100.2025.226/227U HAT/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2026 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Juni 2025; 100 24 254, 200 24 175)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die C.________ AG (seit Mai 2023 in Liquidation) bezweckte namentlich Verkauf und Vermittlung von Immobilien. Sie ist in … (..) domiziliert, aber aufgrund des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung seit dem Jahr 2015 im Kanton Bern steuerpflichtig. Die Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern gestaltete sich von Anfang an schwierig und von dieser einverlangte Unterlagen reichte die Gesellschaft stets nur schleppend oder gar nicht ein. Sie wurde denn auch in den Steuerjahren 2015-2017 jeweils zumindest teilweise nach Ermessen veranlagt; dabei rechnete die Steuerverwaltung verdeckte Gewinnausschüttungen der C.________ AG an deren Aktionariat im folgenden Umfang auf: Fr. 83'708.-- für 2015, Fr. 71'200.-- für 2016 und Fr. 175'800.-- für 2017. Für das Steuerjahr 2018 reichte die C.________ AG dann weder Steuererklärung noch Buchhaltung ein und das Mahnungsschreiben der Steuerverwaltung vom 26. April 2022 blieb unbeantwortet, sodass diese eine Ermessenstaxation vornahm; bei dieser berücksichtigte sie ermessensweise eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Höhe von Fr. 100'000.-- (Veranlagungsverfügungen vom 6.10.2022). Am 25. April 2023 nahm die Steuerverwaltung sodann eine Bewertung der Aktien der C.________ AG anhand des einschlägigen Kreisschreibens vor und bestimmte den Steuerwert des Unternehmens auf insgesamt Fr. 1'538'007.17, was einen Brutto-Steuerwert von Fr. 15'300.-- pro Aktie ergab. B. B.________ besass 99 der 100 Namenaktien der C.________ AG, bevor sie ihr Aktienpaket Ende 2020 – rückwirkend auf den 1. Januar 2019 – ihrem Vater überliess, der bis dahin über die eine verbleibende Aktie verfügt hatte. Die der Gesellschaft in den Steuerveranlagungen aufgerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen an das Aktionariat wurden B.________ und ihrem Vater jeweils nicht im Verhältnis zum Aktienbesitz, sondern – abgesehen von direkt zuzuordnenden Privatanteilen an Aufwendungen der C.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 3 AG – grundsätzlich je zur Hälfte zugeschrieben. So rechnete die Steuerverwaltung den Ehegatten ... in deren Veranlagungen geldwerte Leistungen von Fr. 39'960.-- (2015), Fr. 38'700.-- (2016) und Fr. 87'900.-- (2017) als steuerbares Einkommen auf. C. Im Hinblick auf die Veranlagung der Ehegatten ... im Steuerjahr 2018 forderte die Steuerverwaltung noch einmal erfolglos von der C.________ AG die steuerlich relevanten Unterlagen ein (E-Mail vom 14.7.2021). Am 8. Juni 2023 erliess sie dann die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 der Ehegatten .... Dabei berücksichtigte sie die Hälfte der bei der Gesellschaft aufgerechneten Gewinnausschüttung von Fr. 100'000.-- als geldwerte Leistung zugunsten von B.________. Zudem rechnete sie dieser für die 99 Aktien der C.________ AG im Wertschriftenvermögen einen Betrag von Fr. 1'544'301.-- auf. Hiergegen erhoben die Ehegatten ... Einsprache, worauf sie die Steuerverwaltung aufforderte, die bisher erfolglos von der Gesellschaft verlangten Dokumente einzureichen (Bilanz- und Erfolgsrechnung, Debitorenrechnungen, Belege für Leistungen Dritter und Belege für Repräsentationsaufwand; Schreiben vom 13.7.2023). Mangels Reaktion der Steuerpflichtigen stellte die Steuerverwaltung am 27. Februar 2024 die Abweisung der Einsprache in Aussicht und begründete diese Haltung; gleichzeitig gab sie Gelegenheit zu «Gegenbemerkungen» und zur Einreichung von Beweismitteln. Die Steuerpflichtigen liessen sich erneut nicht vernehmen, sodass die Steuerverwaltung ihre Einsprachen am 6. Juni 2024 abwies und sie – den Veranlagungsverfügungen entsprechend – bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 137'524.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'525'679.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'158.-- veranlagte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 4 D. Am 3. Juli 2024 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 17. Juni 2025 ab. E. In einer einzigen Rechtsschrift vom 19. Juli 2025 erheben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide der StRK und die Reduktion des steuerbaren Einkommens auf Fr. 87'500.