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Bern Verwaltungsgericht 23.06.2026 100 2026 23

23 giugno 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,634 parole·~33 min·1

Riassunto

Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2025; 2025.BKD.2540) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

100.2026.23U MAM/SCL/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schafroth A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern vom 18. Dezember 2025; 2025.BKD.2540)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 2005) trat im Juni 2025 zu den schriftlichen Maturitätsprüfungen 2025 am Gymnasium F.________ an. Am 2. Juni 2025 legte er die schriftliche Prüfung im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht ab. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 teilte die Kantonale Maturitätskommission (KMK) A.________ mit, dass er die Maturitätsprüfung wegen unredlichen Verhaltens, namentlich dem Bereitstellen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel, nicht bestanden habe. B. Am 18. Juni 2025 reichte A.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme bei der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) ein. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 hiess der instruierende Rechtsdienst der BKD das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme gut und liess A.________ vorsorglich zu den mündlichen Maturitätsprüfungen 2025 zu. Gegen die Verfügung der KMK vom 12. Juni 2025 erhob A.________ am 1. Juli 2025 Beschwerde bei der BKD. Die BKD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei. C. Hiergegen hat A.________ am 15. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2025 sei aufzuheben. Die KMK (bzw. die Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihm die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen zu eröffnen und bei Bestehen das Maturitätszeugnis unverzüglich auszuhändigen. Gleichzeitig ersucht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2026, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BVR 2012 S. 152 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20). 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 5. Juni 2025 an formellen Mängeln leide. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es sich um ein Parteiverhör gehandelt, weshalb er das Protokoll hätte unterschreiben müssen (Beschwerde Rz. 12). Weiter macht er geltend, dass die KMK – entgegen der Vorinstanz – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm vor Erlass der Verfügung keine Kopie des Protokolls zugestellt habe und er somit keine Möglichkeit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen (Beschwerde Rz. 13). Der Inhalt des Protokolls dürfe daher nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden (Beschwerde Rz. 14). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht, von der Behörde angehört zu werden, bevor diese verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich weiter, dass entscheidrelevante Tatsachen schriftlich festzuhalten und aktenkundig zu machen sind (sog. Aktenführungspflicht). Dazu gehört die Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen. Wenn mit Verfahrensbeteiligten ein Gespräch geführt wird, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gesprächs im Protokoll festzuhalten. Im Übrigen hängt die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 f.; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 109 E. 2.3.1; VGE 2020/18 vom 16.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, BGer 2C_275/2021 vom 5.8.2021]). Werden Verhandlungen protokolliert, sind die formalen Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 235 Abs. 1 der der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zu beachten, wozu insbesondere das Unterschriftserfordernis der protokollführenden Person gehört (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 115). 2.3 Zu prüfen ist, ob das Protokoll an formellen Mängeln leidet. 