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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2025 100 2024 245

16 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,180 parole·~21 min·12

Riassunto

Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2024; BVD 110/2023/123) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2024.245U NYR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Lützelflüh Gemeindeverwaltung, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2024; BVD 110/2023/123)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 10. Juli 2021 (bei der Gemeinde eingegangen am 27.10.2021) ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Systemtechnik, Mast und neun Antennen auf der in der Arbeitszone in Grünenmatt in der Einwohnergemeinde (EG) Lützelflüh gelegenen Parzelle Lützelflüh Gbbl. Nr. 1________. Gegen das Baugesuch erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 4. Juli 2023 bewilligte der Regierungsstatthalter-Stellvertreter des Verwaltungskreises Emmental das Vorhaben unter Auflagen und wies die Einsprache von A.________ ab. B. A.________ focht den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) an. Mit Entscheid vom 29. Juli 2024 wies die BVD die Beschwerde einschliesslich eines Sistierungsantrags ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. August 2024 hat A.________ den Entscheid der BVD beim Verwaltungsgericht angefochten. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids (Rechtsbegehren 1) und die Rückweisung an die BVD zur «rechtsgenügsamen Begründung» und zur korrekten Sachverhaltsfeststellung (Rechtsbegehren 2). Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen (Rechtsbegehren 3) bzw. bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors gefällt hat (Rechtsbegehren 4). Subeventuell sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, gehalten werden muss (Rechtsbegehren 5). Schliesslich verlangt A.________, dass ihm zu einer allfälligen Stellungnahme der Bauherrschaft, der Vorinstanzen und des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) das Replikrecht gewährt wird (Rechtsbegehren 6). Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, soweit darauf eingetreten werden kann. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Die EG Lützelflüh hat sich nicht vernehmen lassen. Die erwähnten Eingaben sind den Verfahrensbeteiligten zugestellt worden mit der Möglichkeit, allfällige Bemerkungen einzureichen. Davon hat A.________ Gebrauch gemacht und am 11. November 2024 eine Replik eingereicht. Die anderen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er wohnt innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters, ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Fehlende Sachurteilsbzw. Prozessvoraussetzungen sind nicht erkennbar (vorne Bst. C). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den unerledigten Einspracherügen aus dem Baubewilligungsverfahren auseinanderzusetzen. Dadurch habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. I/3 S. 3, II/3.1 S. 8). Aufgrund ihrer formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt hatte, der Gesamtentscheid setze sich nicht mit den von ihm erhobenen Einspracherügen auseinander bzw. er sei ungenügend begründet. Mangels eines entsprechenden Einwands war die Vorinstanz nicht gehalten, den Gesamtentscheid in dieser Hinsicht zu prüfen. Obwohl das bernische Anfechtungsstreitverfahren kein Rügeprinzip kennt, sind Beschwerdebehörden grundsätzlich nicht verpflichtet, einen angefochtenen Entscheid oder eine angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten zu prüfen, sondern dürfen sich auf die vorgebrachten Beanstandungen beschränken, jedenfalls solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich oder leicht erkennbar ist (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 10; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 2). Dass sich die Vorinstanz nicht mit einem gar nicht gerügten Einwand befasst hat, stellt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, zumal keine offensichtliche Verletzung der Begründungspflicht durch die Baubewilligungsbehörde vorliegt, im Gegenteil: Sie hat im Gesamtentscheid ausführlich Stellung zu den Einspracherügen genommen (E. 13). Der Gesamtentscheid enthält die wesentlichen Überlegungen und Grundlagen, von denen sich die Baubewilligungsbehörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Gesamtentscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG; BGE 142 I 135 E. 2.1, 142 II 49 E. 9.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 529 E. 4.3, 2016 S. 402 E. 6.2; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 Bst. c des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, gungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 11. November 2024 die «Feststellung der Befangenheit von Amtschef AUE, Herr B.________». Der Vorsteher des AUE begünstige die Mobilfunkbranche systematisch. Sein persönlicher Amtsbericht und diejenigen seiner weisungsgebundenen Mitarbeitenden seien nicht zu berücksichtigen und durch solche einer unabhängigen und nicht befangenen Institution oder Person zu ersetzen. 