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Bern Verwaltungsgericht 05.11.2025 100 2024 335

5 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,991 parole·~15 min·5

Riassunto

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Oktober 2024; 2024.SIDGS.577) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2024.335U HER/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. November 2025 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Oktober 2024; 2024.SIDGS.577)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 Am 25. Juli 2024 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen ist, und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Schengen-Raum und der EU weg. 1.2 Dagegen erhob A.________, damals vertreten durch Rechtsanwalt Kuratle, am 5. September 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 ist die SID auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 30. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Die EG Bern (EMF) schliesst mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2025 hat Rechtsanwalt B.________ mitgeteilt, A.________ habe ihn mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt. Mit Replik vom 30. Mai 2025 bestätigt er die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Oktober 2024 gestellten Anträge und ergänzt diese wie folgt: «1. Der Beschwerdeentscheid der SID vom 3. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht erloschen sei; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der SID vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Fremdenpolizei Stadt Bern zurückzuweisen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, 3. Subeventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der SID vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Weiter bestätigt Rechtsanwalt B.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersucht um Beiordnung als amtlichen Anwalt. Er informiert sodann darüber, dass er namens des Beschwerdeführers am 19. Mai 2025 bei der EG Bern (EMF) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juli 2024 gestellt hat. Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. Juni 2025 haben die SID und die EG Bern zur Replik Stellung genommen und je die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingaben vom 29. Juli 2025 und 22. August 2025 hat der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht. Am 23. Oktober 2025 hat er unter Hinweis auf das bei der EG Bern hängige «Wiedererwägungsgesuch» um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens «bis auf Weiteres» ersucht. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach einzutreten. 2.2 Der angefochtene Entscheid hat einen Nichteintretensentscheid der SID zum Gegenstand. Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur, ob die SID zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45 mit weiteren Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, weisen). Antrag und Begründung müssen zudem in jedem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden. Die Begründung ist in diesem Zusammenhang nurmehr insofern von Belang, als sie dazu dient, die beantragten Rechtsfolgen zu verstehen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 15 f.). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei (Rechtsbegehren Replik Ziff. 1, vorne E. 1.3), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Insofern sind die Ausführungen zur Sache (Replik act. 15 S. 3) sowie die nachfolgenden Eingaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Arztberichte act. 21A und 23A) für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 2.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vorne E. 1.3). 3.1 Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie die Sistierung auch in weiteren Fällen zu, etwa wenn ein Verfahren vorsorglich angehoben worden ist oder eine Rechtsänderung unmittelbar bevorsteht (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 17). Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen (BVR 2003 S. 433 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 25). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Sistierungsantrag einzig damit, dass die EG Bern (EMF) sich zu seinem Wiedererwägungsgesuch geäussert (Schreiben vom 19.9.2025) und er nunmehr dazu Stellung genommen habe (Schreiben vom 23.10.2025). Die EG Bern (EMF) weist im betreffenden Schreiben darauf hin, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig ist. Sie verweist auf ihre Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren (Antrag auf Beschwerdeabweisung vom 5.12.2024, vorne E. 1.3). Weiter hält sie fest, dass mit Bezug auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht seien, weshalb sie in Erwägung ziehe, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer widerspricht und verweist auf die vor Verwaltungsgericht eingereichten medizinischen Unterlagen (vorne E. 1.3). 