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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2025 100 2024 228

9 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,864 parole·~24 min·12

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Juli 2024; 2023.SIDGS.786) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2024.228U HAT/AEN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Aellen A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Juli 2024; 2023.SIDGS.786)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1974), Staatsangehöriger der Türkei, reiste 1991 in die Schweiz ein, wo ihm 1993 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt wurde. In der Folge erhielt er die Aufenthalts- und im März 1996 die Niederlassungsbewilligung. Im April 2000 heiratete er eine türkische Staatsangehörige. Das Paar hat einen Sohn (Jg. 2000). Im Oktober 2008 erklärte A.________ den Verzicht auf Flüchtlingseigenschaft und Asyl, worauf das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 14. Oktober 2008 feststellte, das gewährte Asyl sei erloschen und A.________ gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinn des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Im März 2009 wurde die Ehe zwischen A.________ und seiner Ehefrau geschieden. Der gemeinsame Sohn wurde zunächst unter die elterliche Sorge und in die Obhut der Mutter gestellt. Seit Oktober 2010 lebt er (mit Unterbrüchen) bei A.________, worauf die Eltern im Januar 2011 die gemeinsame elterliche Sorge und die Übertragung der Obhut auf A.________ vereinbarten. Dieser Vereinbarung stimmte die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern am 22. Februar 2011 zu. Seit September 2010 wird A.________ von der Sozialhilfe unterstützt. Im Jahr 2019 wurde er förmlich verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht für den Fall, dass er sich nicht längerfristig von der Sozialhilfe ablösen könne und weitere Schulden generiere. Mit Verfügung vom 3. November 2023 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, B. Dagegen erhob A.________ am 16. November 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 8. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 8. September 2024. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 7. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 19. August 2024 ersucht er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, 1.2 Die SID ist mangels schutzwürdigen Interesses auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu verlängern (angefochtener Entscheid E. 1.2; vgl. vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer äussert sich zum teilweisen Nichteintreten nicht, obschon er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt (vgl. vorne Bst. C). Seine Beschwerde genügt diesbezüglich den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Insoweit ist auf sie nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die SID mit dem angefochtenen Entscheid (auch) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 7.3; vgl. vorne Bst. B), äussert sich der Beschwerdeführer doch hierzu ebenfalls nicht. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 5.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGE 149 II 1 E. 4.4; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022], auch zum Folgenden). Die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit bilden nicht Frage des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 5.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von September 2010 bis Oktober 2023 (bis Ende 2018 zusammen mit seinem mittlerweile volljährigen Sohn) Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von über Fr. 400'000.-- bezogen; zuletzt wurde er mit Leistungen von monatlich rund Fr. 1'700.-- unterstützt (vgl. Akten EG Bern [act. 8B] pag. 60, 92, 165, 186, 203), gemäss seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soll die Unterstützung aktuell Fr. 1'270.-- betragen. Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit dürfte sich der Gesamtbetrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG entwickelt hat (BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 2.2.1, 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen), klarerweise erreicht ist, auch wenn der auf den Sohn entfallende Anteil ausgeschieden wird. Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Er geht seit 2008 keiner regulären Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 92); diesbezügliche Integrationsversuche sind gescheitert (hinten E. 4.1.5, auch zum Folgenden). Seit 2016 hat der Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet oder sich auch nur um Arbeit bemüht. Indem er geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, einer «richtigen Arbeit» nachzugehen, und zugleich beanstandet, sein Gesundheitszustand werde im angefochtenen Entscheid «verharmlost» (vgl. Beschwerde S. 1 f.), bringt er deutlich zum Ausdruck, dass er sich weiterhin nicht imstand sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Mit einer Rente der Invalidenversicherung (IV) dürfte nach der zweiten erfolglosen Anmeldung (vgl. ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, fochtener Entscheid E. 4.2.2, 4.3.1; Akten EG Bern [act. 8B] pag. 177 ff.) definitiv nicht zu rechnen sein. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Beschwerdeführer keine positive Prognose gestellt werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. 3.1 Da der Beschwerdeführer seit weit über zehn Jahren (Richtwert) rechtmässig in der Schweiz lebt, kann er sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Nicht tangiert ist hingegen das Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Beschwerdeführer macht zwar glaubhaft geltend, eine enge Beziehung zu seinem volljährigen Sohn zu pflegen, der an einer schweren Depression leide und IV-Bezüger sei (Beschwerde S. 2). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist damit jedoch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Aufenthaltsbeendigung insoweit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreift (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1, 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.1). Die SID hat ein solches daher zu Recht verworfen (angefochtener Entscheid E. 5.2.2). 3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme – wie hier – das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_498/2024 vom 4.2.2025 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 3.3 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie auch im Heimatstaat (statt vieler BGer 2C_217/2024 vom 7.1.2025 E. 8, 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2; VGE 2022/386 vom 6.5.2025 E. 4.2). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 2.2). 4.1.1 Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.1, 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 6.4.2, 2C_937/2020 vom 18.2.2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]; je betreffend Entfernungsmassnahmen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, 4.1.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Gemäss dem jüngsten Bericht vom 8. August 2024 des Hausarztes leidet er namentlich an einer depressiven Symptomatik sowie an Rückenproblemen (linksseitiges sensomotorisches S1-Syndrom bei u.a. linksseitiger Diskushernie und Osteochondrose; Beschwerdebeilage 2 [act. 3A]). Ferner besteht seit 15-20 Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und (wohl daraus folgend) eine Polyneuropathie. Im Herbst 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner depressiven Symptomatik in der Tagesklinik der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) behandelt. In den Jahren 2017 (wohl im August) und 2018 (von anfangs September bis anfangs Oktober) sowie vom 20. September bis 14. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer jeweils krankgeschrieben (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4.3.1; Akten EG Bern [act. 8B] pag. 91 sowie 104 f., 195, 202, 211; Akten SID [act. 8A] pag. 42 f.). Strittig ist, ob die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers derart schwerwiegend waren und immer noch sind, dass sie ihn daran hinderten bzw. hindern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4.1.3 Die Behandlung in der Tagesklinik der UPD im Herbst 2016 (E. 4.1.2 hiervor) deutet darauf hin, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers seinerzeit eine gewisse Schwere erreichte und ihn wohl zumindest für kurze Zeit an der Arbeitsaufnahme hinderte. Auch im August 2017 war er aus psychischen Gründen für eine gewisse Dauer arbeitsunfähig, weshalb ihn sein Hausarzt an einen Psychiater überwies. Für die restliche Zeit gibt es demgegenüber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zufolge seines psychischen Leidens nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Zudem konsultierte er den Psychiater trotz Überweisung im Herbst 2017 bis zum April 2019 nicht. Der Sozialdienst kam diesbezüglich zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer an Kooperationsbereitschaft fehle (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 91 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ab Juni 2019 wöchentlich in die Therapie gegangen zu sein (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 105); er reichte jedoch keine Unterlagen ein, die dies belegen würden. Weshalb er im Herbst 2018 erneut krankgeschrieben war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Bezug auf die jüngste Krankschreibung im letzten Quartal 2023 geht aus den eingereichten Arztzeugnissen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer knapp drei Monate lang vollständig arbeitsunfähig war (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, ten EG Bern [act. 8B] pag. 195, 202, 211; Akten SID [act. 8A] pag. 42 f., auch zum Folgenden). Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.3.1) kann die Beweiskraft der betreffenden Arztzeugnisse nicht pauschal relativiert werden, weil sie vom Hausarzt stammten, der sich als solcher in Zweifelsfällen eher zugunsten seines Patienten äussert (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2017/255 vom 12.9.2018 E. 6.2). Die zwei jüngsten sind von einem Facharzt für Neurochirurgie (spezialisiert u.a. auf Wirbelsäulenchirurgie und Rückenmedizin) verfasst worden. Allerdings enthalten alle vier Zeugnisse keine Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und zu den konkreten Gründen für seine Arbeitsunfähigkeit und haben deshalb ohnehin nur geringe Aussagekraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). 