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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2026 100 2024 166

28 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·9,250 parole·~46 min·8

Riassunto

Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Schopf, Ponystall und Unterstand (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2024; BVD 120/2023/73) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2024.166U NYR/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Frutigen Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Schopf, Ponystall und Unterstand (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2024; BVD 120/2023/73)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümerin der Grundstücke Frutigen Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ in der Landwirtschaftszone, auf denen sie mit ihren Eltern einen Ponyreitbetrieb führt. Im Jahr 2021 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Frutigen fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ am Waldrand ein Lagerschuppen und auf der Parzelle Nr. 2________ ein Abstellplatz ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Die EG Frutigen führte daraufhin am 11. Januar 2022 eine Begehung durch und wurde dabei auf weitere, ohne Baubewilligung erstellte Bauten aufmerksam. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete sie den Rückbau des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand, des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im Obergeschoss (OG) sowie des Unterstands beim Reitstall (richtig: Reitplatz) an der B.________ auf der Parzelle Nr. 1________ sowie des Abstellplatzes an der westlichen Parzellengrenze der Parzelle Nr. 2________ an. Von der Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, machte A.________ nur betreffend den Abstellplatz Gebrauch. B. Gegen die Wiederherstellungsanordnungen der Gemeinde reichte A.________ am 29. November 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese stellte mit Entscheid vom 13. Mai 2024 fest, dass Ziffer 1 Alinea 4 (betreffend den Abstellplatz auf der Parzelle Nr. 2________) der Wiederherstellungsverfügung der EG Frutigen vom 26. Oktober 2023 dahingefallen sei und schrieb das Verfahren insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und setzte eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis am 15. November 2024 an (Dispositiv-Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 12. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «Ziffer 2 des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern […] vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben bezüglich des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG, ...strasse 4________ (Ziffer 1 Alinea 2 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023). Formelle Anträge: 1. Es sei das vorliegende Verfahren insoweit zu sistieren, als dass die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich - des 3-seitigen geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand (Ziffer 1 Alinea 1 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023) - des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG, ...strasse 4________ (Ziffer 1 Alinea 2 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023) - des Unterstands beim Reitstall (korrekt: Reitplatz) an der B.________ (Ziffer 1 Alinea 3 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ der Gemeinde Frutigen aufzuschieben sei. 2. a) Die Gemeinde Frutigen sei anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ von baupolizeilichen Massnahmen abzusehen. b) Zudem sei die Gemeinde Frutigen anzuweisen, der Beschwerdeführerin allfällige Mängel des hängigen Baugesuchs Nr. 3________ mitzuteilen und ihr (nötigenfalls) eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Baugesuchs anzusetzen. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der beantragten Zeugen durchzuführen.» Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 verweist die EG Frutigen auf ihre Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 (richtig: 4. Januar 2024) im vorinstanzlichen Verfahren und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde und spricht sich gleichzeitig gegen eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hat der damalige Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch von A.________ abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2.3 – einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die beschwerdeführende Partei legt mit ihren innert Beschwerdefrist gestellten Anträgen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsverhältnis strittig und zu überprüfen ist (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5 sowie Art. 72 N. 12). 1.2.1 Angefochten ist der Entscheid der BVD vom 13. Mai 2024, welcher die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 26. Oktober 2023 zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Thema hat. Die Vorinstanz hat die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen – mit Ausnahme des Rückbaus des Autoabstellplatzes, für den die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat – bestätigt. Der Streitgegenstand ist auf dieses Thema beschränkt. