100.2025.329U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen 1. Schwellenkorporation Rüderswil Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 116, 3437 Rüderswil 2. Schwellenkorporation Lauperswil p.A. … beide vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdegegnerinnen und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Wasserbauplan «Unter Frittenbach» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 3. September 2025; BVD 140/2024/114)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, Prozessgeschichte: A. Der im Auftrag der Schwellenkorporationen Rüderswil und Lauperswil ausgearbeitete Wasserbauplan «Unter Frittenbach» lag vom 21. Oktober bis 20. November 2020 und nach einer Projektänderung vom 4. August bis 3. September 2022 in den Einwohnergemeinden (EG) Rüderswil und Lauperswil öffentlich auf. Gegen das Projekt bzw. die Projektänderung erhob u.a. A.________, Eigentümer der Parzellen Lauperswil Gbbl. Nr. 1________ sowie Rüderswil Gbbl. Nr. 2________, jeweils Einsprache. Am 1. Februar 2023 bzw. 30. Mai 2024 beschlossen B.________ und C.________ den Wasserbauplan und mit Gesamtentscheid vom 22. November 2024 genehmigte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) diesen; die Einsprachen von A.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. B. Dagegen erhob A.________ am 27. Dezember 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Am 3. September 2025 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit den Wasserbaupflichtigen mit der Plangenehmigung das Enteignungsrecht für den Bau eines Weihers gewährt worden und der Abbruch der B.________brücke ohne Wiederaufbau vorgesehen sei. Weiter sei festzustellen, dass Art. 26 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) «keine Grundlage für die Enteignung eines Krötenweihers unter einem Projekt für ‹Hochwasserschutz und Revitalisierung› eines Fliessgewässers bildet». Schliesslich seien die Schwellenkorporationen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, anzuweisen, «den Wasserbauplan ‹Unter Frittenbach› und die dazu gehörenden Pläne (wie z.Bsp. Landerwerb) ohne den Krötenweiher und die damit einhergehende Enteignung sowie die Wiederherstellung der B.________brücke anzupassen»; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die BVD zurückzuweisen. Die Schwellenkorporationen Rüderswil und Lauperswil beantragen mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 20. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge einen Fachbericht zur Lärmsituation durch Amphibien eingeholt. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG). Soweit er beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 26 WBG «keine Grundlage für die Enteignung eines Krötenweihers unter einem Projekt für ‹Hochwasserschutz und Revitalisierung› eines Fliessgewässers bildet», handelt es sich allerdings um ein Begründungselement für den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und nicht um ein selbständiges Rechtsbegehren. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren im Übrigen subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Den Anliegen des Beschwerdeführers kann mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im beantragten Umfang vollständig Rechnung getragen werden. Ein schutzwürdiges Interesse am (zusätzlichen) Feststellungsantrag ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag als selbständiges Feststellungsbegehren behandelt haben will. 1.3 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. September 2025 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist am 6. Oktober 2025 abgelaufen ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerde ist auf den 6. Oktober 2025 datiert, der Poststempel auf dem Umschlag stammt hingegen vom 7. Oktober 2025, 22.00 Uhr. Zusätzlich ist auf dem Umschlag ein handschriftlicher Vermerk angebracht, wonach der «Posteinwurf» am 6. Oktober 2025, 23.51 Uhr, erfolgt sei. Auf Nachfrage hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, er habe die Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2025 in Anwesenheit seiner Ehefrau zur angegebenen Zeit in den Briefkasten an der Kreuzung Hallerstrasse/ Gesellschaftsstrasse in Bern eingeworfen; die Ehefrau des Rechtsvertreters hat diesen Vorgang mit schriftlicher Erklärung bestätigt (Eingaben vom 14. und 30.10.2025, act. 4 und 6). Ob damit der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe erbracht wurde (vgl. BGer 7B_70/2023 vom 13.5.2025 E. 1.4), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Form eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des hiervor und in E. 1.2 Erwogenen einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2022/4/rechtliche-qualifika_58a46d76c8.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2022/4/rechtliche-qualifika_58a46d76c8.html__ONCE&login=false https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2018/7/nichtanstellung-als-_e8833cbcde.html__ONCE&login=false
