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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2025 100 2024 402

20 maggio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,694 parole·~18 min·6

Riassunto

Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Informatiker (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2024; 2024.BKD.4277) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

100.2024.402U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Informatiker (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2024; 2024.BKD.4277)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, Prozessgeschichte: A. A.________ absolvierte im Frühjahr 2024 das Qualifikationsverfahren zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrichtung Applikationsentwicklung. Im März 2024 verfasste er unter anderem eine individuelle praktische Arbeit (IPA). Mit Notenausweis vom 28. Juni 2024 verfügte die kantonale Prüfungskommission des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, dass A.________ das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe. Grund dafür war die ungenügende Note 3,5 im Fach «praktische Arbeiten», bestehend (einzig) aus der Note der IPA. Das EFZ wurde A.________ deshalb nicht erteilt. B. Dagegen erhob A.________ am 22. Juli 2024 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Diese wies seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2024 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 23. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die praktische Arbeit sei als bestanden zu erklären und ihm sei folglich das EFZ auszustellen. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in seiner Eingabe vom 25. Februar 2025 an den gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, 2. Strittig ist das Nichtbestehen der Abschlussprüfung als Informatiker EFZ. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erhält das EFZ, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Das EFZ wird von der kantonalen Behörde ausgestellt (Art. 38 Abs. 2 BBG). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren; er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher; die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren (Art. 34 Abs. 1 BBG). Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt; 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Durchführung der Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein (Art. 35 Abs. 1 BBV). Diese halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten (Art. 35 Abs. 2 BBV). 2.2 Für Informatikerinnen und Informatiker regelt die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 19. November 2020 über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; SR 412.101.220.10; nachfolgend: BiVo Informatik) die Einzelheiten des Qualifikationsverfahrens. Lernende, die ihre Bildung als Informatikerin oder Informatiker EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen gemäss Art. 25 Abs. 1 BiVo Informatik nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Da der Beschwerdeführer seine Ausbildung vor dem 1. Januar 2021 begonnen hat, ist hier die Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, (EFZ; AS 2013 5381; nachfolgend: aBiVo Informatik) massgebend (vgl. auch angefochtener Entscheid Ziff. 2.1). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b aBiVo Informatik werden für Informatikerinnen und Informatiker im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung die Handlungskompetenzen in den Qualifikationsbereichen «praktische Arbeit» als IPA und «Allgemeinbildung» geprüft. Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist gemäss Art. 21 Abs. 1 aBiVo Informatik bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» und die Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen» je mindestens mit der Note 4 bewertet werden (Bst. a und b) und die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (Bst. c). Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Informatikkompetenzen» (Art. 21 Abs. 2 aBiVo Informatik). Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet (Art. 21 Abs. 5 aBiVo Informatik): praktische Arbeit: 30 % (Bst. a); erweiterte Grundkompetenzen: 20 % (Bst. b); Informatikkompetenzen 30 % (Bst. c); Allgemeinbildung: 20 % (Bst. d). 3. Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine ungenügende Begleitung durch den Lehrbetrieb im Rahmen seiner IPA geltend. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Umstand, dass seine «Fachpersonen» bei der E.________ AG keine Erfahrung in der Begleitung von IPAs oder in der Erarbeitung der Bewertung mit den Experten hätten, müsse berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne von ihm nicht erwartet werden, diese Rüge vor Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids vorzubringen; es sei «realitätsfremd», dies von einem Lernenden «während [einem] intensiven und belastenden Prüfungsprozess» zu verlangen (Beschwerde S. 3). 