3.2 Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe müssen nach ständiger Rechtsprechung sofort nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden, ansonsten der Anspruch auf Ablehnung – dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot entsprechend (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) – verwirkt. Dies gilt gleichermassen für andere verfahrensrechtliche Einwände oder behauptete Verfahrensmängel (vgl. BVR 2005 S. 561 E. 4.1; BGer 1C_447/2016 vom 31.8.2017, in BVR 2017 S. 497 E. 2.3 m.w.H; VGE 2020/28 vom 11.9.2020 E. 2.2; vgl. auch BGE 143 V 66 E. 4.3, 141 III 210 E. 5.2; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 40-41 N. 9). 3.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Replik vom 11. November 2024 auf die vom AUE im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 7. September 2023, die von der Vorinstanz vollumfänglich übernommen worden sein soll und die die Befangenheit des Vorstehers des AUE aufzeige (Replik act. 7 S. 2-4). Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, weshalb er seine Vorbehalte gegenüber dem Vorsteher des AUE nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren oder spätestens in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. August 2024 geltend gemacht hat. Er führt zwar in seiner Replik aus, er konzentriere sich auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2024, welche sich in ihren Aussagen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, Feststellungen auf Stellungnahmen und Fachberichte des AUE und dessen Amtschef B.________ abstütze. Dies trifft indes nicht zu: Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 (act. 5) zu einzelnen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht aber zu Stellungnahmen und zu Fachberichten des AUE. Hingegen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des AUE vom 7. September 2023 und den im Baubewilligungsverfahren erstatteten Fachbericht bezogen (angefochtener Entscheid E. 3 und 4). Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Stellungnahme des AUE vom 7. September 2023 zeige die Befangenheit des Amtsvorstehers auf, weshalb bei der Beurteilung des Baugesuchs oder seiner Beschwerde nicht auf Fachberichte und Stellungnahmen des AUE hätte abgestellt werden dürfen, hätte er diesen Einwand wenn nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren, dann spätestens in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 28. August 2024 vorbringen müssen. Der erst mit Replik vom 11. November 2024 vorgebrachte Einwand ist verspätet (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 [Pra 104/2015 Nr. 54], 138 I 1 E. 2.2; BGer 1B_217/2020 vom 3.7.2020 E. 3.5; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2020/101 vom 27.3.2020, 2019/312 vom 27.9.2019 [bestätigt durch BGer 1B_536/2019 vom 14.1.2020] mit Hinweisen; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 55). 3.4 Abgesehen davon sind die vom Beschwerdeführer gegen den Vorsteher des AUE erhobenen Vorwürfe unzutreffend und unbegründet. Das AUE ist als kantonale Fachbehörde zuständig für den Vollzug im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Es beurteilt in Baubewilligungsverfahren zuhanden der Baubewilligungsbehörden Baugesuche betreffend nichtionisierende Strahlung (Art. 22 Abs. 1 BewD). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, inwiefern das AUE oder dessen Vorsteher bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Beschwerdegegnerin begünstigt haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des AUE vom 23. September 2023 bezieht, in der das AUE ausgeführt hat, sog. Bagatelländerungen von Mobilfunkanlagen seien im Kanton Bern weiterhin zulässig (Stellungnahme S. 2,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, Akten BVD 5A pag. 35), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 und 1C_332/2023 vom 11.10.2024) und die Anwendung des Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne ein Baubewilligungsverfahren erfordern (BGE 150 II 379 vom 23.4.2024) und nicht im Bagatellverfahren bewilligt werden dürfen, waren im Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht ergangen und konnten dem AUE folglich nicht bekannt sein. Anhaltspunkte, wonach das AUE diese neue Rechtsprechung ignorieren wird, sind nicht ersichtlich. Dass eine bestimmte Vollzugspraxis im Nachhinein gerichtlich als nicht in allen Teilen rechtskonform beurteilt worden ist, zeigt im Übrigen keine Voreingenommenheit von Behördenmitgliedern auf (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 28 a.E.). 4. 4.1 Nach Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) muss, wer eine Mobilfunkanlage neu erstellt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt und einen Situationsplan einreichen. Das Standortdatenblatt muss unter anderem die technischen und betrieblichen Daten der geplanten Anlage enthalten, soweit für die Erzeugung von Strahlung massgebend, ferner den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 NISV). Im Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt ist unter anderem anzugeben, ob eine Antenne adaptiv betrieben wird oder nicht und, falls ja, wie hoch die Zahl ihrer Sub-Arrays ist. Zusammen mit den Plänen und den weiteren Baugesuchsunterlagen (Art. 10 ff. BewD) wird mit dem Standortdatenblatt und seinen Zusatzblättern das zu bewilligende Vorhaben umschrieben. Das derart umschriebene Vorhaben bildet Gegenstand des Baugesuchs und, falls es bewilligt wird, Gegenstand der Bewilligung. 4.2 Das strittige Bauvorhaben umfasst unter anderem neun neue Antennen. Drei davon (Laufnummern 1 bis 3) senden im Frequenzband 700-900

