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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2026 100 2024 267

16 aprile 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,826 parole·~34 min·4

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2024; 2023.SIDGS.148) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2024.267U HER/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin López A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. August 2024; 2023.SIDGS.148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1985) ist algerische Staatsangehörige. Am 4. September 2018 heiratete sie in Algier (Algerien) ihren Cousin, der in der Schweiz wohnhaft ist und sowohl die algerische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 17. Juni 2019 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 16. September 2024. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und ordnete ihr die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 8. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern beantragt mit Eingabe vom 4. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 2024 sinngemäss ebenfalls Beschwerdeabweisung. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt gestützt auf die im September 2018 in der Heimat geschlossene Ehe mit ihrem algerischen Cousin bewilligt, der auch über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vorne Bst. A). Sie rügt, ihr sei nach Trennung von ihrem Ehemann der Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu Unrecht verweigert worden. – Die Änderung des AIG vom 14. Juni 2024 ist auch auf Gesuche nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Art. 50 AIG anwendbar, die – wie hier – vor Inkrafttreten dieser Änderung (1.1.2025) eingereicht worden sind (Art. 126g AIG; JTA 2024/235 vom 19.2.2025 E. 2.1; VGE 2022/115 vom 12.8.2025 E. 3.1; vgl. auch BVR 2024 S. 505 E. 4.2). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG geltend. 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; nicht angerechnet wird die voreheliche Beziehung. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_85/2025 vom 19.3.2025 E. 4.1), d.h. die eheliche Gemeinschaft endet in der Regel mit der Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2). 3.2 Für den Beginn der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) nicht auf die Heirat am 4. September 2018 abzustellen (Akten EG Bern pag. 5), sondern auf die Einreise der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 (Akten EG Bern pag. 74). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 3.2.1 Den Akten ist dazu folgender Sachverhalt zu entnehmen: – Am 27. Oktober 2020 berichtete der Sozialdienst den EMF, laut dem Ehemann sei «das Wohnverhältnis […] stabil» (Akten EG Bern pag. 111). Am 15. Januar 2021 gab der Ehemann im Rahmen der Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin an, dass er nach wie vor mit ihr zusammenwohne, es zwar aufgrund ihrer psychischen Verfassung zu Streitereien komme, sie aber «dranbleiben» würden (Akten EG Bern pag. 117 ff., 118); eine Scheidung sei nicht beabsichtigt (pag. 119). Am 17. Mai 2022 teilte der Ehemann anlässlich eines Beratungsgesprächs bei den EMF dann mit, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei, er daher temporär ausgezogen sei. Seit dem 1. April 2022 sei er bei einem Freund (…) wohnhaft. Er wisse nicht mehr weiter und wünsche, dass seine Ehefrau die Schweiz verlasse, sie wolle sich nicht integrieren (Akten EG Bern pag. 148). Auf schriftliche Nachfrage der EMF vom 22. Juli 2022 gab er der Behörde bekannt, dass er nun bei seiner Mutter lebe und nur «wenn nötig» in die gemeinsame Wohnung gehe (Akten EG Bern pag. 163). Mit seiner Ehefrau habe er nur noch telefonischen Kontakt. Auf Frage, wann ihm bewusst geworden sei, dass er sich von ihr trennen wolle, gab er an, dass ihm dies bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz bewusst geworden sei (pag. 163 und 164), das Verhältnis sei nicht gut gewesen, von ihr sei verbale und physische Gewalt gegen ihn ausgegangen und sie habe kein Interesse an einer Integration in der Schweiz gezeigt (pag. 163). Die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft lehnte er ab und gab seine Scheidungsabsicht kund (pag. 164). Aktenkundig ist sodann der Polizeirapport vom 30. Juni 2020, wonach die Beschwerdeführerin ihre Schwiegermutter in deren Wohnung und anschliessend auch ihren dort anwesenden Ehemann tätlich angegangen hat (Akten EG Bern pag. 103 ff.). Der Ehemann gab dabei zu Protokoll, dass sie schon länger Eheprobleme hätten, es zuvor aber nie zu Gewalt gekommen sei. – Die Beschwerdeführerin verneinte auf Anfrage der EMF am 29. September 2022 demgegenüber, dass