100.2025.397U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. November 2025; 2025.SIDGS.1312)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – A.________ (Jg. 1973), Staatsangehöriger von Österreich, ist gemäss eigenen Angaben anfangs März 2023 in die Schweiz eingereist und hält sich seither hier auf. Er verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein festes Domizil. – Mit Verfügung vom 3. September 2025 wies die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 8. September 2025. – Hiergegen erhob A.________ am 5. September 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), ergänzt Anfang Oktober 2025. Er beantragte die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung («Ausländerausweis»), eventuell die Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende Oktober 2025. Zudem ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. – Mit Verfügung vom 22. September 2025 verweigerte der instruierende Rechtsdienst der SID die Wiederherstellung der von Gesetzes wegen entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 29. September 2025 (in wenigen Punkten ergänzt am 2.10.2025) wies das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) mit Urteil vom 13. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2025/308). Auf die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 12. Januar 2026 nicht ein (Verfahren 2D_27/2025). – Mit Entscheid vom 27. November 2025 wies die SID die Beschwerde in der Sache ab, soweit sie darauf eintrat und das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Die Abweisung der Beschwerde bezieht sich auf die Wegwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, sung, während das Nichteintreten die beantragte Aufenthaltsbewilligung und die Abschreibung die Verlängerung der Ausreisefrist zum Gegenstand haben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die SID wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Entscheids als auch der Verfügung der EG Bern vom 3. September 2025. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Die Bestimmungen über die Form und Frist sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer das Nichteintreten der SID beanstanden sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, eine Aufenthaltsbewilligung («Ausländerausweis») bilde nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (angefochtener Entscheid S. 3; vgl. zum Begriff etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5); dasselbe gelte für das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Rechtsbegehren betreffend «Gewaltzuhälter in Österreich». Weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht erkennbar. – Nicht zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG Bern vom 3. September 2025 beantragt: Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, tungsgericht bildet der Beschwerdeentscheid der SID vom 27. November 2025; dieser ist prozessual an die Stelle der Wegweisungsverfügung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend Gesagten einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Umstritten ist die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. – Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Bst. a) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Bst. b) oder wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Bst. c). Zu den Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG gehört insbesondere, dass die einreisewillige ausländische Person die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzt (Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung). – Die SID hat erwogen, der Beschwerdeführer besitze unbestrittenermassen keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dass ein Asylverfahren hängig sei und er über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfüge, bleibe unbelegt (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). Weiter hat die SID auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) verneint: Die geltend gemachte Erwerbstätigkeit vermöge keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA zu begründen. Zudem sei das Vermögen des Beschwerdeführers offensichtlich zu gering, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, dass von ausreichenden finanziellen Mitteln ausgegangen werden könnte, die ihm einen erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf das FZA erlauben würden (Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA; vgl. angefochtener Entscheid S. 3 f.). Insgesamt seien daher die Wegweisungsgründe nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AIG erfüllt. – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich seit mehr als drei Monaten in der Schweiz aufhält und hier über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach kein Asylverfahren hängig sei, bezeichnet er zwar als «Verleumdung» (Beschwerde Ziff. 9); einen Nachweis für ein hängiges Asylverfahren erbringt er indes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. September 2025 (Akten SID pag. 92) hatte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 in der Region Zürich ein Asylgesuch eingereicht und war anschliessend in die Region Bern «erstverteilt» worden. Da er in der Zielregion Bern nicht erschien, wurde das Asylgesuch mit einem «Austritt ohne Verfahren» erledigt bzw. das Gesuch nicht registriert. Dass er zwischenzeitlich ein neues Asylgesuch eingereicht hätte, belegt der Beschwerdeführer nicht. Damit bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein Asylverfahren hängig ist und der Beschwerdeführer über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung nach Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) verfügt, welches der strittigen Wegweisung entgegenstehen könnte. – Aus dem Vertrag vom 7. Dezember 1875 zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmässige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern (SR 0.142.111.631) kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nichts für sich ableiten (Beschwerde Ziff. 3): Nach ständiger Rechtsprechung gewähren die aus dem 19. Jahrhundert datierenden Niederlassungsverträge mit verschiedenen Staaten keine Ansprüche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGer 2C_789/2018 vom 30.1.2019 E. 1.1 mit Hinweisen). – Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (Art. 4 und 6 FZA). – Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seiner Arbeit beim C.