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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2025 100 2025 3

27 ottobre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,086 parole·~30 min·6

Riassunto

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 26. November 2024; APK 24 50) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

100.2025.3U STN/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 26. November 2024; APK 24 50)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ legte im Oktober 2024 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung im Kanton Bern zum zweiten Mal ab. Er erzielte in den drei Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit [kurz: Privatrecht]), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hat A.________ den schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden (Notenblatt vom 26.11.2024). B. Am 30. Dezember 2024 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 27. November 2024 (richtig: 26.11.2024) sei teilweise aufzuheben; die Prüfung im Fach Privatrecht sei mit der Note 4 zu bewerten und er sei aufgrund des Bestehens des schriftlichen Teiles der Anwaltsprüfung zum mündlichen Prüfungsteil zuzulassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Prüfungsleistung im Fach Privatrecht an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. Zugleich hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie verzichtet. Mit Replik vom 15. April 2024 (richtig: 2025) bzw. Duplik vom 2. Mai 2025 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren fest. Am 26. Juni 2025 hat A.________ Schlussbemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Prüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 16, Art. 66 N. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 4 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1 bis 6 bewertet, wobei genügende Prüfungsleistungen mit Noten von 4 bis 6 bewertet werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Der Beschwerdeführer hat im September bzw. Oktober 2024 im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung eine ungenügende Note und einen Notendurchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Da er im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausgeschöpft. – Strittig ist einzig die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung. Die Noten der Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrechtsprüfung und der Strafrechtsprüfung beanstandet der Beschwerdeführer nicht (vgl. vorne Bst. B). 2.3 Gegenstand der schriftlichen Privatrechtsprüfung bildete eine Klage betreffend aktienrechtliche Rückerstattungspflicht. Die Kandidatinnen und Kandidaten hatten die Aufgabe, den Entscheid des zuständigen Gerichts zu verfassen (act. 4A Beilage 1). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfasser der Aufgabe erstelltes Bewertungsraster (sog. «Korrekturschema Privatrecht blank») massgeblich. Das Schema gibt zum einen vor, für welche Teilbereiche wie viele Punkte maximal erzielt werden können (Teilbereiche [je in Themen gegliedert]: Rubrum, Prozessgeschichte und Sachverhalt, Formel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 5 les, Materielles, Kosten, Dispositiv, Gesamteindruck). Zum anderen legt es innerhalb der Teilbereiche bzw. Themen stichwortartig fest, welche Antworten erwartet und mit wie vielen Punkten sie maximal bewertet werden. Gesamthaft konnten 111 Punkte erzielt werden (act. 4A Beilage 5). Gemäss Notenskala wird bei 50 bis 56,5 Punkten die Note 3,5 und bei 57 bis 63,5 Punkten die Note 4 erteilt (act. 4A Beilage 6). 2.4 Die Privatrechtsprüfung des Beschwerdeführers wurde durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert. Experte B.________ (nachfolgend: Experte 1), der zugleich Prüfungssteller war, bewertete die Arbeit mit 55 Punkten und Experte C.________ (nachfolgend: Experte 2) mit 52,5 Punkten (vgl. Korrekturschemen, act. 4A Beilagen 3 und 4). Diese Gesamtpunktzahlen entsprachen gemäss angewandter Notenskala der Note 3,5 (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Note wurde dem Beschwerdeführer mit Notenblatt vom 26. November 2024 eröffnet (vgl. vorne Bst. A). 