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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2025 100 2025 65

17 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,403 parole·~12 min·10

Riassunto

Familiennachzug; Nachzug Ehefrau durch niederlassungsberechtigten Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2025; 2024.SIDGS.396) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2025.65U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López 1. A.________ wohnhaft in der Türkei 2. B.________ wohnhaft in der Schweiz beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau durch niederlassungsberechtigten Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2025; 2024.SIDGS.396)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1975) und B.________ (Jg. 1972), beide türkische Staatsangehörige, heirateten am 9. September 1999 in ihrer Heimat. Ihre Ehe wurde wenige Monate nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes (Jg. 2001) am 25. Januar 2002 geschieden. Am 8. April 2002 reiste B.________ in die Schweiz ein und verfügt seit dem 13. Dezember 2022 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2014 heirateten die Vorgenannten erneut in der Türkei. Am 28. September 2023 ging bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt von A.________ zwecks Familiennachzugs ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies die EG Bern das Gesuch um Familiennachzug ab. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 19. Juni 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2025 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 27. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und A.________ sei im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragt die SID die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine falsche und willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 5 f.). 2.1 Soweit sich die Kritik gegen die Verfügung der EG Bern richtet, hat sich die Vorinstanz damit bereits auseinandergesetzt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2.1 ff.). Die Vorinstanz hat alsdann die Frage offengelassen, ob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 Opfer des Erdbebens in Kahramanmaraş geworden ist (angefochtener Entscheid E. 4.5). Hierdurch hat sie entgegen den Beschwerdeführenden weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da dieser Umstand nicht entscheidrelevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorinstanz die ärztliche Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Angststörung leidet, nicht in Frage gestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.5). Eine unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Inwiefern Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt sein soll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, te, wird nicht näher begründet (Beschwerde S. 6); dies ist auch nicht ersichtlich. 3. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Ehefrau verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) haben ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). 3.2 Die Frist zum Nachzug der Ehefrau begann am 15. August 2014 mit dem (zweiten) Eheschluss zu laufen und endete am 15. August 2018 (vgl. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Das Familiennachzugsgesuch vom 20. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, 2023 [Eingang EG Bern: 28.9.2023] wurde demnach rund vier Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht. Es ist unbestritten, dass das Gesuch verspätet gestellt wurde und damit einzig ein nachträglicher Familiennachzug in Frage kommt (vgl. Beschwerde S. 7). 4. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Recht verneint hat. 4.1 Bei dieser Beurteilung bedarf es einer Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2; BVR 2020 S. 243 E. 6.1). Die Nachzugsregelung nach Art. 47 AIG ist ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung und hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, ansonsten die Fristenregelung ihres Sinnes beraubt würde. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern. Die Nachzugsfristen und die diesen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen gelten nicht nur für Kinder, sondern auch für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.1; BVR 2022 S. 19 E. 7.3, 2020 S. 231 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). 4.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das dem Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht stichhaltige Gründe zum Wohl der Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, milie etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2). Ein nachträglicher Nachzug kann demnach verweigert werden, wenn die Ehefrau bzw. der Ehemann bisher bereits im Ausland getrennt vom Partner bzw. von der Partnerin lebte und weiterhin dort leben könnte (vgl. BGer 2C_325/2019 vom 3.2.2020 E. 3.3, 2C_481/2018 vom 11.7.2019 E. 6.2, 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.4; zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1). 4.3 Das Bundesgericht unterscheidet in Bezug auf den Ehegattennachzug zwei Hauptsituationen, die je nach den Umständen einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen können (BGer 2C_728/2020 vom 25.2.2021 E. 5.3): Einerseits fallen Umstände in Betracht, die eine Familienzusammenführung innerhalb der vorgesehenen Fünfjahresfrist unmöglich oder unzumutbar machten (z.B. gewichtige berufliche Gründe [BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.3.2] oder die Notwendigkeit der ausländischen Ehegattin bzw. des ausländischen Ehegatten im Herkunftsland zu bleiben, um die Pflege von Angehörigen zu gewährleisten, weil keine Pflegealternative bestand [vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 8, 2C_153/2018 vom 25.6.2018 E. 5.2]). Andererseits ist an eine nach Ablauf der Fünfjahresfrist eingetretene wesentliche Änderung der Umstände zu denken, wie insbesondere eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands einer der beiden Eheleute, welche eine Abhängigkeit von der Pflege durch die Ehegattin bzw. den Ehegatten mit sich bringt [vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2]). 4.4 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, sie hätten nach der Heirat im Jahr 2014 zum Wohl ihres gemeinsamen Sohnes (geb. 2001) von einem sofortigen Nachzug in die Schweiz abgesehen. 4.4.1 Der Sohn habe in seiner Kindheit an verschiedenen psychischen Krankheiten gelitten. Sie hätten ihn nicht aus seinem gewohnten Umfeld herausreissen, sondern ihm ermöglichen wollen, seine schulische Ausbildung in der Türkei zu beenden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bei ihrem Sohn in der Türkei geblieben und habe sich um dessen Erziehung gekümmert. Als der Sohn im Jahr 2022 für das Studium nach Ankara gezogen sei, habe die Beschwerdeführerin in der Folge die kranke Schwiegermutter gepflegt (Beschwerde S. 3 f. und S. 7 f.). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://25-02-2021-2C_728-2020&print=yes https://servat.unibe.ch/tools/DfrInfo?Command=BGerGet&FileName=170522_2C_386-2016.html&Format=Cache https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://21-09-2018-2C_323-2018&print=yes https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://25-06-2018-2C_153-2018&print=yes http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-185%3Ade&lang=de&type=show_document