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids nur in Bezug auf den Rückbau des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG (nachfolgend: Ponystall). Den Rückbau des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz an der B.________ ficht sie nicht an (vorne Bst. A und C). Die als «formelle Anträge» bezeichneten Begehren beziehen sich jedoch auf den Rückbau aller Bauten, nicht nur auf den Rückbau des Ponystalls (vgl. «Formelle Anträge» Ziff. 1 und 2, Beschwerde S. 2). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hat der damalige Instruktionsrichter die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt (vorne Bst. C). Darüber ist nicht mehr zu befinden. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren formellen Anträgen über die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus den Aufschub der Wiederherstellungsfrist («Formelle Anträge» Ziff. 1) bzw. den Verzicht auf allfällige baupolizeiliche Massnahmen («Formelle Anträge» Ziff. 2a) für alle Bauten verlangt, bis die Gemeinde über das bei ihr hängige Baugesuch Nr. 3________ entschieden hat (vgl. insb. Beschwerde S. 19). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind daher so zu verstehen, dass sie zwar nur die (formelle und materielle) Baurechtswidrigkeit des Ponystalls bestreitet, hingegen die mit dem vorinstanzlichen Entscheid angesetzte Wiederherstellungsfrist für sämtliche Rückbauanordnungen, also auch für den Rückbau des dreiseitig geschlossenen Schopfes am östlichen Parzellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz, anficht. 1.2.3 Der Antrag, die EG Frutigen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin allfällige Mängel des hängigen Baugesuchs Nr. 3________ mitzuteilen und ihr nötigenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Baugesuchs anzusetzen («Formelle Anträge», Ziff. 2b; vorne Bst. C), betrifft ein vor der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Gemeinde hängiges Baubewilligungsverfahren, welches ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vorne E. 1.2.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Baubewilligungsbehörden und damit von vornherein nicht befugt, die beantragten Anweisungen zu erteilen. 1.2.4 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet damit der Rückbau des Ponystalls sowie die Frage der Wiederherstellungsfrist für den Rückbau dieses Ponystalls, des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz. 1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme von Zeugen. Mit Blick auf die Begründung ist der Antrag der Beschwerdeführerin nicht als Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sondern als Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen zu verstehen (Beschwerde S. 6 f., 8 f.; vgl. hinten E. 4.3 und E. 7.4.1). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu klären ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt. 2.1 Am 5. September 2001 erteilte der Regierungsstatthalter des (damaligen) Amtsbezirks Frutigen der Mutter der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Erwerb des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Nr. 1________ zur Selbstbewirtschaftung und im Hinblick auf das Halten von Ponys und Schweinen (act. 1C Beilage 2). Bereits kurz darauf stellte die Gemeinde fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ Bauarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen worden waren und verfügte am 23. Oktober 2001 die Baueinstellung (Akten Gemeinde 4C unpaginiert, Schnellhefter «Baugesuch …», auch zum Folgenden). Am 11. Januar 2002 reichten die Eltern der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Beschwerdeführerin ein Baugesuch ein. Das Baugesuch umfasste unter anderem verschiedene Sanierungsarbeiten an der auf dem Grundstück gelegenen Scheune Nr. … (heute: Nr. 4________), nämlich: Ersatz des Erdgeschossbodens durch eine tiefer gelegte Betonplatte, Ersatz des Bodens der Heubühne, Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch ein Blechdach, zusätzlicher Eingang in die Heubühne, neue Fenster in Ost- und Südfassade sowie die Nutzung der Scheune als Ponystall. Ferner umfasste das Baugesuch einen neu zu erstellenden Anbau an der Südseite der Scheune. Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten zudem um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 bestätigte der Regierungsstatthalter die Zonenkonformität für das Vorhaben «Sanierung und Umbau der bestehenden Scheune Gebäude Nr. 4________ mit Zufahrt und Allwetterplatz für Pferde», woraufhin die Gemeinde am 30. Juli 2002 die Baubewilligung erteilte. Im August 2003 brach der Vater der Beschwerdeführerin die Scheune vollständig ab und erstellte in einigen Metern Entfernung zum ursprünglichen Standort einen Neubau, nämlich den Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG (Beschwerde S. 6; Foto der abgebrochenen Scheune, act. 1C Beilage 3; Fotos des neu gebauten Ponystalls in Akten Gemeinde 4C, grüne Sichtmappe sowie Akten BVD 4A, Beilage 15 nach pag. 47). Am 9. März 2004 teilte der Vater der Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, die Baute sei abnahmebereit. Am 26. März 2004 fand die behördliche Baukontrolle statt (Akten BVD 4A, Beilage 14 nach pag. 47). Dem Deckblatt der Baugesuchsakten lässt sich zudem entnehmen, dass am 26. März 2004 neue Pläne zu einer Projektänderung eingingen. Hierzu vermerkte die Gemeinde auf dem Deckblatt «i.O. 6.4.04» (vgl. zum Ganzen Akten Gemeinde 4C). 