100.2024.172U HER/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2024; KZM 24 1240)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, Prozessgeschichte: A. Der marokkanische Staatsbürger A.________ (Jg. 1981) stellte am 25. Januar 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom 2. Juni 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 8. Juli 2010 heiratete A.________ eine Schweizerin, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 10. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, der gegenwärtig gemäss Angaben von A.________ bei einer Pflegefamilie in Bern platziert ist. Am 1. September 2012 trennte sich das Ehepaar (Scheidung am 24.11.2016). Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute Sicherheitsdirektion [SID]) mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Februar 2015. Am 3. Mai 2014 wurde A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Drohung sowie Nötigung festgenommen und in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt; vom 31. März 2016 bis 30. November 2016 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am Tag seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug versetzte ihn das MIP, MIDI, in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 28. Februar 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab (VGE 2016/353). Ende Januar/Anfang Februar 2017 wurde A.________ in Sicherheitshaft versetzt. Am 28. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in zweiter Instanz rechtskräftig wegen Vergewaltigung seiner Exfrau, mehrfach begangen, und versuchter Vergewaltigung einer anderen Frau zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. A.________ befand sich vom 31. März 2018 bis am 7. Juni 2024 im Massnahmenvollzug resp. in Sicherheitshaft. Am 7. Juni 2024 bestätigte die SID die Verfügung des Amtes für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) insofern, als sie die Massnahme aufhob und anordnete, A.________ sei zuhanden des MIDI zu entlassen. Am 11. Juni 2024 ordnete das ABEV (MIDI) für die Dauer von vier Monaten die Ausschaffungshaft an. B. Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2024. C. Dagegen hat A.________ am 19. Juni 2024 (Poststempel: 21.6.2024, Eingang: 24.6.2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Der Beschwerde hat er ein Schreiben beigelegt, betitelt als «Gesuch» betreffend «Gefährdungsmeldung» und «Härtefall». Mit Eingabe vom 22. Juni 2024 (Eingang: 25.6.2024) hat A.________ seine Beschwerde ergänzt. Die Instruktionsrichterin hat die Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen statt vieler VGE 2023/291 vom 13.11.2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 23). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, füllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Verfahrensgegenstand. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende; BGer 2C_1063/2019 vom 17.1.2020 E. 2.3.1). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). 2.3 Das MIP hat den Beschwerdeführer am 31. März 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an die POM war erfolglos, deren Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 4). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 2.4 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die SID entschied am Freitag, 7. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer zuhanden des MIDI aus der Massnahme nach Art. 59 StGB zu entlassen sei, d.h. «sofort resp. nach einer kurzen Frist zur Durchführung der Austrittsmodalitäten» (Beschwerdeentscheid vom 7.6.2024 Dispositiv-Ziff. 1 und E. 4.1, in unpag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, Haftakten). Dieser Entscheid wurde frühestens am Montag, 10. Juni 2024, eröffnet (so auch angefochtener Entscheid S. 4). Am Mittwoch, 12. Juni 2024, um 07:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann aus der stationären Massnahme entlassen und zuhanden der Migrationsbehörden des Kantons Bern ins Regionalgefängnis (RG) Bern überführt (vgl. E-Mail vom 11.6.2024, in unpag. Haftakten). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten und beginnt die Frist zu laufen (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa). Das ZMG führte am 13. Juni 2024 von 14:00 bis 14:25 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom 13.6.2024 [nachfolgend Protokoll ZMG], in unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3. Das ZMG hat den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG bejaht. Danach kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 28. November 2017 wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt (vorne Bst. A). Vergewaltigung war im Urteilszeitpunkt gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (bis zum 30.6.2024 gültige Fassung [AS 1992 1670]; seit 1.7.2024 lautet die mildeste Strafdrohung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren [AS 2024 27]). Es handelt sich demnach um ein Verbrechen, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht worden ist. Es kann damit wie im vorinstanzlichen Verfahren offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) vorliegt. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/1992/1670_1670_1670/de