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, Megahertz (MHz), drei (Laufnummern 4 bis 6) im Frequenzband 1’400-2’600 MHz und drei (Laufnummern 7 bis 9) im Frequenzband 3’600 MHz (Standortdatenblatt, in Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 5B pag. 218). Im Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt (Akten RSA 5B pag. 224) hat die Beschwerdegegnerin deklariert, dass sie die Antennen nicht adaptiv betreiben wird. 4.3 Konventionelle Mobilfunkantennen senden im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen sind demgegenüber in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung der Nutzerin oder des Nutzers bzw. des Mobilfunkgeräts zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren («Beamforming»). Sie passen ihre Senderichtung bzw. ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen an (vgl. zum Ganzen Erläuterungen des Bundesamts für Umwelt [BAFU] vom 23.2.2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Ziff. 1 S. 2, Ziff. 4 S. 5 ff., Ziff. 5 S. 8 ff., einsehbar unter: <www.bafu. admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/Fachinformationen/ Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Vollzugshilfen»; Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in Bulletin Electrosuisse 6/2020 S. 39 ff., 40 f.; BGE 150 II 379 E. 2.1 m.w.H.; BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 3.2; Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 zur NISV). Adaptive Antennen können auch nicht adaptiv betrieben werden, also als konventionelle Antennen, deren räumliches Abstrahlungsmuster oder Antennendiagramm konstant bleibt. Sie gelten in diesem Fall nicht als adaptive Antennen (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 2.2; BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 [nachfolgend zitiert als «Nachtrag»], Ziffer 3.1; vgl. auch Anhang 1 zur NISV, Ziff. 62 Abs. 6). Die Beschwerdegegnerin hat im Standortdatenblatt keinen adaptiven Betrieb beantragt (E. 4.2 hiervor). Die ihr erteilte Bewilligung erlaubt daher nur einen nicht adaptiven bzw. konventionellen Betrieb der Antennen. Damit ist zugleich die Anwendung eines Korrekturfaktors ausgeschlossen, kommt ein solcher doch nur bei adaptiven Antennen in Betracht (Anhang 1 zur NISV, Ziff. 63 Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, 4.4 Das umstrittene Bauvorhaben umfasst nach dem Gesagten keine adaptiven Antennen (was die Vorinstanz zu übersehen haben scheint; angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziff. I./1). Die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich zum überwiegenden Teil auf adaptive Antennen und deren Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors (vgl. etwa Beschwerde Ziff. II/5 S. 10-11, II/6 S. 11-13, II/7 S. 13-16, II/8.2-8.4 S. 17-21 [teilweise]; Rechtsbegehren 2-4 [teilweise], 5). Die Rügen gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Auf sie muss, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, mangels Relevanz nicht eingegangen werden. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die projektierte Mobilfunkanlage würden an OMEN die Anlagegrenzwerte gemäss der NISV überschritten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke basiere auf falschen Antennendiagrammen, einem falschen massgebenden Betriebszustand und sei unrichtig (vgl. etwa Beschwerde Ziff. II/1.3, 1.6, II/2.1, 2.2 und II/4). 5.1 Die Prüfung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts bei den OMEN erfolgt im Baubewilligungsverfahren mittels einer rechnerischen Prognose, basierend auf den Angaben der Anlageinhaberin im Standortdatenblatt (Art. 11 f. NISV; vgl. vorne E. 4.1). Der für die Berechnung der elektrischen Feldstärke massgebende Betriebszustand nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b NISV ist der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 zur NISV, Ziff. 63 Abs. 1). Der Berechnung der elektrischen Feldstärke werden Antennendiagramme zugrunde gelegt, die alle möglichen Abstrahlszenarien und Konstellationen enthalten. Bei nicht adaptiv (also konventionell) betriebenen Antennen stützt sich die rechnerische Prognose auf Antennendiagramme, welche das konstante räumliche Abstrahlungsmuster abbilden. Die Antennendiagramme sind dem Standortdatenblatt beizulegen bzw. den Vollzugsbehörden in elektronischer Form abzugeben (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, 2002, Ziffer 3.1; BAFU, Nachtrag, Ziffer 3.3.