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, 4.4.2 Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde 2019 volljährig und zog 2022 zum Studium nach Ankara. Dennoch warteten die Beschwerdeführenden bis im Jahr 2023 mit dem Gesuch um Familiennachzug zu, was – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Kinderbetreuung als wichtigen familiären Grund entfallen lässt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 auch zum Nachfolgenden). Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführenden trotz eingetretener Selbständigkeit des Sohnes keine Änderung des jahrelang tatsächlich gelebten Familienmodells beabsichtigten und die bestehenden Besuchskontakte als ausreichend erachteten. Daran vermag auch die behauptete Pflege und Unterstützung der kranken Schwiegermutter in den Jahren 2022 und 2023 nichts zu ändern. Ein besonderer Betreuungsbedarf wird von den Beschwerdeführenden nicht belegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die allfällig erforderliche Betreuung der Schwiegermutter nicht anderweitig hätte sichergestellt werden können. Die Beschwerdeführenden vermögen mit diesen blossen Behauptungen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn der Rechtsprechung darzulegen. 4.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter belastende Folgen eines Erdbebens vor. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin habe am 6. Februar 2023 in Kahramanmaraş, wo sie im Haus ihre Schwiegermutter gelebt habe, ein schweres Erdbeben erlebt. Seither leide sie unter einer depressiven Angststörung; gemäss ärztlichem Befund werde weiterhin die Einnahme eines Antidepressivums empfohlen. Ihr Gesundheitszustand stelle einen wichtigen familiären Grund dar (Beschwerde S. 4 und S. 9 f.). 4.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Nachzug aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn diese die Pflege oder Unterstützung durch die andere Ehegattin bzw. den anderen Ehegatten notwendig machen (vgl. vorne E. 4.3). Laut dem ärztlichen Attest vom 22. Dezember 2023 litt die Beschwerdeführerin infolge des Erdbebens an einer depressiven Angststörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäss psychiatrischer Anamnese zeigte sie Symptome von Angst, Unbehagen, Unruhe und Schlafstörungen, die sich verstärkten, wenn sie allein war; sie nahm täglich ein Antidepressivum ein (Akten EG Bern pag. 96). Im neuesten ärztlichen Attest vom 7. November 2024 werden eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, depressive Angststörung, das Fortbestehen der nach dem Erdbeben aufgetretenen Symptome sowie die Notwendigkeit einer Medikation bestätigt; eine posttraumatische Belastungsstörung wird hingegen nicht mehr diagnostiziert (Beschwerdebeilage 5 an die SID [Akten SID 4A1]). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands auf die Unterstützung oder Pflege durch ihren Ehemann angewiesen sein soll, wird damit nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, genügt die durch die Einsamkeit hervorgerufene Verstärkung der Beschwerden im Licht der Rechtsprechung nicht, um einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu begründen (angefochtener Entscheid E. 4.5). Im Weiteren hat das Ehepaar in den letzten zwanzig Jahren – bzw. elf Jahren seit ihrer zweiten Hochzeit – nie zusammengelebt und der Beschwerdeführer beschränkte sich auf drei bis vier Besuche pro Jahr (vgl. Akten EG Bern S. 35). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein eigenes soziales Netz verfügt – sie ist dort auch berufstätig (Akten EG Bern pag. 36). Schliesslich führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Vollzeit im Unternehmen des Beschwerdeführers arbeiten könnte (Akten EG Bern S. 36, 67). Dies relativiert ihre gesundheitlichen Beschwerden auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Eine wesentliche Veränderung der Umstände ist damit nicht erstellt. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, ihr Eheleben – wie bisher – auf Distanz, d.h. besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel, weiterzuführen. Mit der Verneinung wichtiger familiärer Gründe überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben. 4.6 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es sei zu Unrecht eine umfassende Interessensabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterlassen worden (Beschwerde S. 11 ff.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Interessenabwägung nicht (nochmals) vorzunehmen ist, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe (BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.2, 2C_214/2019 vom 5.4.2019 E. 3.2). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&highlight_docid=aza://07-05-2020-2C_979-2019&print=yes https://www.fallrecht.ch/bger/2019/190405_2C_214-2019.html

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz nach Würdigung der gesamten Umstände zutreffend festgestellt, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Sie hat den nachträglichen Familiennachzug daher zu Recht verweigert. 5. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Es kann weder dem reformatorischen Hauptantrag noch dem kassatorischen Eventualantrag entsprochen werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.12.2025, Nr. 100.2025.65U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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