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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2026 100 2026 136

8 maggio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,479 parole·~17 min·5

Riassunto

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2026; KZM 26 764) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2026.136U STN/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2026 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2026; KZM 26 764)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, Prozessgeschichte: A. Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geboren 1982) reiste am 21. Oktober 2022 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. November 2022 gewährte ihm das Staatsekretariat für Migration (SEM) vorübergehenden Schutz. Mit rechtskräftigem Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 wurde A.________ wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt. Von der Freiheitsstrafe erklärte das Regionalgericht 15 Monate für vollziehbar, wobei es die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug von insgesamt 511 Tagen für die Zeit vom 4. September 2024 bis 27. Januar 2026 auf den zu vollziehenden Teil anrechnete. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten schob das Regionalgericht den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (vgl. Urteil vom 27.1.2026, in unpag. Haftakten KZM 26 163). Mit Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), an, die rechtskräftige Landesverweisung von A.________ sei zu vollstrecken; es bestehe kein Grund, den Vollzug aufzuschieben. A.________ habe die Schweiz am Tag der Ausschaffung zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Am 27. Januar 2026 ordnete das ABEV (MIDI) für A.________ per 27. Januar 2026 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 30. Januar 2026 die Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 26. April 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2026 (VGE 2026/49) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, B. Das ABEV (MIDI) ersuchte das ZMG am 13. April 2026 um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG mit Entscheid vom 20. April 2026 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Juli 2026. C. Hiergegen hat A.________ am 30. April 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen; eventuell seien mildere Massnahmen anzuordnen. Gleichzeitig beantragt er die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft. Schliesslich ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit Eventualbegehren, es sei die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vgl. vorne Bst. C), sollte er aus der Haft entlassen werden oder die Landesverweisung im Urteilszeitpunkt bereits vollzogen sein (vgl. Beschwerde Rz. 63 f.). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Gegenüber dem Hauptantrag auf Haftentlassung ist das Feststellungsbegehren subsidiär. Weiter kann offenbleiben, ob mit der Beschwerde für den Fall des bereits erfolgten Vollzugs der Landesverweisung und damit bei Wegfall des aktuellen, praktischen Interesses in vertretbarer Weise («griefs défendables») eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gerügt wird (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.1 f.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 1.3). Denn der Beschwerdeführer befindet sich zum Urteilszeitpunkt weiterhin in Ausschaffungshaft, weshalb (auch insoweit) auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Daher ist zu prüfen, ob sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist und ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_230/2024 vom 11.6.2024 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 2.3 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher auch zu prüfen, ob der Haftgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2024/60 vom 5.3.2024 E. 2.2, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 3. Im Licht der dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 3.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2026 ist gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer hat gleichentags schriftlich den Rechtsmittelverzicht erklärt, womit das Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. vorne Bst. A). Damit liegt eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes mit sich bringt und deren (am 27.1.2026 angeordneter) Vollzug zwangsweise nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 3.2 Das ABEV (MIDI) hat die hier umstrittene Verlängerung der Ausschaffungshaft am 13. April 2026 beantragt (unpag. Haftakten KZM 26 764; vorne Bst. B). Das ZMG führte am 20. April 2026 die mündliche Verhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 26. Juli 2026 bestätigte, und dem Beschwerdeführer den Entscheid direkt mündlich eröffnete (Protokoll ZMG vom 20.4.2026, unpag. Haftakten KZM 26 764). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung rechtzeitig vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haft am 26. April 2026 (vorne Bst. A). 3.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Januar 2026 in Ausschaffungshaft. Mit der umstrittenen Verlängerung bis zum 26. Juli 2026 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 3.4 Betreffend den Haftgrund kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Haftanordnung verwiesen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, (vgl. VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.3). Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Haftgrund ist im vorliegenden Fall erfüllt, wurde der Beschwerdeführer doch unter anderem wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei und gewerbsmässig qualifizierten Betrugs rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Sowohl die qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 StGB) als auch der gewerbsmässige Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, womit es sich um Verbrechen handelt; der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund denn auch nicht. 3.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft (vgl. vorne E. 2.2) ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (VGE 2026/49 vom 25.2.2026) bereits festgestellt hat, kommt hier eine freiwillige Ausreise entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Rz. 15 f., 36 f., 51) nicht in Frage, nachdem gegen ihn eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 69 Abs. 1 Bst. c AIG; vgl. ausführlich VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Auch kann entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 34 f., 53 f.) nicht davon ausgegangen werden, er halte sich den Behörden zwecks Ausschaffung zur Verfügung: Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben nicht (mehr) über einen gültigen Aufenthaltstitel in Moldawien (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 30.1.2026, in unpag. Haftakten KZM 26 163), sodass er nicht ohne weiteres rechtmässig dorthin ausgeschafft werden kann (Art. 69 Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Ziff. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.], die für die Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands relevant ist). Mit Urteil vom 27. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlungen gegen das AIG zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt (vorne Bst. A). Die Ermittlungen hatten ergeben, dass er zwar Sozialhilfebezüger war, jedoch einen eigenständigen Autohandel bzw. ein Unternehmen mit Sitz in Litauen geführt hatte, mit mutmasslich beträchtlichem Einkommen und Umsatzgewinnen, namentlich durch den An- und Verkauf von Autos im höheren Preissegment. Er sei ausserdem der Finanzexperte einer professionellen kriminellen Organisation gewesen und habe in deren Auftrag Geldbeträge in der Höhe von total Fr. 2'448'110.--, € 104'681.-- und $ 141'953.-- (Deliktsbeträge gemäss Strafurteil vom 27.1.2026) von mehrheitlich unbekannten Personen (darunter einer Geldkurierin einer kriminellen albanischen Drogenorganisation) in der ganzen Schweiz entgegengenommen, umgetauscht, weitergegeben, überwiesen oder sonst wie verschoben, und damit die Ermittlung der Herkunft, die Auffindbarkeit sowie die Einziehung entsprechender Geldbeträge vereitelt. Er habe in der Schweiz ein luxuriöses Leben geführt und viele Reisen unternommen (Anzeigerapport vom 8.5.2025 S. 2, 69, in unpag. Haftakten KZM 26 163). Angesichts der geschilderten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer halte sich den Behörden zwecks Ausschaffung zur Verfügung, sondern ist vielmehr zu befürchten, dass er sich dieser durch Untertauchen entziehen könnte. Haftalternativen wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG), eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden, die Leistung einer finanziellen Sicherheit oder die Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) kommen bei dieser Sachlage nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis sind – wie bereits im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht festgehalten – keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers und damit den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherstellen würden. 3.5.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil betreffend Haftanordnung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich seiner in der Schweiz lebenden Kinder und Ehefrau dargelegt und gewürdigt (VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.4.2). Es ist zum Schluss gekommen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass durch die Rückführung bzw. die Ausschaffungshaft das Wohl der Kinder erheblich beeinträchtigt werde. Die beiden Stief-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, töchter (geboren 2008 bzw. 2016) seien mit ihrer Mutter vor dem Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt und hätten hier den Schutzstatus S erhalten. Es sei weder eine besonders enge Bindung zum Beschwerdeführer geltend gemacht oder ersichtlich, noch bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer massgeblich in die Kinderbetreuung involviert gewesen wäre. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern sich die Situation anders gestalten würde, als vom Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. Beschwerde Rz. 57). 3.5.3 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Dem Beschwerdeführer geht es gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut (Protokolle der Verhandlungen vom 30.1.2026 [in unpag. Haftakten KZM 26 163] und vom 20.4.2026 [in unpag. Haftakten KZM 26 764]), sodass keine Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit bestehen. 