100.2024.316U HER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting 1. A.________ 2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin …. Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020; 2020.SIDGS.63; Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2024, BGer 2C_430/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – Das Bundesgericht hat am 4. September 2024 (Verfahren 2C_430/2023) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. August 2023 bezüglich der Beschwerdeführerin (A.________) gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 aufgehoben und den Migrationsdienst des Kantons Bern angewiesen, deren Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Dispositiv- Ziffer 1). In Bezug auf den Beschwerdeführer (B.________) ist es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen ist es auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Neufestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens hat es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 6). – Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Kostenverlegung zu äussern. Für die Beschwerdeführerin ist unter Hinweis auf die bei den Akten liegenden Kostennoten beantragt, die Kosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) seien entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton aufzuerlegen. Sinngemäss ist insofern verlangt, dass der Beschwerdeführerin für die zwei Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr in beiden Verfahren Parteikostenersatz zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführenden stellen dazu den Antrag, dass keine Kostenausscheidung aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung vorzunehmen sei, weil die Teilnahme des Beschwerdeführers am Verfahren seiner Mutter zu keinem Mehraufwand geführt habe (Eingabe vom 30.10.2024 [act. 6]). Im Weiteren wird für den seit dem bundesgerichtlichen Urteil angefallenen Aufwand Parteikostenersatz von Fr. 410.90 verlangt (act. 6/6A). Die SID beantragt, die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (Verfahren 2020.SIDGS.63) sei zu bestätigen, weil der in jenem Verfahren ergangene Entscheid nach den damaligen Verhältnissen korrekt war (Eingabe vom 24.10.2024 [act. 5]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, – Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen, es sei denn, es rechtfertige sich eine andere Verlegung (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2, Art. 108 N. 3 ff., 35 ff.). Kantonalen Behörden (SID) können im Beschwerdeverfahren von vornherein keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Haben mehrere Personen gemeinsam Beschwerde geführt (Streitgenossenschaft), tragen grundsätzlich alle Beteiligten die Kostenfolgen, wobei sie die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen tragen, sofern im Entscheid nichts anderes angeordnet wird (Art. 106 VRPG). – Gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegt, während der Beschwerdeführer als unterliegend gilt. Angesichts des unterschiedlichen Verfahrensausgangs für die Beschwerdeführenden fällt eine gemeinsame Neuregelung der Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Beantragt ist, auf eine Kostenausscheidung sei zu verzichten, weil die Teilnahme des Beschwerdeführers «am Verfahren seiner Mutter» (Beschwerdeführerin) zu keinem Mehraufwand geführt habe. Es trifft zwar zu, dass der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandene beträchtliche Aufwand hauptsächlich auf die Beschwerdeführerin zurückgeht. Der Beschwerdeführer nahm allerdings volljährig und freiwillig am kantonalen Rechtsmittelverfahren teil, weil es offensichtlich der bewusste Wille der Beschwerdeführenden (und deren Rechtsvertretung) war, gemeinsam Beschwerde zu führen und ihrem gemeinsamen Anliegen (Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz) auf diese Weise Gewicht zu geben (vgl. Beschwerde vom 27.7.2020 I./Ziff. 4 S. 3). Sie haben denn auch mit Nachdruck mit der engen familiären Beziehung zwischen Mutter und Sohn argumentiert, sich trotz Volljährigkeit auf den konventionsrechtlichen Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, (auch) des Sohnes berufen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Sohn insinuiert, was das Einholen weiterer Informationen erforderte (vgl. insb. Beschwerde I./Ziff. 4 S. 3 f., III./Ziff. 3 S. 6 ff.; act. 12 und 19 f. Verfahren 100.2020.295). Wer sich wie der Beschwerdeführer freiwillig an einem Beschwerdeverfahren beteiligt und zusammen mit der notwendigen Verfügungsadressatin Anträge stellt, gilt als unterliegend, wenn er mit diesen nicht durchdringt. Mit Rücksicht darauf, dass für ihn weniger auf dem Spiel stand als für die Beschwerdeführerin, erscheint indes gerechtfertigt, den Anteil der beiden an der gemeinsamen Beschwerdeführung nicht je hälftig, sondern bei der Beschwerdeführerin auf zwei Drittel und beim Beschwerdeführer auf einen Drittel zu veranschlagen. Keine derartige Kostenteilung rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren vor der SID, da in jenem Verfahren noch kein ausserordentlicher Aufwand seitens der Beschwerdeführerin angefallen war. – In diesem Rahmen sind die Kosten hinsichtlich der Beschwerdeführerin wie folgt zu liquidieren: Sie gilt gemäss dem Prozessausgang als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegend, womit ihr in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und Parteikosten zuzusprechen sind. Im Beschwerdeverfahren vor der SID gilt sie hingegen nur dann als obsiegend, wenn der Entscheid der SID zu den seinerzeitigen Verhältnissen rechtsfehlerhaft war. War jedoch der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt und erweist sich eine Beschwerde trotzdem als begründet, weil eine inzwischen veränderte Sach- oder Rechtslage eine für die beschwerdeführende Partei vorteilhaftere Regelung des Rechtsverhältnisses erlaubt, lässt sich nach Massgabe des Unterliegerprinzips hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs nicht von einem Obsiegen der Partei ausgehen und rechtfertigt sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich, den vorinstanzlichen Kostenschluss zu bestätigen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf BVR 2008 S. 193 E. 9.2 und VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung]; neuerdings etwa VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 9.2.1). Der SID ist darin zuzustimmen, dass ihr Entscheid vom 19. Juni 2020 zu den damaligen tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Verhältnissen korrekt war: Die bezogenen Sozialhilfegelder beliefen sich bereits per Mitte Juli 2019 auf über Fr. 320'000.