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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2025 100 2024 373

10 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,229 parole·~21 min·10

Riassunto

Baubewilligung; Erstellen von sechs Parkplätzen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; BVD 110/2024/93) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2024.373U NYR/WUV/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Baubewilligung; Erstellen von sechs Parkplätzen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; BVD 110/2024/93)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ reichte am 5. Juli 2023 als Projektverfasserin bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch ein für das Erstellen von 6 Parkplätzen für Motorfahrzeuge, eines Unterstands mit 10 Veloabstellplätzen, einer Verkehrsfläche sowie eines Ein- und Ausfahrtstors auf der Parzelle Bern 1________ (B.________/C.________) Gbbl. Nr. 2________ in der Wohnzone. Am 7. Februar 2024 reichte sie ein überarbeitetes Baugesuch ein. Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 verweigerte die EG Bern gestützt auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege und des Stadtplanungsamts der Stadt Bern die nachgesuchte Baubewilligung (Bauabschlag). B. Gegen diesen Entscheid reichte die A.________ am 16. Juli 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2024 ab. C. Dagegen hat die A.________ am 4. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu bewilligen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf ihren Entscheid und die Vorakten verwiesen und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Das Baugrundstück Bern 1________ (B.________/C.________) Gbbl. Nr. 2________ befindet sich in der Wohnzone (Nutzungszonenplan der Stadt Bern [SSSB 721.41], einsehbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Themen/Planen und Bauen/Nutzungsplanung/Baurechtliche Grundordnung»). Der nördliche Teil der Parzelle ist mit einem Wohnhaus überbaut, das zur fünfteiligen Wohnhausreihe «D.________weg 3________- 9________» aus dem Jahr 1880 gehört, die im Bauinventar der Stadt Bern (einsehbar unter: <www.bauinventar.bern.ch>) als schützenswertes Baudenkmal (sog. K-Objekt) eingetragen ist und Teil der Baugruppe «B.________» bildet. Das Wohnhaus (D.________weg 3________ und 5________) wurde kürzlich saniert und zu 10 Eigentumswohnungen umgebaut (angefochtener Entscheid Ziff. I/1; Beschwerde S. 6 Rz. 16). 2.2 Der südliche Teil der Parzelle umfasst eine Gartenfläche von 1'303 m2. Die Beschwerdeführerin plant, auf einem Teil dieser Gartenfläche 6 Parkplätze für Motorfahrzeuge, einen Unterstand mit 10 Veloabstellplät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, zen, eine Verkehrsfläche sowie ein Tor für die Ein- und Ausfahrt zu errichten. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen die Erstellung einer befestigten Fläche für die Abstellplätze, einer Zufahrt sowie eines Tores für die Ein- und Ausfahrt. Damit gehen eine Terrainveränderung und die Beseitigung eines Teils der bestehenden Umfriedung (Sockelmauer mit aufgesetztem Zaun) sowie der rahmenden Bepflanzung einher (vgl. Umgebungsgestaltungsplan, Akten Gemeinde 4B pag. 94; Akten Gemeinde 4B pag. 7 ff.). – Hier strittig ist, ob dieses Bauvorhaben bewilligungsfähig ist. 3. 3.1 Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Das Gesetz verpflichtet die Bauherrschaft damit, entsprechend dem durch ihr Bauvorhaben verursachten Bedarf, private Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen. Die Pflicht ist gleichzeitig ein Recht, die von der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) festgelegte Zahl von Parkplätzen erstellen zu dürfen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 16-18 N. 10). Die BauV stellt für die Bemessung des Parkplatzbedarfs von Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf Erfahrungswerte und Durchschnittszahlen ab und definiert für Motorfahrzeuge Bandbreiten, innerhalb denen die Bauherrschaft die Anzahl je nach Nutzung festlegt (Art. 17 BauG i.V.m. Art. 50 ff. BauV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 14). Für die Wohnnutzung ergibt sich die Bandbreite aus der Anzahl Wohnungen; ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 1 und 2 BauV). – Für die durch den Umbau entstandenen 10 Wohnungen (vorne E. 2.1) ergibt sich eine Bandbreite von 5 bis 20 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge. Auf der fraglichen Parzelle befinden sich bis anhin nur zwei Parkplätze im nördlichen Teil (vgl. auch Parkplatznachweis, Akten Gemeinde 4B pag. 14). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass durch den Umbau des Wohnhauses zusätzlicher Parkplatzbedarf entstanden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, 3.2 Der Erfüllung der Parkplatzpflicht können tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach Art. 55 Abs. 1 BauV befreit die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topografische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbilds, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 25 f.). Die Parkplatzpflicht und das damit einhergehende Recht, Parkplätze zu erstellen, gilt mithin nicht uneingeschränkt; vielmehr können baurechtliche Vorschriften, namentlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, der Anlage der Parkplätze entgegenstehen (Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 16-18 N. 22). Dies lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, soweit sie vorbringt, das Baugrundstück befinde sich in der Wohnzone und es handle sich um Bauland, womit ein Rechtsanspruch darauf bestehe, die Parkplätze zu errichten (Beschwerde S. 7 f. Rz. 25 und 27). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst ausgeführt, der Eintrag im Bauinventar («Aussenraum von denkmalpflegerischem Interesse») lasse darauf schliessen, dass die grosszügige, umfriedete Gartenanlage im Süden der Bauparzelle als Aussenraum der schützenswerten Baudenkmäler am D.________weg 3________ und 5________ sowie für das Ortsbild äusserst wichtig sei, was auch die Bilder im Bauinventar bestätigen. Dementsprechend seien nicht nur die Baudenkmäler, sondern auch deren Aussenraum für das Ortsbild innerhalb der Baugruppe von grosser Bedeutung. Dafür spreche auch, dass die Gärten der Liegenschaften D.________weg 3________-9________ in der Liste der historischen Gärten und Anlagen des internationalen Rates für Denkmäler und historischer Stätten (ICOMOS Suisse; einsehbar unter: <www.icomos.ch>, Rubriken «Arbeitsgruppen/Gartendenkmalpflege/ICOMOS-Liste historischer Gärten») erwähnt würden. Die Bauparzelle sei zudem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Gebiet Nr. 10________ (E.________) mit der Aufnahmekategorie B und dem Erhaltungsziel B erfasst. Auch daraus folge, dass der begrünte, umfriedete Aussenraum der schützenswerten Baudenkmäler am D.________weg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, 3________ und 5________ ein wichtiger Bestandteil des Ortsbildes und daher als Freiraum freizuhalten sei. Der städtischen Denkmalpflege sei zuzustimmen, wenn diese ausführe, das Bauvorhaben bedinge ein weiträumiges Öffnen der bedeutenden Rahmung des Parkes und den Verzicht auf die Bepflanzung, was die Bedeutung und Wirkung der schutzwürdigen Umfriedung massiv schmälern würde. Die für die schützenswerten Baudenkmäler charakteristische Einfriedung der grosszügigen Gartenanlage von denkmalpflegerischem Interesse würde auf einer Länge von 6,6 m zerstört. Nebstdem würden auch die Parkplätze selbst zu einer mit dem Ortsbild und dem Denkmalschutz nicht zu vereinbarenden Beeinträchtigung der bisher intakten Grünfläche bzw. Gartenanlage südlich der Wohnhäuser führen. Für die Baugruppe «B.________» seien gerade die Park- bzw. Gartenanlagen und Freiräume ein Strukturmerkmal. Den Ausführungen der städtischen Denkmalpflege, wonach die Parkplätze die Substanz und die Wirkung des parkartigen Grünraums erheblich beeinträchtigt, sei daher zu folgen. Darüber hinaus würden diese Veränderungen in der Umgebung zugleich auch die schützenswerten Baudenkmäler am D.________weg 3________ und 5________ beeinträchtigen. Zusammengefasst stünden dem Bauvorhaben damit der Ortsbild- und Denkmalschutz entgegen (angefochtener Entscheid E. 4g, 4h, 4j). 