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 87'100.-- bei der direkten Bundessteuer; das steuerbare Vermögen sei auf Fr. -18'622.-- herabzusetzen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 hat der Abteilungspräsident i.V. die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 28. August 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 30. September 2025 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 5 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. statt vieler BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 In beiden Verfahren beträgt der Streitwert weniger als Fr. 30'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 6 2. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht eine Gehörsverletzung verneint hat. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Steuerverwaltung sei in den Einspracheentscheiden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die StRK die Entscheide hätte aufheben müssen. Sie machen diesbezüglich geltend, die Begründung der Steuerverwaltung für die Abweisung ihrer Einsprachen sei nicht – wie zwingend erforderlich – in den Einspracheentscheiden selber, sondern in einem separaten, ihnen zuvor zugestellten Schreiben vom 27. Februar 2024 enthalten gewesen. Die entsprechenden Ausführungen litten zudem am Mangel, dass die Steuerverwaltung kantonale Steuern und direkte Bundessteuer nicht klar auseinanderhalte; dadurch habe sie die Begründungspflicht ebenfalls verletzt (Beschwerden Ziff. III/1 und 3). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dieser Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung des Entscheids so abgefasst ist, dass sich die Betroffenen über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 7 2.3 Es ist unstreitig, dass Einspracheentscheide schriftlich zu begründen sind (vgl. Art. 193 Abs. 3 StG bzw. Art. 135 Abs. 2 DBG). Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Frage, ob diese Begründung zwingend im Einspracheentscheid selber enthalten sein muss, oder ob dafür auf andere Dokumente verwiesen werden darf. Hier beschränkte sich die Steuerverwaltung in ihren Entscheiden als Begründung auf eine Wiederholung der Daten gemäss Veranlagungsverfügungen und folgende zusätzliche Formulierung: «Ihre Einsprache wird abgewiesen mit Hinweis auf unser Schreiben vom 27.02.2024» (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 26 f. und 28). Die StRK hat erwogen, dieser Verweis sei auch in formeller Hinsicht ausreichend (angefochtene Entscheide E. 3-5). 2.4 Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden: 2.4.1 Weder aufgrund der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze noch gemäss einschlägigem Verfahrensrecht muss die Begründung eines Entscheids im betreffenden Hoheitsakt selber enthalten sein (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31; vgl. auch Uhlmann/Schilling-Schwank, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 35 N. 13). Für Einspracheentscheide der Steuerverwaltung gilt insoweit nichts anderes (BGE 111 Ia 2 E. 4; anders ohne nähere Erörterung: Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 135 DBG N. 10). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche schützenswerten Interessen die Beschwerdeführenden an einer Begründung in den Einspracheentscheiden selber haben könnten. Der Umstand, dass die Entscheidgründe vom Dispositiv getrennt erläutert wurden, hat deren Zugänglichkeit und Verständlichkeit hier in keiner Weise erschwert. Die Beschwerdeführenden sind zur Erläuterung der abschlägigen Beurteilung ihrer Einsprachen direkt auf ein einzelnes, genau bestimmtes Dokument verwiesen worden und mussten die Argumentation der Steuerverwaltung nicht etwa aus verschiedenen Unterlagen oder einem längeren Briefwechsel herauslesen. Das betreffende Schreiben der Steuerverwaltung datiert vom 27. Februar 2024 (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 29 f.) und war ihnen kurze Zeit vor Erlass der Einspracheentscheide zugegangen; es enthielt im Hinblick auf eine nach wie vor erwünschte Stellungnahme der Beschwerdeführenden (vgl. vorne Bst. C) eine kurze Darstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 8 lung des Zusammenhangs zwischen den Veranlagungen der C.