2.3.1 Der Beschwerdeführer schliesst aus der zu Beginn der Anhörung genannten Zielsetzung des Faktensammelns auf ein Parteiverhör (Beschwerde Rz. 12). Aus dem Protokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (nachfolgend: Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5) und den Umständen ergibt sich jedoch, dass das Ziel der Anhörung vom 5. Juni 2025 nicht die Beweisbeschaffung war. Vielmehr diente diese dazu, dem Beschwerdeführer nach der schriftlichen Prüfung vom 2. Juni 2025 die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Die Anhörung ist somit nicht als förmliche Einvernahme im Sinn eines Parteiverhörs nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d VRPG zu betrachten, auch wenn im Protokoll bestimmte Sachverhaltselemente festgehalten wurden. Daraus folgt, dass die Bestimmungen der ZPO zur Unterzeichnung des Protokolls durch den Beschwerdeführer (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 193 und Art. 176 ZPO) nicht anwendbar sind. Es ist unbestritten, dass das Protokoll vom 5. Juni 2025 nicht von der protokollführenden Person unterzeichnet worden ist. Dies wäre gestützt auf Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 235 Abs. 1 Bst. f ZPO aber erforderlich gewesen, wovon sowohl die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.1) als auch der Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 12) ausgehen. Das Protokoll leidet insoweit an einem formellen Mangel. 2.3.2 Bestehen formelle Mängel bei der Beweiserhebung, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das Beweismittel verwertbar ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 41 mit weiteren Hinweisen; ferner VGE 2022/29 vom 28.11.2023 E. 5.2). − Die Protokollführerin unterzeichnete das Protokoll zwar nicht, sie brachte aber ihren Namen am Ende desselben an (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Damit ist die Verfasserin eindeutig bestimmbar. Im Protokoll wurden ferner der Ort, der Beginn und das Ende der Anhörung sowie die anwesenden Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, festgehalten. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (hinten E. 2.5) sind schliesslich keine dem Beschwerdeführer aus dem fehlerhaften Protokoll entstandenen Nachteile ersichtlich. Insgesamt wiegt der Mangel damit nicht derart schwer, dass angesichts der Interessen an der Wahrheitsfindung die Unverwertbarkeit des Protokolls angenommen werden muss. Das Protokoll ist somit verwertbar. 2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Akteneinsichtsgesuch keinerlei Kenntnis vom Protokoll vom 5. Juni 2025 gehabt (Beschwerde Rz. 13). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll vom 5. Juni 2025 ausgehändigt worden sei und er die Möglichkeit gehabt habe, allfällige inhaltliche Fehler berichtigen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.1 S. 16). Mit Vernehmlassung hält sie fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bei der BKD offensichtlich im Besitz des Protokolls gewesen sei (Vernehmlassung vom 16.2.2026 S. 3). 2.4.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach der Anhörung vom 5. Juni 2025 und vor dem Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2025 eine Kopie des Protokolls (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5) zugestellt worden ist. Erst aufgrund seines Akteneinsichtsgesuchs vom 19. Juni 2025 (Akten BKD act. 3) hat der Beschwerdeführer nachweislich eine Kopie des Protokolls erhalten. – Da das Protokoll vom 5. Juni 2025 ein entscheidrelevantes Dokument bildet und nicht nur der schriftlichen Dokumentation des mündlich wahrgenommenen rechtlichen Gehörs dient, hätte es dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt werden müssen. Somit hat die KMK den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 2.4.2 Nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen können unter bestimmten Bedingungen geheilt werden. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). – Die Gehörsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, dem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs vom 19. Juni 2025 Kenntnis des Protokolls erhalten (Akten BKD act. 3). Damit hat er im Verfahren vor der Vorinstanz, die über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. Art. 66 VPRG), seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen können und insbesondere auch fehlerhafte Protokollierungen geltend machen können (vgl. hinten E. 2.6). Die Gehörsverletzung der KMK ist damit im Verfahren vor der BKD geheilt worden. 2.5 Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2026 erstmals inhaltliche Mängel des Protokolls («falsche Protokollierungen») geltend (Beschwerde Rz. 13). Dies nachdem sich die Vorinstanz in ihrer Begründung (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.1) mitunter auf das Protokoll vom 5. Juni 2025 (Akten BKD act. 7 Beilage 5) gestützt hat. Zuvor thematisierte der Beschwerdeführer lediglich formelle Mängel (vgl. Akten BKD act. 4 Rz. 25; Akten BKD act. 9 S. 1). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt er vor, dass er − entgegen dem Protokoll − zu keinem Zeitpunkt bestätigt habe, dass weder C.________ noch D.