4.1.4 Nach dem Gesagten kann – selbst wenn der Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wird – höchstens davon ausgegangen werden, dass dieser jeweils für einen (2016, 2017, 2018) bzw. drei Monate (2023) arbeitsunfähig war; dies einerseits aufgrund seiner depressiven Symptomatik (2016 und 2017) und andererseits wohl wegen Rückenleiden (2023). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Arztbericht vom 8. August 2024 (vorne E. 4.1.2) attestiert dem Beschwerdeführer für die jüngere Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Weiter steht fest, dass die IV eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Jahr 2010 verneinte und auf ein neues Leistungsbegehren im Jahr 2022 nicht eintrat, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht nachweislich erheblich geändert hatten (angefochtener Entscheid E. 4.2.2, 4.3.1; Akten EG Bern [act. 8B] pag. 91, 177 f.). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, seine gesundheitlichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer seit Beginn des Sozialhilfebezugs vollumfänglich und dauerhaft daran gehindert, eine zumutbare (den Rückenproblemen angepasste) Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Anders als der Beschwerdeführer dies empfindet (Beschwerde S. 2), hat die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht «verharmlost», indem sie die abschlägigen IV-Entscheide mitberücksichtigt hat. In der Praxis ist anerkannt, dass sich auch in ausländerrechtlichen Verfahren aus (negativen) IV-Entscheiden entscheiderhebliche Informationen zur Arbeitsfähigkeit Betroffener ableiten lassen (vgl. BGer 2C_23/2023 vom 16.2.2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021], 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 4.2; VGE 2022/386 vom 6.5.2025 E. 5.1.5, 2022/75 vom 14.2.2024 E. 5.6.1; Marco Weiss, Betrachtung ausgewählter Massnahmen des Ausländerrechts, mit einem besonderen Blick auf die Rückstufung und die Verwarnung, in Jusletter 17.5.2021, Rz. 15). So ist der jüngere Entscheid der IV-Stelle dahin zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer (auch) im zweiten Gesuchsverfahren nicht gelang, eine gesundheitlich bedingte, anspruchsbegründende Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit darzutun. Damit geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Sozialhilfebezugs (September 2010 bis heute) grundsätzlich arbeitsfähig war. Dem Beschwerdeführer war und ist es mithin zumutbar, sich um eine geeignete (seinem Rückenleiden angepasste) Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. 4.1.5 Solche Bemühungen des Beschwerdeführers sind indes nicht dokumentiert. Sein Einwand, er habe trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden versucht, einer Arbeit nachzugehen, stellt eine unbelegte Behauptung dar (vgl. Beschwerde S. 1). Wohl sind kürzere Arbeitseinsätze für das kommunale Kompetenzzentrum Arbeit bekannt (als Küchenmitarbeiter und in der Bauteilbörse, um das Jahr 2010 sowie ab Ende Juni 2015 bis längstens im Sommer 2016). Die Kosten auf dem zweiten Arbeitsmarkt haben freilich ebenfalls Sozialhilfecharakter. Es geht dabei darum, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen Person zu verbessern, damit sie ihren Weg auf den ersten Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe lösen kann (BGer 2C_870/2018 vom 13.5.2019 E. 5.3.3, 2C_1092/2015 vom 13.6.2016 E. 2.3; zur Pflicht, an solchen Integrationsmassnahmen teilzunehmen, vgl. Art. 28 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die entsprechenden Integrationsversuche scheiterten beim Beschwerdeführer jedoch; dies nicht (nur) aufgrund seines Gesundheitszustands, sondern auch wegen mangelnder Motivation und des fehlenden Willens, seine Situation dauerhaft zu verändern (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 92 f., wonach der Beschwerdeführer nur, aber immerhin motiviert war, sich mit einer Tätigkeit im Kompetenzzentrum Arbeit «abzulenken»). So zeigte sich der Beschwerdeführer etwa auch nicht bereit, die depressive Symptomatik behandeln zu lassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, Akten EG Bern [act. 8B] pag. 91 f., 93). Dass sich eine Therapie positiv auf seine beruflichen Möglichkeiten hätte auswirken können, liegt auf der Hand; weshalb sie ihm nicht hätte zumutbar sein sollen, ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf seine (insb. auch psychischen) gesundheitlichen Probleme berufen, um sein Integrationsdefizit und die damit verbundene langjährige Sozialhilfeabhängigkeit zu rechtfertigen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). 