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, 2. Das Wasserbauprojekt dient dazu, den Hochwasserschutz entlang eines rund 3 km langen Abschnitts des Unteren Frittenbachs zwischen der Einmündung des Leengrabens und der Mündung in die Emme auf ein 100-jährliches bzw. 30-jährliches Ereignis auszurichten und ökologische Defizite zu beheben. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sollen namentlich das Bachgerinne ausgebaut sowie Brücken, Durchlässe und Stege ersetzt werden. Der ökologischen Aufwertung dienen insbesondere die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit sowie der Bau eines Weihers. Der Untere Frittenbach bildet im fraglichen Abschnitt die Gemeindegrenze zwischen Rüderswil und Lauperswil. Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb und ist Eigentümer je einer Parzelle auf beiden Seiten des Bachs. Von der 103'025 m2 umfassenden in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Rüderswil Nr. 2________ mit dem Betriebszentrum sollen 150 m2 für die Verlegung der C.________strasse erworben und 355 m2 vorübergehend als Installations- und Umschlagsplatz benutzt werden. Auf der 55'966 m2 umfassenden ebenfalls in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald liegenden Parzelle Lauperswil Nr. 1________ sollen insgesamt 4'205 m2 Land für das Wasserbauvorhaben beansprucht werden: 3'778 m2 dauerhaft mittels Dienstbarkeit für den neuen Amphibienteich und 427 m2 vorübergehend während der Ausführung des Projekts. Da die Fläche, die für den Teich benötigt wird, nicht mehr als Zufahrt auf die Parzelle Nr. 1________ zur Verfügung stehen wird und der ersatzlose Abbruch der sog. B.________brücke geplant ist, die aktuell auf Höhe des Betriebszentrums als weitere Zufahrt von der C.________strasse auf den östlichsten Teil dieser Parzelle dient, ist zudem unterhalb des Weihers – nebst dem Abbruch und Neubau der dort bestehenden Brücke – eine neue befestigte Erschliessung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und für den Gewässerunterhalt vorgesehen (vgl. zum Ganzen Technischer Bericht vom 13.1.2023 S. 1 ff., 61, 82 ff.; Situations- und Landerwerbspläne je Teil 2 und 3, Querprofil 17, alle in Akten TBA 10G).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, 3. Der Beschwerdeführer beanstandet den auf seiner Parzelle Nr. 1________ vorgesehenen Weiher. 3.1 Er macht geltend, mangels gesetzlicher Grundlage und Verhältnismässigkeit sei der Eingriff in sein Eigentum unzulässig. Der «Krötenteich» habe mit dem Hochwasserschutz überhaupt nichts zu tun. Es bestehe folglich kein zulässiger Enteignungszweck und damit keine gesetzliche Grundlage, das benötigte Land auf dem Enteignungsweg erhältlich zu machen. Selbst wenn der Landerwerb zulässig wäre, stehe der ökologische Nutzen in keinem Verhältnis zu den Gefahren für Mensch und Tier. Der Teich werde nicht nur die Bewirtschaftung erschweren, sondern beim naheliegenden Wohnhaus zu nicht zumutbaren Lärm-Immissionen der Geburtshelferkröten («Glögglifrösche») führen, «alle Arten von Wanderern» anziehen, die das Gras zertrampeln und ihre Spuren hinterlassen, und stelle eine Gefahr für seine Rinder dar, da lebende oder verendete Amphibien beim Grasmähen ins Futter gelangen und zum meist tödlichen Botulismus (Lähmungen durch Nervengifte) führen könnten (Beschwerde Ziff. II.5, III.A.2 f.). 3.2 Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleisten das Eigentum. Die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.1, 131 I 333 E. 3.1 [Pra 95/2006 Nr. 75]; BVR 2026 S. 28 [VGE 100.2022.51 vom 8.3.2024] nicht publ. E. 5.3, 2020 S. 17 E. 7.1). 3.3 Zur gesetzlichen Grundlage ergibt sich Folgendes: Es ist unbestritten, dass der geplante Teich nicht dem Hochwasserschutz dient. Wie die BVD bereits erläutert hat, handelt es sich dabei vielmehr um eine ökologische Aufwertungsmassnahme; solche Massnahmen sind bei Eingriffen in Gewässer grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Bundesgehttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-I-70%3Ade&lang=de&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-333%3Ade&lang=de&type=show_document file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Pra%2095%202006%20Nr.%2075.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Pra%2095%202006%20Nr.%2075.pdf https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2026/1/kantonaler-schutzbes_eff85665ec.html__ONCE&login=false file://a2ya-cfs-data4.infra.be.ch/a2ya-cfs-data4/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2022/51/22_51U.docx https://ebvr.weblaw.ch/ebvrissues/2020/1/initiative-fur-bezah_d5038becfe.html__ONCE&login=false