________ AG und jenen der Beschwerdeführenden sowie der Gründe für die umstrittenen Aufrechnungen. Diese Ausführungen der Steuerverwaltung erlaubten es den Beschwerdeführenden ohne weiteres, sich ein Bild von der Tragweite der Entscheide zu machen und diese sachgerecht bei der StRK anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt darum nicht vor. 2.4.2 Die Beschwerdeführenden übersehen mit ihrer Argumentation offenbar, dass es sich bei Einspracheentscheiden – auch wenn sie als Antwort auf eine konkrete Rechtsvorkehr ergehen – um Massenverfügungen handelt, für die hinsichtlich Begründung und Formvorschriften herabgesetzte und nicht etwa im Vergleich zu anderen Hoheitsakten erhöhte Anforderungen gelten; so bedürfen Einspracheentscheide insbesondere keiner Unterschrift (vgl. VGE 2017/191/192 vom 25.4.2018 E. 2.3; BGE 112 V 87 E. 1, 108 V 232 E. 2b; BGer 8C_665/2022 vom 15.12.2022 E. 3.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 116 N. 39 und 45). Hinzu kommt, dass – worauf die StRK in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist – eine ungenügende Begründung der Einspracheentscheide ohnehin einen Mangel darstellen würde, der im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre: Die Beschwerdeführenden konnten sich zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen ausführlich äussern und sind von der StRK verschiedentlich aufgefordert worden, ihren Standpunkt zu substanziieren und mit den nötigen Unterlagen zu belegen (Schreiben StRK vom 4.7.2024, 3.9.2024, 17.10.2024 sowie 6.5.2025, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 93, 120, 130 und 132; vgl. BGer 2C_603/2020 vom 11.2.2021 E. 4.3; statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 135 N. 9; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 und 11). 2.5 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass im Schreiben vom 27. Februar 2024 nicht eigens zwischen Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und direkter Bundessteuer andererseits unterschieden wurde. Die Steuerverwaltung hat separate Einspracheentscheide erlassen, in denen sie je zur Begründung auf das betreffende Schreiben verwiesen hat; so hat jeder Entscheid für sich eine genügende Begründung enthalten. Im Übrigen ist die gemeinsame Behandlung von Kantons- und Gemeindesteuern und direkter Bundessteuer zulässig (vorne E. 1.2), wobei die Beschwerdeführenden in ih-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 9 rer Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber entsprechend vorgehen (vgl. Bst. E). 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden weiter, die StRK habe die gesetzliche Regelung der Beweisabnahme missachtet, weil keine Parteibefragung durchgeführt worden sei. 3.1 Sie machen geltend, die Behörden seien verpflichtetet, von den Steuerpflichtigen angebotene Beweise abzunehmen. Auf eine Beweisabnahme könne nur nach den Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden, die hier nicht erfüllt gewesen seien. Zudem liege mangels Einvernahme der Beschwerdeführenden eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor (Beschwerden Ziff. III/4). – Die Beschwerdeführeden haben in Rekurs und Beschwerde für folgende Behauptungen nur eine «Parteieinvernahme» als Beweismittel angeboten: «Die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid aufgeführten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der [Beschwerdeführenden] entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen», die «Aufrechnung […] in der Höhe von CHF 100'000.00, wovon CHF 50'000.00 [der Beschwerdeführerin] zugewiesen wurden, beruht auf Spekulationen», die «angeblichen Unstimmigkeiten in Bezug auf das Steuerverfahren der C.________ AG in Liquidation in der Steuerperiode 2015 […] können nicht unbesehen und ohne erneute Untersuchung auf die Steuerperiode 2018 übertragen werden», die «Steuerverwaltung nimmt eine unzulässige Vermischung zwischen dem Steuerverfahren der C.________ AG in Liquidation und dem Steuerverfahren der [Beschwerdeführenden] vor», die «C.________ AG in Liquidation hat bereits im Jahr 2018 keine Geschäftstätigkeit mehr aufgewiesen und verfügte bereits in der Steuerperiode 2018 über keine verwertbaren Aktiven», die «Gesellschaft hat seit 2018 keinerlei Aktivität und eine solche Bewertung stellt eine willkürliche Schikane […] dar» sowie da «die C.