4.1.6 Der Beschwerdeführer betreute ab 2010 seinen damals 10-jährigen Sohn. Nach ständiger ausländerrechtlicher Rechtsprechung ist es (selbst alleinerziehenden) Müttern oder Vätern spätestens ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes möglich und zumutbar, sich – unabhängig vom gewählten Familienmodell – um eine Arbeitsstelle zumindest in Teilzeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (vgl. etwa BGer 2C_592/2020 vom 28.4.2022 E 9.3.1; BVR 2025 S. 81 5.5, 2020 S. 443 E. 5.2.2; VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge besuchte sein Sohn neben der Schule die Tagesschule; vorübergehend hielt er sich auch in einem Wohnheim auf (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 104, 219). Die Betreuungsaufgaben des Beschwerdeführers hielten sich damit bis zum Schulabschluss des Sohnes im Rahmen des Üblichen. Was der Sohn danach machte, ist nicht bekannt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er mit Erreichen der Volljährigkeit bzw. ab 1. Februar 2019 aus der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers genommen und durch die Fachstelle «Junge Erwachsene» betreut wurde. Seit einigen Jahren beziehe der Sohn eine Invalidenrente (Beschwerde S. 2). All dies deutet darauf hin, dass sich für den Sohn nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine Anschlusslösung (Zwischenjahr, Anlehre, Berufslehre o.ä.) ergeben hat. Jedoch findet sich in den Akten nicht und behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass sich sein Betreuungsaufwand dadurch wieder erhöht hätte. Die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers relativieren seine Mitverantwortung an der Sozialhilfeabhängigkeit daher nur geringfügig (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.2, 4.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, 4.1.7 Mit Verfügung vom 29. August 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG formell verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht; er erfülle – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – klar den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG) und habe sich darüber hinaus in der Höhe von Fr. 72'490.50 verschuldet (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 108 ff., 112). Dem Beschwerdeführer war damit seit Jahren bewusst, dass er eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt suchen und sich von der Sozialhilfe ablösen musste. Dennoch bringt er keine Belege für eine Stellensuche im Rahmen seiner Möglichkeiten ab seiner Sozialhilfeabhängigkeit (2010) bei. Seither und spätestens (wieder) seit Abschluss des zweiten IV-Verfahrens im Jahr 2022 hat der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation – viel zu wenig für seine wirtschaftliche Integration unternommen. Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit beruht auf seiner Passivität und fehlenden Motivation, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und wieder selber für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. 4.1.8 Nach dem Gesagten lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – nicht mit seiner gesundheitlichen Situation oder mit familiären Betreuungspflichten erklären oder rechtfertigen. Er hat den andauernden Sozialhilfebezug selber zu vertreten. 4.2 Während seiner Sozialhilfeabhängigkeit und auch noch nach seiner ausdrücklichen Verwarnung am 29. August 2019 (vorne E. 4.1.7) hat der Beschwerdeführer Schulden generiert, obschon er Sozialhilfe erhielt; per 9. Oktober 2023 war er mit 74 Verlustscheinen im Umfang von Fr. 80'741.60 im Betreibungsregister verzeichnet. Wie es sich für die Folgezeit verhält, ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist überdies straffällig geworden (Wiederhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, zwölf Stunden gemeinnützige Arbeit; Widerhandlung gegen das Waffengesetz, bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.--). Der Beschwerdeführer setzt den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, weshalb insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen wird (E. 5.2.1 mit Aktenbelegen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, 4.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von erheblichen öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Dem 51-jährigen Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in die Schweiz 1991 im Jahr 1993 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. Anschliessend erhielt er zunächst die Aufenthalts- und danach die Niederlassungsbewilligung. Es ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, auch wenn der Zeit, welche er kraft aufschiebender Wirkung der erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit November 2023), nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. vorne Bst. A und E. 3.3). 5.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen beurteilt werden: Anfänglich arbeitete er zwar als Hilfsarbeiter in der Küche oder im Reinigungsdienst (Akten EG Bern [act. 8B] pag. 17, 19, 92). Seit 2008 geht er jedoch keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach und war auch nur für kurze Zeit in Beschäftigungsprogrammen tätig. Er bezieht seit September 2010 in erheblichem Umfang wirtschaftliche Sozialhilfe, da er nicht gewillt war, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (zum Ganzen vorne E. 2.2, 4.1.5). In Hinsicht auf seine Sprachkenntnisse bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass – gemessen an seiner Aufenthaltsdauer – keine besonders ausgeprägte sprachliche Integration vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.3). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer verschuldet und auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten hat (vorne E. 4.2). Hinsichtlich sozialer Integration bringt der Beschwerdeführer schliesslich nichts vor: Er macht (auch) im vorliegenden Verfahren weder geltend noch ist ersichtlich, dass er am gesellschaftlichen Leben in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, Schweiz teilhat oder hier neben dem Kontakt zu seinem Sohn über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2). Von einer nennenswerten Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. 5.3 Was die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland angeht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheitsund Jugendjahre in der Türkei verbracht hat. Er ist im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Zu seinen Eltern und zwei Brüdern, die noch in der Türkei leben, pflegte der Beschwerdeführer den Kontakt (vorne Bst. A; Akten EG Bern [act. 8B] pag. 90, 103; angefochtener Entscheid E. 5.3.2 f., auch zum Folgenden). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Mit Blick auf Alter, gesundheitlichen Zustand und mangelnde Ausbildung und Erfahrung wäre eine berufliche Eingliederung in der Heimat sicherlich nicht einfach, erscheint aber dennoch als zumutbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Rückkehr in die Türkei als unverhältnismässig oder gar unzulässig erscheinen lassen (vgl. auch E. 5.4 hiernach; ferner angefochtener Entscheid E. 5.3.4; VGE 2021/177 vom 21.8.2023 E. 8.5 f.; zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei statt vieler BVGer E-7112/2023 vom 8.7.2025 E. 7.3.2 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall – zumindest anfänglich – von seinen in der Türkei wohnhaften Brüdern unterstützt und auch beherbergt werden kann. Die Beziehung zum volljährigen Sohn kann er über regelmässige Ferienbesuche und mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm damit auch in beruflicher sowie familiärer Hinsicht zumutbar. 5.4 In gesundheitlicher Hinsicht ergibt sich zur Rückkehr in die Türkei Folgendes: 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er müsse in der Türkei die für ihn «lebenswichtigen Medikamente […] sowieso total vergessen», womit die Wegweisung einem «Todesurteil» gleichkomme (Beschwerde S. 2). Soweit er damit eine medizinische Notlage geltend macht, steht eine solche der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht verfügbar ist und die Rückkehr zu einer ra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen; statt vieler VGE 2019/85 vom 17.5.2024 E. 7.3.2, 2019/267 vom 14.12.2021 E. 7.4.1; BVGer E-869/2021 vom 29.4.2021 E. 9.3.1 [betreffend Wegweisungsvollzug]). 5.4.2 Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet (vgl. vorne E. 4.1.2). Welche konkreten Therapien oder Medikamente er zur Behandlung seiner geltend gemachten (insb. auch psychischen) Beeinträchtigungen heute allenfalls noch bedarf, legt er indes nicht substanziiert dar (insbesondere Dosierung, Anzahl der Therapiesitzungen usw.; vgl. etwa Akten EG Bern [act. 8B] pag. 104). Die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen enthalten ebenfalls keine Hinweise auf einen medikamentösen Behandlungsbedarf. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Türkei einer allfällig notwendigen Behandlung unterziehen könnte, sollte er sich denn entscheiden, insb. die depressive Symptomatik nunmehr anzugehen (vgl. BVGer D- 1633/2024 vom 22.11.2024 E. 8.4.4). Dass die Behandlung wohl nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar ist, steht der Rückkehr nicht entgegen (vgl. E. 5.4.1 hiervor; zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 5.3.4). 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer erhält seit 2010 in erheblichem Umfang Sozialhilfeleistungen, wobei sich seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht mit gesundheitlichen Beschwerden erklären lässt. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation selbst zuschreiben. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist schon nur deshalb als erheblich zu bewerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, Trotz der sehr langen Anwesenheit konnte sich der Beschwerdeführer weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Zu seinem volljährigen Sohn dürfte zwar eine gute Beziehung bestehen, zumal dieser offenbar immer noch beim Beschwerdeführer wohnt, und die Rückkehr in die Türkei dürfte dem Beschwerdeführer insgesamt nicht leichtfallen. Sie ist ihm aber unter den gegebenen Umständen zumutbar, namentlich auch aus medizinischer Sicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. 7. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vorne E. 1.2). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ersatzfähige Parteikosten sind im vorliegenden Verfahren nicht angefallen (vgl. Art. 104 VRPG). 8.3 Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, sichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers. Weiter erscheint glaubhaft, dass er zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung pflegt, weshalb von erhöhten familiären Interessen des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. vorne E. 3.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Oktober 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2025, Nr. 100.2024.228U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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