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist (einzig) darüber zu entscheiden, ob die SID zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten ist. Die materielle (Neu-)Regelung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers, welche dieser mit seinem als «Wiedererwägung» bezeichneten Gesuch anstrebt, bildet hingegen nicht Streitgegenstand (vorne E. 2.2); mithin ist nicht über die gleiche Rechtsfrage zu befinden. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hängt weder vom Entscheid im Gesuchsverfahren ab noch wird er dadurch wesentlich beeinflusst: Der Beschwerdeführer stützt sein an die EMF gerichtetes Gesuch um «Wiedererwägung» auf Art. 83 i.V.m. Art. 71 VRPG. Nach dieser Vorschrift kann die verfügende Behörde, statt eine Vernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zu neuer Verfügung bzw. neuem Entscheid aber einzig die unmittelbaren Vorinstanzen – hier die SID – befugt. Der EG Bern (EMF) als ursprünglich verfügenden Behörde ist es infolge des Devolutiveffekts verwehrt, die Verfügung abzuändern, ihre Verfügung wäre nichtig (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 11 f., Art. 83 N. 6; BVR 2004 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, E. 1.3). Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Gesuch denn auch vielmehr eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine materielle Neuprüfung durch die EMF aufgrund angeblich neuer Tatsachen anzustreben (vgl. auch Schreiben der EMF vom 19.9.2025). Auch dies setzt allerdings voraus, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt ist, zumal erst dann klar ist, ob die SID das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung materiell beurteilen muss oder nicht. Die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt sich auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. vorne E. 3.1). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen. 4. Zu prüfen ist, ob die SID zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 4.1 Die Verfügung der EG Bern (EMF) vom 25. Juli 2024 ist am 26. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben worden. Am 29. Juli 2024 ist eine Abholungseinladung beim Beschwerdeführer deponiert und die Sendung nach unbenutztem Ablauf der siebentätigen Aufbewahrungsfrist am 6. August 2024 an die EG Bern (EMF) zurückgeschickt worden (vgl. Sendungsverfolgung in Akten EMF 5D pag. 1085). 4.2 Nach Art. 44 Abs. 3 VRPG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Frist beginnt am ersten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen; der Tag, an dem der Zustellungsversuch stattgefunden hat, wird nicht mitgezählt. Das Fristende fällt gemäss dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift auf den letzten Tag der siebentägigen Frist. Keine Rolle spielt, ob die Frist an einem Werktag, Samstag oder an einem Sonn- bzw. anerkannten Feiertag beginnt oder endet (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 34). Im konkreten Fall hat die siebentägige Frist also am 30. Juli 2024 zu laufen begonnen und am 5. August 2024 geendet. Die Verfügung der EG Bern (EMF) vom 25. Juli 2024 gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, demnach am 5. August 2024 als zugestellt – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist lief somit vom 6. August 2024 bis am 4. September 2024 (Art. 67 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die am 5. September 2024 der Post übergebene Beschwerde an die SID (vgl. Akten SID pag. 20; vorne E. 1.2) ist somit verspätet erfolgt, was unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 2 sowie Replik act. 15 S. 2). 4.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der EG Bern (EMF) vertrauen durfte, wonach die angefochtene Verfügung am 6. August 2024 als zugestellt gelte. Die EG Bern (EMF) hat dem Beschwerdeführer persönlich (er war zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten) mit Schreiben vom 8. August 2024 Folgendes mitgeteilt (Akten EMF 5D pag. 1086): «Die Verfügung der EMF vom 25. Juli 2024 konnte Ihnen am 29. Juli 2024 nicht durch die Post zugestellt werden. In der Beilage erhalten Sie daher die originale Verfügung erneut uneingeschrieben zugestellt. Wir weisen hierbei darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist mit dieser Zustellung nicht neu beginnt. Gemäss Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) im Kanton Bern gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Verfügung gilt somit seit dem 6. August 2024 als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).» Am 4. September 2024 erkundigte sich der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter bei der Mitarbeiterin der EMF, welche das vorerwähnte Schreiben verfasst hatte, telefonisch nach dem Ablauf der Frist; dabei sei ihm bestätigt worden, dass die Frist bis am 5. September 2024 laufe, da die Verfügung (erst) seit dem 6. August 2024 als zugestellt gelte (vgl. Eingabe vom 11.9.2024, in Akten SID pag. 22). 