sie getrennt leben wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, den (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Lediglich während eines Ausbildungskurses habe der Ehemann häufig ausserhalb der ehelichen Wohnung übernachtet. Eine Scheidung sei nicht beabsichtigt und sie gehe von einer gemeinsamen Zukunft aus. Am 16. November 2022 gewährten die EMF der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zum Weiterbestand der Ehegemeinschaft das rechtliche Gehör hinsichtlich der allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (Akten EG Bern pag. 181 und 185). Der Ehemann bestätigte am 18. November 2022 seine bisherigen Auskünfte, gab an, nach wie vor bei seiner Mutter zu wohnen, und teilte mit, dass er im Hinblick auf die Scheidung Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen habe (Akten EG Bern pag. 180). – Am 16. Januar 2023 verfügte die EG Bern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter anderem mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe bloss rund 2 ½ Jahre bestanden (vgl. Akten EG Bern pag. 184 ff.; vorne Bst. A). Im Beschwerdeverfahren vor der SID reichte die Beschwerdeführerin die gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 26. Oktober 2023 ein, in welcher der 7. September 2022 als Trennungsdatum festgelegt wurde (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Sie bringt weiterhin vor, dass auch dies für das Erreichen der Dreijahresfrist spreche (Beschwerde Rz. 9; Akten SID pag. 39). Umstritten ist folglich, ob die Trennung bzw. die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft bereits im April 2022 oder erst im September 2022 – nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist – erfolgt ist. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen des Ehemanns abgestellt, obwohl diese insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens seines Ehewillens widersprüchlich seien (Beschwerde Rz. 6). So habe er im Januar 2021 angegeben, dass die Situation schwierig sei, sie aber «dranbleiben» würden und eine Scheidung nicht beabsichtigt sei. Anfang September 2022 habe er dann aber erklärt, dass er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, bereits zwei Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz erkannt habe, dass er sich von ihr trennen wolle (Beschwerde Rz. 7). – Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin allerdings kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen: Der Ehemann gab als Grund für eine früh (im Jahr 2019) ins Auge gefasste Trennung verbale und physische Gewalt von ihr ausgehend sowie ihr mangelndes Integrationsinteresse an (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Angesichts des Umstands, dass eine mangelnde Integration zwei Wochen nach ihrer Einreise noch nicht feststellbar war und physische Gewalt gemäss den Akten erstmals im Juni 2020 auftrat (Polizeirapport), ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Ehemann seine Aussage vom September 2022 im Licht des späteren Beziehungsverlaufs tätigte. Diese Aussage beruhte damit auf gemachten weiteren Erfahrungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein rückblickend «angepasstes» oder pointierteres Aussageverhalten ist im konkreten Zusammenhang nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wonach sein Ehewille (jedenfalls) im April 2022 erloschen war. Gestützt wird dies durch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass in der Beziehung schon kurze Zeit nach Aufnahme des Zusammenlebens Schwierigkeiten auftraten und das Heranreifen einer endgültigen Trennungsabsicht sowie die Umsetzung einer Trennung Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). So lagen zwischen der Angabe des Ehemanns, wonach er Anfang 2021 der Beziehung noch eine Chance gab, und dem von ihm vorgebrachten Zeitpunkt der Aufgabe seines Ehewillens im April 2022 rund 15 Monate – eine für einen Trennungsprozess nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnliche Zeitdauer. Die gegenläufigen Auskünfte der Beschwerdeführerin vom 29. September 2022 (vgl. E. 3.2.1 hiervor) blieben dagegen pauschal und schematisch und erscheinen mangels jeglicher Konkretisierung oder Detaillierung wenig glaubhaft. Das Verwaltungsgericht stimmt daher der Vorinstanz zu, dass die Aussagen des Ehemanns betreffend die Aufgabe seines Willens zur Fortführung der Ehe keine Widersprüche aufweisen. Vielmehr sind sie detailliert und schlüssig. Es wird deutlich, dass das Ehepaar von Beginn an mit ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich in der Folge – jedenfalls seitens des Ehemanns – eine Trennungsabsicht verfestigte. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auswärtigen Übernachtungen ihres Ehemanns ab Mai 2022 nicht auf eine Trennung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, zurückzuführen gewesen seien. Er habe aufgrund seiner Ausbildung zum Pflegehelfer SRK und der anschliessenden Anstellung als Pflegehelfer, wo er Nachtschichten leistete, oft auswärts übernachtet. Dies lasse sich auch den dokumentierten Whatsapp-Nachrichten entnehmen. Ihr (der Beschwerdeführerin) habe ihr Ehemann mitgeteilt, dass er jeweils bei seinem Sohn übernachte (Beschwerde Rz. 8). – Auf Nachfrage, wie dieser Sohn heisse oder wo dieser wohne, konnte sie keine Angaben machen, womit ihr Vorbringen unsubstanziiert blieb (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5; ferner auch Beschwerde Rz. 8). Der Ehemann gab demgegenüber präzis und widerspruchsfrei an, dass er ab April 2022 zunächst bei einem Freund und anschliessend bei seiner Mutter wohnhaft war (vorne E. 3.2.1; Akten SID pag. 148, 163; ebenso Beschwerde Rz. 9). Dies wird mit der einzelnen Textnachricht vom 30. Juli 2022 (vgl. Beschwerde Rz. 8 und 9) nicht entkräftet, in der er auf entsprechende Frage hin mitteilte, dass er (obschon er am Folgetag frei hatte) nicht zuhause übernachte, da er bis 01:00 Uhr arbeite. Daraus lässt sich weder schliessen, dass das Paar weiterhin zusammenlebte, noch dass das auswärtige Übernachten ab Mai 2022 in seiner Ausbildung bzw. Arbeit begründet war (vgl. Akten SID pag. 28). Darüber hinaus ist auch weiterhin nicht erstellt, dass es sich beim Chatpartner des WhatsApp-Verlaufs tatsächlich um den Ehemann handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr Ehemann habe sich nie aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und gegenüber den EMF angegeben, am 1. April 2022 lediglich «temporär» ausgezogen zu sein. Für den Trennungszeitpunkt sei auf das in der Trennungsvereinbarung gerichtlich festgelegte Datum vom 7. September 2022 abzustellen. Bis dahin hätten sie noch versucht, «die Beziehung am Leben zu erhalten». Auch der eingereichte WhatsApp-Austausch im Juli 2022 belege, dass die Beziehung nach dem 1. April 2022 fortbestanden habe (Beschwerde Rz. 9 f.). – Es trifft zu, dass der Ehemann im Mai 2022 davon sprach, «temporär» ausgezogen zu sein. Gleichzeitig hat er aber gegenüber den EMF klar geäussert, dass die Beziehung nicht mehr intakt sei und er sich wünsche, dass die Ehefrau die Schweiz verlasse (vorne E. 3.2.1). Bereits mehrere Monate zuvor hatte er gegenüber der Ausländerbehörde Zweifel am Gelingen der Ehe geäussert. Seine Ausdrucksweise «temporär» erscheint vor diesem Hintergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, nicht eindeutig und könnte auch heissen, dass er den Auszug auf die verbleibende Zeit bezog, in der die Ehefrau noch in der ehelichen Wohnung verbleiben würde. Dem Sozialdienst hatte er im März 2022 mitgeteilt, er wolle in der aktuellen Wohnung bleiben, da die Hauptmieterin seine Mutter sei (Bericht des Sozialdiensts an die EMF vom 26.7.2022, Akten EG Bern pag. 160 f.); die Wohnung wurde in der Trennungsvereinbarung denn auch ihm zugewiesen (Akten SID 9A1 Beilage zur Eingabe vom 7.12.2023). Es lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht schliessen, dass der Auszug des Ehemanns Anfang April 2022 effektiv nur vorübergehender Natur gewesen war. Dass der Hauptmietvertrag auf seine Mutter lautete, er Untermieter war und prinzipiell dort wohnen bleiben wollte, dürfte auch der Grund gewesen sein, weshalb er sich von der gemeinsamen Wohnung – Stand 26. Juli 2022 – nicht abgemeldet hat (vgl. Akten EG Bern pag. 65 f.). Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun, weshalb aus der unterlassenen Abmeldung auf den Weiterbestand der Beziehung geschlossen werden kann. Ebenso wenig vermag sie zu plausibilisieren, dass der Ehemann trotz seiner konsistenten gegenteiligen Aussagen zu seiner früh kritisch beurteilten ehelichen Beziehung und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Anfang April 2022 noch bis zum 7. September 2022 (Trennungsdatum gemäss Trennungsvereinbarung) versucht haben soll, «die Beziehung am Leben zu erhalten» (Beschwerde Rz. 9). Im Weiteren ist das Abstellen der Beschwerdeführerin auf das gerichtlich festgelegte Trennungsdatum widersprüchlich: In ihren Antworten zu den ihr von den EMF am 6. September 2022 unterbreiteten Fragen – sie hat das Formular erst am 29. September unterzeichnet, also nach dem Trennungsdatum gemäss der Vereinbarung (7. September) – führte sie noch aus, nicht von ihrem Mann getrennt zu sein, mit ihm zusammenzuleben und von einer gemeinsamen Zukunft auszugehen (Akten EG Bern pag. 174 ff.). Dies bestätigt den Eindruck, dass ihre Aussagen schematisch auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hinzielten (vgl. vorne E. 3.2.2). Im Weiteren stellt das in der Trennungsvereinbarung vermerkte Trennungsdatum kein objektives Beweismittel dafür dar, zu welchem Zeitpunkt – zumindest einseitig – der Ehewillen erloschen ist. Auch das Abstellen auf den «WhatsApp-Austausch» (er besteht aus zwei einzelnen Nachrichten) lässt nicht auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft schliessen. Lediglich von Seiten der Beschwerdeführerin wurden (einmalig) Emojis mit Herzaugen oder Herz-Emojis ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, schickt. Weitere Konversationen oder Nachrichten, z.B. zu Verabredungen, sind nicht aktenkundig. 