2.2 Im Februar 2011 stellte die Gemeinde fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ ohne Baubewilligung Anbauten an der Westseite des Ponystalls, ein Lagerplatz im Wald sowie ein Zaun und eine Stützmauer je mit einer Höhe von über 1,2 m erstellt und ein Weg verbreitert worden waren. Daraufhin fanden zwei Begehungen statt. Am 26. April 2011 verfügte die Gemeinde die Einstellung weiterer Bauarbeiten und die Wiederherstellung des ohne Baubewilligung erstellten Lagerplatzes, der westlichen Anbauten an den Ponystall, der Umzäunung, der Stützmauer sowie der Wegverbreiterung (Akten Gemeinde 4B4 pag. 102). Daraufhin reichten die Eltern der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, schwerdeführerin am 30. Juni 2011 ein (nachträgliches) Baugesuch ein für die Vergrösserung von Ponyboxen und eines Futterlagerraums mittels Anbau an den bestehenden Ponystall und für den Neubau eines Holzlagerplatzes (dazu Akten Gemeinde 4B4 pag. 64 ff., 76 [Plan], 77 [Rodungsgesuch], 87). Das Baubewilligungsverfahren wurde am 16. Juli 2012 sistiert (Akten Gemeinde 4B4 pag. 60). Am 15. Oktober 2013 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin ein angepasstes Baugesuch ein. Sie beantragten zusätzlich die Baubewilligung für den Neubau eines Schopfes als Holzlager, die Erweiterung des westlichen Anbaus zur Einrichtung einer Schmitte sowie für eine Garagenvergrösserung auf der Parzelle Nr. 2________ (Akten Gemeinde 4B4 pag. 64 ff.). Dagegen erhob die BKW Energie AG Einsprache (Akten Gemeinde 4B3 B8). Die Gemeinde holte zum angepassten Baugesuch die erforderlichen Fachberichte bei den kantonalen Ämtern ein. Das Amt für Wald (KAWA) und das Amt für Wasser und Abfall (AWA) beurteilten das Bauvorhaben positiv. Auch der Fachbericht Naturgefahren des Oberingenieurkreises I des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA OIK I) fiel positiv aus. Hingegen beurteilte das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) das Vorhaben in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellte in Aussicht, keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu erteilen (vgl. für die einzelnen Fachberichte, Akten Gemeinde 4B4 pag. 20 ff.). Das Baubewilligungsverfahren wurde von der Gemeinde mit Schreiben vom 19. Februar 2014 im Hinblick auf eine Änderung des RPG erneut sistiert. Im April 2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und eine Begehung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Gegenstand des hängigen Baubewilligungsverfahrens bildenden Ponyboxen bereits provisorisch erstellt worden waren. Anlässlich dieser Begehung wurde u.a. vereinbart, dass die BKW Energie AG die Linienführung der von ihr auf dem Grundstück Nr. 1________ geplanten Erneuerung einer elektrischen Leitung prüfen werde und die Eltern der Beschwerdeführerin unter Mithilfe der Bauverwaltung die Baugesuchspläne überarbeiten, damit das Baugesuch betreffend die Erweiterung des Ponystalls nach Westen weiterbearbeitet werden könne. Das restliche Vorhaben werde sistiert, bis die Linienführung der BKW definitiv sei (zum Ganzen Aktennotiz vom 28.8.2015, Akten Gemeinde 4B4 pag. 11 ff.). Die Eltern der Beschwerdeführerin reichten daraufhin am 9. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 2015 und am 9. Februar 2016 angepasste Pläne betreffend den Stallanbau ein (Akten Gemeinde 4B4 pag. 4 ff.). Mit Eingabe vom 22. März 2016 zog die BKW Energie AG ihre Einsprache zurück (Akten Gemeinde 4B4 B6). Soweit aus den Akten ersichtlich, blieb das Baubewilligungserfahren in der Folge weiterhin sistiert. 2.3 Die Gemeinde stellte im Jahr 2021 fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ am Waldrand ein Lagerschuppen ohne Baubewilligung erstellt worden war. Hierzu gewährte sie der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter mit Schreiben vom 11. Mai 2021 das rechtliche Gehör. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 ordnete die Gemeinde den Rückbau des Lagerschuppens am Waldrand im Nordosten der Parzelle Nr. 1________ an. Nachdem die Beschwerdeführerin der Gemeinde mitgeteilt hatte, dass sie das Schreiben vom 11. Mai 2021 betreffend rechtliches Gehör nicht erhalten habe, hob die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 wieder auf und gab der Beschwerdeführerin, die in der Zwischenzeit Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 1________ geworden war, Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Ganzen Akten Gemeinde 4B2, A5 und A7 nach pag. 20). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin, nun anwaltlich vertreten, Stellung zum ohne Baubewilligung erstellten Lagerschuppen (Akten Gemeinde 4B2 pag. 19). Am 19. November 2021 teilte das TBA OIK I der Gemeinde auf Anfrage mit, dass auf der mittlerweile ebenfalls im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. 