________ AG in Liquidation bereits seit dem Jahr 2018 stillgelegt ist und keinen Wert aufweist, basieren die […] vorgenommenen Korrekturen auf einer falschen Grundlage und die Veranlagung ist schlicht falsch» (Vorakten StRK [act. 4A] pag. 5 ff. und 49 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 10 3.2 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist grundsätzlich schriftlich (Art. 151 StG i.V.m. Art. 31 VRPG). Als Beweismittel kommen vorab Urkunden in Frage (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG), womit für Tatsachen, die einem Urkundenbeweis zugänglich sind, in aller Regel keine aufwendigen Beweismassnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015 E. 6.1 [Pra 105/2016 Nr. 42]; BVR 2014 S. 197 E. 3.1, 1992 S. 3 E. 5b; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Der Grundsatz der Schriftlichkeit gilt auch für steuerrechtliche Verfahren. Im vorliegenden Fall ist ein Umstand, der eine Ausnahme rechtfertigen und eine mündliche Anhörung oder ein Parteiverhör nahelegen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d VRPG), weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 31 N. 5, 9 und Art. 19 N. 61 ff.; vgl. auch VGE 2021/149/150 vom 25.4.2022 E. 2.3). Die Behauptungen, die die Beschwerdeführenden mittels «Parteieinvernahme» zu beweisen suchten (E. 3.1 hiervor), sind allesamt wesentlich besser mit Urkunden zu erhärten als mit mündlichen Ausführungen. Die StRK hat die Beschwerdeführenden deshalb wiederholt aufgefordert, sachdienliche Unterlagen einzureichen (Schreiben StRK vom 4.7.2024, 3.9.2024, 17.10.2024 sowie 6.5.2025, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 93, 120, 130 und 132), allerdings ohne Erfolg; namentlich haben sie auch im vorinstanzlichen Verfahren die wiederholt erfolglos von der Gesellschaft und von ihnen eingeforderten Bücher der C.________ AG nicht beigebracht. Da nicht ersichtlich war, was die Beschwerdeführenden mündlich besser vermitteln könnten als im Rahmen von schriftlichen Stellungnahmen und mittels der ausdrücklich, aber erfolglos eingeforderten Unterlagen, durfte die StRK ohne Rechtsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung auf ein Parteiverhör verzichten (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2023 S. 326 E. 4.3, 2022 S. 93 E. 4.5.4). Aus den gleichen Gründen wird der Antrag auf ein Parteiverhör im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgewiesen. 3.3 Hinzu kommt, dass im Verfahren vor der StRK die rekurrierende bzw. beschwerdeführende Partei die Beweismittel anzugeben sowie Beweisurkunden beizulegen oder genau zu bezeichnen hat (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Greifbare Beweismittel sind dabei direkt mit der Rekursschrift einzureichen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das blosse Anbieten von Nachweisen für Tatsachen, für die im Rahmen der Mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 11 wirkungspflicht gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG (Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4) bzw. gestützt auf Art. 197 Abs. 3 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG unaufgefordert hätten Beweismittel eingereicht werden sollen, genügt nicht (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1; VGE 2021/314 vom 23.2.2024 E. 2.4). Unterlässt die rekurrierende bzw. beschwerdeführende Partei – wie die Beschwerdeführenden hier (E. 3.2 hiervor) – die ihr obliegende Mitwirkung, ist die StRK nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6; VGE 2022/2/3 vom 20.6.2024 E. 4.4). Es liegt deshalb auch keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die StRK vor. 4. In der Sache machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, es sei ihnen keine geldwerte Leistung der C.________ AG aufzurechnen. 4.1 Die massgeblichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 4.1.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen unter anderem geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu diesen zählen die sog. verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen (zur Terminologie BGer 9C_621/2022 vom 27.2.2023 E. 5.1), also Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder dieser nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Ferner wird vorausgesetzt, dass der entsprechende Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.1; vgl. Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 20 DBG N. 46 ff.). 4.1.2 Wurde auf Ebene der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet, dürfen die Steuerbehörden im Rahmen der Veranlagung der Anteilsinhaberin grundsätzlich annehmen, dass dieser die geldwerte Leistung zugeflossen ist und deshalb bei ihr der Einkommenssteuer unterliegt (statt vieler BGer 2C_630/2021 und 2C_631/2021 vom 17.5.2022, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 12 StE 2022 B 24.4 Nr. 100 E. 2.2.2; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.3). Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft begründet zumindest ein gewichtiges Indiz, wenn nicht gar eine natürliche Vermutung dafür, dass die Anteilsinhaberin eine geldwerte Leistung erhalten hat (statt vieler BGer 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.2; zum Ganzen: Martin Kocher, Aspekte der steuerlichen Zweidimensionalität – Gedankensplitter im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 593 ff., 607 f.). Auch wenn kein Aufrechnungsautomatismus besteht, hat aber – in Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweisführungsund die Beweislast – eine Gesellschafterin, die gleichzeitig Organ oder beherrschende Anteilsinhaberin der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Anteilsinhaberin gegenüber ebenso berechtigt (BGer 2C_630/2021 und 2C_631/2021 vom 17.5.2022, in StE 2022 B 24.4 Nr. 100 E. 2.2.1 f., 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.2 f.; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.3; Martin Kocher, a.a.O., S. 601 f. und 607 f.). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten eine detaillierte Bestreitung der geldwerten Leistung von Fr. 50'000.-- unterlassen, obschon die entsprechende Aufrechnung bei der C.________ AG rechtskräftig sei. Sie beschränkten sich auf die pauschale Bestreitung eines Leistungsbezugs und die Behauptung, die Gesellschaft sei im Jahr 2018 bereits stillgelegt gewesen, obschon dies aktenwidrig sei. Sie hätten insbesondere trotz Aufforderung keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, was hier umso mehr geboten gewesen wäre, weil die C.________ AG in ihrem Veranlagungsverfahren nicht mitgewirkt habe und nach Ermessen veranlagt worden sei (E. 7). – Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die C.________ AG seien nicht erfüllt. Weder sei die Ausrichtung einer Leistung der Gesellschaft erwiesen, noch habe die Steuerverwaltung hinreichende Indizien für die Unangemessenheit der Gegenleistung aufgezeigt. Es bestehe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 13 kein Aufrechnungsautomatismus und die Aufrechnung von Fr. 50'000.-- im Einkommen der Beschwerdeführerin beruhe auf blossen «Spekulationen». Die C.________ AG habe im Jahr 2018 denn auch gar keine Geschäftstätigkeit mehr aufgewiesen. Dass die Aufrechnung bei der Gesellschaft rechtskräftig erfolgt sei, erlaube keinen Rückschluss auf eine Begünstigung der Beschwerdeführerin, da diese nicht mehr Aktionärin gewesen sei, als die Veranlagung für das Steuerjahr 2018 der C.________ AG erfolgt sei (Beschwerden Ziff. III/5 und 6). 4.3 Die C.________ AG hat im Veranlagungsverfahren 2018 jegliche Mitwirkung verweigert und namentlich weder Steuererklärung noch Buchhaltung eingereicht; sie wurde deshalb nach Ermessen veranlagt (vorne Bst. A). Die Steuerverwaltung rechnete dabei, aufgrund der Erfahrungen, die sie im Rahmen der Veranlagungen 2015-2017 gemacht hatte, verdeckte Gewinnausschüttungen an das Aktionariat der C.________ AG auf, wobei die entsprechende Aufrechnung mit Fr. 100'000.-- massvoll ausfiel, machte sie doch bloss knapp 57 % der im Vorjahr aufgerechneten Fr. 175'800.-- aus. Diese Gewinnausschüttung wurde, wie grundsätzlich auch jene in den Jahren 2015-2017, je hälftig der Beschwerdeführerin und ihrem Vater zugeschrieben (Vorakten StV [act. 4B] pag. 345 ff., insb. pag. 348). Die entsprechende Veranlagung der C.________ AG ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch auf die direkte Bundessteuer 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit hat die Steuerverwaltung zu Recht auf ein gewichtiges Indiz geschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 50'000.