3.2.5 Das Verwaltungsgericht gelangt bei diesen Gegebenheiten mit der Vorinstanz zur Überzeugung, dass die Aussagen des Ehemanns schlüssig, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Demgegenüber sind diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und bleiben in zentralen Punkten unsubstanziiert. Gestützt auf das Gesagte ist auch für das Verwaltungsgericht erstellt, dass für die Aufgabe der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft auf den April 2022 abzustellen ist. Mit der Dauer von gut zwei Jahren und neun Monaten ist das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft mit der Vorinstanz nicht erfüllt. 3.3 Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht. 3.3.1 Sachverhaltlich ist insoweit Folgendes festzustellen: Die 1985 geborene Beschwerdeführerin lebt faktisch seit gut sechs Jahren in der Schweiz und ist seit ihrer Ankunft von der Sozialhilfe abhängig (Akten EG Bern pag. 83, 92; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 1C]). Der Betrag der ihr ausgerichteten Sozialhilfe belief sich Stand Oktober 2024 auf monatlich Fr. 1'723.15 (act. 5 und 5A Beilage 1). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Mai 2020 – ein aktueller liegt nicht vor – weist sie zudem Schulden über Fr. 1'024.25 aus (Akten EG Bern pag. 94 f.). Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2021 (mit kurzen Unterbrüchen) bei der Firma Hausfeen GmbH als Reinigungskraft tätig (Akten EG Bern pag. 211; act. 5A Beilage 2). Im Jahr 2023 erzielte sie ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 13'027.-- (act. 5A Beilage 3), ausmachend ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.--. Im Oktober 2024 gab sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 514.-- an und ein Arbeitspensum von durchschnittlich 22 Stunden pro Monat (vgl. act. 5 und 5A Beilage 2); dies entspricht einem Beschäftigungsgrad von weniger als 15 %. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich ihre Einkommenssituation seither nicht signifikant verbessert hat und sie weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 11. Januar 2020 diagnostizierte der behandelnde Psychiater bei ihr ein «depressives Symptom auf dem Boden einer Posttraumatischen Belastungsstörung» (Akten EG Bern pag. 120).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Aufgrund ihres Krankheitsbilds «[würden] ihre Integration und Bildung im Sinne eines Spracherwerbs unter erschwerten Bedingungen [stattfinden]». Dem und ebenfalls einem aktuelleren Bericht des Psychiaters vom 29. Mai 2023 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ihr eine höherprozentige Erwerbstätigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. Beschwerde Rz. 23; Arztbericht in Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Weitere ärztliche Berichte hat sie zwar in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht (vgl. hinten E. 4.3.4). 3.3.2 Immerhin nahm die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz eine Arbeitstätigkeit auf. Hieraus lässt sich schliessen, dass ihr – trotz angeblicher Unkenntnis ihrer finanziellen Lage (vgl. Beschwerde Rz. 12) – durchaus bewusst war, einen Beitrag zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse leisten zu müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie während der Ehegemeinschaft nur erschwerten Zugang zu ihren Finanzen hatte, musste ihr nach der Trennung im Jahr 2022 bzw. spätestens mit der Einrichtung eines eigenen Kontos im Frühjahr 2023 (Beschwerde Rz. 12) bewusst sein, dass sie ihr kleines Arbeitspensum zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten hätte erhöhen müssen. Eine bessere Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials wäre ihr mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Betreffend die Schuldensituation muss mangels aktuellen Betreibungsregisterauszugs offenbleiben, ob die Schulden sich inzwischen erhöht haben; nicht angenommen werden kann unter den gegebenen Umständen, dass die Beschwerdeführerin sie zwischenzeitlich beglichen hat. Darüber