2.5 Der Beschwerdeführer kontaktierte aufgrund des ungenügenden Gesamtergebnisses am 28. November 2024 per E-Mail die Anwaltsprüfungskommission, die ihm gleichentags seine schriftliche Prüfungsarbeit sowie die Angaben der zuständigen Experten zustellte (act. 4A Beilage 8). Der Beschwerdeführer meldete sich anschliessend mit E-Mail vom gleichen Tag beim Experten 1, um einen Termin für die Besprechung der Privatrechtsprüfung zu vereinbaren. Der Experte 1 sandte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 per E-Mail sein eigenes Korrekturschema, jenes des Experten 2 sowie die Notenskala zu. Am 17. Dezember 2024 traf sich der Beschwerdeführer mit dem Experten 1 zur Prüfungsbesprechung (vgl. act. 4A Beilage 9). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 mit drei Fragen an den Experten 2 und bat diesen, seine handschriftlichen Bemerkungen im Korrekturschema «in elektronischer Schrift» wiederzugeben, da einige davon schwer leserlich seien. Die E-Mail sandte er an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Experten 2 (vgl. act. 1C Beschwerdebeilage 4). Sie ist unstreitig unbeantwortet geblieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 6 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, der Experte 2 sei am Prüfungsgespräch nicht anwesend gewesen und habe seine schriftlichen Fragen bis heute nicht beantwortet. Die handschriftlichen Bemerkungen des Experten 2 im Korrekturschema seien zudem teilweise nicht leserlich (Beschwerde Rz. 20). 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Bei bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem oder der Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Behörde auch nachträglich beibringen, sei es in mündlicher Form im Rahmen eines Prüfungsgesprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (BVR 2016 S. 445 E. 3.3, 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_425/2023 vom 9.10.2023 E. 3.1, 2C_1004/2017 vom 29.5.2018 E. 3.1). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es nach Art. 18a APV genügt, wenn lediglich eine Expertin bzw. ein Experte an der Besprechung teilnimmt (vgl. VGE 2016/231 vom 13.3.2017 E. 4.2.2; vgl. auch Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz {DIJ}] vom 7.5.2014 zur Änderung der APV, S. 6 f., Erläuterungen zu Art. 18a). Dem Beschwerdeführer musste zudem bereits aufgrund des E-Mailverkehrs vom 28. November 2024 bis 4. Dezember 2024 zwischen ihm und dem Experten 1 (vorne E. 2.5) bewusst sein, dass lediglich dieser am Prüfungsgespräch teilnehmen wird. Dennoch beanstandete er die Abwesenheit des Experten 2 unstreitig weder vorgängig noch am Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 7 spräch (vgl. Replik Rz. 3), sodass sich die Rüge ohnehin als verspätet erweist. Weiter ist hier nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer zur Klärung seiner nach der Prüfungsbesprechung nach wie vor offenen Fragen den Experten 2 direkt über dessen (geschäftliche) E-Mail-Adresse kontaktieren durfte oder ob er sich (erneut) hätte an die Anwaltsprüfungskommission wenden müssen, wie diese vorbringt (vgl. Duplik S. 1 f.). Nicht näher einzugehen braucht ferner auf die Frage, ob die E-Mail des Beschwerdeführers tatsächlich in den Spamordner des Experten 2 gelangte und dieser sie deshalb nicht zur Kenntnis nahm (vgl. Vernehmlassung Rz. 8), was der Beschwerdeführer anzweifelt (vgl. Replik Rz. 6; Schlussbemerkungen Rz. 9). Denn so oder anders liegt mit den Prüfungsunterlagen, dem Prüfungsgespräch sowie den ausführlichen Stellungnahmen der Anwaltsprüfungskommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine genügende Begründung der kritisierten Note vor; zumal abgesehen von der Frage, wofür der umkreiste Buchstabe «D» im Korrekturschema des Experten 2 steht, die beiden übrigen offenen Punkte im Verlauf des Verfahrens geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat das ungenügende Prüfungsergebnis gleichwohl sachgerecht anfechten können. Mit der Anwaltsprüfungskommission ist im Übrigen festzustellen (Vernehmlassung Rz. 8), dass die handschriftlichen Bemerkungen des Experten 2 zwar nicht leicht lesbar, aber nicht geradezu unleserlich sind. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdeführung dadurch derart erschwert wurde, dass darin eine Gehörsverletzung läge. Der entsprechende Vorwurf erweist sich insgesamt als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer erhebt weiter Rügen im Zusammenhang mit dem Bewertungsvorgang. 