Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.02.2026 100 2026 44

12 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,642 parole·~8 min·8

Riassunto

Quarantäneanordnung für Hündin \"Emma\ | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Testo integrale

100.2026.44U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Quarantäneanordnung für Hündin «B.________»; superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 30. Januar 2026; T2026-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 7. November 2025 beschlagnahmte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) die Hündin «B.________» von A.________ und stellte das Tier bis und mit dem 28. Februar 2026 unter Quarantäne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das AVET die aufschiebende Wirkung. – Am 15. Januar 2026 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde gegen die Verfügung des AVET vom 7. November 2025; in diesem Rahmen ersuchte sie zudem soweit erforderlich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Der Beschwerdeschrift lag ausserdem ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen bei, welches an das Verwaltungsgericht adressiert war. Das Regierungsstatthalteramt überwies in der Folge die Beschwerde mit sämtlichen Unterlagen zur weiteren Behandlung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). – Die WEU leitete das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen am 23. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht weiter. Am 26. Januar 2026 retournierte das Verwaltungsgericht das Gesuch seinerseits mangels Zuständigkeit an die WEU, vor der das Hauptsacheverfahren hängig ist. – Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies die WEU das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. – Gegen diese Verfügung hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben einschliesslich eines Gesuchs um «Wiederherstellung der Beschwerdefrist». Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdefrist in der Hauptsache sei wiederherzustellen bzw. ihre Beschwerde an die WEU sei «als rechtzeitig zu behandeln». Eventuell seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und die Quarantäneanordnung des AVET sei aufzuheben oder durch mildere Massnahmen (häusliche Beobachtung der Hündin) zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Die Verweigerung der Anordnung superprovisorischer Massnahmen hat zur Folge, dass die Quarantäne für die Hündin «B.________» bis auf weiteres vollzogen wird. Für die Zeit bis zum Entscheid über die Gewährung (ordentlicher) vorsorglicher Massnahmen droht der Beschwerdeführerin damit ein Nachteil, der nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden kann. Die Zwischenverfügung der WEU vom 30. Januar 2026 ist daher selbständig anfechtbar. – Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, und Frist sind eingehalten, wenn auch hinsichtlich der Form nur knapp (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen für die Begründung von Laieneingaben Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber Lemma hiernach). – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wird (Rechtsbegehren 2). Dieser Antrag bezieht sich auf die Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung des AVET vom 7. November 2025. Ob die Beschwerde an die WEU rechtzeitig erhoben wurde oder ob die Rechtsmittelfrist im Fall der verspäteten Beschwerdeführung wiederherzustellen ist, ist mit der Beurteilung der Hauptsache von der WEU zu klären. Diese Fragen liegen mithin ausserhalb des Streitgegenstands, der sich vor Verwaltungsgericht auf den einstweiligen Rechtsschutz beschränkt (Erlass von superprovisorischen Massnahmen; weiterführend zum Begriff des Streitgegenstands BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff.; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). – Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen anordnen. In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden. Sobald die Anhörung der Gegenpartei stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 8). – Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. In dieser Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, leuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft oder erarbeitet werden müssen (Daum/Rechtsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 mit Hinweisen). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweiliger Rechtsschutz (superprovisorisch) angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). – Strittig ist, ob die WEU es zu Recht abgelehnt hat, die Quarantäneanordnung für die Hündin «B.________» im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aufzuheben oder das Tier an Stelle der Quarantäne als mildere Massnahme unter häusliche Beobachtung zu setzen. – Die Vorinstanz ist aufgrund der Akten davon ausgegangen, dass die Beschwerde in der Hauptsache verspätet eingereicht wurde und die Quarantäneanordnung des AVET daher rechtsbeständig geworden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Wie erwähnt ist es nicht ausgeschlossen, den (mutmasslichen) Prozessausgang in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die für den Erlass (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen erforderlich ist. Das gilt auch, soweit die Zulässigkeit des Rechtsmittels – hier vorab die Einhaltung der Rechtsmittelfrist – in der Hauptsache zur Diskussion steht (vgl. dazu auch Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 17 f.). Die Fristberechnung der WEU erscheint plausibel (vgl. Verfügung vom 23.1.2026: Fristende am 10.12.2025, Beschwerdeeinreichung am 16.1.2026). Das kurze und allgemein gehaltene Arztzeugnis vom 27. Januar 2026 legt sodann eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht nahe (Art. 43 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, VRPG). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz den Erlass vorsorglicher Massnahmen – jedenfalls als Superprovisorium – aufgrund der bei einer vorläufigen Beurteilung klar negativen Prozessaussichten verweigern. Wie es sich mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Einzelnen verhält, wird im Verlauf des weiteren Verfahrens von der WEU zu klären sein. – Weiteres kommt hinzu: Das AVET hat die Hündin «B.________» offenbar nach der Einreise in die Schweiz aus der Türkei unter Quarantäne gestellt. Die Türkei ist ein Risikoland für Tollwut (vgl. Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut – Hunde, Katzen, Frettchen, erstellt vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV], Stand September 2024 [einsehbar unter: <www.blv.admin.ch>, Rubriken «Tiere/Reisen mit Heimtieren/Hunde, Katzen und Frettchen»]). Diese Tierkrankheit gehört zu den auszurottenden Seuchen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] i.V.m. Art. 3 Bst. c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Dementsprechend besteht grundsätzlich ein grosses öffentliches Interesse an der angeordneten Quarantäne (vgl. auch Art. 1a Abs. 2 TSG und Art. 68 TSV). Dieses Interesse vermögen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten privaten Interessen am Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahmen (erheblicher Eingriff der Quarantäneanordnung in ihre persönliche und berufliche Situation) nicht aufzuwiegen, zumal im jetzigen Verfahrensstadium erst ein Superprovisorium zur Diskussion steht. Ob die Anordnung des AVET mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist und mildere Massnahmen ernsthaft in Betracht kommen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. – Die angefochtene Zwischenverfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel war angesichts des strittigen Superprovisoriums zu verzichten (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.02.2026, Nr. 100.2026.44U, – Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (mit der Beschwerdeschrift vom 9.2.2026) - Eidgenössisches Departement des Innern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2026 44 — Bern Verwaltungsgericht 12.02.2026 100 2026 44 — Swissrulings