hinaus kann aufgrund der blossen Absichtserklärung, das Arbeitspensum künftig erhöhen zu wollen (Beschwerde Rz. 13), nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bislang nicht in Erscheinung getreten, zudem beherrscht sie eine Landessprache, Französisch. Da es sich hierbei um ihre Muttersprache handelt, erlaubt dies jedoch keinen Rückschluss auf eine gelungene sprachliche Integration. Zwar besuchte sie einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hatte sich laut eigenen Angaben für einen weiterführenden Kurs angemeldet (Akten EG Bern pag. 111, 175); angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer darf dies jedoch – worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, hat – erwartet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Hinsichtlich ihrer nach eigenem Bekunden eingeschränkten sozialen Integration kann sie aus ihrer angeblich «traditionalistischen Ehe» nichts für sich ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 11). Wäre lediglich dies ausschlaggebend gewesen, hätte sie seit der Auflösung der (kurzen) Ehegemeinschaft im April 2022 (vorne E. 3.2.5) die Möglichkeit gehabt, weitere Kontakte zu knüpfen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie dies unterlassen hat. Gestützt auf das Gesagte hat sich die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz weder wirtschaftlich noch sozial zu integrieren vermocht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5). 3.4 Die Vorinstanz hat folglich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG zu Recht verneint. 4. Die Beschwerdeführerin macht zudem einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. 4.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die Hinweise nach Bst. a berücksichtigen, die betroffene Person die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat (Bst. b) oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2024/120 vom 20.12.2024 E. 4.1). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland sind auch Hindernisse zu berücksichtigen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil solche Hindernisse nicht (ausschliesslich) in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden dürfen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.3.1 [betrifft VGE 2021/217 vom 28.12.2022]). 4.2 Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) zur erstmals im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten häuslichen Gewalt, welche von ihrem Ehemann ausgegangen sein soll (Akten SID pag. 31 f.), blieben vor Verwaltungsgericht unbestritten. Die Beschwerdeführerin anerkennt demnach, dass vom Ehemann keine häusliche Gewalt ausgegangen ist. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Vielmehr ist ein Polizeirapport aktenkundig, wonach es die Beschwerdeführerin war, die ihre Schwiegermutter und den Ehemann tätlich angegangen hat (vgl. vorne E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hingegen daran fest, dass ihr die Wiedereingliederung im Heimatland unzumutbar sei. 4.3.1 Sie macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien erneut der Gewalt ihres Bruders ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 15, 18). Sie habe von ihm bereits in der Vergangenheit Gewalt erfahren und es müsse davon ausgegangen werden, dass dies erneut der Fall wäre, wenn sie zurückkehren würde. Der Umstand, dass sie nun eine geschiedene Frau sei, werde von ihm nicht toleriert und führe zu weiterer Gewalt sowie erzwungener Unterwerfung in allen Lebensbereichen (Beschwerde Rz. 18). Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verwies sie dazu auf ein Schreiben ihrer Mutter. Diese hatte am 24. April 2023 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit physische und psychische Übergriffe seitens des (älteren) Bruders habe erdulden müssen, dieser Bruder lebe mit ihr (der Mutter) im Haus der Familie und würde der Beschwerdeführerin, käme sie zurück, «auflauern» («la guetter»); sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne, wo sie sicher sei (Akten SID 9A1 Beilage 4 zur Eingabe vom 31.5.2023). Der behandelnde Psychiater gab in seinem Bericht vom 29. Mai 2023 an, dass es in der Vergangenheit zu Gewalt durch ihren älteren Bruder gekommen sei und dass die familiären Verhältnisse bei einer Rückkehr weiter von Gewalt geprägt sein könnten (Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023). Die in Lausanne lebende Schwester bestätigt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass ihr Bruder sich gewalttätig und missbräuchlich auch gegen sie verhalten habe, neulich habe er sie während ihren Ferien physisch aggressiv angegangen, sein missbräuchliches und gefährliches Verhalten wiederhole sich (act. 1C BB 4). Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, dass das Haus der Familie, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt habe, zwischenzeitlich verkauft worden sei, die Mutter nun bei einer ihrer Schwestern lebe und beide in Algerien lebenden Schwestern nicht die Ressourcen hätten, sie (die Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde Rz. 19 und 20). 4.3.2 Vorab feststellen lässt sich, dass ausser den Aussagen der nächsten Familienangehörigen und des behandelnden Psychiaters – dieser gibt lediglich die Angaben seiner Patientin wieder – keine weiteren Beweismittel für die Gewaltandrohung seitens des Bruders vorliegen. So wurden keine Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, oder Polizeiberichte eingereicht, die die Gewalttätigkeit des Bruders belegen. Die Mutter hielt in ihrem Schreiben vom April 2023 ebenfalls nicht ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr absehbar und konkret Opfer von Gewalt des Bruders werde. So führte sie darin lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin unter der Gewalt des Bruders sehr gelitten habe und bat die Behörden darum, ihre Tochter in der Schweiz zu belassen. Hinzu kommt, dass das Haus der Familie zwischenzeitlich verkauft ist und die Mutter bei einer der Schwestern lebt (E. 4.3.1 hiervor und act. 1C BB 5). Nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin unter einem Dach mit dem Bruder leben müsste. Wohl bestätigen beide in Algerien lebenden Schwestern, dass sie die «Ressourcen» nicht hätten, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen; in jenem Haushalt, wo heute die Mutter wohnt, lebe zusätzlich die Schwiegermutter und verwahre sich der Ehemann dagegen, auch noch die Schwester auf Kosten seiner Familie aufzunehmen (vgl. Schreiben C.________ vom 10.9.2024, act. 1C BB 5). Die andere Schwester schreibt, sie müsse ihre fünf Kinder (eines davon krank) betreuen, ihre finanziellen und sozialen Verhältnisse erlaubten es ihr nicht, die Schwester aufzunehmen (Schreiben D.________ vom 12.9.2024, ebenso ihre E- Mail vom 10.9.2024, act. 1C BB 6 und 7). Nicht vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin auch an den Wohnorten der zwei Schwestern – wo sie leben, wurde nicht erklärt – vom Bruder bedroht wäre. Ebenso wenig wurde dargelegt, wo dieser seit dem Hausverkauf lebt, und weshalb die Mutter nicht mehr bei ihrem Sohn lebt (vgl. auch Vernehmlassung SID [act. 9]). Ungeachtet dessen, ob der Bruder tatsächlich gewalttätig gegenüber ihr geworden war oder dies weiterhin sein könnte, gelingt es damit der Beschwerdeführerin nicht, die Situation ihrer nahen Angehörigen in Algerien in einer Weise zu substanziieren, die zuverlässige Rückschlüsse auf die Umstände zulassen würde, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Algerien tatsächlich in der Nähe des Bruders zu leben hätte und ihr konkret die Gefahr drohte, hierbei Gewalt ausgesetzt zu sein (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.1; weiter Vernehmlassung SID [act. 9], der die Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt hat, vgl. vorne Bst. C). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob – wie die Vorinstanz annimmt – es ohnehin an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Scheitern der Ehe und einem allenfalls gewalttätigen Umfeld in der Heimat fehlt (vgl. Vernehmlassung [act. 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 4.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass es als alleinstehende, geschiedene und kinderlose Frau in Algerien sehr schwierig sei, eine Arbeitsstelle und eine Wohnung zu finden. Es sei daher zweifelhaft, ob sie zureichende Mittel für ein eigenständiges Leben erwirtschaften könnte (Beschwerde Rz. 23). – Die Beschwerdeführerin stammt aus Algier, der Hauptstadt von Algerien (vgl. Akten EG Biel pag. 5). Sie hat bis im Jahr 2018 bzw. bis zu ihrem 33. Lebensjahr als alleinstehende, kinderlose Frau in Algerien gelebt. Sie verbrachte folglich ihr bisheriges Leben mehrheitlich dort. Mit der Sprache und der Kultur ist sie nach der nicht sehr langen Abwesenheit zweifellos noch vertraut. Sie hat mehrere in der Heimat lebende nahe Angehörige, was eine Wiedereingliederung stark begünstigt. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter oder ihren beiden in Algerien lebenden Schwestern kein oder ein schlechtes Verhältnis habe (vgl. Beschwerde Rz. 20; angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Vielmehr lässt sich aus den gegen Ende 2024 verfassten Schreiben auch ihrer beiden in Algerien lebenden Schwestern entnehmen, dass sie nach wie vor ein enges familiäres Verhältnis pflegen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin als nunmehr geschiedene Frau gegenüber ihrer früheren Stellung als alleinstehende Frau erheblich verschlechtern würde; dies wird lediglich pauschal behauptet. Verhielte es sich so, dass sie wie vorgebracht bis zur Ausreise nach ihrer Heirat «gezwungen [gewesen sei], im Haus ihres Vaters zu bleiben» (Beschwerde Rz. 22), könnte sich ihre Zukunftsperspektive als reifere alleinstehende Frau vergleichsweise gar als günstiger erweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten feststellte, stellen Scheidungen in Algerien wohl die Ausnahme, gestützt auf die verfügbaren Zahlen aber keine Seltenheit dar (angefochtener Entscheid E. 4.3.2 mit Hinweis u.a. auf die Länderkurzinformation Algerien des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Stand 08/2023 [einsehbar unter: <www.ecoi.net>], S. 5). Hinsichtlich ihrer Möglichkeit zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Algerien ist aktenkundig und unbestritten, dass sie vor ihrer Ausreise als Dentaltechnikerin in Algerien gearbeitet hat (Akten EG Bern pag. 41). Mit der Vorinstanz ist mangels diesbezüglicher Erklärungen auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb sie dieser Tätigkeit nicht erneut nachgehen könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Zudem könnte sie auch ihre in der Schweiz erworbene Arbeitserfahrung als Reinigungskraft einsetzen. Im Üb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, rigen stellt sich ihre wirtschaftliche Lage in der Schweiz nicht erheblich günstiger dar. Seit ihrer Einreise ist sie nur in sehr geringem Umfang erwerbstätig und wird weitgehend von der Sozialhilfe unterstützt, wirtschaftlich und sozial zu integrieren hat sie sich nicht vermocht (vorne E. 3.3). Das Vorbringen schliesslich, es sei nicht realistisch, dass sie als alleinstehende Frau allein eine Wohnung anmieten könne, begründet sie nicht näher. Wohl hält die vorerwähnte Länderinformation fest, dass der Anteil an «Singlefrauen», der in den städtischen Gebieten ständig wachse, gesellschaftlich oftmals abgelehnt werde, was sich etwa an übergriffigen Fragen Angehöriger zeige oder auch in der Schwierigkeit, eine Mietwohnung zu bekommen (S. 4). Prinzipiell ausgeschlossen erscheint das Anmieten einer Wohnung in städtischen Gebieten wie Algier indes nicht; allenfalls könnte die Beschwerdeführerin auch auf Fürsprache eines Schwagers zählen. Selbst wenn die Schwestern die Beschwerdeführerin nicht längerfristig oder definitiv bei sich aufnehmen wollten oder könnten, verfügt sie mit ihnen und der Mutter als Vertrauenspersonen (Beschwerde Rz. 19) doch über ein stabiles soziales Umfeld, welches sie zumindest in einer ersten Zeit beherbergen und unterstützen kann (vgl. für eine vergleichbare Würdigung BVGer D-1431/2025 vom 12.5.2025 E. 8.3.3). Die Schreiben der Schwestern sprechen mit fehlenden Ressourcen übrigens die mit einer Unterbringung verbundenen Kosten an, nicht fehlende räumliche Kapazität (E. 4.3.2 hiervor); was die Kosten anbelangt, ist der Beschwerdeführerin wie gesagt zumutbar, sich um einen Verdienst zu bemühen. 4.3.4 Erschwerend kommt nach der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie psychisch belastet und auf die Fortführung der Psychotherapie und eine Medikation angewiesen sei, was mit erheblichen Kosten verbunden sei; sie zu decken, erscheine nicht realistisch (Beschwerde Rz. 23). – Der behandelnde Psychiater hat bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und hält die Weiterführung einer psychiatrischen Betreuung und medikamentösen Behandlung für notwendig (vgl. ärztlicher Bericht vom 29.5.2023 [Akten SID 9A1 Beilage 3 zur Eingabe vom 31.5.2023]). Ein in Aussicht gestellter aktuellerer Bericht wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde Rz. 18, 24). Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass diese Behandlung auch in Algerien erhältlich ist. Die Vorinstanz hat dies nachvollziehbar dargelegt (vgl. angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, Entscheid E. 4.4.2). So gilt die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung in Algerien insbesondere in Grossstädten wie Algier, woher die Beschwerdeführerin stammt (vgl. E. 4.3.3 hiervor), grundsätzlich als gewährleistet (vgl. BVGer E-5209/2020 vom 14.12.2020 E. 7.3.4). Darüber hinaus existieren mehrere Spitäler und Kliniken (z.B. Hôpital psychiatrique de Chéraga und Clinique Médico-Diagnostic du Val [El Biar, Algier]), die sich auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen wie diejenige der Beschwerdeführerin spezialisieren (einsehbar unter: <www.sfapsy.com/index-php/presse/revuede-presse/157-hopital-psychiatrique-de-cheraga-ameliorer-les-prestations/> bzw. <www.clinique-du-val.com/psychiatrie/>). An