-- (VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 2.2). Sodann fiel in jenem Zeitpunkt mangels nennenswerter Bemühungen um Arbeitsintegration eine günstige Prognose von vornherein ausser Betracht. Auch das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Entwicklung, aufgrund der sich letztlich seines Erachtens eine positive Prognose stellen liess, erst ab September 2020 einsetzte und für den Zeitpunkt, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichts erging (Mitte 2023), bejaht werden konnte. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) lag demnach am 19. Juni 2020 (noch) vor. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Entfernungsmassnahme zu jenem Zeitpunkt verhältnismässig war (vgl. zu den relevanten Gesichtspunkten VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 5 und 6). Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren vor der SID ist deshalb hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu bestätigen. – Der Beschwerdeführer gilt gemäss dem Verfahrensausgang sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor der SID als unterliegend. Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren vor der SID ist in Bezug auf ihn bereits aus diesem Grund ebenfalls zu bestätigen. – Im Ergebnis sind die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren 100.2020.295 (Verwaltungsgericht) und 2020.SIDGS.63 (Sicherheitsdirektion) wie folgt zu verlegen: Beschwerdeführerin: Ihr sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren 100.2020.295 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Kanton Bern (SID) hat ihr die Parteikosten für dieses Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Abzustellen ist auf den ursprünglich für die Beschwerdeführenden insgesamt bestimmten Parteikostenersatz gemäss Dispositiv-Ziffer 3a/b von VGE 2020/295 vom 11. Juli 2023, der entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin an der gemeinsamen Beschwerdeführung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Fr. 6'015.90 inkl. Auslagen und MWSt (zwei Drittel von Fr. 9'023.85) festzusetzen ist. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens 2020.SIDGS.63 ist wie dargelegt zu bestätigen. Beschwerdeführer: Er ist im Umfang des auf ihn entfallenden Anteils an der gemeinsamen Beschwerdeführung grundsätzlich verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist indes die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Abzustellen ist auch insoweit auf den ursprünglich für die Beschwerdeführenden bestimmten Parteikostenersatz gemäss Dispositiv-Ziffer 3a/b von VGE 2020/295 vom 11. Juli 2023, der entsprechend dem Anteil des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Beschwerdeführung auf insgesamt Fr. 3'007.95 inkl. Auslagen und MWSt (ein Drittel von Fr. 9'023.85) festzusetzen ist, ausgeschieden nach der Vertretung auf Fr. 2'354.45 (Rechtsanwältin C.________) und Fr. 653.50 (Rechtsanwalt D.________). Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'423.90 festzusetzen (ein Drittel von Fr. 7'271.60), ausgeschieden nach der Vertretung auf Fr. 1'894.25 (Rechtsanwältin C.________) und Fr. 529.65 (Rechtsanwalt D.________). Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens 2020.SIDGS.63 ist wie dargelegt zu bestätigen. – Der mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Parteikostenersatz (act. 6A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. a) Für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht werden von der Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin 1 die Parteikosten für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 6'015.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Die der Beschwerdeführerin 1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. a) Für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer 2 eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 2. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. b) Der tarifmässige Parteikostenersatz für die Vertretung von Rechtsanwältin C.________, Bern, wird im Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 2'354.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird der in diesem Verfahren als amtliche Anwältin beigeordneten Rechtsanwältin C.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'894.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 2. c) Der tarifmässige Parteikostenersatz für die Vertretung von Rechtsanwalt D.________, Bern, wird im Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 653.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird dem in diesem Verfahren als amtlicher Anwalt beigeordneten Rechtsanwalt D.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 529.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 2. 3. Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 3-5 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020 im Verfahren 2020.SIDGS.63 bleibt für die Beschwerdeführenden unverändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, 4. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren 100.2024.316 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 410.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende (Rechtsanwältin C.________ wird um Orientierung von Rechtsanwalt D.________ gebeten) - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.