100.2024.179U STN/BTA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2024; 2023.SIDGS.41)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, Prozessgeschichte: A. Der afghanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1988) reiste am 8. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 6. April 2018 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme von A.________, die bis heute besteht. Mit Gesuch vom 3. Januar 2022 beantragte A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), wies dieses Gesuch am 20. September 2022 formlos und am 6. Dezember 2022 mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2024 ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut. C. Hiergegen hat A.________ am 27. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 18. März 2025 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht einen Arztbericht der Universitätsklinik für Neurologie des Inselspitals zugestellt. Die SID hat auf weitere Bemerkungen verzichtet. A.________ hat seine Anträge implizit bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. 2.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. November 2015 in der Schweiz auf (Akten MIDI pag. 15). Am 6. April 2018 wurde er vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 273 ff.). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.1). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss. 2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 11; vgl. VGE 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2, 2022/202 vom 27.2.2024 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Normen des AIG vermitteln dem Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.3 In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGE 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 4). – Der Beschwerdeführer hat zu Recht keinen Anspruch auf eine Regularisierung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend gemacht, ist er doch (erst) seit knapp 7 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sein Aufenthalt übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von zehn Jahren damit (noch) nicht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Die SID hat das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers mithin zu Recht nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft. 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die SID habe ihren abweisenden Entscheid lediglich mit wenigen Sätzen begründet und sich nicht spezifisch mit seinen Verhältnissen auseinandergesetzt (Beschwerde Rz. 27 ff.). 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, dest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2). Die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkretisierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörden sprechen damit nicht gegen, sondern in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungspflicht. Gerade in solchen Fällen trägt die Begründungspflicht im Sinn einer Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung bei und kann verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. Weiter ist zu bedenken, dass eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich sind, wenn die zuständige Behörde die Gründe für ihren Entscheid darlegt (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 129 I 232 E. 3.3; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sofern die Rechtsmittelinstanz den Gehörsmangel nicht nachträglich heilen kann (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 142 II 218 E. 2.8.1; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3). 3.2 Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Die SID überprüft die Verfügung mit voller Kognition, d.h. sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Angemessenheit hin (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Sie ist dabei grundsätzlich verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen. Aufgrund des grossen Ermessensspielraums sind verhältnismässig strenge Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. E. 3.1 hiervor). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (Art. 80 Bst. a und b VRPG): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4). 3.3 Die Würdigung der Vorinstanz beschränkt sich auf eine Untererwägung (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Darin hält sie mit einem Satz fest, dass der Beschwerdeführer «an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen [leidet], weshalb er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, von der Sozialhilfe abhängig ist und keine Landessprache erlernt». Sie verweist dabei auf die Akten des MIDI. Weiter führt die SID aus, dass «keine intensiven sozialen Bindungen zur einheimischen Bevölkerung dargetan» seien, um alsdann zu schliessen, dass «bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden [kann, dass] die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers […] gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation in gesteigertem Mass in Frage gestellt» sind. 3.4 Gemäss ärztlichen Befunden leidet der Beschwerdeführer unter einer Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung. So weist er kognitiv den Stand eines ca. 6-jährigen Kindes auf. Er versteht einfachste Aussagen nicht und spricht nur gebrochen