3.4 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dem Bauvorhaben stünden keine Hindernisse entgegen und es sei bewilligungsfähig (Beschwerde S. 7 ff. Rz. 20 ff.). Sie wendet ein, die Gartenfläche und die Umfriedung seien im Bauinventar nicht als Baudenkmal verzeichnet. Der Aussenraum werde lediglich unter den «baugeschichtlichen Daten» als von «denkmalpflegerischem Interesse» erwähnt, hingegen erfasse der essenzielle Inventarbeschrieb den Garten nicht. Dementsprechend sei der Garten weder auf den Bildern im Bauinventar abgebildet noch auf dem Situationsplan markiert. Die Parkplätze und die vorgesehene Umfriedung fügten sich optimal in das Ortsbild ein und erfüllten alle gestalterischen Vorgaben (Beschwerde S. 8 ff. Rz. 28 ff., S. 12 ff. Rz. 45 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, 4. Zu prüfen ist zunächst, ob das Vorhaben mit den Vorgaben des Ortsbildschutzes vereinbar ist. 4.1 Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BGE 115 Ia 370 E. 3; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Die Gemeinden sind befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c und f BauG; BVR 2009 S. 328 E. 5.2). Die Bestimmungen über den Ortsbild- und Landschaftsschutz nach Art. 9 ff. BauG gelten auch für die Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge. Mit Art. 16 Abs. 3 BauG hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Errichtung von Abstellplätzen jedoch eine besondere Schutzbestimmung für das Orts- und Landschaftsbild erlassen, wonach wohnhygienisch oder für das Orts- und Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen nicht beseitigt bzw. beansprucht werden dürfen. Die Bestimmung enthält im Unterschied zu Art. 9 Abs.1 BauG nicht bloss ein Beeinträchtigungsverbot, sondern ein ausdrückliches Beseitigungsverbot (vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 1, 22 Bst. b und 23; BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 10; VGE 2020/224 vom 7.9.2022 E. 9.1). Art. 16 Abs. 3 BauG räumt dem Erhalt wertvoller Bäume, Vorgärten, Innenhöfen und dergleichen gegenüber der Erstellung von Autoabstellplätzen grundsätzlich Vorrang ein (BVR 1989 S. 289 E. 2). 4.2 Die EG Bern hat von der Möglichkeit, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, Gebrauch gemacht; der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) ist Folgendes zu entnehmen: Art. 6 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild 1 Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2 Für die Einordnung sind insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend: a Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes; b Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondre von Sockelgeschoss, Dachrand, Balkone, Erker und Attika; c Material und Farbe; d Eingänge, Ein- und Ausfahrten; c Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die Lärmschutzmassnahmen, die Abstellplätze und die Bepflanzung. […] Art. 11 Gestaltung der Vorgärten in den Wohn- und Dienstleistungszonen 1 Der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage ist als Garten zu gestalten. 2 Wo es das Strassenbild erfordert, können Anpflanzungen von Bäumen und die Erstellung einer Einfriedung vorgeschrieben werden. 3 Sofern die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden, darf in Ausnahmefällen, z.B. vor Ladenlokalen, ein Teil des Vorlandes als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden. […] Während Art. 6 Abs. 1 BO eine positive ästhetische Generalklausel darstellt, indem er allgemein ein Einfügungsgebot und die Übernahme der wesentlichen Bebauungsmerkmale vorschreibt, verlangt Art. 6 Abs. 2 BO für einzeln genannte Elemente, dass sie sich einordnen (sog. konkretisierende Ästhetikvorschrift; vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4; BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 3; VGE 2014/129 vom 23.4.2015 E. 5.3). Der Regelungsgehalt und die Regelungsdichte von Art. 6 BO gehen somit über die nur ein Beeinträchtigungsverbot enthaltende Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, weshalb der Vorschrift selbständige Bedeutung zukommt (BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 12.1; VGE 2021/4 vom 27.6.2022 E. 5.1, 2014/129 vom 23.4.2015 E. 5.3, 2011/172 vom 31.10.2012 E. 4.1). Ein Beseitigungsverbot von wertvollen Bäumen, Vorgärten, Innenhöfen und dergleichen zulasten von Autoabstellplätzen, wie es in Art. 16 Abs. 3 BauG enthalten ist, enthält die Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, allerdings nicht. Art. 11 Abs. 1 BO schreibt ausdrücklich die Gestaltung des Raums zwischen der strassenseitigen Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage als Garten vor und ist im Unterschied zu Art. 16 Abs. 3 BauG grundsätzlich auf alle städtischen Vorgärten anwendbar und nicht bloss auf solche, die wohnhygienisch oder für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll sind. Insoweit geht die Bestimmung ebenfalls über die kantonalen Mindestanforderungen hinaus (BVR 2019 S. 51 [VGE 2017/351 vom 14.11.2018] nicht publ. E. 10; vgl. auch VGE 17587 vom 16.8.1988 E. 3). 