4.1 Er erachtet zunächst das sog. «Zweiprüferprinzip» als verletzt. Zusammenfassend macht er geltend, eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedinge, dass die Expertin bzw. der Experte die Bewertung jeweils ohne Kenntnis der Korrektur der anderen Expertin bzw. des anderen Experten vornehme («verdeckte Bewertung»; Replik Rz. 9 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 8 Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Experte 2 bei der Korrektur über die Bewertungen des Experten 1 verfügt habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Experte 2 in seiner unabhängigen Bewertung beeinflusst worden und er dabei nicht mehr «völlig unvoreingenommen» gewesen sei. Dies habe, wenn auch nur unbewusst, dazu geführt, dass die Bewertungen des Experten 2 strenger ausgefallen seien, als wenn er die Prüfung des Beschwerdeführers vollkommen unabhängig geprüft hätte, da sich die Bemerkungen des Experten 1 nur kritisch oder negativ zur schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers geäussert hätten (Beschwerde Rz. 27 f.). Solches ergebe sich auch aus empirischen Studien zum psychologischen Ankereffekt (Replik Rz. 13). Die fehlende Unabhängigkeit des Experten 2 bewirke, dass keine in allen Teilen gesetzmässige Bewertung erfolgt sei, was ein gewichtiger Mangel sei, da gemäss Art. 14 Abs. 2 APV die Bewertung durch zwei Expertinnen oder Experten zu erfolgen habe. Der Mangel könne nicht geheilt werden (Beschwerde Rz. 29). 4.1.1 Die Bewertung des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung erfolgt durch zwei Expertinnen oder Experten (Art. 14 Abs. 2 APV). Das Zusammenwirken mehrerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat die schriftliche Prüfungsarbeit vollständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls insoweit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, N. 547 und 558). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen, sich mit allfälligen Bewertungsdifferenzen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.2, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.2 und 4.5.3, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Seite 9 4.1.2 Es ist unbestritten, dass der Experte 2 über die Bewertungen (d.h. Korrekturschema mit Punkten und Bemerkungen) des Experten 1 verfügte, als er seine Korrekturen vornahm (vgl. Beschwerde Rz. 25; Vernehmlassung Rz. 10). Ob eine unabhängige Prüfungskorrektur im Sinn von Art. 14 Abs. 2 APV bedingt, dass Zweitexpertinnen und -experten die Prüfung jeweils ohne Kenntnis der Bewertung der Erstexpertinnen und -experten korrigieren, hat das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik Rz. 9, 11) – bisher nicht abschliessend beurteilt. In VGE 2024/1 vom 15. Oktober 2024 hat es lediglich festgestellt, die Expertin und der Experte hätten die Strafrechtsprüfungen ohne Kenntnis der Korrektur bzw. Bewertung der anderen Expertin bzw. des anderen Experten bewertet. Weitergehende Schlüsse hat es daraus nicht gezogen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gefolgert, dass ein solches Vorgehen erforderlich ist, um Art. 14 Abs. 2 APV Genüge zu tun (vgl. E. 3.3). In VGE 2023/160 vom 22. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Frage ausdrücklich offengelassen. Das Gericht sah es als erstellt an, dass die Ergebnisse der Korrekturen der Steuerrechtsprüfung erst nachträglich auf dem Lösungsraster zusammengetragen worden waren bzw. die Expertin und der Experte auf zwei unterschiedlichen Lösungsrastern korrigiert hatten (E. 3.4.2 und E. 4.5.2). 4.1.3 Expertinnen und Experten haben die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten eigenverantwortlich zu beurteilen und zu bewerten (vorne E. 4.1.1). Sie dürfen deshalb die Bewertung nicht – auch nicht teilweise – anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter – etwa der Erstellerin bzw. des Erstellers einer Musterlösung – als verbindlich hinnehmen (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 321). Der Experte 2 hat die schriftliche Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vollständig zur Kenntnis genommen und selber bewertet. Die Prüfung wurde somit (vollumfänglich) von zwei Experten korrigiert, wie es der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 APV verlangt. Die Bestimmung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode Prüfungen zu bewerten sind (vgl. VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1). Es lassen sich ihr keine weitergehenden Anforderungen an das Bewertungsverfahren und insbesondere kein Erfordernis einer verdeckten Bewertung entnehmen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn im Bereich Strafrecht die Bewertung jeweils ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Kenntnis der Korrekturen der anderen Expertin bzw. des anderen Experten erfolgt, da sich daraus noch keine (allenfalls verbindliche) Bewertungspraxis für die gesamte Anwaltsprüfungskommission ergibt (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 610). So besteht kein Grund an deren Ausführungen zu zweifeln, dass neben der verdeckten Bewertung in einzelnen Fachbereichen die offene Bewertung ebenfalls praktiziert (und akzeptiert) wird (vgl. Vernehmlassung Rz. 10). 