100.2026.47U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Notariatsaufsicht, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen sowie Notar C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, betreffend Entbindung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 20. März 2024; 2022.DIJ.7392; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2026, BGer 2C_321/2025) Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2026 im Verfahren 2C_321/2025 die Beschwerde von B.________ in der Sache zwar abwiesen hat (soweit es darauf eingetreten ist), jedoch insoweit teilweise gutgeheissen und das Urteil 2024/123 des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 aufgehoben hat, als das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und B.________ Verfahrens- und Parteikosten auferlegt worden waren, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat (BGer 2C_321/2025 vom 23.1.2026 Dispositiv-Ziff. 1 f. sowie E. 6.1), dass das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2024.123 unter der Verfahrensnummer 100.2026.47 wieder aufgenommen und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu äussern, dass sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (A.________) am 3. März 2026 und die nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (B.________) am 5. März 2026 hierzu vernehmen liessen, die weiteren Verfahrensbeteiligten hingegen auf eine Stellungnahme verzichtet haben, dass das Bundesgericht in seinem Urteil ausführte, die Beschwerdegegnerin habe sich auf einen für sie günstigen Direktionsentscheid berufen können, der an keinem krassen Verfahrensmangel litt, weshalb ihr Standpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als aussichts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, los hätte qualifiziert werden dürfen (BGer 2C_321/2025 vom 23.1.2026 E. 5.5), dass es ausserdem die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin anerkannte und den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich bejahte (BGer 2C_321/2025 vom 23.1.2026 E. 5.6), dass es gleichzeitig darauf hinwies, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesse die Auferlegung einer Parteientschädigung zugunsten der Gegenpartei nicht aus, und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtete (BGer 2C_321/2025 vom 23.1.2026 E. 6.4 und Dispositiv-Ziff. 5), dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinn einer Grund- bzw. Mindestgarantie) nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei befreit (BGE 122 I 322 E. 2c; BGer 2C_409/2024 vom 21.8.2025 E. 8.2; Steinmann/Schindler/Wyss, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 N. 76), dass dies auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, zumal das hier anwendbare Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keinen Anspruch auf Entbindung von der Entschädigungspflicht vorsieht, sondern vielmehr in Art. 111 Abs. 3 ausdrücklich festhält, die unentgeltliche Rechtspflege befreie nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei, dass die Anordnung im bundesgerichtlichen Urteil nur die Dispositiv-Ziff. 3 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) sowie 4a (Auferlegung der Verfahrenskosten) des verwaltungsgerichtlichen Urteils betrifft, nicht aber Dispositiv-Ziff. 5 (Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei), dass entgegen der Beschwerdegegnerin hier nicht ein Fall vorliegt, in dem das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil darüber hinaus in «kostenrechtlich relevanten Punkten» aufgehoben hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, dass vielmehr weiterhin ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin vorliegt, zumal die Rückweisung lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die damit verbundene Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, dass demgegenüber die Parteikosten wie erwähnt nicht neu zu verlegen sind, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin keine neuerliche Prüfung der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgen kann, dass die Beschwerdegegnerin (wie auch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ]) gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2025 (Verfahren 100.2024.123) weiterhin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das betreffende Verfahren, bestimmt auf Fr. 7'794.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 3'897.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.123 gutzuheissen ist und ihr als amtlicher Anwalt ihr (damaliger) Rechtsvertreter beizuordnen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Kostennote vom 26. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 7'525.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 313.30 und MWSt geltend macht (act. 25 im Verfahren 100.2024.123), dass sich diese Kostennote nicht nur auf das Verfahren 100.2024.123, sondern auch auf das parallele Verfahren 100.2024.125 bezieht, weshalb die ausgewiesenen Kosten antragsgemäss lediglich zur Hälfte in diesem Verfahren zu ersetzen sind (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 26.1.2025, act. 25 im Verfahren 100.2024.123), dass die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, dass der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend auf Fr. 3'762.50, zuzüglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 317.45 MWSt (8,1 % von Fr. 3'919.15), insgesamt Fr. 4'236.60, festzusetzen ist (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), dass sich die amtliche Entschädigung nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG bestimmt, wonach der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung bezahlt, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG), dass der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]), und Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich entschädigt werden (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG), dass bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,79 Stunden (Rechtsanwalt) und 0,33 Stunden (Praktikantin oder Praktikant) die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'991.35 (14,79 x Fr. 200.-- [Fr. 2'958.--] plus 0,33 x Fr. 100.-- [Fr. 33.35]), zuzüglich Fr. 156.65 Auslagen und Fr. 255.-- MWSt (8,1 % von Fr. 3'148.--), insgesamt Fr. 3'403.--, festzusetzen ist, dass der Rechtsvertreter vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, die Beschwerdegegnerin aber gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass die auf die Beschwerdegegnerin entfallenden Kosten des Verfahrens 100.2024.123 (reduzierte Pauschalgebühr) unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die anteilsmässig (infolge Gehörsverletzung) der Vorinstanz (DIJ) zu überbindenden Kosten nicht zu erheben sind (Art. 108 Abs. 2a VRPG),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, dass die Kostenverlegung für das Verfahren vor der DIJ unverändert bleibt, dass für das Verfahren 100.2026.47 weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteikosten zu sprechen sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 100.2024.123 wird unter Beiordnung ihres (damaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gutgeheissen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2024.123 vor dem Verwaltungsgericht werden der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin. 3. Für das Verfahren 100.2024.123 vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt D.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'236.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt D.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin. 4. Für das Verfahren 100.2026.47 werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2026, Nr. 100.2026.47U, - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Notar C.________ - Rechtsanwalt D.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.