100.2025.102U BUC/STS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2025 Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013; interkantonale Doppelbesteuerung (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. Februar 2025; 100 24 136)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, Prozessgeschichte: A. A.________ meldete sich per 16. Dezember 2013 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ in die EG C.________ (Kanton Schwyz) ab. Im selben Jahr erwarb er eine Ferienwohnung in der EG D.________ (Kanton Bern). Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz veranlagte ihn mit Verfügungen vom 18. Februar 2015 rechtskräftig für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht (infolge persönlicher Zugehörigkeit). Nachdem A.________ diese Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) zugestellt hatte, veranlagte diese ihn mit Verfügung vom 12. Januar 2016 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Nebensteuerdomizil infolge Eigentums an der vorerwähnten Ferienwohnung in der EG D.________). Dagegen erhob die Steuerverwaltung, Geschäftsbereich Recht und Koordination, am 14. März 2016 Staatseinsprache, weil sie von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz darauf hingewiesen worden war, dass es sich wohl um ein Scheindomizil im Kanton Schwyz handle und A.________ aufgrund persönlicher Zugehörigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Wohnsitzgemeinde B.________ unterstehe. Die Steuerverwaltung stellte daraufhin am 27. April 2016 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab dem Steuerjahr 2013 in der EG E.________ (richtig: EG B.________). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 27. Juli 2020 reichte A.________ seine Steuererklärung 2013 ein. Mit als «Berichtigungsentscheide» bezeichneten Verfügungen vom 10. Februar 2022 veranlagte ihn die Steuerverwaltung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'836.-- bzw. Fr. 116'136.-- sowie auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 506'742.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 7. März 2024 ab (vgl. zum diesen Entscheiden vorausgehenden Verfahren angefochtener Entscheid Bst. H und I).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, B. Gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 erhob A.________ am 2. April 2024 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies den Rekurs am 25. Februar 2025 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Steuerverwaltung und die StRK beantragen mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 bzw. Vernehmlassung vom 30. April 2025 je die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekursverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Er bringt vor, er fechte den vorinstanzlichen Entscheid einzig an, um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zu erwirken und zwecks Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht gelangen zu können. Er hat aufgrund dieser ausreichend begründet bzw. in vertretbarer Weise erhobenen Vorbringen (vgl. hinten E. 2.1 ff.) ein schutzwür-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, diges Interesse an der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinn von Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) liegt namentlich vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zu Steuern herangezogen wird (sogenannte aktuelle Doppelbesteuerung; vgl. statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.3.1). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der kantonale Instanzenzug vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Ist eine Veranlagung des erstveranlagenden Kantons bereits rechtskräftig, so hat die steuerpflichtige Person – selbst wenn sie die Steuerhoheit des zuletzt veranlagenden Kantons anerkennen will – keine andere Wahl, als den Instanzenzug im zweitveranlagenden Kanton vollständig zu durchlaufen, bevor sie vor Bundesgericht die Aufhebung der eine Doppelbesteuerung bewirkenden Veranlagung im erstveranlagenden Kanton beantragen kann (vgl. BGE 133 I 300 E. 2.4; Martin Kocher, in Zweifel/Beusch/de Vries-Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 44 N. 348). In Bezug auf die rechtskräftige Veranlagung im erstveranlagenden Kanton erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit, d.h. der Instanzenzug muss nur in einem Kanton vollständig ausgeschöpft werden (vgl. BGE 139 II 373 E. 1.4, 133 I 300 E. 2.3, je mit Hinweisen; BGer 2C_401/2020 vom 28.7.2021 E. 1.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Veranlagungen im Kanton Schwyz sowie im Kanton Bern unterliege er einer verbotenen interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV. Es sei unstreitig, dass sein Wohnsitz seit 2013 im Kanton Bern liege. Er sei sowohl mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung als auch mit dem Rekursentscheid der StRK einverstanden (Beschwerde S. 4). Auf ein im Kanton Schwyz eingereichtes Revisionsgesuch betreffend die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2015 sei die dortige Steuerverwaltung nicht eingetreten (Beschwerde S. 5; siehe auch Vorakten StRK [act. 5A] pag. 18 und pag. 41 ff.). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2013 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 4 StG; Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) sowohl im Kanton Schwyz als auch im Kanton Bern der unbeschränkten Steuerpflicht unterstellt und veranlagt (vgl. vorne Bst. A.). Es liegt folglich eine aktuelle Doppelbesteuerung vor. Die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz erwuchs in Rechtskraft. Obwohl der Beschwerdeführer die Steuerhoheit des Kantons Bern und den angefochtenen Entscheid anerkennt, hat er daher den Instanzenzug im Kanton Bern zu durchlaufen, um hinsichtlich der Doppelbesteuerung ans Bundesgericht zu gelangen. 3. Als Vorinstanz des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht den massgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung auch, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – die Veranlagung des Kantons, in dem er das Verfahren führt, als richtig erachtet (vgl. BGE 139 II 373 E. 1.7; BGer 2C_663/2019 vom 26.3.2019 E. 1.5.1 ff.; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl. 2024, S. 158). Im Folgenden ist daher (kurz) auf die Frage einzugehen, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2013 befunden hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, 3.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 StHG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StG). Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Gemeint ist der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person, der sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände bestimmt und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2). Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BVR 2001 S. 1 E. 2d; zum Ganzen statt vieler VGE 2021/314 vom 23.2.2014 E. 3.1 ff.). 3.2 Gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen in der (rechtskräftigen) Wohnsitzverfügung der Steuerverwaltung vom 27. April 2016 ist der Beschwerdeführer in der im Eigentum seiner Mutter stehenden Liegenschaft an der F.________strasse 1________ in der EG B.________ aufgewachsen. Im Dezember 2002 meldete er sich nach G.________ (Kanton Zürich) ab und registrierte sich gleichzeitig als Wochenaufenthalter in der EG B.________. Als sein steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2010 nach einem entsprechenden Verfahren wieder in der EG B.________ festgesetzt wurde, meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2011 erneut an der F.________strasse 1________ in der EG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, B.________ an. Per 16. Dezember 2013 meldete er sich von der EG B.________ in die EG C.________ (Kanton Schwyz) ab (ohne sich als Wochenaufenthalter in der EG B.________ anzumelden). In C.________ mietete der Beschwerdeführer eine 2-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 950.--. Sein Energieverbrauch in dieser Wohnung belief sich in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 auf 49 kWh. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, und arbeitete in der fraglichen Steuerperiode bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern. In seiner Steuererklärung 2013 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz machte er Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung für seinen auswärtigen Wochenaufenthalt in der EG B.________ geltend, von wo aus er gemäss eigenen Angaben seinen Arbeitsort aufsuchte. Für die geltend gemachten Ausgaben reichte er nicht etwaige Zahlungsbelege ein, sondern Internetausdrucke mit allgemeinen Preisinformationen (vgl. Wohnsitzverfügung der Steuerverwaltung vom 27. April 2016 E. 3, Vorakten StV [act. 5B] pag. 41-43). 3.3 Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach C.________ verschoben. Vielmehr ist angesichts seines mehrheitlichen Aufenthalts in der EG B.________ zu schliessen, dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin dort befand. Auch das Arbeitsortsprinzip (vorne E. 3.1 a.E.) spricht dafür, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2013 in der EG B.________ lag. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit war der Beschwerdeführer daher weiterhin unbeschränkt im Kanton Bern steuerpflichtig und ist für das Jahr 2013 zu Recht im Kanton Bern veranlagt worden. 4. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Insbesondere liegen weder behördliche Fehlleistungen oder veränderte Verhältnisse vor, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip begründen könnten, noch gebietet das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung (zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 ff.). Vielmehr setzte der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung in der EG C.________ die Ursache für die Doppelbesteuerung im Jahr 2013 selber. Zu Recht hat er für den Fall seines Unterliegens denn auch keine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung beantragt (vgl. Beschwerde S. 7; anders noch Rekurs vom 2.4.2024 Rz. 25, Vorakten StRK [5A] pag. 25). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2025, Nr. 100.2025.102U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung - EG B.________ - EG D.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.