100.2024.222U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Schulinspektor C.________ regionales Schulinspektorat D.________ Beschwerdegegner und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ablehnung des Schulinspektors (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2024; 2024.BKD.2754)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, Prozessgeschichte: A. Am 6. September 2023 eröffnete das regionale Schulinspektorat D.________, Kreis …, handelnd durch Schulinspektor C.________, ein Verwaltungsverfahren gegenüber A.________ und B.________ betreffend den Entzug der Bewilligung von Privatunterricht (Bewilligung vom 28.4.2022). A.________ und B.________ stellten mit Schreiben vom 30. September 2023 beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) ein Ablehnungsbegehren gegen Schulinspektor C.________. Das AKVB leitete dieses Schreiben am 17. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) weiter. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 wies die BKD das Ablehnungsbegehren ab (2023.BKD.7672). Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab (VGE 2024/67). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an die BKD stellten A.________ und B.________ erneut ein Ablehnungsbegehren gegen Schulinspektor C.________. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 wies die BKD das Ablehnungsbegehren ab (2024.BKD.2754). C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 2. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben sinngemäss mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und Schulinspektor C.________ in den Ausstand zu versetzen. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 und Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragen die BKD und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, C.________ die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Eingabe vom 25. November 2024 an ihrem Standpunkt fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Hauptsache (Entzug der Bewilligung von Privatunterricht) kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Art. 75 Bst. a VRPG [Umkehrschluss]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, 2. Strittig ist, ob der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Person hinreichend nahe verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Ein Ausstandsgrund nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten (vgl. Beschwerde S. 4). Nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt. 2.2 Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund erfüllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Ein Ausstandsgrund liegt freilich nicht erst dann vor, wenn ein Behördenmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, E. 2.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 24 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Allerdings gelten für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden nicht ohne weiteres die gleichen Grundsätze wie für Gerichtsbehörden. Vielmehr ist den funktionellen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten des konkreten Verfahrens gebührend Rechnung zu tragen (BVR 2014 S. 216 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 326 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einer Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (vgl. zum Ganzen VGE 2021/209 vom 23.12.2021 E. 3.2, 2020/28 vom 11.9.2020 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 8C_659/2020 vom 20.4.2021]; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 5, 28). 2.4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Ablehnungsbegehren wie folgt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 100.2024.67 sei am 6. Mai 2024 ergangen. Der Schulinspektor habe das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht bereits am 8. Mai 2024 und damit während laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgenommen. Damit habe er die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde missachtet und gegen Art. 68 i.V.m. Art. 82 VRPG verstossen. Dies zeige seine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit. 2.5 Diese Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig: 2.5.1 Vorab ist mit der Vorinstanz (angefochtene Zwischenverfügung E. 2.3) festzuhalten, dass ein Ablehnungsbegehren als solches grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf die Handlungsfähigkeit des abgelehnten Behördenmitglieds zeitigt. Tätigt dieses trotz Ablehnungsbegehrens weitere Amtshandlungen, riskiert es jedoch deren Aufhebung bzw. Nichtigkeit. Wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, einem entsprechenden Gesuch nicht stattgegeben, bewirkt die dagegen erhobene Beschwerde nicht, dass das abgelehnte Behördenmitglied bis zum rechtskräftigen Entscheid ausstandspflichtig ist. Eine solche Wirkung könnte allenfalls mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erzielt werden. So käme etwa die Anweisung in Betracht, keine Beweismassnahmen unter Mitwirkung der abgelehnten Person durchzuführen (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 31). Daraus ist zu schliessen, dass der Schulinspektor auch während der ersten Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) bzw. vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) Amtshandlungen hätte vornehmen dürfen (betrifft erstes Ablehnungsbegehren vom 30.9.2023). Daran ändert die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 68 VRPG) bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG) nichts. Bei negativen Verfügungen bewirkt der Suspensiveffekt nichts (Daum/Rechsteiner, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 8). Die Beschwerdeführenden haben in den Verfahren vor der BKD (2023.BKD.7672) und vor dem Verwaltungsgericht (100.2024.67) keine Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Der Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder aufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024. 2.5.2 Nach Abschluss des Verfahrens 100.2024.67 vor dem Verwaltungsgericht finden Art. 82 i.V.m. Art. 68 VRPG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Anwendung mehr. Vielmehr wäre im Fall einer Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in VGE 2024/67 vom 6.5.2024) Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) einschlägig. Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1; zu den [hier nicht anwendbaren] Ausnahmen vgl. Abs. 2). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Abs. 3). Die Beschwerdeführenden haben indes ohnehin keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt. Der VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 blieb unangefochten. Im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, hätte nach dem Gesagten (vgl. E. 2.5.1 hiervor) auch eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht nicht dazu geführt, dass der Schulinspektor das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht nicht hätte weiterführen dürfen. 3. Zusammenfassend ist eine Ausstandspflicht des Beschwerdegegners zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 4. Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG geführt werden. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2024, Nr. 100.2024.222U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegner - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.