100.2025.101U HER/BTA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei & Ermittlungen, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2025; KZM 25 689)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, Prozessgeschichte: A. Der marokkanische Staatsbürger A.________ (Jg. 1981) reiste 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken, welche mehrmals verlängert wurde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohnerund Spezialdienste (ESD), die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. a und e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der Europäischen Union (EU) weg. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. August 2024 verspätet Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Eingabe vom 10. September 2024 zog er die Beschwerde zurück, worauf die SID das Beschwerdeverfahren am 17. September 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb. Die EG Biel setzte ihm in der Folge eine neue Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2024. Am 18. März 2025 ersuchte A.________ das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Migrationsamt Basel-Stadt), um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses gab A.________ bis am 8. April 2025 die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen, ansonsten es mittels kostenpflichtiger Verfügung abgelehnt werde. Am 21. März 2025 ersuchte die EG Biel das Migrationsamt Basel-Stadt um Anhaltung und Zuführung von A.________ zwecks Ausschaffungshaft. Die Kantonspolizei Basel-Stadt hielt A.________ am 26. März 2025 an seinem Domizil in Basel an und hielt ihn kurzfristig fest. Am 27. März 2025 wurde er ins Regionalgefängnis (RG) Bern überführt. Am selben Tag ordnete die EG Biel die Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2025 an. Am 27. März 2025 wurde ihm ausserdem ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn am 3. März 2025 verhängtes Einreiseverbot eröffnet (gültig drei Jahre ab Ausreisedatum).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, B. Mit Entscheid vom 28. März 2025 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2025. C. Dagegen hat A.________ am 31. März 2025 (Eingang 2.4.2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Die EG Biel beantragt mit Stellungnahme vom 4. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Das ZMG hat am 4. April 2025 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf einen Antrag verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 2.1 und 3.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Soweit der Beschwerdeführer das gegen ihn verhängte Einreiseverbot kritisiert und sich diesbezüglich auf Art. 67 Abs. 5 AIG beruft, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM, mit welchem das Einreiseverbot verhängt wurde (vorne Bst. A), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben kann (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), wobei auch den familiären Verhältnissen und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG); es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2; VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 2.2.1). 2.3 Die EG Biel verweigerte am 5. Juli 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der EU weg (Verfügung vom 5.7.2024, unpag. Haftakten; vorne Bst. A). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2024 zunächst verspätet Beschwerde bei der SID und zog die Beschwerde mit Eingabe vom 10. September 2024 zurück, worauf die SID das Beschwerdeverfahren am 17. September 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Antrag auf Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 27.3.2025 S. 2; Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 19.3.2025, unpag. Haftakten). Zufolge Rückzugs der Beschwerde und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens liegt mit der Wegweisungsverfügung der EG Biel ein Wegweisungsent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, scheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2025 im Kanton Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Mit Schreiben vom 19. März 2015 teilte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, dass er bis am 8. April 2025 die Möglichkeit habe, das Gesuch zurückzuziehen, ansonsten es mittels kostenpflichtiger Verfügung ablehnt werde (unpag. Haftakten). 2.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2024, um 07:30 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten (Festnahme-Rapport vom 26.3.2025, unpag. Haftakten) und anschliessend in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 28. März 2025 von 10:30 Uhr bis 11:08 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 28.3.2025, unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist somit eingehalten. 3. Das ZMG hat den Haftgrund der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) als gegeben erachtet. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist Untertauchensgefahr auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaub-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, würdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2; VGE 2025/33 vom 6.2.2025 E. 3.3.1). 3.2 Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr bejaht, weil der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben habe, keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. So habe er den Vorladungen der EG Biel keine Folge geleistet. Nach Ablauf der Ausreisefrist habe er die Schweiz nicht verlassen, sondern in einem anderen Kanton um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Letztmals habe er anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG vorgebracht, die Schweiz nicht verlassen zu können. Der Beschwerdeführer sei trotz hier lebender Tochter aus der Schweiz weggewiesen worden und seine noch nicht fortgeschrittenen Heiratspläne stünden einer ausländerrechtlichen Festhaltung nicht entgegen (angefochtener Entscheid S. 3 f.). Die EG Biel hat ebenso auf eine Untertauchensgefahr geschlossen: Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung die Schweiz nicht verlassen. Auf Vorladungen (versandt am 26.2.2025 und 10.3.2025) habe er nicht reagiert. Er verfüge ausserdem über keine Reisedokumente und habe mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Haftanordnung vom 27.3.2025 S. 3, unpag. Haftakten). 3.3 Die Umstände sind wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Mit rechtskräftiger Verfügung der EG Biel vom 5. Juli 2024 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seine aus Art. 90 Bst. a AIG fliessende Mitwirkungspflicht verletzt und damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG gesetzt hat, weil er gefälschte Immatrikulationsbestätigungen eingereicht hat, um sich dadurch über mehrere Jahre die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erschleichen (Verfügung EG Biel vom 5.7.2024 S. 9 f.). Dieses Verhalten hat zu Recht ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Jedoch kann allein aufgrund dessen nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer konkreten Untertauchensgefahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG geschlossen werden (vgl. Abschreibungsverfügung vom 23.2.2023 im Verfahren 100.2023.72 S. 4 f.). Soweit die EG Biel vorbringt, der Beschwerdeführer verfüge über keine Reisedokumente, kann sie damit nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt. So wirft sie ihm nicht vor, den Originalpass den Schweizer Behörden vorzuenthalten, sondern geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gar keine heimatlichen Originalpapiere besitzt (Antrag auf Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 27.3.2025 S. 3). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sodann auch nicht darin gesehen werden, dass er im Kanton Basel-Stadt ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt hat. Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Das Gesuch erscheint auch nicht rechtsmissbräuchlich: Er begründet sein Härtefallgesuch vom 18. März 2025 mit umgekehrtem Familiennachzug zu seiner Tochter (Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 19.3.2025, unpag. Haftakten). Im Verfahren um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der EG Biel wurde noch davon ausgegangen, dass die Tochter nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Verfügung EG Biel vom 5.7.2024 S. 12, unpag. Haftakten), was heute anders ist (vgl. Beschwerde und Stellungnahme EG Biel vom 4.4.2025 S. 2 [act. 4]). Damit stehen als Mitwirkungspflichtverletzung (nur) die beiden Vorladungen im Raum, welchen der Beschwerdeführer keine Folge geleistet hat (E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat dem nicht widersprochen. Weiter hat er als Sozialhilfebezüger als mittelos zu gelten. 3.3.2 Zu seinen Gunsten fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer an seinem Domizil in Basel festgenommen werden konnte. Er bezieht seit dem 1. August 2018 Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt (Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 19.3.2025, unpag. Haftakten). Die Behörden waren somit über den festen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert; dort konnte er knapp sechs Monate, nachdem ihm die EG Biel eine letzte Ausreisefrist angesetzt hatte (Schreiben vom 24.9.2024, unpag. Haftakten), denn auch angehalten werden. Eher gegen eine Untertauchensgefahr sprechen auch die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers. Er ist Vater einer neunjährigen Tochter, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Stellungnahme EG Biel vom 4.4.2025 S. 2 [act. 4]). Sie steht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge bei alleiniger Obhut der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer verfügt über ein (unbegleitetes) Besuchsrecht und scheint an der Tochter zu hängen (Scheidungsurteil vom 29.2.2024 S. 2 f., unpag. Haftakten; Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers vom 28.3.2025 [act. 1C]). Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass er seine Freundin heiraten will. Das Paar hat am 31. März 2025 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht (act. 1C). Die Freundin wohnt im Kanton Genf und ist Mitte März 2025 in eine grössere Wohnung gezogen in der Absicht, dass der Beschwerdeführer bei ihr einzieht (Schreiben der Freundin vom 28.3.2025 [act. 1C]); der EG Biel ist die neue Adresse bekannt, sie hat sie mit ihrer Stellungnahme eingereicht (act. 4A). Zwar ist mit dem ZMG festzuhalten, dass die geplante Heirat im vorliegenden Fall einer ausländerrechtlichen Festhaltung grundsätzlich nicht entgegensteht, da die hierfür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind (angefochtener Entscheid S. 3 mit Hinweis auf BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013 E. 5.2). Unter dem Aspekt der Untertauchensgefahr ist auch dieser Faktor indes aufgrund der damit verbundenen Verpflichtungen nicht gänzlich unbeachtlich. Weitere Umstände, die für eine konkrete Untertauchensgefahr sprechen, sind nicht ersichtlich: So ist der Beschwerdeführer bisher nie untergetaucht, hat im Wegweisungsvollzugsverfahren keine unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angaben gemacht und ist in der Schweiz soweit aktenkundig nie straffällig geworden. Hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens im Kanton Basel-Stadt, in dem es wohl um Vernachlässigung von Unterhaltsverpflichtungen geht (vgl. Verfügung EG Biel vom 5.7.2024 S. 5, unpag. Haftakten), gilt die Unschuldsvermutung. Mit dem Vorwurf der EG Biel, der Beschwerdeführer würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellen (Haftanordnung vom 27.3.2025 S. 2), ist mangels anderweitiger Erklärung der Gemeinde zu schliessen, dass sie damit sein täuschendes Verhalten in den ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren meint. Dieses Verhalten kann allerdings nicht entscheidend für eine Untertauchensgefahr sein (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Inwiefern der Beschwerdeführer sodann «Widerstand» geleistet haben soll, sodass die Ausschaffung nicht innert 96 Stunden habe vollzogen werden können (Antrag auf Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 27.3.2025 S. 1), begründet die EG Biel nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, 3.3.3 Insgesamt überwiegen die Indizien, die gegen eine konkrete Untertauchensgefahr sprechen – insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Behörden über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert waren. Aufgrund des Gesagten liegt nicht nahe, dass sich der Beschwerdeführer ohne Anordnung von Ausschaffungshaft dem Wegweisungsvollzug entziehen würde. Dass der Beschwerdeführer am Vorbereitungsgespräch betreffend Ausschaffung vom 27. März 2025 und an der Haftverhandlung angab, er wolle die Schweiz nicht verlassen, ändert daran entgegen der Ansicht des ZMG nichts (vgl. VGE 2012/52 vom 24.2.2012 E. 3.3.3; Abschreibungsverfügung vom 23.2.2023 im Verfahren 100.2023.72 S. 5). 3.4 Nach dem Erwogenen ist der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen, zumal ein anderer Haftgrund nicht zur Diskussion steht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft. Es steht der EG Biel frei, die Anordnung einer Meldepflicht nach Art. 64e Bst. a AIG zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der angefochtene Entscheid des ZMG ist aufzuheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2012/52/12_52U.doc file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2023/72/23_72A.docx file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2023/72/23_72A.docx
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2025, Nr. 100.2025.101U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. März 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (vorab per Secure Mail) - Einwohnergemeinde Biel (vorab per Secure Mail) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (vorab per Secure Mail) und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier (vorab per Secure Mail) - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (ad. E. 2.3) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.