________ sei der Nachweis einer Erwerbstätigkeit gemäss FZA erbracht (Beschwerde Ziff. 14). – Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Freizügigkeitsrecht ist der Begriff der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers weit auszulegen. Marginale oder beiläufige Tätigkeiten reichen jedoch nicht aus. Bei einem monatlichen Gehalt zwischen 600 und 800 Franken kann davon ausgegangen werden, dass die Betätigung bloss geringfügig und beiläufig erscheint (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.; BGer 2C_198/2024 vom 25.6.2024 E. 3.3 f.; VGE 2020/259 vom 16.7.2021 E. 5.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_626/2021 vom 2.11.2021]). – Der Beschwerdeführer gibt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an, wie hoch sein Einkommen ist, welches er mit seiner behaupteten Erwerbstätigkeit erzielt. Gestützt auf seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass er nur an vereinzelten Sonntagen beim C.________ arbeitet und jeweils mit Fr. 50.--/ Einsatz entlöhnt wird (vgl. Akten SID pag. 6, act. 5A1 Beilage 5b). Eine weitere Erwerbstätigkeit ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die ihm ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA vermitteln könnte. – Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für einen erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf das FZA über ausreichende finanzielle Mittel verfüge; schätzungsweise belaufe sich sein Vermögen auf etwa 380'000 Euro. Sein Vermögen befinde sich jedoch in Österreich und er habe keinen Zugang dazu, weil es «arisiert» worden sei und von einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, «Beistand» verwaltet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff.). Seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer einen österreichischen Grundbuchauszug vom 22. Februar 2012 beigelegt (vgl. act. 1C). Danach war er zu jenem Zeitpunkt Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich. Ob dies nach wie vor der Fall ist und wie sich seine Vermögenssituation seither entwickelt hat bzw. wie sie sich gegenwärtig gestaltet, kann dem Auszug nicht entnommen werden. Weitere Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Anders als er zu meinen scheint (vgl. Beschwerde Ziff. 2, 11 f., «Nachwort»), wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und entsprechende Belege beizubringen (Art. 90 AIG bzw. Art. 20 Abs. 1 VRPG; allgemein zur Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren BVR 2015 S. 391 E. 5.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die Tatsache, dass eine FZA-Bewilligung keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Bedeutung hat, entbindet die aus dem FZA (potenziell) Berechtigten nicht davon, den Behörden die nötigen Angaben zu liefern (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2). Der Verzicht der SID bzw. der Gemeinde, bei den österreichischen Behörden Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu tätigen, verletzt dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht. Gleiches gilt unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), zumal diese Konventionsgarantie in Verwaltungs- und verwaltungsinternen Justizverfahren ohnehin nicht anwendbar ist (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.2). Bei der gegebenen Sachlage hat die Vorinstanz das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel, die dem Beschwerdeführer einen erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 6 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA erlauben würden, zu Recht verneint. – Nach dem Erwogenen hält sich der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA fällt, wie dargelegt, ausser Betracht. Der Beschwerdeführer erfüllt sodann die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG nicht, da er nicht über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Damit hat er den Wegweisungsgrund sowohl nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AIG als auch nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), sind nicht erkennbar; insbesondere ist der Vollzug der Wegweisung in ein EU-Land in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatland Österreich Gewalt und Repressionen ausgesetzt, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf, er sei auch in der Schweiz Gewaltopfer geworden (Beschwerde «Nachwort»), hat schliesslich keinen Zusammenhang mit der hier allein strittigen Frage der Wegweisung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. – Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Beschwerde bei der SID nicht aussichtslos gewesen sei (vgl. Beschwerde «Nachwort»). Sinngemäss rügt er damit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Mit den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt er sich indes nicht näher auseinander. Aufgrund der Sachlage (keine Aufenthaltsbewilligung, fehlende Nachweise betreffend hängiges Asylverfahren und genügende finanzielle Mittel bzw. Erwerbstätigkeit) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde als von vornherein aussichtslos beurteilt und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat (Art. 111 Abs. 1 VRPG). – Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 66 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) rügt, weil der angefochtene Entscheid durch den Vorsteher der SID, Regierungsrat …, unterzeichnet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff. 15), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen ausländerrechtliche Wegweisungsverfügungen der EG Bern in die Zuständigkeit der SID fällt (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]; Art. 62 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, Abs. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG); Entscheide der SID trifft der Sicherheitsdirektor (Art. 17 der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Eine Verletzung der Gewaltenteilung liegt damit nicht vor. Inwiefern die Zuständigkeitsregelung verfassungswidrig sein könnte, ist im Übrigen nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat er weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt, obwohl ihm diese Möglichkeit aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt ist. Angesichts des geringen Verfahrensaufwands rechtfertigt es sich, eine reduzierte Pauschalgebühr festzusetzen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.01.2026, Nr. 100.2025.397U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.