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, 5.2 Das AUE hat im Baubewilligungsverfahren die Angaben im Standortdatenblatt und damit auch die rechnerische Prognose geprüft. Es hat festgestellt, dass kein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen ist und ist zum Ergebnis gelangt, dass die geplante Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte rechnerisch an sämtlichen OMEN einhält. Bei zwei OMEN hat das AUE Abnahmemessungen angeordnet (Fachbericht AUE vom 15.12.2021, Akten RSA 5B pag. 24). Im vorinstanzlichen Verfahren hat das AUE die geplante Mobilfunkanlage erneut beurteilt und bestätigt, dass diese die Bestimmungen der NISV erfüllt und unter Auflagen bewilligungsfähig ist (Stellungnahme AUE vom 7.9.2023, Akten BVD 5A pag. 34). Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Anlage halte die Anlagegrenzwerte ein (angefochtener Entscheid E. 4). Wie schon die Vorinstanz sieht sich auch das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, von den Ausführungen und Einschätzungen der Fachbehörde (vorne E. 3.4) abzuweichen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Unbegründet ist zunächst der Einwand, die im Standortdatenblatt deklarierte und der rechnerischen Prognose zugrunde gelegte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) sei zu tief bzw. damit lasse sich die Antenne nicht betreiben (dahingehend etwa Beschwerde Ziff. II/1.2 S. 4, II/2.5 S. 6). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind (BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf die Beschwerdegegnerin die Anlage nur mit der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung betreiben und ist der Anlagegrenzwert in diesem Fall bei allen OMEN eingehalten (angefochtener Entscheid E. 3c und 4c). Unbegründet ist sodann der Einwand, der messtechnische Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Betriebszustand sei eine Bewilligungsvoraussetzung (etwa Beschwerde Ziff. II/4.1 S. 8, II/5.1 S. 10). Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 2 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften gehören bei Mobilfunkanlagen namentlich die Bestimmungen der NISV und deren Anhang 1 Ziff. 64 über die Anlagegrenzwerte. Die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte stellt eine Bewilli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, gungsvoraussetzung dar, die hier gegeben ist. Die Frage, ob eine Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte im Betrieb einhält, stellt sich logischerweise erst nach Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage und kann daher nicht Bewilligungsvoraussetzung sein. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Messverfahren für die Strahlung von adaptiven Antennen. Die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) vorgeschlagenen Messmethoden für die 5G-Technologie seien ungenügend (etwa Beschwerde Ziff. II/2.2, II/3.2, II/5 und II/6; Replik S. 6 ff.). Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen die Messung der Strahlung von adaptiven Antennen. Solche stehen hier nicht zur Diskussion (vorne E. 4). Abgesehen davon ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass das METAS mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 (abrufbar unter: <www.metas.ch>, Rubriken «Dokumentation/Rechtliches/Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung/Mobilfunk/Messempfehlungen» bzw. «Mobilfunk/Technische Berichte») Messmethoden für 5G vorgelegt hat, die vom Bundesgericht geprüft und als objektiv und zwecktauglich beurteilt worden sind (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 8, 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6.4). Dass zur Durchführung von Messungen Angaben der Beschwerdegegnerin erforderlich sind, ändert daran nichts, zumal diese rechtlich verpflichtet ist, bei Abnahmemessungen mitzuwirken (Art. 10 NISV). Auch aus dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Auszug eines Berichts des deutschen Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) ergibt sich nicht, dass die Strahlung von – hier allerdings nicht zur Diskussion stehenden – adaptiven Antennen nicht gemessen werden kann. Der Bericht hält soweit ersichtlich im Gegenteil fest, dass Messungen möglich sind (vgl. dazu die Ausführungen unter «Zusammenfassung» ab S. 9 des Berichts in act. 1C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zustellung der «für die Hochrechnung erforderlichen Original Antennendiagramme» und die Gelegenheit, dazu Stellung nehmen zu können (Beschwerde S. 13, Replik S. 7). Bei dem «für die Hochrechnung» erforderlichen Diagramm handelt es sich um das Antennendiagramm des Signalisierungskanals, das bei Abnahmemessungen zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte von adaptiven Antennen benötigt wird, nämlich zur Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand (BAFU, Nachtrag, Ziff. 3.3.5; BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 6.2, 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 7.2). Im Bewilligungsverfahren wird die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht mit Messungen, sondern mit einer rechnerischen Prognose überprüft (vorne E. 5). Für diese Berechnungen ist das erwähnte Antennendiagramm nicht von Bedeutung, so dass darauf verzichtet werden kann, die entsprechenden Originalunterlagen einzuholen und dem Beschwerdeführer zuzustellen. Zudem stehen adaptive Antennen hier nicht zur Diskussion (vorne E. 4). Der Antrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Aus denselben Gründen musste dieses Antennendiagramm dem Baugesuch nicht beigelegt werden, weshalb auch der Einwand der mangelhaften Baugesuchsakten (Beschwerde Ziff. II/3 S. 8) unbegründet ist. 6.3 Zu den Abnahmemessungen im konkreten Fall äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb Ausführungen dazu unterbleiben können. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Qualitätssicherungssystem (QS- System) könne die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht gewährleisten. Bestehende Defizite des QS-Systems würden durch den Einsatz adaptiver Antennen massiv verstärkt (Beschwerde Ziff. II/7, Replik S. 9 ff.). Die Höhe der von einer Antenne erzeugten elektrischen Feldstärke ist unter anderem abhängig von ihrer Sendeleistung. Bei Mobilfunkantennen, deren Sendeleistung mittels Fernsteuerung reguliert werden kann, lässt sich die Einhaltung der Grenzwerte der NISV nicht mit objektiven und überprüfbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, baulichen Vorkehrungen gewährleisten, was in Fällen von Bedeutung ist, in denen die der rechnerischen Prognose zugrundeliegende Sendeleistung tiefer ist als die maximal mögliche Sendeleistung der Antenne. Als alternative Kontrollmöglichkeit können die Mobilfunkbetreiberinnen ein QS-System gemäss einem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 einrichten (einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog/ Rechtsetzung und Vollzug/Vollzugshilfen/Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse»). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin ein solches QS-System betreibt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass das QS-System ein taugliches, wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen darstellt (angefochtener Entscheid E. 5). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31). 8. Der Beschwerdeführer bemängelt die Anlagegrenzwerte der NISV als gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verstossend und gesundheitsschädigend. Er verweist auf verschiedene Webseiten und Studien bzw. auf «Erklärungen und Appelle, die von hunderten Wissenschaftlern unterzeichnet wurden», und darauf, dass die Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen (Beschwerde Ziff. II/8 S. 16 ff.; Replik S. 5). Das Umweltschutzgesetz soll u.a. Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]) und Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu den Einwirkungen zählen auch die von Mobilfunkantennen ausgehenden Strahlungen (Art. 7 Abs. 1 USG). Sie werden durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 USG). Unabhängig von der bestehenden Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, weltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips sind in der NISV Anlagegrenzwerte festgelegt, die an den OMEN eingehalten werden müssen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 64 und 65 NISV). Diese Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern eine vorsorgliche Emissionsbegrenzung, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduziert (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c, 128 II 378 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung ausführlich mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Anlagegrenzwerte der NISV mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip in Einklang stehen und gesetzeskonform sind und dass keine belastbaren wissenschaftlichen Hinweise bestehen, dass deren Einhaltung negative gesundheitliche Auswirkungen hat (BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 6; BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 5.3-5.7). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen, zumal sich seine Ausführungen hauptsächlich auf adaptive Antennen beziehen, die hier nicht zur Diskussion stehen (vorne E. 4). 9. Unbegründet ist schliesslich der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Einwand des hohen Stromverbrauchs der projektierten Anlage. Wie die BVD in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 zutreffend bemerkt, spielt der Stromverbrauch einer Mobilfunkanlage für die Bewilligungsfähigkeit keine Rolle (S. 3). 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ein taugliches QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen und bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors gefällt hat (Rechtsbegehren 3 und 4 der Beschwerde; vorne Bst. C). Nach Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde ein Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, können die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ohne Weiterungen zum QS-System und zu Messverfahren sowie ohne das Abwarten von Urteilen des Bundesgerichts beurteilt werden, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, um welche Verfahren es sich handeln soll, deren Urteil er abwarten will. Es besteht daher kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Anträge sind abzuweisen. 11. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.07.2025, Nr. 100.2024.245U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Lützelflüh - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Emmental - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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