2________ ohne Zustimmung des TBA OIK I ein Abstellplatz erstellt worden war (Akten Gemeinde 4B2 pag. 18). In der Folge lud die Gemeinde zu einer Besprechung der verschiedenen ohne Baubewilligung erstellten Bauten sowie des nach wie vor hängigen Baugesuchs vor Ort ein (Akten Gemeinde 4B2 pag. 17). An der Begehung vom 11. Januar 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vaters sowie ihrer Rechtsvertretung, einer Vertreterin des LANAT und des Amtes für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN), zweier Vertreter des TBA OIK I (Strasseninspektorat Oberland West), eines Vertreters des AGR sowie des Bauverwalters und einer Sachbearbeiterin der Gemeinde wurde dokumentiert, welche der Bauten auf den Parzellen Nrn. 1________ und 2________ bewilligt und welche nachträglich ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Dabei wurde – soweit ersichtlich – erstmals thematisiert, dass die ursprüngliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Scheune auf der Parzelle Nr. 1________ entgegen der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 gesamthaft abgebrochen und um einige Meter verschoben wieder aufgebaut worden war (Akten Gemeinde 4B2 pag. 16). Am 26. Oktober 2023 verfügte die Gemeinde schliesslich die hier streitigen und von der BVD mit Entscheid vom 13. Mai 2024 (vorne Bst. B) bestätigten Wiederherstellungsanordnungen (Akten Gemeinde 4B2 pag. 3). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 3.2 Wie bereits vor der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe in der Wiederherstellungsverfügung nicht dargelegt, inwiefern der Ponystall rechtswidrig sei und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Gehörsverletzung zu Unrecht verneint (Beschwerde S. 11 f.). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 auf die Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022 verwiesen. Ein solcher Verweis ist zulässig (BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, a.a.O., Art. 52 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Die Aktennotiz hält fest, dass die bestehende Scheune seinerzeit vollständig abgebrochen und als Ponystall neu wiederaufgebaut wurde, obwohl mit Bauentscheid vom 30. Juli 2002 lediglich ein Anbau zur bestehenden Scheune sowie deren Sanierung bewilligt worden war. Der Schluss der Vorinstanz, daraus ergebe sich mit hinreichender Klarheit, dass der 2004 errichtete Neubau in Überschreitung der Baubewilligung von 2002 ausgeführt wurde und damit formell rechtswidrig sei, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör nicht verletzt hat (angefochtener Entscheid E. 3c). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass das Verschieben der Scheune mit den Vertretern der zuständigen Behörden abgesprochen gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt (Beschwerde S. 13). – Die Vorinstanz hat die Argumente der Beschwerdeführerin wiedergegeben und ausgeführt, dass die behauptete Absprache nicht aktenkundig sei. Zudem würden Baubewilligungen als Verfügungen im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens in schriftlicher Form erteilt und eine allfällige mündlich erteilte Baubewilligung wäre unwirksam (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Vorinstanz hat sich damit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit deren Argumenten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine mündliche Vereinbarung eine Baubewilligung nicht ersetzen könne. Dass die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit dieser Beurteilung einverstanden ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28; vgl. E. 4 hiernach). Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. 4. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zu Recht bestätigt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst strittig, ob der Ponystall ohne Baubewilligung erstellt und damit formell rechtswidrig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, den Akten sei zu entnehmen, dass den Eltern der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2002 die Baubewilligung für die Sanierung der bestehenden Scheune sowie für einen Anbau mit Pultdach auf der Südseite erteilt worden sei. Die Sanierung habe im Wesentlichen den Ersatz des Holzbodens im Stall durch eine Betonplatte, den Ersatz des Bodens der Bühne sowie den Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch Profilblech umfasst. An der Begehung vom 11. Januar 2022 sei festgestellt worden, dass die Scheune in Überschreitung der Baubewilligung abgebrochen und um einen Meter südwärts und zwei Meter westwärts verschoben und vergrössert wiederaufgebaut worden sei. Es sei nicht aktenkundig, dass diese Abweichung von der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 mit dem damaligen Bauverwalter der Gemeinde und dem Regierungsstatthalter abgesprochen worden sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Abbruch und Wiederaufbau der Scheune sei baubewilligungspflichtig gewesen und Baubewilligungen würden in schriftlicher Form erteilt. Eine mündlich erteilte Baubewilligung wäre daher unwirksam. Der Ponystall sei somit formell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 4). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bestehende Scheune sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Parzelle baufällig gewesen, weshalb sich ihre Eltern gezwungen gesehen hätten, die Scheune bis auf die Grundmauern abzureissen. Ein Nachbar habe die Gemeinde über den Abbruch der Scheune informiert, woraufhin eine Besprechung mit dem damaligen Bauverwalter der Gemeinde, dem damaligen Regierungsstatthalter, einem Vertreter der BKW Energie AG sowie mit dem Nachbar vor Ort stattgefunden habe. Der Nachbar habe die Verschiebung eines Neubaus um einige Meter gefordert. Aus diesem Grund hätten der Bauverwalter und der Regierungsstatthalter an dieser Besprechung an der Stelle, an der die Scheune wiederaufgebaut werden könne, einen Stock eingesteckt und damit die neue Lage bestimmt. Der neue Ponystall sei dann an dieser Stelle erstellt worden. Bei der nachfolgenden Bauabnahme sei die Baute nicht beanstandet worden. Ein Protokoll der Bauabnahme sei nicht erstellt worden, so dass die Rechtmässigkeit des Ponystalls nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden könne. Die damals involvierten Personen seien daher als Zeugen zu den getroffenen Abmachungen zu befragen. Die Vorinstanz habe diese Abmachungen in ihrem Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, ausgeblendet und festgehalten, die abgesprochene Verschiebung des Ponystalls sei nicht aktenkundig. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Familie der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sich die Behörden seinerzeit nicht an die Vorschriften gehalten hätten. Als Laien hätten sie auf die Verbindlichkeit der mündlichen Abmachungen mit dem zuständigen Bauverwalter und dem Regierungsstatthalter vertrauen dürfen. Die Form einer behördlichen Auskunft sei irrelevant; auch eine mündliche Auskunft könne verbindlich sein (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 6 ff.). 4.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Es darf heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Baubewilligungen schriftlich erteilt werden (BGer 1A.186/1999 vom 4.5.2000, in BVR 2001 S. 116 E. 6 mit Hinweis). – Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Abbruch und der Wiederaufbau an anderer Stelle baubewilligungspflichtig war, nicht von der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 umfasst war und daher ohne Baubewilligung ausgeführt wurde. Hinsichtlich des Einwands, der damalige Bauverwalter der Gemeinde und der damalige Regierungsstatthalter hätten den Abbruch und Wiederaufbau an anderer Stelle vorgängig zur Neuerstellung oder zumindest nachträglich bei der Baukontrolle mündlich bewilligt (Beschwerde S. 8 ff.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine mündliche Abmachung weder eine schriftliche Baubewilligung noch eine schriftliche raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung ersetzen kann und daher nichts an der Tatsache ändert, dass der nicht gemäss Baubewilligung ausgeführte Ponystall formell rechtswidrig ist (angefochtener Entscheid E. 4). Ebenso wenig vermag eine vorbehaltlose Bauabnahme die fehlende Baubewilligung zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2). Es kann deshalb an dieser Stelle offenbleiben, wie es sich mit den behaupteten Absprachen oder mündlichen Zusicherungen verhält (weiterführend zum Vertrauensschutz hinten E. 7.4). 4.4 Die BVD hat das Fehlen einer Baubewilligung zu Recht bejaht. Der an neuer Stelle wiederaufgebaute Ponystall ist demnach formell rechtswidrig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 5. 5.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der betroffenen Person in der Regel Frist zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung anzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 3), was hier geschehen ist (vorne Bst. A). Versäumt es die Bauherrschaft, innert Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt (BVR 1992 S. 386 E. 4c). Allerdings ist selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs wenigstens summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemeinen unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; jünger etwa VGE 2023/154 vom 7.4.2025 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen). 5.2 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit im Wiederherstellungsverfahren ist grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens galt. Späteres Recht ist dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist (BGer 1C_179/2013 vom 15.8.2013 E. 1.2; VGE 2016/239 vom 24.3.2017 E. 3). Späteres strengeres Recht ist anzuwenden, wenn die Bauherrschaft im Wissen um in Kraft tretendes strengeres Recht bewusst keine Baubewilligung eingeholt hat oder wenn das neue strengere Recht zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden ist (BGE 146 II 304 [BGer 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6.4.2020] nicht publ. E. 8.1, in URP 2020 S. 529; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a). – Der Neubau des Ponystalls wurde in den Jahren 2003 und 