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, setzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100; nachfolgend: eidg. WBG] i.V.m. Art. 37 Abs. 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht folglich eine gesetzliche Grundlage für mit einem Wasserbauvorhaben verbundene ökologische Aufwertungsmassnahmen. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom Juli 2019 besteht aufgrund der monotonen Gewässerführung am Unteren Frittenbach ein grosses Defizit an ökologisch vielseitigen und wertvollen Lebensräumen. Die geplanten Wasserbaumassnahmen werden nichts daran ändern, dass es sich beim Bach um ein verbautes Fliessgewässer handelt, das in seiner seitlichen Dynamik auf der ganzen Länge eingeschränkt bleiben wird. Die Raumverhältnisse lassen es nicht zu, dass sich in dessen Kiessohle natürliche, temporäre Weiher bilden können. Es wurden deshalb zahlreiche ökologische Aufwertungsmassnahmen namentlich für die Lebensräume bestimmter in der Umgebung vorkommender gefährdeter Tierarten (sog. Zielarten) definiert. Dazu zählt der gut 100 m2 grosse Amphibienteich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, der vorab dazu dient, die vom Aussterben bedrohte Geburtshelferkröte zu fördern und zu erhalten (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 6f; Technischer Bericht S. 41 ff., 65 ff. und Anhang J sowie UVB S. 51 ff., alle in Akten TBA 10G). Gestützt auf den UVB sowie die Berichte der Umweltschutzfachstellen hat das kantonale Amt für Umwelt und Energie (AUE) die Umweltverträglichkeit des Wasserbauvorhabens einschliesslich der vorgesehenen ökologischen Aufwertungsmassnahmen bejaht (vgl. Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit [Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP] vom 18.2.2020, Akten TBA 10B pag. 244 ff., 253). Beim Weiher handelt es sich mithin um eine gesetzlich vorgeschriebene und von den Umweltfachstellen gutgeheissene ökologische Aufwertungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt. Auch wenn der Weiher selbst nicht dem Hochwasserschutz dient, ist er entgegen dem Beschwerdeführer Bestandteil des Projekts. Folglich dient die Beschaffung der Rechte an seinem Land, die für den Bau des Teichs benötigt werden, einem vorgesehenen Enteignungszweck (Art. 5 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [KEntG; BSG 711.0]). Mit dem Wasserbauplan wird der Enteignungstitel für den Erwerb der benötigten Rechte erteilt (Art. 26 Abs. 4 WBG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 KEntG). Für die (formelle) Enteignung in Form
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, einer Dienstbarkeit auf der Parzelle des Beschwerdeführers besteht somit eine gesetzliche Grundlage. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass das Hochwasserschutzprojekt im öffentlichen Interesse liegt. Dass dies nicht nur für die eigentlichen Hochwasserschutzmassnahmen, sondern auch für die zwingend damit verbundenen ökologischen Aufwertungsmassnahmen gilt, ergibt sich aus dem vorstehend Erwogenen. 3.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Weiher für die angestrebte ökologische Aufwertung des Gewässers ungeeignet oder nicht erforderlich ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz namentlich zu den geprüften Alternativstandorten verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 6g, 7). Zur Zumutbarkeit hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Landerwerbsplan sei kein Erwerb von Grundeigentum des Beschwerdeführers vorgesehen, sondern bloss eine Dienstbarkeit auf einem im Verhältnis zur Gesamtfläche kleinen Teil (6,75 %) der Parzelle Nr. 1________. Diese Fläche liege zudem grösstenteils im Gewässerraum, in dem ohnehin erhebliche Nutzungseinschränkungen gälten. Diesen Argumenten widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Hingegen macht er eine schwierigere Bewirtschaftung sowie unzulässige Immissionen geltend. Inwiefern der Teich die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 1________ erschweren wird, führt er allerdings nicht weiter aus. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal als Ersatz für die bisher als Zufahrt genutzte Fläche unterhalb des Weihers eine neue befestigte Erschliessung namentlich für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehen ist (vgl. vorne E. 2). Diesen Weg würden auch Wandererinnen und Wanderer benützen, wenn sie vom Wanderweg zwischen D.________ und E.________ (vgl. Geoportal des Bundes, Karten, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>, Rubrik «Wanderwege», Ort Frittenbach (BE)-Rüderswil) abbiegen sollten, um sich zum Weiher zu begeben. Es ist daher entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu erwarten ist, dass sie das Gras zertrampeln. Beim Weiher sind allerdings keinerlei Aufenthaltsbereiche vorgesehen, so dass er kaum ein attraktiver Anziehungspunkt für Vorbeigehende sein dürfte; deshalb ist nicht mit den vom Beschwerdeführer befürchteten «Hinterlassenschaften» zu rechnen. https://map.geo.admin.ch/#/map?lang=de¢er=2624298.38,1202682.5&z=11.22&topic=ech&layers=ch.swisstopo.zeitreihen@year=1864,f;ch.bfs.gebaeude_wohnungs_register,f;ch.bav.haltestellen-oev,f;ch.swisstopo.swisstlm3d-wanderwege;ch.vbs.schiessanzeigen,f;ch.astra.wanderland-sperrungen_umleitungen,f&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, 3.6 Neu macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, dass eine Gefahr für seine Rinder geschaffen werde, weil lebende oder verendete Amphibien beim Mähen ins Futter gelangen und «leicht zum meist tödlichen Botulismus» führen könnten (Beschwerde Ziff. III.A.2; vorne E. 3.1). Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, besteht diese Gefahr vorab durch Tierkadaver in der Silage. Soweit der Beschwerdeführer Silage produziert, entsteht diese Gefahr aber nicht erst wegen des neuen Biotops, sondern besteht bereits, etwa durch Nager, die ins Futter gelangen. Ihr kann durch Einhalten der allgemein geltenden Silierregeln begegnet werden (richtige Schnitthöhe, Kontrolle Silage, Senken pH-Wert; vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 7 mit Hinweis; Wyss/Nyfeler, Botulismus und Silagequalität, sowie Ueli Wyss, Botulismus vorbeugen: Tierkrankheit, beide einsehbar unter: <www.agroscope.admin.ch>, Rubriken «Publikationen/Publikationssuche», Suchbegriff «Botulismus»). Dazu kommt, dass Geburtshelferkröten, denen der neue Weiher vorab als Lebensraum dienen soll, dämmerungs- und nachtaktiv sind, d.h. zu Zeiten des Grasschnitts noch in ihren Verstecken weilen dürften (vgl. Nationales Daten- und Informationszentrum der Schweizer Fauna, einsehbar unter: <www.infofauna.ch>, Rubriken «Nationale Koordinationsstellen/Amphibien(karch)/Die Amphibien/Arten/Geburtshelferkröte/Ökologie»). Die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Botulismus-Gefahr führen folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Eigentumseingriffs. 3.7 Ebenfalls erst vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, der nahe beim Wohnhaus gelegene Teich werde namentlich die Nachtruhe «erheblich und nachhaltig» stören (Beschwerde Ziff. III.A.2; vorne E. 3.1). 3.7.1 Beim künstlich angelegten Weiher handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung, weshalb die Lärmemissionen vorsorglich und so weit zu begrenzen sind, dass die erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. Art. 7 Abs. 7, Art. 11 und Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Mangels Belastungsgrenzwerten für sog. Alltagslärmquellen ist die Lärmbelasfile:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Wyss%20Nyfeler,%20Botulismus%20und%20Silagequalit%C3%A4t.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Wyss%20Nyfeler,%20Botulismus%20und%20Silagequalit%C3%A4t.pdf file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Wyss,%20Botulismus%20vorbeuegen.pdf https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/publikationen/suchen.html https://www.infofauna.ch/de/nationale-koordinationsstellen/amphibien-karch/die-amphibien/arten/geburtshelferkroete#gsc.tab=0
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, tung im Einzelfall zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung (vgl. Art. 15 USG i.V.m. Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 146 II 17 E. 6.2 [Feuerwerk], 133 II 292 E. 3.2 f. [Sportanlage]; BGer 1C_518/2023 vom 20.9.2024 E. 4.1 [Glassammelbehälter], 1C_464/2022 vom 3.7.2023 E. 2.2 [Restaurant-Terrasse], 1C_383/2016 und 1C_409/2016 E. 4.2 [Kirchengeläut]). 3.7.2 Da Geburtshelferkröten («Glögglifrösche») und andere Amphibien erfahrungsgemäss erheblichen Lärm verursachen können, das Wohnhaus des Beschwerdeführers weniger als 100 m vom Teich entfernt liegt und im vorinstanzlichen Verfahren – mangels entsprechender Vorbringen – keinerlei Abklärungen zu diesem Aspekt erfolgten, wurde vor Verwaltungsgericht eine Immissionsprognose eingeholt. Nach einer Begehung vor Ort hat die Kantonspolizei, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, in ihrem Fachbericht ausführlich die sachverhaltliche und rechtliche Ausgangslage dargestellt. Sie hat weiter den relevanten Immissionspunkt nördlich des Weihers beim Wohnhaus des Beschwerdeführers in ca. 80 m Immissionsdistanz lokalisiert und festgestellt, dass dazwischen ein Erdwall vorgesehen ist, welcher den Unter Frittenbach vom südlich des Walls geplanten Lebensraum für Geburtshelferkröten trennt und eine direkte Schallausbreitung der rufenden Amphibien in Richtung Wohnhaus des Beschwerdeführers grösstenteils verhindert. Sie hat sich anschliessend mit den ökologischen Projektzielen des geplanten Weihers und dem gestützt darauf zu erwartenden Lärm der Geburtshelferkröten (Zielart) sowie der Grasfrösche und Erdkröten (Leitarten) auseinandergesetzt und schliesslich eine Immissionsbeurteilung anhand der Vollzugshilfe Beurteilung Alltagslärm des Bundesamts für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2014 (einsehbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken «Publikationen, Medien/Vollzugshilfen/Lärm)» vorgenommen. Danach