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Experte 2 sei aufgrund der Kenntnis der Bewertung des Experten 1 nicht (mehr) unabhängig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine hinreichend qualifizierte Prüfperson fähig ist, die Bemerkungen anderer Prüfpersonen kritisch zu würdigen und ihre Aufgabe dennoch pflichtgemäss und unvoreingenommen zu erfüllen. Die Kenntnis der Randbemerkungen und Bewertungen der erstkorrigierenden Person begründet damit für sich allein in aller Regel keine Voreingenommenheit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 325 und 609 mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung). Es müssten konkrete Umstände hinzukommen, die auf eine mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. Es bestehen keine Anzeichen, dass solches hier der Fall gewesen wäre und sich der Experte 2 trotz Kenntnis der Korrekturen des Experten 1 nicht selber kritisch mit der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers – wie auch den Bemerkungen des Experten 1 – auseinandergesetzt hätte. So weicht seine Beurteilung bei insgesamt sieben Themen bzw. Positionen des Korrekturschemas von jener des Experten 1 ab. Anders als der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Ankereffekt ableiten will (vgl. Replik Rz. 14; vgl. auch Beschwerde Rz. 27), hat der Experte 2 zudem die Prüfung nicht durchwegs strenger als der Experte 1 korrigiert, sondern anders als Letzterer auch einen Zusatzpunkt vergeben. Dies zeigt, dass er zu einer unabhängigen Beurteilung der Prüfung (sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschwerdeführers) bereit und imstande war. Gerade wenn wie hier eine ungenügende Prüfungsleistung zur Diskussion steht, ist im Übrigen anzunehmen, dass die zweitkorrigierende Person die Bewertungen der erstkorrigierenden Person besonders kritisch zur Kenntnis nimmt. Inwiefern der Umstand, dass es sich beim Experten 1 um den Prüfungssteller gehandelt hat (vorne E. 2.4), am Gesagten etwas ändern soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, dar. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Zweiprüferprinzip hier seinen Zweck, die Prüfungsbewertung zu objektivieren (vorne E. 4.1.1), nicht erfüllt hätte. Art. 14 Abs. 2 APV wurde demnach nicht verletzt. 4.2 Umstritten ist weiter die Zulässigkeit einer nachträglichen Bereinigung der Bewertungsergebnisse der Experten. 4.2.1 Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Experten seien sich bei der Besprechung aufgrund der von ihnen je vergebenen Punkte einig gewesen, dass die Prüfung des Beschwerdeführers mit der Note 3,5 zu bewerten sei. Eine Differenzbereinigung bzw. Konsolidierung der Punktzahlen sei bei dieser Ausgangslage nicht nötig gewesen. Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich einzelner Positionen eine bessere Bewertung verlange, rechtfertige es sich, darüber hinaus auch diejenigen Positionen detailliert aufzugreifen, bei welchen die Experten unterschiedliche Bewertungen vorgenommen hätten. Sie gelangt zum Schluss, dass beim Bewertungsergebnis des Experten 1 insgesamt zwei Punkte abzuziehen seien, da sich dieser bei verschiedenen Positionen den (strengeren) Bewertungen des Experten 2 anschliesse (vgl. Vernehmlassung Rz. 12; vgl. auch Duplik S. 3). – Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf diese nachträgliche Konsolidierung könne nicht abgestellt werden. Es sei unhaltbar, dass ein Experte seine Bewertung im Nachhinein zum Nachteil des Beschwerdeführers relativiere. Im «Überdenkungsverfahren» dürften nur frühere Fehler korrigiert, nicht aber neue Nachteile «konstruiert» werden. Eine Korrektur könne daher nur zu einer besseren oder zumindest gleichbleibenden Bewertung führen (Replik Rz. 19). 