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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2026 100 2026 152

19 maggio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,053 parole·~10 min·20

Riassunto

polizeiliche Fernhaltung; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2026; 2026.SIDGS.655) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Testo integrale

100.2026.152U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie B.________ betreffend polizeiliche Fernhaltung; Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Massnahme (Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2026; 2026.SIDGS.655)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 erliess die Kantonspolizei Bern (Kapo; Regionalpolizei …) gegenüber B.________ eine bis zum 28. Mai 2026 (21.30 Uhr) geltende Fernhaltung nach Art. 83 Abs. 1 Bst. f des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1). Er wurde unter Strafandrohung verpflichtet, sich fernzuhalten vom Gebiet des gemeinsamen Wohndomizils der Familie einschliesslich der umliegenden Liegenschaften. Zudem untersagte die Kapo ihm, mit seinen Söhnen C.________ und D.________ sowie seiner Ehefrau A.________ in Kontakt zu treten und sich ihnen auf weniger als 200 m anzunähern (Kontakt- und Annäherungsverbot). – Hiergegen erhob A.________ am 10. Mai 2026 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wobei sie unter anderem sinngemäss um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersuchte. Der instruierende Rechtsdienst der SID beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren und wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 12. Mai 2026 ab. Gleichzeitig forderte er die Kapo auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis am 21. Mai 2026 um 15 Uhr (Eingang bei der Behörde) die vollständigen Vorakten mit einer Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. – Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Posteingang: 18.5.2026) ist A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht gelangt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sei; der Suspensiveffekt ihrer Beschwerde sei (superprovisorisch) zu gewähren und die «Wegweisung» (gemeint: Fernhaltung) ihres Ehemanns sei bis zum endgültigen Entscheid «vorläufig auszusetzen». – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), als letzte kantonale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und 3 sowie Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 184 Abs. 1 PolG). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Der Beschwerde gegen eine polizeiliche Fernhaltungsverfügung kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie auf Antrag an (Art. 89 PolG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 hat die Vorinstanz die (sinngemäss) beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verweigert. Damit kann der Ehemann der Beschwerdeführerin vorerst nicht an das Familiendomizil zurückkehren. Für die Zeit bis zum Entscheid über die Gewährung vorsorglicher Massnahmen droht damit ein Nachteil, der nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden kann. Die Zwischenverfügung der SID vom 12. Mai 2026 ist insoweit selbständig anfechtbar. – Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Beim Antrag, die Fernhaltung des Ehemanns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, sei bis zum endgültigen Entscheid «vorläufig auszusetzen», handelt es sich nicht um ein selbständiges Begehren. Wird der Beschwerde an die Vorinstanz wie beantragt superprovisorisch aufschiebende Wirkung erteilt, muss der Ehemann der Beschwerdeführerin der polizeilichen Fernhaltung mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot bis auf weiteres keine Folge leisten; in diesem Sinn würde die Fernhaltung «vorläufig ausgesetzt». Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 11, Art. 68 N. 6). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG kann die instruierende Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids vorsorgliche Massnahmen zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen anordnen (vgl. auch den auf den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugeschnittenen Art. 68 Abs. 4 und 5 VRPG). In dringlichen Fällen, d.h. wenn der Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, kann das zur Sicherung des Anspruchs einstweilen Erforderliche ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. superprovisorisch, angeordnet werden. Sobald die Anhörung der Gegenpartei stattgefunden hat, ist das Superprovisorium aufzuheben bzw. gegebenenfalls durch (ordentliche) vorsorgliche Massnahmen abzulösen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 8). – Ob einstweilige Anordnungen geboten sind, ist unter Abwägung aller in Betracht fallender Interessen zu entscheiden. Soll ausnahmsweise vom Grundsatz abgewichen werden, dass einer Beschwerde gegen die polizeiliche Fernhaltungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 89 PolG), bedarf dies wichtiger Gründe (vgl. Art. 68 Abs. 2 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2008 S. 433 E. 2.1). In der Interessenabwägung können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. Diese fallen praxisgemäss allerdings nur ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft oder erarbeitet werden müssen (Daum/Rechtsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 18 mit Hinweisen). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweiliger Rechtsschutz (superprovisorisch) angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachtender Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). – Strittig ist, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerde vom 10. Mai 2026 gegen die Fernhaltungsverfügung der Kapo superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Die Kapo kann eine Person unter anderem von einem Ort vorübergehend fernhalten, wenn sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt, bedroht oder sie wiederholt belästigt, insbesondere ihr nachstellt, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt (Art. 83 Abs. 1 Bst. f PolG). Die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung darf für längstens 20 Tage angeordnet werden (Art. 88 Abs. 1 PolG). – Die Kapo hat in ihrer Fernhaltungsverfügung erwogen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 8. Mai 2026 in Biel gegenüber seinem Sohn D.