Persisch (Muttersprache Dari). Er ist ausserdem pflegebedürftig aufgrund eines schweren, im Jahr 2011 erlittenen Schädel-Hirn- Traumas. Weiter leidet er an einer Anpassungsstörung sowie an einer strukturellen Epilepsie. Verdacht besteht sodann auf dissoziativen Stupor und Schlafstörungen aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, (PTBS; Arztzeugnis vom 9.5.2017, Akten MIDI pag. 108 ff.; Arztbericht vom 17.5.2019, Akten MIDI pag. 547 ff; Arztbericht vom 2.8.2019, Akten MIDI pag. 343 f.; Arztbericht vom 30.3.2021, Akten MIDI pag. 536 ff.; vgl. auch Arztzeugnis vom 3.5.2022, Akten MIDI pag. 614). Nach Einschätzung eines Oberarzts des universitären Schlaf-Wach-Epilepsie-Zentrums des Inselspitals kann der Beschwerdeführer aufgrund einer traumatischen Hirnschädigung mit schweren psychischen und kognitiven Störungen weder eine Fremdsprache erlernen, noch ist er für den ersten Arbeitsmarkt geeignet (Arztbericht vom 27.4.2022, Akten MIDI pag. 576 f.). Die Invalidenversicherung (IV) attestierte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 sodann eine langandauernde Erwerbsunfähigkeit mit einem Invaliditätsgrad von 100 % seit anfangs 2012 (Akten SID pag. 36). Der Beschwerdeführer ist verbeiständet (Ernennungsurkunde vom 7.10.2021, Akten MIDI pag. 581) und lebt in einem Wohnheim, wo er professionell betreut wird (Arztbericht vom 2.8.2019, Akten MIDI pag. 343 f.; vgl. auch Bericht des Wohnheims vom 1.12.2021, Akten MIDI pag. 520 ff.). Er befindet sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Bericht vom 2.8.2019, Akten MIDI pag. 343 f.; Bericht vom 16.6.2021, Akten MIDI pag. 613) und besucht regelmässig eine epileptologische Sprechstunde (vgl. etwa Berichte vom 25.9.2020, 30.3.2021, 27.10.2021, Akten MIDI pag. 536 ff., 540 ff., 562 ff.; zum Ganzen auch Beschwerde Rz. 6 ff.). 3.5 Die Würdigung der Vorinstanz ist wie gesehen sehr kurz ausgefallen (vgl. vorne E. 3.3). Zwar nahm die SID Einsicht in die Akten der IV-Stelle des Kantons Bern und erkannte diese zu ihren Akten (Verfügung vom 24.4.2023, Akten SID pag. 30). Sie hat es aber im Anschluss unterlassen, diese und die zahlreichen weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte und Zeugnisse in ihre Begründung einfliessen zu lassen und zu würdigen und auf die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Vielmehr belässt es die SID bei einem pauschalen Hinweis auf einzelne Aktenstücke, obwohl die gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers ausgeprägt sind (E. 3.4 hiervor) und es sich dabei um einen für den Entscheid wesentlichen Punkt handelt. Weiter berief sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde ausdrücklich auf Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Nach Art. 58
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 Bst. c (Sprachkompetenzen) und Abs. 1 Bst. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f Bst. a VZAE hält sodann fest, dass eine Abweichung von den Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d AIG möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf beide Bestimmungen ist die SID in ihrer Entscheidbegründung nicht eingegangen. 3.6 Insgesamt lässt sich aufgrund der Begründung nicht nachvollziehen, wie die SID zum Ergebnis kommt, dass die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt seien. Die Begründung erlaubt nicht, die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung zu überprüfen, d.h. zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot beachtet hat. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die SID die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf die Rechtskontrolle beschränkt und demnach enger ist als jene der SID (vgl. vorne E. 1.2 und 3.2), fällt eine Heilung dieses Mangels durch das Verwaltungsgericht von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2016 S. 318 [VGE 2015/335 vom 22.4.2016] nicht publ. E. 2.1). Es wäre im Übrigen auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, eine kantonale Praxis vorzuzeichnen zur Frage, wie hinsichtlich der Regularisierung der vorläufigen Aufnahme mit psychischen oder kognitiven Störungen umzugehen ist, welche die wirtschaftliche und soziale Integration Betroffener mehr oder weniger stark erschweren (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25 f., Art. 84 N. 10 mit Praxisnachweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, 4. 4.1 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die SID zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren führen kann (BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.2; BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 8A). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.3 Die SID wird die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten neu zu verlegen haben; dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid nicht zu äussern (vgl. BVR 2022 S. 19 [VGE 2020/188 vom 5.10.2021] nicht publ. E. 8.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, E. 2 mit Hinweisen). Materiell geht es um die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 39 ff. und 113 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'568.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2025, Nr. 100.2024.179U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.