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Bern Verwaltungsgericht 27.08.2025 100 2025 213

27 agosto 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,559 parole·~13 min·6

Riassunto

Rechtsverzögerung im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren BN 21006894; Akteneinsicht (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025; 2025.SIDGS.336) | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Testo integrale

100.2025.213U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Rechtsverzögerung im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren BN 21006894; Akteneinsicht (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025; 2025.SIDGS.336)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (Jg. 1978; Staatsangehöriger von Deutschland) reiste am 1. Oktober 2009 in die Schweiz ein und ist seit dem 29. August 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit «Prüfung Ihres Aufenthalts» betiteltem Schreiben vom 11. Januar 2024 forderte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), ihn auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Nachdem A.________ am 9. Februar 2024 eine Stellungnahme inklusive Beilagen eingereicht hatte, tätigten die EMF weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilten sie A.________ mit, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sein dürfte und sie deshalb in Erwägung zögen, ihn sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder aus der Schweiz wegzuweisen. Hierzu nahm A.________ Stellung. Auf sein Gesuch hin gewährten ihm die EMF am 20. Februar 2025 Einsicht in die online zur Verfügung stehenden amtlichen Akten. 1.2 Mit Eingabe vom 15. März 2025 an das Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die EG Bern. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung leitete die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2025 an die Verwaltungsgerichtliche Abteilung weiter, welche sie ihrerseits mit Schreiben vom 19. März 2025 zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiterleitete. Am 27. März 2025 stellte A.________ bei der SID ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. 1.3 Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern eine unzulässige Rechtsverzö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, gerung im Verfahren betreffend die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen vorliegt. 3. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. 4. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, eine Frist zur Verfügungserlassung im Migrationsverfahren gegenüber der EMF festzusetzen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 111 ff. VRPG). […]» 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; fraglich ist hingegen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Handelt es sich wie hier um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 100). – Die EG Bern hat von Amtes wegen ein Verfahren auf materielle Überprüfung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eingeleitet. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss bleibt der Beschwerdeführer jedoch mit sämtlichen damit einhergehenden Rechten und Pflichten niederlassungsberechtigt, da die Niederlassungsbewilligung unbefristet erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Einzig zu Kontrollzwecken ist die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Ausweises auf fünf Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3 AIG; Art. 63 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]); im Fall des Beschwerdeführers läuft die Kontrollfrist noch bis am 30. September 2026 (Akten EMF 4B pag. 93). Bei dieser Sachlage ist fraglich und wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern er an einem zeitnahen Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. auch hinten E. 3.3). Wie es sich damit letztlich verhält, kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 2.2 Die Bestimmungen über Form und Frist sind (hinsichtlich der Form knapp) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt des vorstehend Gesagten (Rechtsschutzinteresse) einzutreten (vgl. aber auch die nachfolgenden Ausführungen zu den Feststellungsanträgen). Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im Übrigen das Nichteintreten der Vorinstanz auf verschiedene prozessuale Anträge sowie auf Rechtsbegehren, die sich im jetzigen Stadium des Verfahrens noch gar nicht stellen (angefochtener Entscheid E. 1.3). Ungeachtet des umfassenden Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Entscheids der SID (Rechtsbegehren 1) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage der Rechtsverzögerung (und der Akteneinsicht) sowie der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt. 2.3 Neben seinen rechtsgestaltenden Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Fristansetzung an die EG Bern zum Verfügungserlass beantragt der Beschwerdeführer die förmliche Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Gemeinde (Rechtsbegehren 2). Ob er hierfür eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3 mit Hinweisen; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 72 ff.), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei (Rechtsbegehren 3), ist ein gesondertes Feststellungsinteresse weder ersichtlich noch dargetan. Die Rüge, ihm sei die vollständige Akteneinsicht verweigert worden, hätte er ohnehin im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung bzw. den Entscheid in der Sache vorzubringen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer nicht Einsicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, sämtliche Akten gewährt worden wäre; insbesondere darf davon ausgegangen werden, dass der Begriff «Vorakten» die gesamten Akten umfasst (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4). 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung seitens der EG Bern zu Recht verneint hat. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Bestehen – wie hier – keine einschlägigen Fristbestimmungen, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Natur der Streitsache und die übrigen massgeblichen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wie die Art und Dringlichkeit des Verfahrens (z.B. wachsender Schaden oder hohe Belastung für eine Partei), die Schwierigkeit und Komplexität der Materie oder das Verhalten der Beteiligten. Es braucht die Rechtssuchenden dabei grundsätzlich nicht zu kümmern, aus welchen Gründen die Verzögerung eingetreten ist. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nur ausnahmsweise zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 97 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die EG Bern (EMF) mit ihrem mit «Prüfung Ihres Aufenthalts» betitelten Schreiben vom 11. Januar 2024 ein Verwaltungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröffnet hat (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vgl. BVR 2023 S. 255