-- 2018 erneut, wie bereits in den Vorjahren, in den Genuss einer geldwerten Leistung der C.________ AG gekommen ist. Gleichzeitig wäre die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Organ der C.________ AG (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats mit einer Beteiligung von 99 % an der Gesellschaft) gehalten gewesen, Bestand und Höhe der ihr von der Veranlagungsbehörde aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten (vorne E. 4.1.2). Sie hat indes weder im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren noch vor der Vorinstanz konkret zur Aufrechnung von Fr. 50'000.-- Stellung genommen oder diesbezüglich sachdienliche Unterlagen eingereicht; insbesondere hat sie es – trotz wiederholter ausdrücklicher Aufforderung, erstinstanzlich durch die Steuerverwaltung und im Rechtsmittelverfahren durch die StRK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 14 (vgl. vorne E. 3.2) – unterlassen, die Bücher der C.________ AG vorzulegen. Während des gesamten Verfahrens haben sich die Beschwerdeführenden stattdessen auf pauschale Bestreitungen und aktenwidrige Behauptungen (vgl. unten E. 4.4.2) beschränkt. Bei diesen Gegebenheiten durften Steuerverwaltung und StRK ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung tatsächlich zugeflossen ist. 4.4 Was die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig: 4.4.1 Zwar trifft zu, dass die Aufrechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen auf Gesellschaftsebene nicht einfach «automatisch» auch in der persönlichen Veranlagung der Anteilsinhaberschaft zu einer Aufrechnung führt. Hier haben Steuerverwaltung und StRK die Fr. 50'000.-- jedoch keineswegs automatisch aufgerechnet, sondern – im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung – erst mangels detaillierter Bestreitung durch die Beschwerdeführenden. Deshalb geht deren Einwand, es sei weder die Ausrichtung einer Leistung der Gesellschaft erwiesen, noch bestünden hinreichende Indizien für eine unangemessene Gegenleistung, an der Sache vorbei. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, die Aufrechnung von Fr. 50'000.-- im Einkommen der Beschwerdeführerin beruhe auf blossen Spekulationen. 4.4.2 Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, die C.________ AG habe im Jahr 2018 gar keine Geschäftstätigkeit mehr aufgewiesen. Diese Behauptung ist indes mit der Vorinstanz als aktenwidrig zu bezeichnen: Zum einen ging der Steuerverwaltung aus dem Kanton … eine Steuerausscheidung zu, die für 2018 einen steuerbaren Gewinn der C.________ AG ausweist (Vorakten StV [act. 4B] pag. 355 ff.). Zum anderen hat die Abteilung Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung etliche Immobiliengeschäfte der C.________ AG erfasst, für die dieser im Lauf des Jahres 2018 Vermittlungsprovisionen ausgerichtet worden sind; aktenkundig sind folgende Rechnungen für Transaktionen der Gesellschaft: Rechnung vom 16. Mai 2018 über Fr. 14'000.-- für den Verkauf einer Wohnung in Unterseen, vom 21. April 2018 über Fr. 18'000.-- für den Verkauf eines Einfamilienhauses in Wiedlisbach, Rechnungen vom 25. bzw. 28. Juni 2018 über je Fr. 14'000.-für den Verkauf von Wohnungen in Interlaken, Rechnung vom 4. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 15 über Fr. 19'000.-- für den Verkauf eines Wohnhauses in Sigriswil, vom 13. Dezember 2017 über Fr. 20'000.-- für den Verkauf einer Attikawohnung in Biel, vom 10. März 2018 über Fr. 15'000.-- für den Verkauf einer Wohnung in Steffisburg und vom 3. September 2018 über Fr. 15'000.-- für den Verkauf einer Wohnung in Gwatt (Vorakten StV [act. 4B] pag. 362 ff.). 4.4.3 Schliesslich mag die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem die C.________ AG für das Steuerjahr 2018 veranlagt worden ist, nicht mehr Aktionärin gewesen sein (vgl. vorne Bst. A und B). Im betreffenden Steuerjahr war sie aber noch Inhaberin der Gesellschaft (zu 99 %) und allein darauf kann es für die Anrechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten der Anteilsinhaberschaft im Rahmen von deren persönlichen Veranlagung ankommen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar ihr Aktienpaket auf ihren Vater übertragen, aber sie war sowohl im Zeitpunkt der Veranlagung der C.