________ einen Anlass hätten, ihn anzuschwärzen (Beschwerde Rz. 13; auch zum Folgenden). Vielmehr habe er angegeben, dass er nicht verstehe, wieso die beiden ein Problem mit ihm hätten, denn er sehe überhaupt keinen Grund hierfür. Weiter sei die Aussage seines Vaters, «dass der Beschwerdeführer es [das Mobiltelefon]» nicht benutzt habe, ebenfalls wahrheitswidrig protokolliert worden. Der Vater habe einzig mehrfach betont, dass C.________ nur Verdachtsmomente und Vermutungen geäussert habe. Ob das erstmalige Vorbringen dieser inhaltlichen Mängel vor Verwaltungsgericht gegen Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV verstösst, kann offenbleiben, zumal die vorgebrachten Mängel den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermögen. 2.6 Nach dem Gesagten ist das Protokoll des Gesprächs vom 5. Juni 2025 trotz des formellen Mangels (fehlende Unterschrift) verwertbar. Zudem ist die Gehörsverletzung durch die KMK in der Sache folgenlos, da der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren vor der BKD vollumfänglich wahrnehmen konnte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Gehörsverletzung ein Mehraufwand entstanden ist. Davon ist auch nicht auszugehen, diente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, das Protokoll doch hauptsächlich der Dokumentation des mündlich ausgeübten rechtlichen Gehörs und nicht der Sachverhaltsfeststellung. Damit fällt auch die kostenmässige Berücksichtigung der Gehörsverletzung ausser Betracht (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; VGE 2021/132 vom 11.10.2022 E. 2.5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21). Der vorinstanzliche Kostenschluss ist daher insoweit nicht anzupassen. 3. In materieller Hinsicht ist das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung infolge unredlichen Verhaltens strittig. 3.1 Die gymnasialen Bildungsgänge werden nach vier Jahren bzw. im Bereich der Maturität für Erwachsene nach sieben Semestern mit einem schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis abgeschlossen (Art. 7 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MiSG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Am Ende des letzten Schuljahrs finden die Maturitätsprüfungen statt (Art. 19 MiSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 MiSV). Hierfür ist die KMK verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 MiSG); sie entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus (Art. 20 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 MiSV). Für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Maturitätsprüfungen ist die Schulleitung verantwortlich (Art. 10 Abs. 3 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Unredlichkeiten bei den Prüfungen, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind sofort der Prüfungsleitung bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Prüfungskommission zu melden (Art. 8 Abs. 1 MiSDV). Die Prüfungsleitung bzw. die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Prüfungskommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden (Art. 8 Abs. 2 MiSDV). 3.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, prüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1, Art. 19 N. 1). Der Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenüber (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Wo eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts spricht, wird von einer Partei erwartet, dass sie aus eigener Initiative Umstände nennt, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, S. 140). 3.3 In der Regel gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (strikter oder voller Beweis). Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen; umgekehrt reicht aber im Normalfall ein blosses «Glaubhaftmachen» nicht aus (sog. Regelbeweismass; BGE 144 II 332 E. 4.1.2; BGer 2C_387/2021 vom 4.11.2021, in ZBl 2023 S. 30 E. 7.3.1; BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 8, 19). Bleibt ein Sachumstand nach Massgabe dieser Grundsätze unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3, 147 II 338 E. 3.2; BVR 2016 S. 5 E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer legte am Montag, 2. Juni 2025 zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die schriftliche Prüfung im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht im Rahmen der Maturitätsprüfungen ab (Maturitätsprüfungen 2025 – Abteilung Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, in Akten BKD act. 7 Beilage 1 S. 1). Im Verlauf dieser Prüfung verliess der Beschwerdeführer zweimal den Prüfungssaal (Protokollblatt im Fach «SF WR» [nachfolgend: Protokollblatt], in Akten BKD act. 7 Beilage 2). Anlässlich der ersten Toilettenpause verliess er den Saal während ca. sechs Minuten (13.53- 13.59 Uhr). Von 15.27 bis 15.32 Uhr verliess er den Saal erneut (Protokollblatt, in Akten BKD act. 7 Beilage 2). 