3.6 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann (BGer 2C_577/2024 vom 15.1.2025 E. 4.3; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 128 II 193 E. 2.2.2). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3). 3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Rückführung in die Ukraine verstosse gegen das Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK (Beschwerde Rz. 29 ff.). In seinem im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung erstellten Amtsbericht vom 9. Februar 2026 prüfte das SEM einlässlich, ob die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, gen das Non-Refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK verstösst (Amtsbericht des SEM vom 9.2.2026 [Akten VGer 2026/49 act. 6A]). Das SEM verneinte dies und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Rz. 32) wurde dabei auch auf seine persönliche Situation eingegangen. Das SEM hielt namentlich fest, der Beschwerdeführer verfüge soweit bekannt über kein politisches Profil, und allein seine Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit vermöge kein tatsächliches Risiko («real risk») einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu begründen. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstpflichtigen Alter. Ein allfälliger Einzug in den Militär- oder aktiven Kriegsdienst würde indes nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen, da dies nicht zwangsläufig Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit sich bringe (Amtsbericht S. 3 f.). Bei einer Wehrdienstverweigerung hätte er zwar mit Strafverfolgung zu rechnen. Es gebe aber keine Anzeichen dafür, dass er mit einer unverhältnismässig hohen Strafe und in diesem Zusammenhang mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung rechnen müsste (Amtsbericht S. 4 f.). Eine konkrete Gefährdung («real risk») aufgrund der aktuellen Kriegssituation sei in Odessa, das nicht direkt zum Kriegsgebiet gehöre und wohin der Beschwerdeführer zurückkehren könne, nicht anzunehmen (Amtsbericht S. 7 f.; vgl. zum Ganzen VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen des SEM nichts Substanzielles entgegen. 3.6.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.), ergibt sich Folgendes: Das ABEV (MIDI) führte in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2026 aus, seit Kriegsausbruch seien sechs Personen aufgrund einer rechtskräftigen Landesverweisung in die Ukraine zurückgeführt worden. Da ein Flug in die Ukraine nicht möglich sei, werde ein Sonderflug nach Polen geplant. Von dort werde auf dem Landweg die ukrainische Grenze angefahren, wo die betroffenen Personen dem ukrainischen Migrationsdienst übergeben würden. Aufgrund der Komplexität einer Rückführung in die Ukraine, d.h. der zusätzlich einzuholenden Transitgenehmigung der polnischen Behörden sowie der Organisation eines terrestrischen Transports an die polnisch-ukrainische Grenze, würden jeweils drei Personen gleichzeitig zurückgeführt (Akten VGer 2026/49 act. 8; vgl. auch VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.5.2). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, SEM konnte in der Zwischenzeit für den Beschwerdeführer eine Rückübernahmeerklärung der ukrainischen Behörden erwirken und ist daran, für Juni 2026 einen Sonderflug zu organisieren (vgl. Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 13.4.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 764). Da es indes aufgrund der aktuellen Situation nicht auszuschliessen ist, dass ein für Juni gebuchter Flug aus Sicherheitsgründen kurzfristig abgesagt bzw. verschoben werden muss, erweist sich die angeordnete Verlängerung der Haft bis zum 26. Juli 2026 und damit die Ausschöpfung der maximalen Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. Eine weitere Verlängerung käme hingegen nur unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG in Betracht (vgl. hierzu BGer 2C_386/2020 vom 9.6.2020 E. 4.2.5). 3.6.3 Angesichts dieser Umstände ist der Vollzug als durchführbar zu erachten (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG) und verstösst nicht gegen das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Sie sind indes gehalten, alles daran zu setzen, den Vollzug bis zum 26. Juli 2026 sicherzustellen; nötigenfalls müsste der Beschwerdeführer allein (und nicht zusammen mit zwei weiteren Personen) zurückgeführt werden. 3.7 Insgesamt erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als geeignet, erforderlich und zumutbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2026 beim ABEV (MIDI) ein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung und einen Antrag um Vollzugsstopp gestellt hat (act. 1C; vgl. auch angefochtener Entscheid S. 5 f.). Es ist nicht absehbar, dass das ABEV (MIDI) diesem Gesuch bzw. Antrag entspricht, nachdem es am 13. April 2026 einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft gestellt hat. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle somit in allen Teilen stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4.3 Mit dem ZMG kann die Bedürftigkeit als erstellt gelten. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen. 4.4 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.05.2026, Nr. 100.2026.136U, 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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