4.2.2 Beide Experten haben die Privatrechtsprüfung des Beschwerdeführers aufgrund der jeweils resultierenden Gesamtpunktzahl von 55 bzw. 52,5 Punkten mit der Note 3,5 bewertet (vorne E. 2.4). Bei dieser Ausgangslage war im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag nicht erforderlich, die Bewertungen im Einzelnen durchzugehen (vgl. auch VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 3.3, 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.4.4, 2019/426 vom 19.2.2021 E. 5.4). Es ist allerdings zulässig bzw. angezeigt, dass sich die Expertinnen und Experten erneut zu ihren Bewertungen äussern, wenn diese im Rechtsmittelverfahren in Frage gestellt werden (vgl. Niehues/ Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 327), zumal die Nachvollziehbarkeit der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, tungsbewertung auch noch nachträglich hergestellt werden kann (vorne E. 3.1). Dass die Expertinnen und Experten ihre Bewertungen dabei eingehender begründen bzw. in einzelnen Punkten zu einem abweichenden Ergebnis gelangen, stellt noch keine Verschlechterung dar, wenn sich daraus – wie im vorliegenden Fall – keine schlechtere Note ergibt (vgl. BGer 2C_985/2020 vom 5.11.2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Unzulässig ist dagegen das Nachschieben sachlich nicht gerechtfertigter bzw. beliebiger Gründe oder von Gründen, die aus einer Änderung des Bewertungsmassstabs bzw. der allgemeinen Bewertungskriterien resultieren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 693, 695). Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr legt der Experte 1 sachlich und differenziert dar, weshalb er sich bei drei Positionen («Handeln für die Gesellschaft» / «Genehmigender Beschluss des VR?», «Einrede der Entreicherung» sowie «Gut strukturierter Aufbau, roter Faden»), welche die beiden Experten unterschiedlich bewertet haben, der strengeren Beurteilung des Experten 2 anschliesst (und in den übrigen Positionen nicht; vgl. Vernehmlassung Rz. 12). Es erscheint zulässig, dass der Experte 1, nachdem er sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, angibt, dass und aus welchen Gründen er seine bei der ersten Bewertung der Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung (vgl. hinten E. 5.2.1) nach wie vor für zutreffend hält (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 694). Letztlich braucht die Frage aber nicht abschliessend geklärt und auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu den einzelnen davon betroffenen Positionen nicht näher eingegangen zu werden, da – wie sich zeigen wird – selbst ein Verzicht auf einen entsprechenden Punkteabzug nichts am Ergebnis ändern würde. 5. Der Beschwerdeführer rügt ferner diverse Teile seiner Prüfungsarbeit seien rechtsfehlerhaft bewertet worden. 5.1 Ist – wie im zu beurteilenden Fall – ein Bewertungsraster vorhanden (vgl. act. 4A Beilage 5; vorne E. 2.3), müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom 12.5.2020 E. 6.1; BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1, je betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, fend Anwaltsprüfung). Dennoch verbleibt ihnen auch bei schriftlichen Prüfungen mit einem Korrekturschema regelmässig ein gewisser Beurteilungsund Bewertungsspielraum. Ihnen kommt Ermessen zu bei der Frage, welche Teile der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas mit wie vielen Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1 mit Hinweis). Sodann ist zwangsläufig mit gewissem Ermessen verbunden, wie fehlende oder (qualifiziert) falsche Antworten zu bewerten sind (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.1, 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Letztlich kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 2016 S. 97 E. 5.4; zum Ganzen VGE 2024/1 vom 15.10.2024 E. 4.1). 5.2 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer in Bezug auf den formellen Teil der Prüfung die Bewertung der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.». 5.2.1 Er kritisiert, dass seiner Arbeit dafür lediglich einer von zwei möglichen Punkten erteilt wurde, obschon er die örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Bern für beide Beklagten begründet habe. Der Experte 1 habe am Prüfungsgespräch eingestanden, dass ihm deshalb ein weiterer Punkt zuzusprechen sei. Die Wertung des Experten 2 sei dagegen nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Beschwerde Rz. 33 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission führt dazu aus, der Experte 1 habe angegeben, er habe übersehen, dass der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit für den in der Schweiz wohnhaften Beklagten Daniele M. auf Art. 6 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) und damit auf eine gemäss Korrekturschema als «auch korrekt» bezeichnete Vorgehensvariante gestützt habe. Die Bemerkung «örtliche Zuständigkeit nicht näher begründet» sei daher unzutreffend und es stünden dem Beschwerdeführer zwei Punkte statt nur eines Punktes zu. Nach dem Verständnis des Experten 2 würden sich die Ausführungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Beschwerdeführers auf die Zuständigkeit im Fall des anderen Beklagten («Enrico M.») beziehen (Vernehmlassung Rz. 16 f.). 