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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2025 100 2025 263

20 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,771 parole·~9 min·8

Riassunto

Nichtbestehen der Maturitätsprüfung; Widerruf einer Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 13. August 2025; 2025.BKD.3027) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

100.2025.263U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern … vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Maturitätsprüfung; Widerruf einer Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 13. August 2025; 2025.BKD.3027)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die Kantonale Maturitätskommission (KMK) verfügte am 23. Juni 2025, dass A.________ die (schriftlichen) Maturitätsprüfungen am Gymnasium B.________ in … nicht bestanden habe. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 22. Juli 2025 an die Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Der instruierende Rechtsdienst der BKD eröffnete den Schriftenwechsel mit Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde bis am 14. August 2025. Auf Gesuch gewährte er der KMK mit Verfügung vom 5. August 2025 eine Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 11. September 2025. – Mit Eingabe vom 11. August 2025 ersuchte A.________ die BKD, die gewährte Fristerstreckung vom 5. August 2025 zu widerrufen und der KMK eine Frist bis maximal 15. August 2025 zur Stellungnahme zu setzen. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wies der Rechtsdienst der BKD dieses Gesuch ab. – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen (Beschwerde und Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen): «1. Die Verfügung der Vorinstanz 1 [BKD] vom 13. August 2025 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz 1 [BKD] sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, der Vorinstanz 2 [KMK] eine Frist von maximal fünf Tagen zur Stellungnahme gegen die Beschwerde vor der Vorinstanz 1 [BKD] anzusetzen und das Verfahren beförderlich zu führen. 3. Das Gymnasium B.________ sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, die mündlichen Maturitätsprüfungen der Beschwerdeführerin bis spätestens 5. September 2025 abzunehmen und über deren Bestehen zu entscheiden. […]» – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, die als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). – Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil für die Beschwerdeführerin zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Fristerstreckungen sind in der Regel nicht selbständig als Zwischenverfügung anfechtbar, da sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht praxisgemäss nicht aus. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 8, Art. 61 N. 38 f.). – Mit ihrer Beschwerde gegen die der KMK gewährten Fristerstreckung strebt die Beschwerdeführerin einen rascheren Beschwerdeentscheid an, der ihr im besten Fall die Aufnahme eines Universitätsstudiums bereits ab Herbst 2025 erlauben würde. Bei einem späteren Entscheid würde sie mindestens ein Semester verlieren. Darin könnte allenfalls ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG zu erblicken sein. Wie es sich damit letztlich verhält, kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. – Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des vorstehend Gesagten (nicht wiedergutzumachender Nachteil) einzutreten. – Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur die der KMK gewährte Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sein. Auf das Gesuch mit dem Antrag, das Gymnasium B.________ sei (super)provisorisch anzuweisen, die mündlichen Maturitätsprüfungen bis spätestens 5. September 2025 abzunehmen und über deren Bestehen zu entscheiden (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde), ist nicht einzutreten (vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 4). – Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Gesuch mit dem Antrag, die BKD sei (super)provisorisch anzuweisen, der KMK eine Frist von maximal fünf Tagen zur Stellungnahme anzusetzen und das Verfahren beförderlich zu führen (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde). Eine solche Anordnung ergäbe sich bei Gutheissung der Beschwerde (Rechtsbegehren 1) in der Sache (Rechtswidrigkeit der gewährten Fristerstreckung); sie betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz, mit dem die Rechtslage nur vorläufig bis zu diesem Entscheid geregelt werden soll. – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Art. 27 Abs. 1 VRPG). – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Nach Eingang der Beschwerde vom 22. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der KMK eine Frist zur Stellungnahme bis 14. August 2025. In der Folge ersuchte die KMK «infolge verschiedener Abwesenheiten» um Fristerstreckung bis am 25. September 2025 (vgl. Beschwerde S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, Die Vorinstanz gab diesem Gesuch insoweit statt, als sie die Frist zur Stellungnahme bis am 11. September 2025 verlängerte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Widerruf dieser Fristerstreckung lehnte sie ab, weil kein Suspensiveffekt greife, welcher für die Zeit während des hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Ergehen des Entscheids das Bestehen der Maturitätsprüfungen bewirken würde. Zudem sei der Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem regulären Studienbeginn an einer Schweizer Hochschule aus zeitlichen Gründen nicht realistisch (angefochtene Verfügung E. 2). – Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie ein gewichtiges Interesse an einer beförderlichen Behandlung des Beschwerdeverfahrens habe. Die KMK habe genügend Zeit gehabt, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und Beweismittel zu sammeln. Die Streitsache könne nicht als komplex bezeichnet werden. Eine fast zweimonatige Frist nach Eingang der Beschwerde für eine Stellungnahme lasse sich nicht mit Abwesenheiten begründen, zumal nach den Sommerferien nicht mehr mit Absenzen zu rechnen sei (Beschwerde S. 4 f.). – Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 1 N. 24; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 96 f.). – Ist ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden und erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Sie setzt hierfür eine behördliche Frist an, die grundsätzlich verlängerbar ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Behördliche Fristen sind den konkreten Umständen gemäss (Gegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, stand der Rechtsvorkehr, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Dringlichkeit) angemessen zu bemessen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 9 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zur Länge einer Fristerstreckung macht das VRPG keine näheren Angaben. Die Behörde setzt die Zeitspanne nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei allfälligen Interessen an einem besonders raschen Verfahrensgang wie erwähnt Rechnung zu tragen ist. Ferien- oder sonstige Abwesenheiten von mit der Sache befassten Personen sind grundsätzlich anerkannte Gründe für eine Fristverlängerung (Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 4 f.). – Im Streit liegt eine erstmalig gewährte Fristerstreckung von vier Wochen. Anzuerkennen ist, dass es im Hauptverfahren um eine für die Beschwerdeführerin bedeutsame Sache geht. Der Dringlichkeit der Sache hat die Vorinstanz indes hinreichend Rechnung getragen, indem sie die Frist zur Stellungnahme nicht wie von der KMK beantragt bis am 25. September 2025, sondern nur bis am 11. September 2025 erstreckt hat. – Dass die Vorinstanz den Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem regulären Studienbeginn der Schweizer Hochschulen als nicht realistisch erachtet, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn die KMK – wie von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch an die BKD vom 11. August 2025 beantragt – ihre Stellungnahme bis spätestens am 15. August 2025 hätte einreichen müssen und der Schriftenwechsel damit abgeschlossen gewesen wäre (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Eingabe zur Ausübung des Replikrechts). Auch wenn nach Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich über eine Sachverhaltsfrage ohne erhebliche Komplexität zu befinden ist (Beschwerde S. 5), ist der Vorinstanz für die Ausarbeitung des Entscheids eine gewisse Zeitspanne zuzugestehen. Hinzu kommt, dass eine Gutheissung der Beschwerde nicht automatisch die Ausstellung des Maturitätszeugnisses zur Folge hätte. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zunächst die mündlichen Maturitätsprüfungen absolvieren. In zeitlicher Hinsicht erscheint es indes unrealistisch, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, die KMK gemeinsam mit dem Gymnasium B.________ vor dem 21. September 2025 (spätester Zeitpunkt zum Nachreichen des Maturitätszeugnisses bei der Universität, vgl. Beschwerde S. 5) die nachträgliche Abnahme der mündlichen Maturitätsprüfungen organisieren kann. – Bei dieser Sachlage stellt die der KMK bis am 11. September 2025 gewährte Fristerstreckung keine Rechtsverletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers dar (vgl. allgemein Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 57). Die angefochtene Zwischenverfügung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2025, Nr. 100.2025.263U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit Beschwerdeschrift vom 15.8.2025) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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