________ AG im Oktober 2022 als auch bei Eröffnung des Steuerwerts der Aktien am 25. April 2023 noch einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats. Bei diesen Gegebenheiten kann sie offensichtlich auch aus der Behauptung, sich bei der C.________ AG «einzig um die Verwaltung des täglichen Bürobetriebs gekümmert» zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Entscheide E. 7.4.3). 5. In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern beanstanden die Beschwerdeführenden noch die Bewertung der 99 Aktien der C.________ AG bzw. die damit verbundene Aufrechnung im steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführerin. 5.1 Die Vorinstanz hat die Berechnungen der Steuerverwaltung nur kurz überprüft, da die Beschwerdeführenden ihre Kritik nicht substanziiert hätten; im Übrigen verwies sie auf die Bewertung vom 25. April 2023 (angefochtene Entscheide E. 8.2). – Vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden nun geltend, ihnen sei eine konkrete Bestreitung der Aufrechnung nicht möglich gewesen, weil sie nie eine «detaillierte Erläuterung zur Wert-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 16 schriftenbewertung» erhalten hätten. Den Einspracheentscheiden könne die Grundlage für die Aufrechnung nicht entnommen werden, was ihr rechtliches Gehör verletze; zudem habe die Steuerverwaltung den im Veranlagungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz missachtet, weil sie keine Abklärungen vorgenommen habe. Weiter sei es willkürlich, den Verkehrswert der Aktien auf über 1,5 Mio. Franken zu bestimmen, wenn die C.________ AG 2018 bereits stillgelegt gewesen sei und «keinen Wert» aufgewiesen habe (Beschwerden Ziff. III/7 f.). 5.2 Im Schreiben der Steuerverwaltung vom 27. Februar 2024 (vorne E. 2.4.1) werden die Beschwerdeführenden allgemein über die Auswirkungen von Gewinnkorrekturen bei der C.________ AG informiert und darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Aktien gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz erfolge. Das Schreiben enthält indes keine konkreten Angaben zum Vermögenssteuerwert und weist auch sonst nicht ausdrücklich auf die Bewertung hin, die der C.________ AG am 25. April 2023 eröffnet worden ist (vorne Bst. A). Zwar durfte die Steuerverwaltung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG Kenntnis von dieser Bewertung hatte. Dennoch weist der Einspracheentscheid in Bezug auf den Steuerwert der Aktien der C.________ AG kaum eine genügende Begründung auf. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, weil ein allfälliger Mangel im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre (vgl. vorne E. 2.4.2). Ferner ist die Rüge, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG; Art. 166 und Art. 199 Abs. 1 StG), offensichtlich unbegründet, wenn zunächst die C.________ AG und später die Beschwerdeführenden jegliche Mitwirkung in Bezug auf die Situation der Gesellschaft im Jahr 2018 verweigert und so ihre Mitwirkungspflicht missachtet haben (vgl. BVR 2024 S. 451 E. 2.1.1, 2018 S. 139 E. 4.4.3; vgl. auch BGE 151 II 687 E. 5.6.1.1, 143 II 425 E. 5.1). 5.3 Schliesslich hat die Steuerverwaltung den Steuerwert der Aktien der C.________ AG in ihrer Bewertung vom 25. April 2023 im Detail hergeleitet (Vorakten StV [act. 4B] pag. 349 ff.). Die Beschwerdeführenden haben auf diese Bewertung und ihre Grundlagen während des ganzen Verfahrens nie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 17 konkret Bezug genommen. Auch vor Verwaltungsgericht machen sie bloss unbestimmt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) geltend, ohne diese Rüge in irgendeiner Hinsicht zu substanziieren oder sich auch nur mit einem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit sie in Bezug auf den Wert des Aktienpakets zudem ihre aktenwidrige Behauptung wiederholen, die C.________ AG sei 2018 stillgelegt gewesen, kann auf das Gesagte verwiesen werden (vorne E. 4.4.2). 6. Zusammengefasst ist der StRK keine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführenden vorzuwerfen (vorne E. 2 und 3) und sie hat die streitigen Aufrechnungen im Einkommen (vorne E. 4) und im Vermögen (vorne E. 5) zu Recht geschützt. Die angefochtenen Entscheide halten damit der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 18 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2026, Nrn. 100.2025.226/ 227U, Seite 19 heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.