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, E. 2.2. ff.). Das ausländerrechtliche (Verwaltungs-)Verfahren dauert mithin seit gut eineinhalb Jahren. Die Vorinstanz hat die bisherigen Verfahrensschritte im Verfahren vor der Gemeinde detailliert dargestellt (angefochtener Entscheid E. 2.2). Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass keine längeren Perioden auszumachen sind, in denen die EMF untätig geblieben sind. Sie haben namentlich beim Beschwerdeführer und bei verschiedenen behördlichen und privaten Stellen Abklärungen getätigt. Zwar haben die EMF nach der Domizilkontrolle am 6. Juni 2024 während knapp vier Monaten keine Instruktionshandlungen vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen); dabei handelt es sich jedoch um keine besonders lange Zeitspanne, zumal sie in die Ferienzeit fiel. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass der Fall behördenintern weiterbearbeitet wurde (angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass die Mandatierung einer Rechtsvertreterin im Herbst 2024 und deren Gesuche um Erstreckung der von den EMF angesetzten Frist zur Einreichung von Unterlagen um insgesamt fünf Wochen zu einer Verfahrensverlängerung führten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen und E. 4.2). Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 gewährten die EMF dem Beschwerdeführer schliesslich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und zur beabsichtigten Wegweisung. Dessen (ergänzte) Stellungnahme liegt den EMF seit dem 10. Februar 2025 vor (vgl. Akten EMF 4F pag. 592 ff.). Seither sind sechs Monate vergangen, während denen die EMF jedoch weitere Abklärungen tätigten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen und E. 4.2). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zahlreiche und teils umfangreiche Eingaben gemacht hat; allein die Beilagen zu seiner Stellungnahme vom 27. Januar/5. Februar 2025 umfassen über 200 Seiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 mit Aktenverweisen). Hinzu kommt, dass immer wieder – insbesondere auch aus den hängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – neue Sachumstände bekannt wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 a.E. mit Aktenverweisen). Insgesamt ist von einem in sachverhaltlicher Hinsicht komplexen Verfahren auszugehen, welches einige Zeit beansprucht, von der zuständigen Behörde aber stetig vorangetrieben wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, 3.3 Im ausländerrechtlichen Hauptverfahren geht es zwar um eine für den Beschwerdeführer bedeutsame Sache. Er verfügt jedoch nach wie vor über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und kann den Entscheid in der Schweiz abwarten, weshalb je nach Ausgang des Verfahrens eine längere Verfahrensdauer zumindest auch mit Vorteilen verbunden sein könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, gebieten weder die gesundheitliche, familiäre und finanzielle Situation des Beschwerdeführers noch die hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen, Assistenzbeiträge und Hilflosenentschädigung eine – im Vergleich mit anderen Verfahren – prioritäre Behandlung des vor der EG Bern hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht (mehr) vor. Anhaltspunkte, dass die EG Bern nicht innert angemessener Frist verfügen wird, sind nicht erkennbar. 3.4 Nach dem Erwogenen liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Die Vorinstanz hat somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.2 Die SID hat die bei ihr anhängig gemachte Rechtsverzögerungsbeschwerde als aussichtslos beurteilt, weil keine längeren Perioden vorlägen, in denen die EMF untätig geblieben wären und immer wieder neue Sachumstände bekannt geworden bzw. neue Beweismittel eingereicht worden seien, welche eine fortgesetzte Instruktion erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem keine zwei Monate vor der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine aktualisierte Stellungnahme eingereicht. Es hätte ihm klar sein müssen, dass die Ausarbeitung einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung einige Zeit in Anspruch nehme (angefochtener Entscheid E. 5.3). Diese Einschätzung überzeugt (vorne E. 3). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die SID die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ungeachtet der vorausgesetzten Prozessarmut – abgewiesen hat. 5. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.1 und 2.3 f.), wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrenskostenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.2 Wie dargelegt liegt im aktuellen Zeitpunkt noch nicht eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nur oberflächlich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss daher in der Sache (Rechtsverzögerung) als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf das Gesuch im Übrigen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren insoweit kostenlos ist (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8, Art. 111 N. 15). 6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für den Entscheid über das Gesuch und über die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1 und 8 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2025, Nr. 100.2025.213U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 8.7.2025) - Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (mit einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 8.7.2025) - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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