________ (mutmasslich) tätlich geworden; der Vorfall sei von einer Auskunftsperson beobachtet worden. Der Sohn habe ausgesagt, solche Tätlichkeiten gegenüber ihm und seinem Bruder (C.________) kämen täglich mehrfach vor, wenn «etwas nicht korrekt laufe». Sein Vater habe bei derartigen Auseinandersetzungen auch seine Mutter (Beschwerdeführerin) geschlagen. Die Eltern stritten zwar sämtliche Vorfälle ab; aufgrund der konsistenten Aussagen der Kinder und der vorhandenen Gefährdung von deren Gesundheit sei indes die Fernhaltung anzuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, – Die Vorinstanz hat erwogen, laut der Beschwerdeführerin entsprächen die Aussagen der Kinder nicht der Wahrheit; wie bereits gegenüber der Kapo bestreite sie die gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe. Ohne Anhörung der Kapo und ohne nähere Aktenkenntnis bestehe gestützt auf die geschilderten Tätlichkeiten, die Spontanaussagen der Kinder und die Beobachtung des Vorfalls durch eine Auskunftsperson weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der angeordneten Fernhaltung. Es seien keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die eine superprovisorische Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) erforderlich machten. – Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, ihr Ehemann werde zu Unrecht beschuldigt; er sei kein gewalttätiger Mensch und habe niemals Gewalt gegen sie und ihre Kinder ausgeübt. Die Auskunftsperson und die Kapo hätten «übermässig» reagiert. Die Kinder seien durch die Situation stark verängstigt worden, weshalb sie die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig und zutreffend wiedergegeben hätten. Die Fernhaltung des Ehemanns habe gravierende Auswirkungen auf die Familie und namentlich auch auf sie, da sie die Kinder auf die Arbeit mitnehmen müsse und unter grosser Erschöpfung leide. – Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen darauf ab, den von ihr bestrittenen Sachverhalt näher zu klären (Sachverhaltsfeststellung und Würdigung desselben). Sie stellt denn auch mehrere Beweisanträge (Anhörung von ihr und den Kindern sowie Befragung der pädagogischen Betreuungsperson der Kinder). Damit übersieht sie indes, dass über den superprovisorisch gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wie dargelegt ohne Beweiserhebungen zu befinden ist. Wie sich der Sachverhalt zugetragen hat und wie namentlich die Aussagen der Kinder und der Auskunftsperson zu würdigen sind, wird im Hauptsacheverfahren zu beurteilen sein. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bestehen hier ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber Familienmitgliedern körperlich übergriffig verhalten hat. Bis auf weiteres ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Kapo in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, Verfügung vom 8. Mai 2026 geschildert hat, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift selber einräumt, sie sei beim Vorfall auf der Strasse in Biel nicht persönlich anwesend gewesen. Die vor Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge werden folglich abgewiesen. – Was die Interessenabwägung zur Beurteilung des einstweiligen Rechtsschutzes angeht, mag zwar zutreffen, dass die Fernhaltung des Ehemanns für die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Kinderbetreuung mit gewissen Nachteilen verbunden ist. Den privaten Interessen der Kinder, vor körperlichen Übergriffen geschützt zu werden, kommt aber erhebliches Gewicht zu. Hinzu kommt, dass das Superprovisorium mit Blick auf die Frist für die Kapo zur Einreichung der Vorakten und zur Stellungnahme bis am 21. Mai 2026 in wenigen Tagen von der ordentlichen vorsorglichen Massnahme (oder gegebenenfalls vom Entscheid in der Hauptsache) abgelöst wird. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, zumal die Prozessaussichten in der Hauptsache nicht eindeutig für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechen. – Die SID durfte mithin wichtige Gründe für die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verneinen. Anzeichen dafür, dass sie der Angelegenheit nicht die gebotene Dringlichkeit beimessen würde, sind nicht erkennbar, zumal sie der Kapo wie erwähnt lediglich eine kurze Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Vorakten angesetzt hat. – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf einen Schriftenwechsel war angesichts der anbegehrten superprovisorischen Anordnung zu verzichten (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Bst. b und c VRPG). – Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Mangels Kenntnis eines eigenen Zustellungsdomizils ist das Urteil dem Ehemann der Beschwerdeführerin am Familiendomizil zu eröffnen (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 9). – Gegen das vorliegende Urteil, das seinerseits als (anderer) Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) gilt, kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (vgl. zur Praxis des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen aber BGer 2C_213/2026 vom 17.4.2026 E. 3.2). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2026, Nr. 100.2026.152U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 15.5.2026 inkl. Beilage) - B.________ (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 15.5.2026 inkl. Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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