nicht um einen zivilprozessualen Zuschlag von 30 % zu erhöhen, denn es ist nicht anhand des zivilprozessualen Zwangsbedarfs, sondern mittels der betreibungsrechtlichen Richtlinien zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer nach Abzug seiner zwingenden Lebenshaltungskosten im fraglichen Steuerjahr eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt (E. 4.2 hiervor). Die vom selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die AHV/IV/EO von Fr. 660.-- sind nicht zu berücksichtigen: Würden diese Kosten (auch) in die Berechnung des Zwangsbedarfs im Steuererlassverfahren einfliessen, hätte dies zur Folge, dass der entsprechende Aufwand doppelt berücksichtigt würde, indem er zunächst als (gewinnmindernder) Steuerabzug (vgl. dazu auch den Posten «Sozialversicherungsaufwand» in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers des Jahrs 2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 64) und anschliessend als Posten des Zwangsbedarfs zum Tragen käme. Weiter hat der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum einen Betrag von insgesamt Fr. 7'698.-- bzw. Fr. 641.50 monatlich in die Säule 3a einbezahlt (Details zum Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 18). Grundsätzlich handelt es sich dabei um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, freiwillige Beiträge, die es nicht rechtfertigen, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus zu vernachlässigen bzw. die Bildung von entsprechenden Rücklagen zu unterlassen (vgl. VGE 2021/273/274 vom 28.3.2022 E. 3.8, 2011/307/308 vom 11.8.2011 E. 3.3). Ob diese Würdigung auch bei selbständig Erwerbstätigen wie dem Beschwerdeführer gilt, die prinzipiell nicht dem Versicherungsobligatorium der beruflichen Vorsorge unterliegen (vgl. Art. 2 f. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]), erscheint nicht restlos klar (vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 27; Thomas Winkler, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 48 f.), zumal Beiträge an die Säule 3a nicht bereits im Geschäftsabschluss enthalten sind (vgl. Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 3. Aufl. 2022, S. 174). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, denn auch wenn der Betrag zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, wirkt sich dies nicht auf das Ergebnis aus (E. 4.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer ferner der Ansicht ist, dass Akontozahlungen an die Steuerschulden von monatlich Fr. 667.-- in seinem Zwangsbedarf anzurechnen seien, ist vom Grundsatz auszugehen, dass Zahlungen an Steuerausstände im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. III; VGE 2019/126 vom 20.4.2020 E. 3.6.5 mit Hinweisen), zumal er nicht nachweist, dass er die laufenden Steuern im Jahr 2021 tatsächlich bezahlt hat. Selbst wenn die Auslage hier ausnahmsweise im Zwangsbedarf berücksichtigt werden könnte, würde dies im Übrigen am Ergebnis nichts ändern (E. 4.4 hiernach). Keine anrechenbare Auslage stellt schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «unternehmerische Liquiditätsreserve» von Fr. 600.-- dar. 4.4 Auf der Grundlage der vorgenannten Zahlen resultiert für das Jahr 2021 folgender Zwangsbedarf:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietzins (inkl. Nebenkosten) Fr. 875.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 433.00 Beitrag Säule 3a Fr. 641.50 Steuerakonto Fr. 667.00 ------------------ Total Fr. 3'816.50 Dem Jahreseinkommen von Fr. 71'724.-- steht damit ein jährlicher Zwangsbedarf von Fr. 45'798.-- gegenüber, woraus ein frei verfügbares Einkommen von Fr. 25'926.-- resultiert. Wird dieser Betrag ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2021 von insgesamt rund Fr. 11'726.-- (Einspracheentscheide 2021, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 16 f.) gestellt, macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 221 % des geschuldeten Steuerbetrags aus; werden die Beiträge an die Säule 3a sowie die Steuerakontozahlungen nicht mitberücksichtigt, betrug die frei verfügbare Einkommensquote im Jahr 2021 sogar 355 %. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die StRK das Vorliegen des Ausschlussgrunds gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. h StG bzw. Art. 167a Bst. b bzw. c DBG für wahrscheinlich gehalten hat (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der geschuldeten Steuer ausreichend ist). Dass die angefochtenen Entscheide insoweit willkürlich sein sollen, wie vom Beschwerdeführer unter (pauschalem) Hinweis auf die Corona-Pandemie behauptet wird, ist nicht zu erkennen. Unerheblich ist schliesslich eine allfällig abweichende AHV-rechtliche Beurteilung der (gegenwärtigen) wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, ist doch eine solche für das Steuererlassverfahren und insbesondere den fraglichen Ausschlussgrund von vornherein nicht massgeblich (vgl. zu den insofern relevanten zeitlichen Verhältnissen vorne E. 4.2). Bei dieser Ausgangslage braucht nicht geprüft zu werden, ob mit der StRK zusätzlich auch der Ausschlussgrund der Überschuldung (Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EV DBG) erfüllt sein könnte. 4.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK Rekurs und Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerverwaltung im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos bewertet hat. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. 5.1 Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 8). Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 5.2 Dieses Urteil kann mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel, hier grundsätzlich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), angefochten werden (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Sollte die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. m BGG auf die vorliegenden Zwischenentscheide anwendbar sein (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall), wäre gegebenenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. Zu beachten sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.05.2026, Nrn. 100.2026.59/60U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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