hat die Planung vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung durch die Ausgestaltung des Weihers berücksichtigt, indem der Lebensraum der Geburtshelferkröten südlich des Erdwalls ausgelegt ist, und sind beim Wohnhaus des Beschwerdeführers höchstens geringfügige Immissionen zu erwarten, d.h. die Planungswerte eingehalten (zum Ganzen Fachbericht der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 24.2.2026, act. 16A; zur kumulativen Geltung des Vorsorgeprinzips und der Planungswerte etwa https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-II-17%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=YES& http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-292%3Ade&lang=de&type=show_document http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-09-2024-1C_518-2023&lang=de&type=show_document https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://03-07-2023-1C_464-2022& https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-12-2017-1C_383-2016 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-12-2017-1C_383-2016 file:///Q:/Mitarbeiterinnen%20und%20Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%20SG%202/Unterlagen%20und%20Akten%20Fallbearbeitung/Dossier%202025%20329%20(STE)/Beurteilung%20Alltagsl%C3%A4rm.pdf http://www.bafu.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, BGer 1C_293/2017 vom 9.3.2018, in URP 2018 S. 323 E. 3.6). Der Beschwerdeführer hält dieser umfassenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Beurteilung der Fachstelle nichts entgegen, was Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken könnte. Soweit er geltend macht, es hätte nicht nur der beim Teich und in unmittelbarer Nähe, sondern auch der auf der Wanderung der Frösche und Kröten entstehende Lärm berücksichtigt werden müssen (Stellungnahme vom 19.3.2026, act. 20), ändert dies nichts. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass und warum ein Wanderzug von Amphibien vom D.________ über die Strasse und den Unter Frittenbach zum Weiher stattfinden sollte. Zum andern gehören Geburtshelferkröten nicht zu den wandernden Amphibien und findet die Amphibienwanderung zu den Laichgewässern vor der Paarungszeit bei den Laichgewässern statt. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen erfüllt sind für den Eingriff ins Grundeigentum des Beschwerdeführers, der mit dem Bau des Amphibienweihers einhergeht. Über die Entschädigungsfolgen ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden. 4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es bestehe kein Anlass, die B.________brücke nicht wieder aufzubauen. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Brücke nicht mehr gebraucht werde. Sollte sich im Lauf der Bauarbeiten ein Wiederaufbau tatsächlich als verzichtbar erweisen, könne er auf seine Forderung, die Brücke wiederaufzubauen, zurückkommen (Beschwerde Ziff. III.A.4). Auch den Wiederaufbau der Brücke verlangt der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht. Vor der Vorinstanz hat er lediglich eine Einigung über die Kosten im Fall eines Brückenersatzes gefordert. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Abbruch der von ihm erstellten schadhaften Brücke vis-à-vis der Zufahrt zum D.________ aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich ist (vgl. Querprofil 17, Technischer Bericht Anhang K S. 3 Brücke Nr. 12, beide in Akten TBA 10G). Ein Wiederaufbau ist im Wasserbauplan nicht vorgesehen. Hingegen sind der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, Neubau der rund 140 m westlich liegenden Brücke und eine daran anschliessende befestigte Erschliessung auf die Parzelle Nr. 1________ vorgesehen (vgl. vorne E. 2). Dass und inwiefern dies als Ersatz für den wegfallenden Zugang auf der Ostseite der Parzelle nicht genügen sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig erläutert er, warum sich (erst) im Verlauf der Bauarbeiten zeigen sollte, dass ein Brückenersatz verzichtbar ist. Die Rüge erweist sich folglich als unbegründet. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2 f.). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen sind dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. i GG), gelten damit als Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG und haben in Beschwerdeverfahren nur Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, wenn es die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt und werden in der Beschwerdeantwort auch nicht näher thematisiert (vgl. zu den Anforderungen BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.), weshalb den Beschwerdegegnerinnen kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2026, Nr. 100.2025.329U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerinnen - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Lauperswil - Einwohnergemeinde Rüderswil - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.