3.2 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind Verfahrensmängel im Prüfungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, fahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2 mit Hinweisen). Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.2; BGer 2C_443/2023 vom 15.1.2025 E. 3.1). Ob es dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1 ff.; VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2, 2020/6 vom 31.8.2020 E. 3.2). Angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen besteht, wird in der Regel nicht verlangt, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird (BGE 147 I 73 [BGer 2C_769/2019 vom 27.7.2020] nicht publ. E. 7.1; vgl. VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 4.2 mit Hinweis auf VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4 [Rot-Grün-Sehschwäche]; BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5 [mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungskommission]). Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich vorzubringen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, 3.3 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.3.1 Für die Betreuung des Beschwerdeführers bei der E.________ AG war zunächst B.________ als verantwortliche Fachkraft zuständig. In der Folge haben C.________ (verantwortliche Fachkraft) und D.________ (stellvertretende Fachkraft) diese Aufgabe übernommen. Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte dieser Wechsel vier Monate vor Beginn seiner IPA (Beschwerde vom 22.7.2024 S. 1, Akten BKD, act. 1). 3.3.2 Vom 4. bis 19. März 2024 erarbeitete der Beschwerdeführer die IPA «…». Die verantwortliche Fachkraft des Lehrbetriebs war an der Erarbeitung der detaillierten Aufgabenstellung beteiligt (Aufgabenstellung, Akten BKD, Beilage zu act. 4). Am 5. und 15. März 2024 fanden Expertenbesuche statt. Bei beiden Besuchen war mindestens eine der Fachkräfte anwesend (Sitzungsprotokolle vom 5. und 15.3.2024, Akten BKD, Beilage zu act. 4). Am 19. März 2024 stellte der Beschwerdeführer seine Arbeit fertig. Die Präsentation der Arbeit und das Fachgespräch fanden am 11. April 2024 statt (Aufgabenstellung, Akten BKD, Beilage zu act. 4). Die Note wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Notenausweis vom 28. Juni 2024 eröffnet (vgl. Bst. A). 3.4 Dem Beschwerdeführer war nach dem Erwogenen bereits vor Beginn der Arbeit bekannt, wer im Lehrbetrieb nach dem Weggang seines vorherigen Ausbildungsverantwortlichen seine Betreuung übernehmen wird. Er wäre daher grundsätzlich auch in der Lage gewesen, entsprechende Vorbehalte, wie unter anderem die mangelnde Erfahrung der beiden Fachkräfte, bereits vor Beginn der IPA vorzubringen. Ob der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der IPA oder während der Arbeit mit der Berufsschule bzw. den Prüfungsexperten diesbezüglich hätte Kontakt aufnehmen und die Situation beanstanden sollen, kann letztlich offenbleiben. Die verfahrensbezogene Rüge erfolgte, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtener Entscheid Ziff. 2.3.2), ohnehin verspätet, da der Beschwerdeführer auch in den Tagen nach der Abgabe seiner Arbeit nicht reagiert und vielmehr den Erhalt des Notenausweises vom 28. Juni 2024 abgewartet hat (vgl. E. 3.2 und 3.3.2 hiervor). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe der Fachkräfte des Lehrbetriebs ist, die Lernenden zu unterstützen oder bei der Lösungsfindung anzuleiten. Die Fachkräfte haben primär die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, Aufgabe, Beobachtungen zu machen und zusammen mit den Experten eine Bewertung abzugeben (vgl. Stellungnahme des Chefexperten vom 3.9.2024 S. 1, Akten BKD, Beilage zu act. 4). 4. In der Sache ist die Bewertung der IPA mit der Note 3,5 strittig. Der Beschwerdeführer hat deswegen die Abschlussprüfung des Qualifikationsverfahrens nicht bestanden (vgl. Notenausweis vom 28.6.2024, Beschwerdebeilage [BB] 2, act. 1C; vorne Bst. A). 4.1 Der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» wird (einzig) im Rahmen einer IPA im Umfang von 70-90 Stunden geprüft. Die Arbeit soll zeigen, ob die lernende Person fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Es werden die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen bewertet (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a aBiVo Informatik): Position 1: Resultat der Arbeit, Gewichtung 50 % Position 2: Dokumentation, Gewichtung 25 % Position 3: Fachgespräch und Präsentation, Gewichtung 25 % Das Prüfungsverfahren richtet sich nach der Wegleitung des SBFI vom 22. Oktober 2007 über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (nachfolgend: IPA-Wegleitung; Akten BKD, Beilage zu act. 4, auch einsehbar unter: <www.sbfi.admin.ch>, Suchbegriff «Wegleitung IPA»). Die Kompetenzen, die im Rahmen der IPA überprüft werden, sind abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten und der Art des Auftrags. Die Beurteilung richtet sich hingegen nach einheitlichen Beurteilungskriterien (vgl. Ausführungsbestimmungen des Verbands ICT-Berufsbildung Schweiz zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Informatikerin/Informatiker EFZ vom 1.11.2013 Ziff. 3.1, Akten BKD, Beilage zu act. 4). Die IPA muss von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt werden (Art. 20 Abs. 2 aBiVo Informatik).