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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2024 100 2024 308

3 dicembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,493 parole·~7 min·6

Riassunto

Beschränkung des Rindviehbestands; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2024; T2024-020AU) | Tierschutz

Testo integrale

100.2024.308U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Beschränkung des Rindviehbestands; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2024; T2024-020AU)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Posteingang: 16.7.2024) Beschwerde beim Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) gegen dessen Verfügung vom 10. Juni 2024 betreffend Beschränkung der Anzahl gehaltener Tiere der Gattung Rindvieh. Das AVET leitete die Beschwerde am 16. Juli 2024 an die zuständige Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) weiter. Diese erachtete die Beschwerde als verspätet und trat auf sie mit Entscheid vom 23. September 2024 nicht ein. – Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2024 (bzw. mit fristgerecht verbesserter Eingabe vom 20.10.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Strittig ist vor Verwaltungsgericht einzig, ob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des AVET rechtzeitig Beschwerde an die WEU erhoben hat. Nicht Verfahrensthema sind demgegenüber die tierschutzrechtlichen Massnahmen, welche das AVET in der Sache angeordnet hat. – Gegen Verfügungen des AVET kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde bei der WEU geführt werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, und Art. 67 VRPG]; vgl. auch Art. 40 der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde [THV; BSG 916.812]). – Eingaben sind fristwahrend, wenn sie vor Ablauf der Frist der Behörde oder der schweizerischen Post (Poststelle, Postagentur, Briefkasten usw.) übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Das VRPG schreibt für Eingaben der Verfahrensbeteiligten keine bestimmte Versandart vor. Allerdings trägt die Absenderin bzw. der Absender die Beweislast für die Fristwahrung, wobei für das rechtzeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts der volle Beweis erbracht werden muss (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 2.3.2, 2015 S. 301 E. 2.3; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 2 f. und 6 ff.). – In der Regel kann der Nachweis rechtzeitiger Übergabe durch den Poststempel erbracht werden. Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer bei unleserlichem Poststempel behauptet, sie bzw. er habe eine Eingabe fristgerecht der Post übergeben, hat das Recht, dies mit allen tauglichen Beweismitteln zu beweisen, namentlich auch durch Zeuginnen und Zeugen. Die eigene Datierung einer Sendung ist hingegen keine postamtliche Bescheinigung und genügt – weil manipulierbar – für sich allein nicht (vgl. BGer 9C_523/2018 vom 3.9.2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 389 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 42 N. 7 mit weiteren Hinweisen). – Die Verfügung des AVET wurde am 10. Juni 2024 der Post übergeben und am 12. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Sendungsinformation der Post [Akten WEU pag. 2]). Die dreissigtägige Beschwerdefrist hat am folgenden Tag zu laufen begonnen und am Freitag, 12. Juli 2024, geendet (Art. 41 Abs. 1 VRPG). – Die Beschwerde gegen die Verfügung des AVET datiert vom 10. Juli 2024; sie ging aber erst am 16. Juli 2024 beim AVET ein (Akten WEU pag. 3 f.). Der Poststempel ist unleserlich (Akten WEU pag. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, – Die instruierende Rechtsabteilung der WEU wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 darauf hin, dass mit Blick auf den Posteingang zweifelhaft sei, ob die uneingeschrieben versandte Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei; der Poststempel auf dem Couvert sei «zu schwach», als dass ein Datum erkennbar sei. Sie gab ihm deshalb unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall Gelegenheit, die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzulegen und entsprechende Belege einzureichen (Akten WEU pag. 12 ff.). – In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (Posteingang: 29.7.2024), dass er alle Briefe per A-Post versende und die Postboten die «Briefe auf dem Berg» (gemeint ist wohl der Wohnort des Beschwerdeführers) montags, mittwochs und freitags mitnähmen. Die Eingabe enthält neben der Unterschrift des Beschwerdeführers auch eine nicht lesbare bzw. identifizierbare «Unterschrift Post» (Akten WEU pag. 15). Die WEU teilte dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 telefonisch mit, dass dieser allgemeine Nachweis nicht genüge (angefochtener Entscheid S. 2 f.). – Nachdem er gemäss eigenen Angaben erfolglos versucht hatte, bei der Post einen Nachweis für die rechtzeitige Beschwerdeerhebung erhältlich zu machen, teilte der Beschwerdeführer der WEU mit, dass von ihm keine weitere Eingabe mehr kommen werde (angefochtener Entscheid S. 3). In der Folge trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. – Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Beschwerde an die WEU innerhalb der Rechtsmittelfrist der Post übergeben habe. Trotz mehrmaliger Nachfragen und Telefonate bei der Post habe er keinen Beleg für die fristgerechte Postaufgabe erhältlich machen können. Er könne nichts dafür, dass der Poststempel unleserlich sei. – Die Beschwerdefrist ist wie dargelegt gewahrt, wenn die Beschwerde vom 10. Juli 2024 spätestens am Freitag, 12. Juli 2024 der Post übergeben wurde. Der unleserliche Poststempel lässt keine Schlüsse auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, den Zeitpunkt der Postaufgabe zu. Gemäss Frankatur und Angaben des Beschwerdeführers verschickte er die Beschwerde per A-Post. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid S. 4), werden A-Post-Sendungen grundsätzlich am Folgetag zugestellt. Die Beschwerde hätte also spätestens am Montag, 15. Juli 2024 beim AVET eingehen müssen, wenn sie am Freitag, 12. Juli 2024 per A-Post aufgegeben worden wäre. Die Beschwerde ging jedoch erst am Dienstag, 16. Juli 2024 beim AVET ein, was bei einer mit A-Post verschickten Sendung auf eine Postaufgabe am Vortag, d.h. am Montag, 15. Juli 2024, schliessen lässt. Wohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Versand mit A-Post im Einzelfall mehr Zeit beansprucht. Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer indes mit geeigneten Beweismitteln aufzuzeigen, wann er seine Beschwerdeschrift der Post übergeben hat, zumal konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass hier ein Fehler der Post bei der Übermittlung der Sendung vorliegen könnte. – Der handschriftlichen, vom Beschwerdeführer verfassten Bestätigung vom 23. Juli 2024 lässt sich nur in allgemeiner Weise entnehmen, dass die Postboten die Briefe jeweils montags, mittwochs und freitags mitnehmen. Die oder der unterzeichnende Postangestellte («Unterschrift Post») ist nicht mit Namen identifizierbar und äussert sich nicht konkret zur Übergabe der hier interessierenden Sendung an die schweizerische Post. Die Bestätigung ist daher nicht geeignet, die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde zu belegen. Weitere Bestätigungen konnte der Beschwerdeführer nicht erhältlich machen. – Die fristgerechte Übergabe der Beschwerde vom 10. Juli 2024 an die Post ist demnach nicht nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Nur er hatte es in der Hand, das Beweisrisiko durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung zu vermeiden. Dass der Poststempel unleserlich ist, mag unglücklich erscheinen. Es handelt sich dabei aber nicht um einen besonders ungewöhnlichen Umstand. Mit Blick auf den baldigen Ablauf der Beschwerdefrist hätte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Postbote die Sendung rechtzeitig behändigt und das Datum der Postaufgabe mittels Poststempel nachgewiesen werden kann (für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, vergleichbare Beurteilung BGer 6B_99/2017 vom 27.4.2017 E. 3.7; ferner BVR 1996 S. 137 E. 6a). – Die Vorinstanz hat somit die fristgerechte Einreichung der Beschwerde vom 10. Juli 2024 zu Recht als nicht erstellt beurteilt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.308U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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