4.3 Wo die Gemeinde eigene selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu: Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar auslegt, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen (BVR 2023 S. 25 E. 5.5, 2012 S. 20 E. 3.2, 2010 S. 113 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). – Die EG Bern hat die streitbetroffene Gartenfläche als Vorgarten im Sinn von Art. 11 Abs. 1 BO qualifiziert und hat den Bauabschlag unter anderem damit begründet, dass die Erstellung von Parkplätzen im Vorland nicht erlaubt sei. Vorland dürfe nur in Ausnahmefällen als Verkehrsanlage und Parkierfläche benützt und gestaltet werden, z.B. vor Ladenlokalen (Art. 11 Abs. 3 BO). Auf der Bauparzelle befinde sich hingegen ein Wohngebäude, womit kein solcher Ausnahmefall vorliege (zum Ganzen Akten Gemeinde 4B pag. 85 f.) Die Vorinstanz hat demgegenüber die Frage, ob es sich bei der streitbetroffenen Gartenfläche um Vorland bzw. um einen Vorgarten im Sinn von Art. 11 Abs. 1 BO handelt, der als Garten zu gestalten ist, offengelassen und den Bauabschlag aus anderen Gründen bestätigt (angefochtener Entscheid E. 4l). Die Frage, ob die Einschätzung der Gemeinde, es handle sich bei der Gartenfläche um einen Vorgarten bzw. um Vorland im Sinn von Art. 11 BO, rechtlich vertretbar war, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch hier offengelassen werden. 4.4 Art. 16 Abs. 3 BauG ist im Unterschied zu Art. 11 BO nicht nur auf Vorgärten bzw. Vorland anwendbar, sondern verbietet auch, wertvolle Bäume, Innenhöfe und dergleichen für die Anlage von Abstellplätzen zu beseitigen oder zu beanspruchen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die streitbetroffene Gartenfläche ist zweifellos mit einem Vorgarten oder ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, nem (begrünten) Innenhof vergleichbar und fällt damit grundsätzlich unter den Begriff «dergleichen» im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BauG (vgl. dazu BVR 1989 S. 289 E. 3a). Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob es sich bei der Gartenfläche um einen Vorgarten bzw. um Vorland nach Art. 11 BO handelt oder nicht. Fraglich und nachfolgend zu prüfen bleibt allerdings, ob die Gartenanlage «wohnhygienisch oder für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll» ist, denn es fallen nur solche wertvollen Objekte in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 3 BauG. 4.4.1 Die Denkmalpflegekommission führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2023 zur Voranfrage aus, die Situation vor der repräsentativen Wohnhauszeile am D.________weg 3________-9________ zeichne sich durch den parkartigen Freiraum aus. Die Kommission habe bei der Diskussion des Vorhabens der Bedeutung des Gartens nicht nur als Bestandteil des gleichzeitig errichteten Gebäudekomplexes, sondern auch als prägendes Element im stadträumlichen Umfeld grosses Gewicht beigemessen. Die topografische Stellung steigere die Bedeutung der Anlage für das Quartierbild. Die Gartenfläche werde als durchgehender, fliessender Grünraum gelesen. Dieser Freiraum bilde typologisch ein charakteristisches Element des Wohnquartiers am vorderen Rand des …, das wesentlich durch vornehme Mehrfamilienhäuser mit grossen eingefriedeten Gärten bestimmt werde. Durch die Anlage von Parkplätzen werde der parkartige Grünraum in seiner Substanz und Wirkung stark beeinträchtigt. Für die räumliche Wirkung des Quartierbilds sei die Rahmung des Parkes von Bedeutung. Besonders beeinträchtigend sei daher die weiträumige Lücke, die in der Einfriedung und Bepflanzung aufgrund der verkehrstechnischen Vorgaben zur Ein- und Ausfahrt entstehen würde, zumal diese Lücke an der vom öffentlichen Raum aus gesehen wichtigsten Stelle entstehen würde. Durch eine Parkierung im umfriedeten Gartenbereich werde der parkartige Grünraum in seiner Substanz und Wirkung stark beeinträchtigt. Insgesamt werde mit dem Bauvorhaben nicht nur die Gartenanlage, sondern auch das intakte Quartier- und Strassenbild beeinträchtigt und es könne daher nicht befürwortet werden (Akten Gemeinde 4B pag. 18 f.). Die Denkmalpflege der Stadt Bern kam zum Schluss, die Schaffung von