4.1.2 Der Beschwerdeführer ging zunächst ohne Begleitung zur Toilette (E- Mail der Aufsichtsperson vom 2.6.2025 [nachfolgend: E-Mail der Aufsichtsperson], in Akten BKD act. 7 Beilage 3). Da die Aufsichtsperson (C.________) realisierte, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal die Toilette aufsuchte, ist er ihm in den Vorraum der Toilette gefolgt (E- Mail der Aufsichtsperson, in Akten BKD act. 7 Beilage 3). Die Aufsichtsperson konnte sehen, wie der Beschwerdeführer während 4 bis 5 Minuten seitlich neben der Toilette stand (E-Mail der Aufsichtsperson, in Akten BKD act. 7 Beilage 3). Nachdem der Beschwerdeführer die Toilettenkabine verlassen hatte, hielt ihn die Aufsichtsperson an, die Taschen zu leeren und das T-Shirt anzuheben bzw. die Arme zu heben (E-Mail der Aufsichtsperson, in Akten BKD act. 7 Beilage 3; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Die Aufsichtsperson hielt in der E-Mail vom 2. Juni 2025 dazu fest, dass dabei ein Mobiltelefon «am Bund seiner Unterhose zu sehen [war], welches dann in der Unterhose verschwand» (E-Mail der Aufsichtsperson, in Akten BKD act. 7 Beilage 3). Kurze Zeit später war eine weitere Aufsichtsperson (D.________, Prorektor) in die Toilette gekommen und hat den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die Arme zu heben und ihn angewiesen zu hüpfen. Dabei wurde kein Mobiltelefon sichergestellt (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Der Beschwerdeführer wurde um 15.32 Uhr zurück in den Prüfungssaal begleitet und schrieb die Prüfung zu Ende. Auf dem Protokollblatt wurde das Folgende vermerkt: «[Nr.]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, A.________ 15:32 → Verdacht auf Handy in Unterhose → Toilettengang; SL → avisiert, C.________ hat gesehen wie [Nr.] Handy in die Unterhose gesteckt hat» (Protokollblatt, in Akten BKD act. 7 Beilage 2). 4.1.3 Nach der Prüfung wurde der Beschwerdeführer angehalten, im Prüfungssaal zu bleiben, damit überprüft werden konnte, ob er ein Mobiltelefon auf sich trägt (E-Mail der Rektorin vom 3.6.2025 [nachfolgend: E-Mail der Rektorin], in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Der Prorektor forderte den Beschwerdeführer auf, im Beisein von ihm und dem Rektor (G.________) in einer Garderobe nochmals den Pullover hochzuziehen und die Trainerhose hinunterzulassen, damit sichtbar würde, ob er ein Handy auf sich trägt (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Der Beschwerdeführer liess sich nicht darauf ein. Er machte geltend, krank gewesen zu sein und sich als Moslem nicht vor fremden Menschen «teilweise nackt» zeigen zu wollen (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4). Über einen Zeitraum von insgesamt rund zwei Stunden haben die Rektorin (E.________), der Rektor und der Prorektor gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach einer für ihn durchführbaren Möglichkeit gesucht, wie er nachweisen könnte, dass er kein Mobiltelefon auf sich trägt (E- Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Es wurde ebenfalls über die Möglichkeit des Abtastens sowie über die Verwendung eines Handtuchs zur Bedeckung während der Untersuchung der Kleidung gesprochen (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Das vorhandene Handtuch war jedoch nicht gross genug, um den gesamten Bereich abzudecken, der dem Beschwerdeführer unangenehm war (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Die Verwendung eines Metalldetektors stand im Raum, wurde aber aufgrund der Unmöglichkeit einer zeitnahen Beschaffung verworfen (Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). 4.1.4 Auf Wunsch des Beschwerdeführers hin, wurden dessen Eltern kontaktiert. Er signalisierte, im Beisein seiner Eltern zu kooperieren (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4). Die Mutter, der Vater und der Bruder trafen um ca. 17.30 Uhr im Prüfungssaal ein (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, lage 5). Die Mutter bat um Nachsicht, und der Vater erkundigte sich, weshalb der Besitz eines Handys in der Prüfungssituation ein Problem sei, wenn es nicht gebraucht worden sei (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4). Der Beschwerdeführer lehnte es schliesslich ab, sich vor dem Prorektor und dem Rektor in einer Garderobe in Unterwäsche zu zeigen. Er entschied sich im Wissen um die Konsequenzen, die Turnhalle zu verlassen (E- Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Nachdem der Beschwerdeführer im Vorraum der Turnhalle unbeobachtet war, änderte er seine Meinung und kehrte in die Turnhalle zurück. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin angewiesen, die Turnhalle zu verlassen. Zuvor war ihm erneut mitgeteilt worden, dass er keinen Nachweis mehr erbringen könne (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4; Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Am Folgetag trat der Beschwerdeführer regulär zu seiner letzten schriftlichen Prüfung an (E-Mail der Rektorin, in Akten BKD act. 7 Beilage 4). 4.2 Nach Darstellung der Vorinstanz geht sowohl aus dem Protokollblatt als auch aus der von der Aufsichtsperson gleichentags verfassten E-Mail hervor, dass die Aufsichtsperson beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon gesichtet hat, als dieser nach einem Toilettenbesuch die Kabine verlassen hat. Dass im weiteren Verfahrensverlauf das Wort «Verdacht» verwendet worden sei, würde hieran nichts ändern. Auch liege es nicht im Bereich des Unmöglichen, dass das Mobiltelefon, das am Bund der Unterhose des Beschwerdeführers zu sehen war, lediglich durch das Anheben der Arme bzw. des T-Shirts und «ohne [weiteres] Zutun» in der Unterhose verschwand. Gründe, wieso die Aufsichtsperson den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte bezichtigen wollen, lägen keine vor. Entsprechend sei die Sichtung sachverhaltsmässig erstellt (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.1). In Bezug auf die Möglichkeiten, mit denen der Beschwerdeführer hätte beweisen können, kein Mobiltelefon auf sich zu tragen, würden sich der Beschwerdeführer und die KMK zwar widersprechen. Einig seien sie sich jedoch darüber, dass die Variante mit dem Abdecken durch ein Badetuch zur Verfügung gestanden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.2 S. 20). 4.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass lediglich ein Verdacht geäussert worden sei. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, ner erwiesenen Sichtung eines Mobiltelefons ausgegangen. Insbesondere habe sie die Widersprüche zwischen den Notizen auf dem Protokollblatt der Maturitätsprüfung vom 2. Juni 2025 und der E-Mail der Aufsichtsperson vom Folgetag ignoriert. Es bestünden Widersprüche bezüglich der Art und Weise des angeblichen Verschwindens des Mobiltelefons sowie dahingehend, ob eine Sichtung stattgefunden habe oder bloss der Verdacht auf ein Mobiltelefon bestanden habe (Beschwerde Rz. 11, 15). Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt insoweit ungenau festgestellt, als die Variante mit dem Badetuch in Anwesenheit der Eltern eben gerade nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der KMK vom 19. September 2025, wonach «die Verwendung des Handtuchs ein Vorschlag vor Kontaktierung der Eltern» gewesen sei (Beschwerde Rz. 17). 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne keinesfalls von einer nachweislichen Sichtung eines nicht erlaubten Hilfsmittels gesprochen werden, ergibt sich Folgendes: 5.1.1 Vorab ist auf das Protokollblatt vom 2. Juni 2025 sowie auf die E-Mail der Aufsicht vom selben Tag abzustellen, zumal es sich dabei um die zeitlich nächstgelegenen Beweismittel zum Vorfall handelt (vgl. vorne E. 4.1; auch zum Folgenden). Gemäss dem Protokollblatt hielt sich der Beschwerdeführer von 15.27 bis 15.32 Uhr ausserhalb des Prüfungssaals auf. Weiter wurde handschriftlich «Verdacht auf Handy in Unterhose → Toilettengang» ergänzt und ein Verweiszeichen notiert. Verwiesen wird dabei auf die Notiz «SL → avisiert, C.________ hat gesehen wie [Nr.] [der Beschwerdeführer] Handy in die Unterhose gesteckt hat». Gemäss dem Protokollblatt hat damit eine Sichtung des Mobiltelefons durch die Aufsichtsperson C.________ stattgefunden. In diesem Kontext ist die Aussage «Verdacht auf Handy in Unterhose» dahingehend zu deuten, dass das Mobiltelefon nach der Sichtung (noch) nicht sichergestellt werden konnte. Der E-Mail der Aufsichtsperson, die ca. vier Stunden nach der vorgeworfenen Sichtung verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass die Aufsichtsperson ein Mobiltelefon im Bund der Unterhose des Beschwerdeführers gesehen hat. Im Übrigen erscheint die Schilderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, wirklichkeitsnah und erlebt, da räumlich-zeitliche Verknüpfungen hergestellt und Details, wie die Art und Weise wie der Beschwerdeführer in der Kabine stand, genannt wurden. Ebenso wurden innere Vorgänge geschildert, wurde doch die Überlegung für das Aufsuchen des Vorraums der Toilette durch die Aufsichtsperson wiedergegeben. Der Umstand, dass die von der Aufsichtsperson angegebenen gefühlten Zeitspannen nicht exakt den tatsächlichen Zeitspannen entsprechen können, lässt die Ausführungen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Vielmehr zeigt dies, dass die E-Mail auf der Basis der eigenen Erlebnisse und ohne Beizug des Protokollblatts erstellt worden ist. Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass auch die Rektorin in der E-Mail vom 3. Juni 2025 klar von einer Sichtung durch die Aufsichtsperson spricht. 5.1.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen an der tatsächlichen Sichtung keine Zweifel aufkommen lassen. Konkrete Gründe, wieso die Aufsichtsperson den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte bezichtigen wollen, konnten nicht vorgebracht werden (vgl. Akten BKD act. 7 Beilage 5; Beschwerde Rz. 13) und sind auch nicht erkennbar. Auch vermögen die vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos der Toilettenkabinen die Schilderungen der Aufsichtsperson nicht als unglaubhaft darzustellen. Gerade aufgrund des Abstands zwischen dem Boden und der Kabinentür ist es möglich, die Fussposition der sich in der Kabine befindlichen Person wahrzunehmen (vgl. Akten BKD act. 4 Beilage 8). Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.3.2.2 S. 17 f.). 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Prüfung am 2. Juni 2026 an keiner Massnahme teilgenommen hat, durch die das Mobiltelefon tatsächlich hätte sichergestellt werden können. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch nur insoweit eine Mitwirkungspflicht zu, als ihm die Mitwirkung möglich und zumutbar ist (vgl. vorne E. 3.2). Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob dies zutrifft. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Abtasten inkl. Intimbereich sowie das Ausziehen bis auf die Unterhosen keineswegs verhältnismässig gewesen seien. Aufgrund seines Glaubens sei er betreffend diesen Varianten nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Er habe eine für ihn mildere Variante vorgeschlagen. Im Beisein eines Elternteils wäre die Variante

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, mit dem Badetuch für ihn möglich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Aufsichtsperson die blosse Anwesenheit von mindestens einem Elternteil bei der Variante mit dem Badetuch verweigert habe. Ebenso habe er aktiv Lösungsansätze gesucht und insbesondere die Verwendung eines Metalldetektors vorgeschlagen, was ein organisierbares, milderes Mittel gewesen wäre (Beschwerde Rz. 17). 5.4 Nach dem erstellten Sachverhalt stand die Variante des Abtastens zur Verfügung (vgl. vorne E. 4.1.3 f.). Anders als der Beschwerdeführer meint, war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, ihn im Intimbereich abzutasten. Die KMK hat diesbezüglich festgehalten, dass ein Abtasten bei vollständiger Bekleidung nur an den Oberschenkeln und an der Hüfte, nicht jedoch im Intimbereich beabsichtigt gewesen war (Stellungnahme vom 15.8.2024 S. 6, in Akten BKD act. 7). Weshalb auch der Intimbereich des Beschwerdeführers hätte abgetastet werden sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. Aufgrund der Akten kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einer irrigen Vorstellung befand (vgl. Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Weiter stand dem Beschwerdeführer, mindestens vor dem Eintreffen der Eltern, die Möglichkeit mit dem Handtuch zur Verfügung (vgl. vorne E. 4.1.3 f.). Von dieser Möglichkeit wollte er ebenfalls nicht Gebrauch machen. Erst an der Gehörsgewährung führte der Beschwerdeführer aus, diese Variante wäre im Beisein eines Elternteils für ihn zumutbar gewesen (vgl. Protokoll vom 5.6.2025, in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Auch vor Verwaltungsgericht macht er geltend, dass er die Gefühle («religiöse Gründe, Scham und Demütigung») wohl hätte bewältigen können, wenn seine Eltern anwesend gewesen wären (Beschwerde Rz. 17). Weshalb bei einer volljährigen Person, die dem muslimischen Glauben angehört, die Eltern bei der Durchführung einer solchen Massnahme anwesend sein müssen, hat der Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Dieses Erfordernis erschliesst sich ohne weitere Begründung umso weniger, als der Beschwerdeführer an der Gehörsgewährung erklärte, es komme für ihn «auf dasselbe heraus», ob er sich im Beisein seiner Eltern in der Unterhose zeigen müsse oder nicht (vgl. Protokoll vom 5.6.2025; in Akten BKD act. 7 Beilage 5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Variante mit dem Handtuch für den Beschwerdeführer auch vor Anwesenheit der Eltern zumutbar gewesen wäre. Überdies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, wäre es ihm möglich gewesen, eine für ihn mögliche Option vorzuschlagen, die ebenso geeignet gewesen wäre. Weder aus dem Protokoll vom 5. Juni 2025 noch aus der E-Mail der Rektorin gehen eigene Vorschläge des Beschwerdeführers hervor. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr – entgegen dem erstellten Sachverhalt – behauptet, Vorschläge unterbreitet zu haben (vgl. Akten BKD act. 4 Rz. 21), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er wiederholt geltend macht, es hätte ein Metalldetektor organisiert werden müssen, übersieht er, dass ein Metalldetektor nicht ein gleich geeignetes Mittel darstellt. Selbst wenn ein Metalldetektor hätte organisiert werden können, hätte dieser unter Umständen zu keiner Gewissheit geführt. So wäre es möglich gewesen, dass dieser angeschlagen und der Beschwerdeführer sich diesfalls auf den Standpunkt gestellt hätte, dass dies aufgrund eines metallischen Glückbringers in seiner Hosentasche oder einer metallischen Öse an seiner Hose erfolgt sei. Entsprechend erübrigen sich weiterführende Bemerkungen hierzu. Nach dem Gesagten wäre es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, bei der Variante mit dem Handtuch mitzuwirken. 5.5 Obwohl dem Beschwerdeführer die Mitwirkung bei der Entkräftung der tatsächlichen Vermutung zuzumuten gewesen wäre, hat er diese verweigert. Damit ist beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer während der schriftlichen Prüfung im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht vom 2. Juni 2025 ein Mobiltelefon auf sich getragen hat. 6. Die Verwendung bzw. die Bereitstellung eines Mobiltelefons stellt eine unerlaubte Hilfe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MiSDV dar. Dies ist denn auch dem Merkblatt der Kantonalen Maturitätskommission vom 13. September 2024 zu entnehmen, das dem Beschwerdeführer vorgängig zur Prüfung abgegeben wurde (vgl. Akten BKD act. 7 Beilage 9; auch zum Folgenden). Nicht wesentlich ist, ob der Beschwerdeführer das Mobiltelefon während der Prüfung benutzt hat. Aufgrund der erstellten Unredlichkeit war die Schulleitung als für die Durchführung der schriftlichen Maturitätsprüfung verantwortliches Organ (Art. 10 Abs. 3 MiSDV) verpflichtet, der KMK den Vorfall zu melden (Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, Abs. 1 MiSDV). Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 MiSDV hatte der Präsident der KMK die ganze Prüfung des Beschwerdeführers als nicht bestanden zu erklären. Umstände, wieso diese Rechtsfolge im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig wäre, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die BKD hat somit richtigerweise geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfung wegen unredlichen Verhaltens zu Recht nicht bestanden hat. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.2.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Zu berücksichtigen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbesondere gehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen; BGer 5A_606/2018 vom 13.12.2018 E. 5.2). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert mindestens bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst auch den Rechtsschutz, und die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen (vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 21, je mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und besucht das letzte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im H.________ (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Es ist davon auszugehen, dass er selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Der Beschwerdeführer hat noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Die Eltern sind insoweit für ihren volljährigen Sohn nach wie vor grundsätzlich unterstützungspflichtig (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es gilt damit zu prüfen, ob es den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist, für die Prozesskosten ihres Kindes aufzukommen. 7.2.3 Den Eltern ist die Unterstützung des volljährigen Kindes nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihnen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (vgl. BGE 127 I 202 E. 3e; BVR 2014 S. 440 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast erweitert. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich, namentlich bei nur kurzzeitiger Unterstützung oder wenn die unterhaltspflichtige Person auf Rückstellungen für die Zukunft angewiesen ist (zum Ganzen BVR 2014 S. 440 E. 7.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, 7.2.4 Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen der Eltern von Fr. 8'260.-- (BB 6, 8). Diesem sind die monatlichen Ausgaben gegenüberzustellen. Entgegen dem Beschwerdeführer können die Ausbildungskosten H.