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gesundheitliche Einschränkungen und benötige daher Hilfe und Unterstützung. 4.2.1 Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung (Hafterstehungsfähigkeit). Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.2.1). – Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, erheblichen Sozialisationsdefiziten und einer Bindungsstörung. Ausserdem hat er zwei Herzinfarkte erlitten, ist an Diabetes erkrankt und leidet mutmasslich an einer starken Depression (Verfügung BVD vom 26.3.2024 Ziff. I./1 und 8 sowie II./16, in unpag. Haftakten). Seine gesundheitlichen Probleme sind bekannt und eine angemessene medizinische Betreuung ist auch während der Haft im RG Moutier gewährleistet (vgl. VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.2.3, 2023/40 vom 9.2.2023 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_167/2023 vom 28.9.2023]). Sollte sich sein Gesundheitszustand in Zukunft verschlechtern, könnte er ohne weiteres in die geschlossene Abteilung des Inselspitals oder eine andere geeignete Einrichtung verlegt werden. Unter den heutigen Umständen ist aber nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer bedürfe ständiger Spitalpflege oder die Haft sei ihm aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar, sodass er aus ihr zu entlassen wäre. Die Haftbedingungen im RG Moutier erscheinen mit Blick auf das Gesagte als angemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne mit seinen gesundheitlichen Belastungen – Stent am Herzen, Probleme mit dem Blutzucker, psychische Probleme – nicht nach Marokko zurückkehren. Er benötige Hilfe und Unterstützung, welche er in Marokko, wo niemand zu ihm schaue, nicht erhalten könne (Beschwerde und «Gesuch» [act. 1 und 1C], vgl. vorne Bst. C). Soweit er hiermit die Ausschaffung an sich in Frage stellt, ist Folgendes festzuhalten: Der Krankheitszustand (physischer oder psychischer Natur) Inhaftierter kann eine Ausschaffung als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen. Kann diese aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhaltung kein Raum. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation. In der Regel können körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden. Der Vollzug der Wegweisung kann sich als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führt. Dabei wird als wesentlich die allgemein und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug ist jedoch nicht bereits dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Ist die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; VGE 2023/289 vom 10.11.2023 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Eine Ausnahmesituation, welche die Ausschaffung im Sinn des Gesagten in Frage stellen könnte, liegt hier nicht vor. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sind aktenkundig (vgl. vorne E. 4.2.1) und ihnen wird bei der Organisation der Ausschaffung Rechnung getragen: Gemäss der Haftanordnung vom 11. Juni 2024 S. 4 (in unpag. Haftakten) hat eine Mitarbeiterin der Perspektiven und Rückkehrberatung (Detention) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) bereits mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt und Abklärungen über die Internationale Organisation für Migration (IOM) Marokko betreffend die Erhältlichkeit der Medikamente und der medizinischen Behandlung eingeleitet. Die beim Ausrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, segespräch vom 6. Februar 2024 (Protokoll S. 2, in unpag. Haftakten) anwesende Ärztin gab ausserdem zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer viele Medikamente einnehme, wovon eines lebenswichtig für ihn sei. Ob die aktuellen Medikamente in Marokko erhältlich seien, werde sie bzw. Dr. F. (ab 13.2.2024 zuständig) selber abklären und allenfalls noch Medikamente umstellen. Es ist also davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen in Marokko erhältlich sind resp. die Medikation auf dort erhältliche Medikamente umgestellt worden ist. Ein Vollzug der Ausschaffung erscheint damit verantwortbar. Der MIDI ist jedoch gehalten, im Hinblick auf die Ausschaffung das Zumutbare vorzukehren, um die medizinische Versorgung resp. allenfalls Begleitung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe einen 12-jährigen Sohn, der ihn gelegentlich besuche (vgl. Beschwerde und Beschwerdeergänzung [act. 1 und 4]). Sein Sohn lebt jedoch seit Jahren bei einer Pflegefamilie (Scheidungsvereinbarung vom 17.3.2016, in unpag. Haftakten; Protokoll ZMG S. 2). Unter diesen Umständen ist die Beziehung zu seinem Sohn nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4.4 Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko erscheint in absehbarer Zeit möglich. So hat das SEM dem MIDI am 9. März 2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden anerkannt worden sei, und liess der Beschwerdeführer dem MIDI am 8. April 2024 die unterschriebene Freiwilligkeitserklärung für die Beschaffung eines Laissez-Passer zukommen (vgl. Haftanordnung vom 11.6.2024 S. 4). Es bestehen sodann keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). So haben sie schon während des Massnahmenvollzugs Ausreisegespräche mit dem Beschwerdeführer geführt und wurde er von den marokkanischen Behörden anerkannt (Haftanordnung vom 11.6.2024 S. 3 f.). Eine mildere und gleichermassen wie die Haft geeignete Massnahme, den Beschwerdeführer den zuständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung zu halten, ist sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist wegen mehrfacher Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt worden, ist mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort. Diese Umstände sprechen rechtsprechungsgemäss für eine Untertauchensgefahr (BGE 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Mit Blick darauf fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 AIG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG in Betracht. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG sind zudem keine ersichtlich. 4.5 Die Rückführung nach Marokko ist auch nicht mit Blick auf das Gesuch in Frage gestellt, das der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde eingereicht hat (act. 1C; vorne Bst. C) und mit dem er zum Ausdruck bringt, dass er in der Schweiz bleiben will: 4.5.1 Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist (abgesehen von Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgründen) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben und diese Änderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1, 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre – verstrichen ist (BGer 2C_141/2021 vom 13.4.2021 E. 2.1; zum Ganzen VGE 2020/432 vom 16.3.2023 E. 3.1.1). Sollte das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch überhaupt materiell zu prüfen sein, so hätte der Beschwerdeführer den Entscheid darüber grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestatten (Abs. 2). Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der (selbst ursprünglich illegale) Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist, falls die Voraussetzungen eines ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, setzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2.1; BGer 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; weiterführend hierzu BGE 139 I 37 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2023/142 vom 24.10.2023 E. 3.1). 4.5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers dürfte wohl als solches um Erhalt einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu deuten sein, worauf vorbehältlich eines konventionsrechtlich begründeten Bleiberechts bei gelungener Integration kein Anspruch besteht. Zu integrieren hat er sich nicht vermocht; ausserdem liegt in seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten mit Aufschub zugunsten einer stationären Massnahme ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG. Der Beschwerdeführer dürfte den Abschluss eines Gesuchsverfahrens bei diesen Gegebenheiten im Ausland abwarten müssen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass die vorherige Wegweisung (vorne E. 2.3) gegenstandslos würde, womit eine Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung zulässig bleibt. 4.6 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Ausschaffungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen höchstens um zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Erstandene Haft bei mehrfacher Inhaftierung ist auf die maximale Haftdauer anzurechnen, soweit dasselbe Wegweisungsverfahren betroffen ist (vgl. BGE 143 II 113 E. 3.2). Die Haftdauer berechnet sich nach der Kalenderzeit im Sinn von Art. 110 Ziff. 6 StGB (BGE 127 II 174 E. 2b/aa und cc; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, Art. 79 AIG N. 3). Der Beschwerdeführer befand sich bereits ab 30. November 2016 in Ausschaffungshaft (vgl. VGE 2016/353 vom 21.12.2016 Bst. A; vorne Bst. A). Unklar ist, wann er aus dieser Ausschaffungshaft entlassen wurde. Gemäss dem MIDI wurde er am 1. Februar 2017 aus der Ausschaffungshaft in die Sicherheitshaft versetzt (Haftanordnung vom 11.6.2024 S. 3), gemäss dem ZMG bereits am 26. Januar 2024 (angefochtener Entscheid S. 2 und 4). Welcher Tag der massgebende ist, kann jedoch offenbleiben: Auch wenn auf die längere Haftdauer (30.11.2016-1.2.2017) abgestellt wird, wird mit der streitbetroffenen Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2024 die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten. 4.7 Die Ausschaffungshaft erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 5. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Mit seinem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 18. Juni 2024 (act. 1C) ersucht der Beschwerdeführer namentlich unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Belastungen darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Dieses Schreiben dürfte als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu deuten sein (vgl. vorne Bst. C, E. 4.2.2 und 4.5). Für dessen Behandlung ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das ABEV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.07.2024, Nr. 100.2024.172U, (MIDI) zuständig. Das Schreiben wird daher an diese Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.6.2024 im Original) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.