5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Vernehmlassung Rz. 18), kann aus dem Umstand, dass die beiden Experten diesen Aspekt (geringfügig) unterschiedlich beurteilt haben, noch nicht auf eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbewertung geschlossen werden. Dass sich die Beurteilungen der beiden korrigierenden Fachpersonen nicht in allen Teilen vollumfänglich decken, ist im Bewertungsverfahren angelegt (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1; VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.2). Gemäss Bewertungsraster (S.1, act. 4A Beilage 5) ist es sowohl bei der Position «Gerichtsstand betreffend Daniele M.» als auch in Bezug auf den «Gerichtsstand betreffend Enrico M.» zutreffend, die Zuständigkeit auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zu stützen. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Prüfung ausdrücklich auf beide Beklagten, als er die Zuständigkeit gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 LugÜ begründete (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Weshalb der Experte 2 zur Auffassung gelangte, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezögen sich nur auf den Beklagten Enrico M., ist bei diesen Gegebenheiten nicht ganz nachvollziehbar. Es ist daher fraglich, ob sich sein Abzug halten lässt, zumal der Beschwerdeführer auch auf die übrigen im Lösungsraster zur strittigen Position enthaltenen stichwortartigen Aspekte («Daniele M. ist Ankerbeklagter einer passiven Streitgenossenschaft und hat Wohnsitz im Kanton Bern», Korrekturschema S. 1, act. 4A Beilage 5) Bezug genommen zu haben scheint (vgl. Prüfungsarbeit S. 4, act. 4A Beilage 2). Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben, weil hier nur die Vergabe von einem Punkt des Experten 2 strittig ist. Dieser Abzug hat für sich allein ebenso wenig einen Einfluss auf die Notengebung wie der vom Experten 1 nachträglich zugebilligte weitere Punkt (vgl. vorne E. 2.4). Mithin wäre der (behauptete) Bewertungsfehler – auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – folgenlos geblieben (vgl. auch VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.2.4). Weiterungen zur Rechtmässigkeit der Bewertung des Gerichtsstands erübrigen sich deshalb. 5.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei fälschlicherweise ein Negativpunkt abgezogen worden. 5.3.1 Er führt aus, gemäss den Vorgaben des Korrekturschemas seien Negativpunkte bei «grobem Unsinn» vorgesehen. Beide Experten hätten bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, der Position «Streitgenossenschaft» einen Punktabzug wegen seiner Ausführungen zur Nebenintervention vorgenommen, der Experte 1 einen halben Punkt, der Experte 2 einen ganzen Punkt. Er habe die Nebenintervention zwar kurz in Erwägung gezogen, diese aber nicht bejaht, womit auch kein Fehler vorliege. Im Rubrum habe er die Kläger 2-4 denn auch nicht als Nebenintervenienten bezeichnet (Beschwerde Rz. 37 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission erläutert, die Aktionäre hätten sich gemäss Aufgabenstellung als Kläger bzw. Hauptparteien am Prozess beteiligt. Für eine Person, die bereits Hauptpartei sei, erübrige sich eine Nebenintervention. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine solche geprüft, obschon er ausführe, der Sachverhalt gebe hierfür keine Hinweise. Es sei daher «völlig falsch», diese Frage aufzugreifen und zeuge von einem «klaren Fehlverständnis» der Rollen von Prozessbeteiligten, weshalb sich ein Punktabzug rechtfertige (Vernehmlassung Rz. 19 f.). 5.3.2 Wie falsche oder qualifiziert falsche Antworten zu bewerten sind, liegt grundsätzlich im Ermessen der Expertinnen und Experten (vorne E. 5.1). Eine faire und angemessene Bewertung kann nicht nur den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung und die korrekten Antworten, sondern auch die Fehler einbeziehen. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat mit der falschen Antwort offenbart, dass sie oder er Grundlagen des Fachs nicht beherrscht, kann die Expertin oder der Experte dies negativ in die Bewertung aufnehmen (VGE 2018/159 vom 18.10.2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Zwar hat der Beschwerdeführer die Nebenintervention weder bejaht noch verneint, sondern «nicht weiter geprüft» (vgl. Prüfungsarbeit S. 7 f., act. 4A Beilage 2). Die Beteiligung als Hauptpartei schliesst jedoch eine gleichzeitige Beteiligung als Nebenpartei aus. Wenn die Experten die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Korrektur als (grundlegende) Fehlüberlegung werteten und entsprechend negativ berücksichtigten, bewegen sie sich noch innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums. 5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Experten seine Antwort bei der Position «Vertretungsbefugnis von Daniele M.» nicht berücksichtigt hätten. 5.4.1 Er macht geltend, beide Experten hätten ihm keinen von möglichen sechs Punkten gegeben, obwohl er die gemäss Lösungsschema verlangten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Aspekte der Treuepflichtverletzung und des Interessenskonflikts «eingehend geprüft» und auch auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hingewiesen habe; wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis, sondern im Rahmen der Rückerstattung bzw. bei der Verneinung des guten Glaubens. Grund dafür sei, dass er sich – entsprechend der Argumentation der Beklagten gemäss Aufgabenstellung – mit der vertraglichen Grundlage der Auszahlung der «Sondervergütung» gestützt auf Arbeitsrecht und nicht auf eine «andere vertragliche Grundlage» auseinandergesetzt habe. Auch die fehlende Gegenleistung habe er in diesem Rahmen thematisiert (Beschwerde Rz. 53 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission hält fest, der Beschwerdeführer sei zum Schluss gekommen, die Beklagten verfügten nicht über einen Anspruch aus Arbeitsrecht. Die Frage, ob allenfalls dennoch ein Anspruch bestehen könnte, habe er lediglich unter dem Aspekt der Verletzung der Formvorschrift behandelt (und dafür Punkte erhalten), nicht aber unter demjenigen der mangelnden Vertretungsbefugnis und des Interessenskonflikts. Diese Aspekte habe er erst bei der Prüfung der Folgen einer Entreicherung nach Bereicherungsrecht aufgegriffen. Für die Ausführungen zur Entreicherung habe er Punkte erhalten, nicht aber zusätzlich für die Sorgfalts- und Treuepflicht sowie den Interessenskonflikt, die der Beschwerdeführer dabei erwähnt habe. Gemäss Korrekturschema hätten diese Aspekte im Zusammenhang mit der Frage des Vertragsschlusses und nicht an beliebiger Stelle behandelt werden müssen (Vernehmlassung Rz. 22 f.). 5.4.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und sachlich begründet. Dem Beschwerdeführer können nicht allein deswegen Punkte vergeben werden, weil er gewisse Ausführungen gemacht hat (z.B. bestimmte Gesetzesartikel erwähnt hat), die (an anderer Stelle) in der Musterlösung enthalten sind. Es ist daher zulässig, dass die Experten den Aufbau und die Argumentation bei der Vergabe der im Raster enthaltenen Punkte berücksichtigt haben (VGE 2018/160 vom 25.1.2019 E. 3.3.2). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Replik Rz. 31), ist die korrekte rechtliche Einordung nicht nur im formellen, sondern auch im materiellen Teil bedeutsam. Dass die Experten bei der Korrektur seiner Arbeit nicht vom Bewertungsraster abgewichen sind, ist daher nicht «überspitzt formalistisch» (so aber Replik Rz. 30), sondern liegt innerhalb ihres Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, lungs- und Ermessensspielraums (vorne E. 1.2 und 5.1). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich darin, wenn er seine Ausführungen als «Folgefehler» aufgrund einer «falschen Weichenstellung» qualifiziert (vgl. Beschwerde Rz. 55). So bezieht sich die Kritik der Experten auf den fehlenden Zusammenhang der fraglichen Äusserungen und ist nicht ersichtlich, inwiefern darin ein Folgefehler liegen soll, mithin ein Fehler, der zwangsläufig die Folge eines anderen Fehlers darstellt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 531). Insgesamt ist die Bewertung bei dieser Position folglich nicht zu beanstanden. 