2004 erstellt (vgl. Mitteilung der Bauvollendung vom 9.3.2004, Akten Gemeinde 4C) und ist grundsätzlich nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Am 1. Mai 2014 ist die Änderung vom 22. März 2013 des RPG (AS 2014 905) sowie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Änderung vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1; AS 2014 909) in Kraft getreten. Die neuen Art. 16abis und 24e RPG sowie Art. 34b und 42b RPV lassen die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zu als das bis am 30. April 2014 geltende Recht und sind für die Beschwerdeführerin günstiger (vgl. BGer 1C_144/2013 vom 29.9.2014 E. 2; Karine Markstein Schmidiger, Pferd und Raumplanung, in Blätter für Agrarrecht 2020, S. 179 ff., 183 ff., 189 ff.). Die umstrittenen baulichen Veränderungen sind daher nach diesen Bestimmungen zu beurteilen, zumal diese, soweit hier von Interesse, von der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Revision des RPG (AS 2025 640) und der RPV (AS 2025 659) nicht betroffen sind. 5.3 Nach Art. 16abis RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ist demnach in erster Linie ein bestehender Betrieb, der die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB erfüllt. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind hingegen nicht zonenkonform (vgl. auch Art. 34b Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 5 RPV). Für die hobbymässige Tierhaltung können bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt werden, wenn sie Bewohnerinnen oder Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Die Vorschrift will verhindern, dass Ruinen für die hobbymässige Tierhaltung umgenutzt werden. Abbruchreife Bauten fallen demnach als Umnutzungsobjekte ausser Betracht (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats zur parlamentarischen Initiative «Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone» vom 24.4.2012, in BBl 2012 6589, 6597; BGer 1C_207/2015 vom 9.9.2015 E. 5; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24e N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 5.4 Die Vorinstanz hat die Bewilligungsfähigkeit des Ponystalls nach einer summarischen Prüfung verneint: Die Beschwerdeführerin betreibe kein landwirtschaftliches Gewerbe in Sinn des BGBB, weshalb es sich beim Ponybetrieb um Freizeitlandwirtschaft handle. Diese sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Der Ponybetrieb der Beschwerdeführerin erfülle aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG nicht und sei demnach materiell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 5). 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der damalige Regierungsstatthalter habe mit Verfügung vom 29. Januar 2002 festgehalten, die für die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen seien zonenkonform. Dies gelte noch immer. Er sei damals noch für den Entscheid über die Zonenkonformität zuständig gewesen und ihre Mutter habe sich auf seinen Entscheid verlassen dürfen. Hinzu komme, dass die Gemeinde den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet habe, obwohl dieser von der Hauptstrasse aus ersichtlich sei. Auch aus diesem Grund habe sie davon ausgehen dürfen, der Ponystall sei rechtmässig (Beschwerde S. 13 ff.). 5.6 Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den Fachbericht des LANAT vom 13. Dezember 2013 und die Stellungnahmen des AGR vom 13. Januar 2014 sowie vom 22. Dezember 2023 (letztere eingereicht im vorinstanzlichen Verfahren) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Vater kein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB betreiben oder in der Vergangenheit betrieben haben und dass der Ponystall daher nicht nach Art. 16abis RPG als zonenkonform bewilligt werden könne (angefochtener Entscheid E. 5d; Akten Gemeinde 4B4 pag. 46 ff., 49 ff.; Akten BVD 4A pag. 21 ff.). – Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Das LANAT hat im Fachbericht vom 13. Dezember 2013 festgehalten, dass zur Haltung von 13 Ponys und zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche 0,153 SAK nötig sind (Akten Gemeinde 4B4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, pag. 49 f.). Im Jahr 2015 hat es einen Bewirtschaftungsaufwand von 0,194 SAK errechnet. Gemäss den Angaben des AGR im vorinstanzlichen Verfahren wird das Grundstück Nr. 1________ nicht (mehr) vom Vater der Beschwerdeführerin bewirtschaftet und benötigen die mit der Haltung von zehn Ponys zusammenhängenden Tätigkeiten 0,111 SAK (Akten BVD pag. 21 ff., 24). Die Beschwerdeführerin bestreitet die mit diesen Feststellungen übereinstimmenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht (Beschwerde S. 13 ff.). Der in Art. 7 BGBB und in Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) festgelegte Wert, der erfüllt sein muss, damit von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden kann, wird bei weitem nicht erreicht. Es liegt demnach kein landwirtschaftliches Gewerbe vor. Der Ponystall der Beschwerdeführerin kann daher in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden. Die Verfügung des damaligen Regierungsstatthalters vom 29. Januar 2002 vermag daran nichts zu ändern: Ihrem Wortlaut ist – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – eindeutig zu entnehmen, dass sie sich nur auf das dem Regierungsstatthalter bekannte und von der Gemeinde am 30. Juli 2002 bewilligte Baugesuch betreffend die Sanierung der bestehenden Scheune und die in diesem Zusammenhang beantragten weiteren Bauten bezog. Es können daraus keine verbindlichen Aussagen über die Zonenkonformität des dem Regierungsstatthalter nicht bekannten und erst später ohne Bewilligung ausgeführten Ponystalls abgeleitet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). 