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, 4.2 Die IPA des Beschwerdeführers wurde anhand von 40 Kriterien beurteilt, die auf die Bereiche Fachkompetenz (20 Kriterien), Dokumentation (10 Kriterien) sowie Fachgespräch und Präsentation (10 Kriterien) verteilt sind (vgl. Übersicht auf dem Bewertungsbogen S. 2, Akten BKD, Beilage zu act. 4; vgl. auch «Qualifikationsverfahren Informatik – Ein Leitfaden für Berufsbildnerinnen, Verantwortliche Fachkräfte und Expertinnen», 16. Aufl. 2019/2020 [nachfolgend: Leitfaden Qualifikationsverfahren] S. 27 f., Akten BKD, act. 9). Jedes Kriterium (sog. Leitfrage) wurde mit einer Gütestufe von 0-3 bewertet und mit korrespondierenden (ganzzahligen) Punkten honoriert. Im Bereich Fachkompetenz konnten somit insgesamt 60 Punkte erreicht werden, in den Bereichen Dokumentation sowie Fachgespräch und Präsentation je 30 Punkte (vgl. die Dokumente «Kriterienkatalog Qualifikationsverfahren Informatiker/in», Ausgabe für das Prüfungsjahr 2024 [nachfolgend: Kriterienkatalog], Akten BKD, Beilage zu act. 4, sowie Leitfaden Qualifikationsverfahren S. 27 f., Akten BKD, act. 9). Die Bewertung der IPA des Beschwerdeführers setzt sich gemäss dem Entscheid der kantonalen Prüfungskommission wie folgt zusammen: Teil A (Fachkompetenz): 31 Punkte, Note 3,5 Teil B (Dokumentation): 15 Punkte, Note 3,5 Teil C (Fachgespräch und Präsentation): 15 Punkte, Note 3.5 Für die Teilnote 4 fehlen dem Beschwerdeführer in allen Teilen (A, B und C) jeweils zwei Punkte (vgl. Bewertungsbogen S. 14, Akten BKD, Beilage zu act. 4). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Bewertung seiner Arbeit sei viel zu streng ausgefallen. Er habe vernommen, dass die Prüfungsexperten seine Arbeit vor dem üblichen Beurteilungsgespräch mit den Fachkräften des Lehrbetriebs mit der Note 2,5 beurteilen wollten. Nach dem Beurteilungsgespräch sei die Arbeit mit der Note 3,5 bewertet worden (vgl. Beschwerde S. 2). Hierauf habe er seine IPA, insbesondere die Teile A und B, von seiner ehemals für ihn zuständigen Fachkraft, B.________, bewerten lassen. Die Bewertung des Teils C habe er selbst übernommen. Sie seien dabei auf eine Note von 4,8 gekommen (vgl. Beschwerde S. 1). Dieses «grosse Spektrum der Beurteilungen» zeige klar auf, dass hier «eine Fehlbeurteilung in Form einer offensichtlichen zu strengen Beurteilung» vorliege (Beschwerde S. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, 4.4 Aus dem angeblich grossen Spektrum der Beurteilungen (2,5 bis 4,8) kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Bewertung mit der Note 4,8 stammt nicht von den Prüfungsexperten, sondern beruht auf seiner eigenen Bewertung, die er zusammen mit der ehemals für ihn zuständigen Fachkraft des Lehrbetriebs vorgenommen hat. Diesbezüglich kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer «unabhängigen Überprüfung» (Beschwerde S. 2) gesprochen werden. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werden, sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Partei- oder Privatgutachten. Sie sind keine Beweismittel, sondern bilden Teil der Parteibehauptungen (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 102). Gemäss Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) in der aktuell geltenden Fassung, in Kraft seit 1. Januar 2025, gelten private Gutachten der Parteien hingegen als Urkunde und damit als Beweismittel. Ob der Begriff der «Urkunde» im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG auch so auszulegen ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 VRPG), ist noch nicht geklärt. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen dahingestellt bleiben. So oder anders sind Privatgutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass die Arbeit des Beschwerdeführers zunächst mit der Note 2,5 bewertet werden sollte, findet in den Akten sodann keinerlei Stütze (vgl. auch Vernehmlassung S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht; er behauptet aber, seine Fachkräfte hätten ihm dies so mitgeteilt (Eingabe vom 25.2.2025; act. 7). Demgegenüber ist erstellt, dass seine Arbeit sowohl von den Experten gemeinsam mit den verantwortlichen Fachkräften als auch vom Chefexperten mit der Note 3,5 beurteilt worden ist (vgl. vorne E. 4.2 und hinten E. 4.7). Dass für die Bewertung der Arbeit eine Note in einer Bandbreite von 2,5 bis 4,8 in Betracht gekommen ist, trifft folglich nicht zu. Vielmehr beruht sowohl die Minimalnote von 2,5 als auch die Maximalnote von 4,8 auf seinen Behauptungen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich eine rechtsfehlerhafte Bewertung nicht mit reinen Behauptungen bzw. mit der bloss eigenen Sicht auf die Sachlage begründen