100.2024.338U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht; vorsorgliche Massnahmen (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2024; 2024.BKD.3009)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, Prozessgeschichte: A. Das regionale Schulinspektorat …, Kreis … (nachfolgend: Schulinspektorat) erteilte A.________ und B.________ mit Verfügung vom 28. April 2022 die Bewilligung zum Privatunterricht für ihre Kinder C.________ und D.________ ab August 2022. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 entzog das Schulinspektorat A.________ und B.________ die Bewilligung zum Privatunterricht per 31. Juli 2024 und somit auf Ende Schuljahr 2023/2024. Gleichzeitig entzog das Schulinspektorat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Sie beantragten, die Wiederaufnahme des Verfahrens um Entzug der Bewilligung von Privatunterricht vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. Juni 2024 sei als nichtig zu erklären. Weiter beantragten sie, das Verfahren sei zu sistieren bis das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren 100.2024.222 (Ausstandsverfahren gegen den Schulinspektor) entschieden habe. Das Schulinspektorat nahm am 12. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sowie das Gesuch um Sistierung seien abzuweisen. A.________ und B.________ reichten am 5. August 2024 Bemerkungen ein und hielten sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragten sie neu, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei wiederherzustellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, Am 23. August 2024 nahm das Schulinspektorat zum Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 wies die BKD die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die beantragte Sistierung des Verfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2024 beantragt die BKD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 15. Februar 2025 teilen die Beschwerdeführenden mit, dass sie ihren Antrag um Sistierung des Verfahrens zurückziehen, da das Verfahren 100.2024.222 in der Zwischenzeit abgeschlossen sei (VGE 2024/222 vom 16.12.2024). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Hauptsache (Entzug der Bewilligung von Privatunterricht) kann Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]). 1.2 Verfahrensgegenstand bildet (einzig) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zwischenerkenntnisse betreffend die aufschiebende Wirkung sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweis; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (BVR 2016 S. 237 E. 5.2.2; Daum/ Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 32). – Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Weiterführung des Privatunterrichts während des laufenden Verfahrens dem Kindeswohl diene. Damit machen sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu beseitigen vermöchte. Der strittige Zwischenentscheid ist somit selbständig anfechtbar. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, 1.4 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Volksschulgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig überprüfen zu lassen, bevor sie verbindlich werden (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 5). Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.1). Dementsprechend sieht der Gesetzgeber vor, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 VRPG). 2.2 Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 23 f.). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist ohne zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, d.h. aufgrund der Akten. Herabgesetzt sind nebst den behördlichen Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (BVR 2011 S. 508 E. 2.3; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 43). 2.3 Das Schulinspektorat hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, damit die Kinder ab Beginn der Schuljahrs 2024/2025 die öffentliche Schule besuchen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts (Art. 19 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unklar (und im Hauptverfahren zu klären), ob die Kinder der Beschwerdeführenden im Privatunterricht ausreichend beschult werden. So ist unbestritten, dass das Schulinspektorat Planungsunterlagen zum Unterricht der Beschwerdeführenden eingefordert hat (Beilage 36 der Vorakten zum Entzug der Bewilligung um Privatunterricht [Beilage zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12.7.2024]). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die Planungsunterlagen zum Unterricht ihrer Kinder dem Schulinspektorat nicht eingereicht haben, sondern mitgeteilt haben, das Schulinspektorat könne die Unterlagen bei ihnen einsehen (Beilage 37 der Vorakten zum Entzug der Bewilligung um Privatunterricht [Beilage zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12.7.2024]). Die Beschwerdeführenden haben mithin keine Beweismittel eingereicht, die belegen würden, dass ihren Kindern ein genügender Grundschulunterricht erteilt wird (vgl. Art. 20 VRPG). Auch den Akten kann nicht eindeutig entnommen werden, welche Inhalte des Lehrplans den Kindern vermittelt werden bzw. wurden. Würde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, wäre die ausreichende Beschulung der Kinder der Beschwerdeführenden möglicherweise nicht sichergestellt. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts überwiegt das private Interessen der Beschwerdeführenden, ihre Kinder bis zum (rechtskräftigen) Entscheid in der Hauptsache weiterhin privat zu unterrichten. 2.4 Nach dem Erwogenen liegen wichtige Gründe für den Entzug des Suspensiveffekts vor und es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.02.2025, Nr. 100.2024.338U, 3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2ʹ000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.