5.7 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erfüllt sind: Der Abbruch und Wiederaufbau einer zerfallenen Scheune für die hobbymässige Tierhaltung ist nach Art. 24e RPG ausgeschlossen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war die ursprüngliche Scheune komplett verfault und voller Würmer, weshalb sich ihre Eltern gezwungen gesehen hätten, die alte Scheune abzubrechen und anschliessend wieder neu aufzubauen (Beschwerde S. 6, 17). Die Scheune war damit in ihrer Substanz eindeutig nicht mehr erhalten und ein Wiederaufbau nicht bewilligungsfähig. Ebenso wenig liegt ein Bewilligungstatbestand nach den Art. 24 bis 24d RPG vor; eine Ausnahmebewilligung kann daher nicht erteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 5.8 Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der ohne Bewilligung ausgeführte Abbruch und Wiederaufbau des Ponystalls nicht bewilligungsfähig und damit materiell rechtswidrig ist. 6. 6.1 Kann eine formell rechtswidrige Baute auch nicht nachträglich bewilligt werden, so ist darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei einer Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). 6.2 Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Gemeinde – soweit hier noch von Interesse – an, dass der dreiseitig geschlossene Schopf am östlichen Parzellenrand, der Ponystall sowie der Unterstand beim Reitplatz an der B.________ zurückgebaut werden müssen (Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 1-3, Akten Gemeinde 4B2 pag. 3; zum Schopf am östlichen Parzellenrand und zum Unterstand beim Reitplatz hinten E. 8). Die Vorinstanz hat diese Anordnung bestätigt (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 2). Sie begründete dies damit, dass formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, grundsätzlich zu beseitigen seien. Auf den Vertrauensschutz könne sich nur eine Bauherrschaft berufen, die bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt habe annehmen dürfen, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Dabei dürfe vorausgesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, werden, dass die grundsätzliche Baubewilligungspflicht von Bauten allgemein bekannt sei. Der Entscheid des damaligen Regierungsstatthalters vom 29. Januar 2002 beziehe sich ausschliesslich auf ein konkretes Bauvorhaben und stelle von vornherein keine vertrauensbegründende Zusicherung dafür dar, dass alle nachfolgend erstellten Bauten und Anlagen ebenfalls zonenkonform seien und ohne Bewilligung erstellt werden könnten. Zudem gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass der Abbruch und Wiederaufbau der Scheune bewilligt worden seien. Es treffe zwar zu, dass die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nur partiell nachgekommen sei; Untätigkeit könne ihr allerdings nicht vorgeworfen werden, habe sie doch mehrmals interveniert. Ein vorläufiges Dulden rechtswidriger Bauten berechtige nicht zur Annahme, das Bauen und Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörde schaffe in der Regel noch kein genügendes anspruchsbegründendes Vertrauen und hindere sie nicht am späteren Einschreiten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern vom Zuwarten der Behörden profitiert hätten und die widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen längere Zeit hätten nutzen können. Die Beschwerdeführerin, die sich das Wissen ihrer Eltern anrechnen lassen müsse, gelte nicht als gutgläubig. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei erheblich, da die rechtswidrigen Bauten und Anlagen das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bauund Nichtbauzonen verletzen würden und sich der Unterstand beim Reitplatz darüber hinaus auch im Naturschutzgebiet «…» befinde, wo das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art untersagt sei. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiege die Interessen der Beschwerdeführerin. Die angeordneten Rückbaumassnahmen seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet, erforderlich und der Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 6b und 6c). 