Parkierungsflächen widerspreche dem Grundkonzept des Gartens und führe zu einer nutzungstechnischen Zonierung der Grünfläche. Auch wenn versickerungsfähige Bodenbeläge vorgesehen wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, den, würden die erforderlichen Flächen für Zufahrt und Parkierung die Massstäblichkeit des Gartens sprengen. Eine Parkierung im umfriedeten Gartenbereich würde den parkartigen Grünraum in seiner Substanz und Wirkung erheblich beeinträchtigen. Das Baugesuch könne demnach nicht zur Bewilligung empfohlen werden (Akten Gemeinde 4B pag. 83 f.). Diesen Einschätzungen hat sich das Stadtplanungsamt angeschlossen und ausgeführt, das bestehende Strassenbild mit durchgehend begrünten Vorgärten und quartiertypischen, baulichen sowie vegetativen Einfriedungen (Sockelmauern, Staketenzäune, Hecken- und Strauchpflanzen) entlang der Parzellengrenze sei beizubehalten (Akten Gemeinde 4B pag. 85). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, die Gartenanlage sei wertvoll im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BauG. Zur Begründung führte sie aus, es lasse sich bereits aus dem im Bauinventar enthaltenen Hinweis «Aussenraum von denkmalpflegerischem Interesse» schliessen, dass die umfriedete Gartenanlage im Süden der Bauparzelle für das Ortsbild äusserst wichtig sei. Diese Bedeutung werde zudem durch den Eintrag im ISOS unterstrichen, der zwar nicht verbindlich sei, jedoch als Empfehlung gelte. Nebst dem komme auch das von der Beschwerdeführerin selber eingereichte Parteigutachten (Akten Gemeinde 4B pag. 61 ff.) zum Ergebnis, dass sowohl dem Garten als auch den Mauern, Zäunen sowie der rahmenden Bepflanzung entlang der Strasse grosse Bedeutung zukomme, selbst wenn diese nicht als eigenständiges Gartendenkmal anzusehen seien (angefochtener Entscheid E. 4g ff.). Durch das Bauvorhaben würde die Gartenanlage sowie die Umfriedung stark verändert und dadurch das bis anhin intakte Quartier- und Strassenbild mit durchgehender Einfriedung und rahmender Bepflanzung beeinträchtigt (angefochtener Entscheid E. 4j). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der D.________weg sei auf der Abbildung Nr. 11________ der ISOS-Ortsbildaufnahme nicht ersichtlich und damit vom Eintrag nicht erfasst, womit ihm keine besondere Schutzwürdigkeit zukomme (Beschwerde S. 10 Rz. 33 ff.). Ungeachtet dessen sei das ISOS für die Baubewilligungsbehörde nicht verbindlich und daher nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig könne der Eintrag auf der Liste der historischen Gärten des ICOMOS Suisse dem Bauvorhaben im Weg stehen. Selbst wenn dem so wäre, sei aber darauf hinzuweisen, dass der Garten in den letzten Jahren nicht gepflegt und damit sein schützenswertes Erschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, nungsbild vernachlässigt worden sei. Mit dem Bauvorhaben würde diesem hingegen neuer Aufschwung gegeben. Weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass das Bauvorhaben grösste Rücksicht auf die bestehende Bepflanzung des Gartens und die Umfriedung nehme und zu keiner Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führen werde (Beschwerde S. 11 ff. Rz. 40 ff.). Schliesslich sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Garten für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll sei (Beschwerde S. 14 Rz. 55 f.) 4.4.3 Die Stadt Bern ist im ISOS unter der Nr. 499 als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung aufgeführt (Anhang 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Die Bauparzelle liegt innerhalb des im ISOS erfassten Gebiets Nr. 10________ «E.________», das als durchgrüntes bürgerliches Wohnquartier der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts beschrieben wird (Ortsbildaufnahme ISOS S. …). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich diese Beschreibung nicht ausschliesslich auf die abgebildeten Objekte, sondern auf das gesamte Gebiet Nr. 10________ und damit auch auf die Bauparzelle (vgl. Aufnahmeplan 1:500, Ortsbildaufnahme ISOS S. …). Das Gebiet wurde der Aufnahmekategorie B zugewiesen und es wurde ihm das Erhaltungsziel B zugeteilt. Die Aufnahmekategorie B umfasst Ortsbildteile mit ursprünglicher Struktur, d.h. das historische Gefüge der Räume besteht und die Mehrheit der Bauten hat ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale. Gestützt auf ihre Bewertung werden den Ortsbildteilen Erhaltungsziele zugeteilt. Mit der Zuteilung des Erhaltungsziels B «Erhalten der Struktur» wird bezweckt, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Erläuterungen des Bundesamtes für Kultur [BAK] zum ISOS, 2021, S. 6 ff., einsehbar unter: <www.bak.admin.ch>, Rubriken «Themen/ISOS/ ISOS und Ortsbildschutz/Das ISOS in Kürze/ISOS-Methode»). – Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, mögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (BGE 135 II 209 E. 2.1; BVR 2014 S. 251 E. 3.2.1). Soweit – wie hier – keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet, wobei dem ISOS aber auch hier Bedeutung zukommt. Es ist etwa bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (namentlich bei der Anwendung baurechtlicher Ästhetikklauseln) sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; BGer 1C_84/2023 vom 6.5.2024 E. 4.3.1, 1C_265/2022 vom 24.4.2023 E. 2, 1C_572/2022 vom 2.11.2023 E. 3.1.1; VGE 2023/319 vom 20.2.2025 E. 3.3.1), im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob die streitbetroffene Grünfläche auf der Bauparzelle für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BauG ist. 4.4.4 Die städtischen Organe der Denkmalpflege haben nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb der Einfriedung, der rahmenden Bepflanzung und der streitbetroffenen Grünfläche mit Blick auf das Orts- und Strassenbild grosse Bedeutung beizumessen ist und weshalb das Bauvorhaben dieses beeinträchtige (Akten Gemeinde 4B pag. 18 f.; vgl. vorne E. 5.4.1). Es besteht kein Anlass, diese überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde in Frage zu stellen (zur Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung von Aspekten, die eine Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, statt vieler BVR 2013 S. 5 E. 5.6). Es kann deshalb nicht gesagt werden, die für die Anlage wesentlichen Elemente seien vom Bauvorhaben gar nicht betroffen (vgl. Beschwerde S. 11 Rz. 38). Auch mit Blick auf das Schutzziel des ISOS, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume im Gebiet zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten, ist die Qualifizierung der Gartenflächen einschliesslich ihrer Einfriedungen als strukturgebende und somit erhaltenswerte Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes nachvollziehbar und begründet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass der D.________weg 3________-9________ auf der Liste der historischen Gärten und Anlagen des ICOMOS Suisse erwähnt wird, denn auf dieser Liste figurieren nur potenziell schutzwürdige Grün- und Freiräume (vgl. <www.icomos-jardins.ch/gartenliste>). Daran ändert nichts, dass der Garten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, angeblich in den letzten Jahren vernachlässigt worden und die Einfriedung teilweise neu ist (Beschwerde S. 11 Rz. 40). Die Inanspruchnahme auch nur eines kleinen Teils der Gartenfläche wirkt sich negativ auf das umliegende Orts- und Strassenbild aus. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, das Bauvorhaben beanspruche nur einen kleinen Teil der Parzelle und störe daher das Ortsbild nicht (Beschwerde S. 11 f. Rz. 43 ff.). Nach dem Gesagten ist die Gartenfläche auf der Bauparzelle einschliesslich ihrer Einfriedungen als für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll zu qualifizieren und darf damit nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt bzw. beansprucht werden. 4.5 Zusammengefasst steht dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin das Beseitigungsverbot nach Art. 16 Abs. 3 BauG entgegen. Es kann demzufolge offengelassen werden, ob das Bauvorhaben mit den Vorgaben des Denkmalschutzes vereinbar ist. Mit Blick auf die zentrale Lage der Bauparzelle mit zahlreichen Parkierungsmöglichkeiten in unmittelbarerer Nähe des … liegen auch keine besonderen Verhältnisse vor, die das Erteilen einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin solche in ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend macht. Die Vorinstanz hat den durch die Gemeinde erteilten Bauabschlag daher zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. 5. Nach dem soeben Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.11.2025, Nr. 100.2024.373U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3’500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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