________ (BB 5) nicht berücksichtigt werden (Beschwerde Rz. 22). Er hat nicht dargelegt, inwiefern der Besuch eines privaten Gymnasiums aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen indiziert und angesichts der gesamten finanziellen Umstände der Eltern verhältnismässig ist (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 344 f., mit weiteren Hinweisen). Aufgrund des auswärtigen Schulbesuchs werden jedoch die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 82.-- (Zonen 100/101; einsehbar unter: <www.mylibero.ch> [Stand: 23.6.2026]) angerechnet. Zu berücksichtigen sind zudem die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 9.-- pro Tag; bei 38 Schulwochen mit je fünf Schultagen ergibt dies einen Betrag von Fr. 144.-- pro Monat. Aus dem Lohnausweis der Mutter geht hervor, dass sie Kantinenverpflegung/Lunch-Checks erhält (BB 8). Demnach ist ihr für jeden Arbeitstag maximal ein Betrag von Fr. 7.50 für die auswärtige Verpflegung zu vergüten (vgl. VGE 2019/146 vom 1.4.2020 E. 3.4.5). Ausgehend von 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem Vollzeitpensum ergibt sich bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Ansatz von Fr. 7.50 pro Arbeitstag ein monatlicher Betrag von Fr. 96.25. Mangels Nachweis der Notwendigkeit eines Autos sind für den Arbeitsweg der Mutter lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 82.-- zu berücksichtigen (Zonen 100/101; vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: KS 1] Bst. C Ziff. 2 Bst. d i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 [nachfolgend: KS B 1] Ziff. II/4 Bst. d). Den Lohnausweisen des Vaters (BB 6) ist zu entnehmen, dass dieser für die Kosten des Arbeitswegs nicht selber aufkommen muss. Für die Verpflegung am Arbeitsort fallen dem Vater keine zusätzlichen Kosten an, da diese durch die Pauschalspesen gedeckt sind (BB 6). Die geltend gemachte zusätzliche Pauschale für die Telecom/Mobiliarversicherung von Fr. 100.-- ist unbeachtlich, da Telefongebühren und die Prämien für Mobiliarund Privathaftpflichtversicherungen im Grundbetrag bereits inbegriffen sind (KS 1 Bst. C Ziff. 1). Mangels Nachweis der effektiven Steuerzahlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, (BB 15-17) sowie der tatsächlichen Rückzahlung der Schuld an … (BB 4) können diese Positionen nicht in die Berechnung einbezogen werden (sog. Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3b; BGer 5A_292/2024 vom 20.12.2024 E. 4.2; VGE 2022/312 vom 20.12.2023 E. 6.4.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N. 338 f.). Im Ergebnis sind damit dem Einkommen folgende monatlichen Ausgaben gegenüberzustellen: Grundbetrag Ehepaar Fr.1'700.00 Grundbetrag Kinder Fr.1'200.00 Krankenkassenprämie KVG (BB 11-14) Fr.1'671.00 Wohnkosten (BB 10) Fr.2'110.00 Arbeitsweg Fr. 164.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 240.25 Fr.7'085.25 Werden die monatlichen Ausgaben von Fr. 7'085.25 um 20 % erhöht, ergibt dies einen Betrag von Fr. 8'502.30. Subtrahiert man diesen Betrag vom durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 8'260.--, resultiert monatlich ein Fehlbetrag von rund Fr. 242.--. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht über namhaftes Vermögen verfügen. Den Eltern ist damit die Unterstützung ihres Sohnes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wirtschaftlich nicht zumutbar. 7.2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote von Fürsprecher B.________ (act. 5A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'725.--, zuzüglich Fr. 102.70 Auslagen und Fr. 310.05 MWSt (8,1 % von Fr. 3'827.70), insgesamt Fr. 4'137.75, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, 7.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12.42 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'484.-- (12.42 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 102.70 Auslagen und Fr. 209.50 MWSt (8,1 % von Fr. 2'586.70), insgesamt Fr. 2'796.20, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführenden betroffen ist. Bei disziplinarischen Prüfungsergebnissen, wie dies hier der Fall ist, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 2C_1149/2015 vom 29.3.2016 E. 1) gerade keine individuelle Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten vor. Entsprechend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2026, Nr. 100.2026.23U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4'137.75 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'796.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Kantonale Maturitätskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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