benötigten Medikamenten könnte die Beschwerdeführerin, wie bereits die SID dargelegt hat, einen Grundstock nach Algerien mitnehmen, wobei aufgrund der Infrastruktur in Algier davon ausgegangen werden kann, dass diese auch dort erhältlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch bloss geltend, dass die Finanzierung der weiteren Behandlung ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei (vgl. Beschwerde Rz. 23). Das öffentliche Gesundheitssystem in Algerien ist grundsätzlich kostenlos (angefochtener Entscheid E. 4.4.2 mit Hinweisen; neuer: Algerien Länderinformationsblatt 2025 der internationalen Organisation für Migration [I0M] Deutschland [Rubriken «Länderinformationen, Algerien, ZIRF_Länderinformationen»]). Müsste sie Behandlungskosten selber finanzieren, wäre es ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um diese Ausgaben zu decken (E. 4.3.3 hiervor). 4.3.5 Dem Voranstehenden zufolge erweist sich der Sachverhalt im Kontext der Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG als rechtsgenüglich abgeklärt. Die insoweit beantragte Beweismassnahme der Befragung der Beschwerdeführerin zwecks Gewinnung eines persönlichen Eindrucks erscheint nicht entscheiderheblich, zumal das Verwaltungsgericht nicht an der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin zweifelt und die Umstände es ihr objektiv betrachtet erlauben, ein selbständiges Leben in ihrer Heimat zu führen (vgl. Beschwerde Rz. 27). Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4.4. Zusammenfassend stehen der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland keine Hindernisse entgegen und die von ihr vorgebrachten Umstände stellen weder je für sich noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verneint. 5. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) kann sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben: Bei einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wird in der Regel von einer guten Integration ausgegangen, sodass es für die Beendigung des Aufenthaltsrechts besonderer Gründe bedarf. War der Aufenthalt kürzer, wird hingegen eine besonders ausgeprägte Integration verlangt (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). – Die Beschwerdeführerin beruft sich für ein Bleiberecht zu Recht nicht auf diese Rechtsprechung. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war von Juni 2019 bis zum Januar 2023 bewilligt (Verfügung Nichtverlängerung; vorne Bst. A); ab diesem Zeitpunkt beruhte ihr Aufenthalt nur noch auf der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden (prozeduraler Aufenthalt). Damit liegt der Aufenthalt der Beschwerdeführerin deutlich unter zehn Jahren; es bedürfte folglich einer besonders ausgeprägten und überdurchschnittlichen Integration. Davon kann hier nicht die Rede sein (vgl. vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). – Die Vorinstanz hat die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – schwerwiegender persönlicher Härtefall – bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten (vgl. zu dieser Praxis BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.; VGE 2024/52 vom 29.9.2025 E. 6). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der SID insoweit zu Recht nicht angefochten (vgl. vorne E. 2). 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin verdient monatlich rund Fr. 500.-- und wird im Umfang von rund Fr. 1'723.-- von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. 5 und 5A Beilage 1). Vor diesem Hintergrund ist ihre Prozessbedürftigkeit erstellt. Wohl hat die SID die hier strittigen Themen einlässlich behandelt. Aufgrund der Vorbringen zur Problematik des Trennungszeitpunkts und der (Un-)Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland (dazu hat die Beschwerdeführerin weitere Schreiben ins Recht gelegt) erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indes nicht als geradezu von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin (act. 12 und 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 3'133.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 117.-- (mehrwertsteuerpflichtig war die Rechtsvertreterin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, bis Ende 2025 noch nicht [act. 12]), insgesamt Fr. 3'250.--, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'250.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber ihrer Rechtsvertreterin besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. Juni 2026. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'250.-- (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2024.267U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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