5.5 Schliesslich ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass er für seine arbeitsrechtlichen Ausführungen keine Punkte erhalten hat. 5.5.1 Er bringt vor, die Beklagten hätten sich gemäss Sachverhalt des Aufgabenblatts mehrmals auf einen Arbeitsvertrag als vertragliche Grundlage für die streitbetroffenen «Sondervergütungen» berufen. Diesbezügliche Ausführungen seien gemäss Korrekturschema jedoch nicht berücksichtigt worden, obschon laut Aufgabenstellung sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien zumindest als Eventualerwägungen abzuhandeln gewesen seien. Insofern sei die Aufgabenstellung mehrdeutig gewesen, und der Beschwerdeführer habe daraus schliessen dürfen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit arbeitsrechtlichen Zusammenhängen erwartet wurde (Beschwerde Rz. 59 ff.). – Die Anwaltsprüfungskommission legt dar, die Klägerschaft habe in der Klage als Hauptargument vorgebracht, es handle sich bei den fraglichen Zahlungen um Gewinnanteile, worüber die Generalversammlung entscheide. Die Beklagten hätten in der Klageantwort gekontert, die Zahlungen stellten keine Gewinnanteile dar, sondern seien arbeitsrechtlicher Natur und mit der Jahresrechnung durch die Generalversammlung genehmigt worden. Die Argumentation der Beklagten sei im Zusammenhang mit Art. 678 OR zu prüfen gewesen, welcher die Rückerstattung von Leistungen (im aktienrechtlichen Kontext) regle und worauf das Korrekturschema ausgerichtet sei. Eine Mehrdeutigkeit habe nicht bestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsrecht seien ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontexts gewesen. Zudem sei der von ihm zitierte Art. 322d OR nicht einschlägig, da es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, dort um die Frage gehe, ob bei Sondervergütungen (Gratifikationen), die bei bestimmten Anlässen ausgerichtet würden, ein Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bestehe. Darum sei es hier nicht gegangen (Vernehmlassung Rz. 25 ff.). 5.5.2 Zwar scheint es naheliegend, in der Prüfung vorrangig auf die Argumente der Kläger einzugehen und die (Gegen-)Argumente der Beklagten in diesem Zusammenhang zu behandeln und nicht umgekehrt. Dennoch kann unter den konkreten Umständen kaum gesagt werden, eine Prüfung der fraglichen Zahlungen aus arbeitsrechtlicher Optik sei «ausserhalb des aus der Aufgabenstellung ersichtlichen Kontextes gewesen», wenn die Beklagten gemäss Sachverhalt des Aufgabenblatts ausführten, die Zahlungen seien «arbeitsrechtlicher Natur» gewesen, zumal gemäss Aufgabenstellung «sämtliche vorgebrachten Argumente beider Parteien» abzuhandeln waren (vgl. Aufgabenstellung S. 4 und 6, act. 4A Beilage 1). Daraus folgt aber entgegen dem Beschwerdeführer noch nicht, dass für einen denkbaren, im Korrekturraster nicht enthaltenen alternativen Lösungsweg zwingend Punkte zu verteilen sind. Vielmehr müssten die entsprechenden Überlegungen auch zutreffend sein (vgl. BVR 2010 S. 49 E. 3.3.1 f.). Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission nichts entgegen, der von ihm zitierte Art. 322d OR sei nicht einschlägig. Eine rechtsfehlerhafte Bewertung ist folglich nicht dargetan, zumal ein Anspruch auf Zusatzpunkte (für im Bewertungsschema nicht vorgesehene Antworten) von vornherein nicht besteht (VGE 2015/178 vom 17.5.2016 E. 4.2.3; vgl. auch vorne E. 5.1). 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Prüfungskorrektur jedenfalls im Ergebnis (vgl. vorne E. 5.2.1 f.) nicht als rechtsfehlerhaft. Ob die Beurteilung der Prüfungsbehörde ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Eventualstand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, punkt (vorne Bst. B) als unbegründet und ist abzuweisen, zumal kein Anlass für eine Rückweisung an die Anwaltsprüfungskommission besteht. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.4 Die Prozessarmut ist durch die eingereichten Gesuchsbeilagen erstellt (vgl. act. 2A). Hinsichtlich der Prozessaussichten ist von Bedeutung, dass das Notenblatt des Beschwerdeführers bloss eine ungenügende Note aufweist und der Gesamtdurchschnitt von 3,83 nur knapp ungenügend ist (vgl. vorne Bst. A). Er benötigt somit lediglich einen halben Notenpunkt für einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt. Auch mit Blick auf die Einwände gegen das Prüfungsverfahren kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. insb. vorne E. 4.1.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 147 I 73 E. 1.2.1, 138 II 42 E. 1.2; BGer 2C_678/2023 vom 19.6.2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Bewertung seiner Privatrechtsprüfung (Punkteverteilung und Note), die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt er eine Verletzung des Zweiprüferprinzips, welches im Licht von Art. 83 Bst. t BGG wohl als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel hingewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2025, Nr. 100.2025.3U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2025 3 — Bern Verwaltungsgericht 27.10.2025 100 2025 3 — Swissrulings