100.2025.70U DAM/BIM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Gesuchstellerin gegen Regierungsrat Christoph Neuhaus Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Gesuchsgegner betreffend Baubeschwerdeverfahren; Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor (Weiterleitung der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. März 2025; BVD 110/2022/27)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2025, Nr. 100.2025.70U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ hat mit Eingabe vom 26. Februar 2025 ein Ablehnungsbegehren gestellt im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2022/27, das derzeit bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängig ist. In der Sache geht es um den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage am Bollwerk 12 in der Stadt Bern. Sie stellte den Antrag, der Bau- und Verkehrsdirektor dürfe «aufgrund seiner Befangenheit (Strafanzeige in der Beilage), nicht über die Beschwerde entscheiden». – Am 4. März 2025 hat die BVD das Ablehnungsgesuch an das Verwaltungsgericht weitergeleitet mit dem Antrag, das Begehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. – Der Abteilungspräsident hat mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2025 die Eingabe der BVD als Gesuchsantwort entgegengenommen und A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. – Die Gesuchstellerin hat sich mit Eingabe vom 24. März 2025 vernehmen lassen. – Strittig ist der Ausstand des Bau- und Verkehrsdirektors (Regierungsrat Neuhaus). Die Beurteilung des Gesuchs fällt in die Kompetenz der in der Sache zuständigen Rechtsmittelbehörde, hier des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 34 f.). – Die Gesuchstellerin begründet ihr Ablehnungsbegehren damit, dass gegen den Bau- und Verkehrsdirektor eine Strafanzeige hängig sei (act. 2). Darin wird ihm u.a. die Begünstigung von Mobilfunkbetreiberinnen sowie anhand früherer Entscheide der BVD zu Mobilfunkanla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2025, Nr. 100.2025.70U, gen in den Gemeinden Büren an der Aare (Entscheid BVD Nr. 120/2023/64 vom 18.12.2023 und Nr. 120/2024/50 vom 23.10.2024) und Jaberg (Entscheid BVD Nr. 120/2020/36 vom 9.9.2020) widersprüchliches Verhalten vorgeworfen (act. 2B). In ihrer Eingabe vom 24. März 2025 präzisiert die Gesuchstellerin, der Bauund Verkehrsdirektor sei durch den Entscheid vom 18. Dezember 2023 «in anderer Sache, welche den gleichen Sachverhalt von adaptiven Antennen zum Inhalt» habe, vorbefasst. Von diesem Entscheid und dem Entscheid betreffend die Gemeinde Jaberg sei er später in willkürlicher Weise abgewichen und habe sich deshalb des Amts- und Rechtsmissbrauchs schuldig gemacht (act. 4). – Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG genannten Gründe vorliegt. Die Gesuchstellerin verweist in ihrer Eingabe vom 24. März 2025 zwar auf den Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VRPG. Sie übersieht allerdings, dass davon nur die Mitwirkung an einem Entscheid einer unteren Instanz in der gleichen Sache erfasst ist (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 18). Solches macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Weiter bringt sie keinen spezifischen Ausstandsgrund nach Bst. a und c-e vor. Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt. Im Sinn einer Generalklausel erfasst Bst. f alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten, insbesondere bei Vor- und Mehrfachbefassung begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2025, Nr. 100.2025.70U, stände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 24). – Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Vorbefassung von Regierungsrat Neuhaus in anderen Angelegenheiten und die diesbezüglich gegen ihn hängige Strafanzeige. Dies vermag die unbefangene Entscheidfindung durch den Bau- und Verkehrsdirektor allerdings nicht in Frage zu stellen, denn Entscheide in einer anderen Angelegenheit begründen von vornherein keine Befangenheit, selbst wenn die gleiche Partei betroffen sein sollte (BGE 142 III 732 E. 4.2.2, 117 Ia 372 E. 2c; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 25). Es verhält sich auch nicht so, dass der Bau- und Verkehrsdirektor stets zugunsten der Mobilfunkbetreiberinnen entscheiden würde. Von Amts- bzw. Rechtsmissbrauch kann keine Rede sein. Was die Strafanzeige betrifft, genügt eine solche nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Anschein der Befangenheit bei der angezeigten Person zu begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, Behördenmitglieder in den Ausstand zu versetzen. Erst wenn die angezeigte Person auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen erhebt –, erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, die ihre Unbefangenheit tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [Pra 97/2008 Nr. 73]; BGer 1B_236/2019 vom 9.7.2019 E. 2.1; VGE 2024/67 vom 6.5.2024 E. 3.3.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 29). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin im Übrigen auch nicht behauptet. – Zusammenfassend erweist sich das Ablehnungsbegehren als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob es verspätet gestellt worden ist, wie die BVD geltend macht (Eingabe vom 4.3.2025 act. 1 S. 1). Das Gesuch ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2025, Nr. 100.2025.70U, – Soweit die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. März 2025 die direkte Prüfung ihrer Beschwerde in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht beantragt (sog. Sprungrekurs, vgl. act. 4 S. 2), kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Zum einen hat die Gesuchstellerin beim Verwaltungsgericht nicht Beschwerde erhoben; hängig ist nur das Ablehnungsverfahren. Zum anderen verlangt sie den Sprungrekurs nur für den Fall, dass der Bau- und Verkehrsdirektor als befangen gelte. Ausstandsgründe sind nach dem Ausgeführten indes nicht erkennbar. – Die Kosten des Verfahrens betreffend Ablehnung des Bau- und Verkehrsdirektors sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. c des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG); auf deren Ersatz würde im Gesuchsverfahren ohnehin kein Anspruch bestehen (Art. 107 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 12). – Die Beurteilung des bestrittenen Ausstands fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2015 S. 213 E. 1.3 gestützt auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.2.2014). – Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), gegen den Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 ff. BGG). Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2025, Nr. 100.2025.70U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 110/2022/27 zurück an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Gesuchstellerin - Gesuchsgegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.