lässt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, 4.5 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Bewertung der IPA auseinandergesetzt. Dabei hat sie insbesondere auch die abweichende Beurteilung gemäss dem Privatgutachten in ihre Würdigung einbezogen, ist dieses doch in die ausführlich begründete Beschwerdeschrift an die Vorinstanz eingeflossen. Bei der Kritik an der Bewertung der einzelnen Leitfragen wird die Stellungnahme der ehemals für den Beschwerdeführer zuständigen Fachkraft des Lehrbetriebs jeweils ausgewiesen (vgl. Beschwerde vom 22.7.2024, insb. auch S. 2, Akten BKD, act. 1). Auf die einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz mitsamt den angegebenen Aktenstellen kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5-2.6.4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig: Er vertritt die Auffassung, dass die Vorinstanz die Beurteilung des Chefexperten vom 3. September 2024, die das Mittelschul- und Berufsbildungsamt im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, nicht hätte berücksichtigen dürfen. Zur Begründung bringt er vor, dass sich der Chefexperte «loyal gegenüber dem Prüfungsexperten» verhalten und dessen Bewertung geschützt habe. Der Chefexperte sei «nicht auf die substanziierten Stellungnahmen zur Bewertung der Experten in [seiner] Beschwerde vom 25. Juni 2024 [richtig: 22.7.2024] eingegangen» (Beschwerde S. 1). Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich der Chefexperte vorab zur Situation des Beschwerdeführers äusserte, auf dessen Rügen einging und sodann auch eine Beurteilung zu jeder Leitfrage vornahm (vgl. Stellungnahme vom 3.9.2024; Akten BKD, Beilage zu act. 4). Er zog dem Beschwerdeführer in zwei Teilbereichen (Leitfrage A4 und Leitfrage B9) jeweils einen zusätzlichen Punkt ab und gab ihm bei der Leitfrage A20 einen Punkt mehr als die Prüfungsexperten. Folglich kann nicht gesagt werden, dass der Chefexperte loyal gegenüber den Prüfungsexperten war und sich an deren Bewertung hielt, auch wenn er im Ergebnis die gleiche Note vergab wie die Prüfungsexperten. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf die Stellungnahme des Chefexperten abstellen. 4.6 Es ist sodann nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die Bewertung durch die Prüfungsexperten nicht auf sachlichen Kriterien beruhen würde bzw. rechtsfehlerhaft wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Es wäre aber an ihm gewesen aufzuzeigen, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, die vorinstanzliche Würdigung der Bewertung rechtsfehlerhaft ist bzw. warum der vorinstanzliche Entscheid nicht richtig ist. Allein die Behauptung, dass die Bewertung durch die Experten zu streng erfolgt sei, genügt diesem Erfordernis nicht. Auch hilft ihm nicht, in pauschaler Weise auf die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren von ihm eingereichte Bewertung, welche die Schlussfolgerungen des Privatgutachtens mitumfasst (vgl. E. 4.5 hiervor), zu verweisen. Ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts denn auch keine rechtsgenügliche Begründung dar (zum Ganzen vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Schliesslich hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus seinen Leistungen an der Berufsfachschule für die Bewertung seiner IPA nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). 4.7 Soweit der Beschwerdeführer die Begutachtung seiner IPA durch eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen Experten verlangt (Beschwerde S. 1; Eingabe vom 25.2.2025, act. 7), ergibt sich Folgendes: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Sowohl die Prüfungsexperten gemeinsam mit den verantwortlichen Fachkräften des Lehrbetriebs als auch der Chefexperte, der in seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 eine eigenständige Bewertung vornahm, kamen zum gleichen Ergebnis und bewerteten die Arbeit des Beschwerdeführers mit der Note 3,5. Von einer weiteren Beurteilung der IPA durch eine zusätzliche sachverständige Person sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der dahingehende Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung zuletzt etwa BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4, 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführer ist indes auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Qualifikationsverfahren zu wiederholen (vgl. Art. 33 BBV). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Bewertung seiner individuellen praktischen Arbeit (IPA), die mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. Andererseits rügt er die ungenügende fachliche Begleitung während der Erarbeitung seiner Arbeit, was im Licht von Art. 83 Bst. t BGG wohl als organisatorischer Aspekt zu werten ist und damit nicht von der Ausnahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wird. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.05.2025, Nr. 100.2024.402U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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