4.4 Führt eine fehlerhafte behördliche Angabe dazu, dass sich die betroffene Person erst nach Fristablauf gegen eine Verfügung beschwert, können Gründe des Vertrauensschutzes allenfalls die Fristwiederherstellung rechtfertigen (vgl. BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die betroffene Partei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, die Unrichtigkeit der Auskunft bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, tritt zum Fehler der Behörde ein Versäumnis der betroffenen Partei hinzu. Kann die verspätete Eingabe nicht mehr als natürliche oder begreifliche Folge des behördlichen Fehlers angesehen werden, ist der Irrtum der betroffenen Partei nicht mehr entschuldbar bzw. bleibt kein Raum für Vertrauensschutz; mithin muss die auf die fehlerhafte behördliche Angabe vertrauende Partei selbst ein hinreichendes Mass an Sorgfalt an den Tag legen und ihr Vertrauen deshalb als schutzwürdig erscheinen. Auch bei (falschen) behördlichen Auskünften kann keinen Vertrauensschutz anrufen, wer die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres hätte erkennen können (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.5 An das Mass der im Verkehr mit den Behörden aufzuwendenden Sorgfalt werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, je nachdem, ob es sich um Rechtsanwältinnen oder -anwälte und andere berufsmässig vor den Behörden auftretende Rechtskundige oder um rechtsunkundige Privatpersonen handelt. Rechtskundigen Personen ist namentlich die Konsultation des massgebenden Gesetzestextes selbst bei vorhandener (falscher) Rechtsmittelbelehrung zuzumuten, zumal die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu den Kernaufgaben in Rechtsmittelverfahren gehört (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 489 E. 4.4, 134 I 199 E. 1.3.1; BVR 2018 S. 79 E. 4.2 f. mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]). Von einer rechtsunkundigen Privatperson kann unter Umständen zumindest erwartet werden, dass sie den Ablauf der Rechtsmittelfrist durch kurzes Nachrechnen überprüft (vgl. VGE 2025/13 vom 5.2.2025 S. 5). 4.6 Hier enthielt das Schreiben der EMF vom 8. August 2024 alle für die Fristenberechnung notwendigen Informationen (vgl. vorne E. 4.3). Der Briefumschlag mit dem Code zur Sendungsverfolgung war – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht erforderlich (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik act. 15 S. 2). Der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter hätte gestützt auf die im Schreiben enthaltene Information mit kurzem Nachrechnen bemerken können, dass der siebente Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (29. Juli 2024) nicht der 6. August, sondern der 5. August 2024 war, mithin die Verfügung seit dem 5. August 2024 als zugestellt gilt und nicht seit dem 6. August 2024, wie von der Mitarbeiterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, der EMF kommuniziert. Ein Blick in den Gesetzestext war dafür nicht notwendig. Die kurze Nachrechnung hätte unmittelbar das massgebende Zustellungsdatum ergeben, aus dem er ohne weiteres hätte schliessen können, dass die Auskunft der Mitarbeiterin falsch sein musste; wie er sich «entscheiden» musste (vgl. Beschwerde S. 3), hätte auf der Hand gelegen. Nach dem Gesagten hätte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Fehler bei gebührender Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. vorne E. 4.5 f.). Es war – unbesehen der behördlichen Fehlleistungen – wesentlich die grobe Unsorgfalt des Vertreters, die zu den Rechtsnachteilen führte; die Unsorgfalt des Vertreters muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 4.5). Ob der Beschwerdeführer als Laie den Fehler hätte erkennen müssen, kann offenbleiben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die SID die Beschwerde als verspätet erachtet hat und auf diese nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig und hat seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne E. 1.3). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt des Gesuchs (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist der juristische Sachverstand der gesuchstellenden Person. Es spielt auch keine Rolle, ob diese anwaltlich vertreten ist oder als Laiin auftritt (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 367). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist die Rechtsprechung zur gebotenen Sorgfalt bei der Wahrung von Rechtsmittelfristen durch eine anwaltlich vertretene Partei eindeutig (vorne E. 4.5). Die Gewinnaussichten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können vor diesem Hintergrund nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.4 Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2025, Nr. 100.2024.335U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.10.2025 inkl. Beilagen) - Einwohnergemeinde Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.10.2025 inkl. Beilagen) - Staatsekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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