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in erster Linie vor, dass betreffend den Ponystall bei der Gemeinde ein Baugesuch hängig sei, weshalb die Wiederherstellung dieser Baute gar nicht angeordnet werden könne. Aus diesem Grund sei denn auch kein nachträgliches Baugesuch für diese Baute eingereicht worden (Beschwerde S. 17). Ausserdem habe ihre Mutter die Parzelle seinerzeit nur aufgrund der Zusicherung des Regierungsstatthal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, ters, dass Bauten für die Pferdehaltung zonenkonform seien, erworben. Der Abbruch der Scheune und der um einige Meter verschobene Wiederaufbau des Ponystalls seien sodann in Absprache mit dem damaligen Bauverwalter, dem damaligen Regierungsstatthalter, einem Vertreter der BKW Energie AG sowie dem Nachbarn erfolgt und von der Gemeinde weder bei der Bauabnahme noch in den folgenden Jahren beanstandet worden (Beschwerde S. 6 ff.). Die Gemeinde habe aus diesem Grund in der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 den Ponystall auch gar nicht beanstandet, sondern nur den Rückbau des nicht bewilligten Lagerschopfs am östlichen Parzellenrand verfügt und mit der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 lediglich den Rückbau der ohne Baubewilligung erstellten Anbauten, wie die Dachverlängerung und die Pferdeboxen, verlangt. Erst die BVD habe den Ponystall in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erachtet. Der bestehende Ponystall entspreche – abgesehen von der mündlich vereinbarten Verschiebung um einige Meter – weitgehend der ursprünglichen Scheune. Die Abweichungen von der erteilten Baubewilligung seien unbedeutend und ein Rückbau daher unverhältnismässig (Beschwerde S. 9 f., 17). Sofern der gesamte Ponystall zurückgebaut werden müsste, würden die bewilligten zusätzlichen An- und Nebenbauten wie der umzäunte Reitplatz, der Jauchekasten, der Stallanbau und das WC unbrauchbar, da diese mit dem Ponystall in einem baulichen und funktionalen Zusammenhang stehen und ohne diesen nicht mehr sinnvoll seien (Beschwerde S. 12). Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich des Unterstands beim Reitplatz und des Schopfs am östlichen Parzellenrand bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie beanstandet insoweit jedoch sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist (Beschwerde S. 19; vgl. vorne E. 1.2.2). 6.4 Es trifft zu, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, die Wiederherstellung könne nicht verfügt werden, weil betreffend den Ponystall ein Baugesuch bei der Gemeinde hängig sei, übersieht sie, dass Gegenstand des Baugesuchs lediglich verschiedene Anbauten an den Ponystall bilden (u.a. die Vergrösserung der Ponyboxen und des Futterlagerraums sowie der Neubau eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Holzschopfs), nicht aber der bereits bestehende Ponystall an sich (vorne E. 2). Betreffend den Ponystall hat die Beschwerdeführerin zudem auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verzichtet, so dass die Wiederherstellungsverfügung nicht aufgeschoben worden ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Ponystalls gleich in mehrfacher Hinsicht auf den Vertrauensschutz. Einerseits bringt sie vor, der damalige Regierungsstatthalter habe ihren Eltern bereits vor dem Erwerb der Parzelle mündlich zugesichert, dass der Betrieb eines Ponyhofs auf der Parzelle zulässig sei (Beschwerde S. 5 ff.; hinten E. 7.3). Andererseits sei die Verschiebung des wiederaufgebauten Ponystalls um einen Meter südwärts und um zwei Meter westwärts in Absprache mit den zuständigen Behörden erfolgt. Zudem habe die Gemeinde den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet und die angebliche Rechtswidrigkeit damit über Jahre hingenommen (Beschwerde S. 6 ff.,13 ff.; hinten E. 7.4 f.). 7.2 Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627, 660, und 664 f.; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, N. 486). Die Untätigkeit einer Behörde kann insbesondere bei rechtswidrigen Bauten nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war. So hindert das vorübergehende Dulden eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht am späteren Einschreiten (BGE 136 II 359 E. 7.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.2 f.; VGE 2019/120 vom 28.5.2020 E. 6.5 [bestätigt durch BGer 1C_381/2020 vom 27.7.2021]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/cc mit Hinweisen; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 301 f.). 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der damalige Regierungsstatthalter habe mit der Verfügung über die Zonenkonformität vom 29. Januar 2002 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, ohne die sich ihre Eltern gar nicht zum Kauf der beiden Parzellen entschlossen und die entsprechenden Bauten nicht erstellt hätten (Beschwerde S. 5 ff.), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verfügung des Regierungsstatthalters erst nach dem Erwerb der Parzellen durch die Eltern der Beschwerdeführerin ergangen ist und damit von vornherein keine Vertrauensbasis für den Kauf gewesen sein konnte (vgl. Verfügung vom 29.1.2002, Akten Gemeinde 4C). Dass der Regierungsstatthalter vor Erlass der Verfügung eine mündliche Zusicherung in Bezug auf die Zulässigkeit von Neubauten zur Pferdehaltung abgegeben haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Selbst wenn eine solche Auskunft vor dem Kauf tatsächlich erfolgt sein sollte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Eine behördliche Auskunft ist nur dann geeignet, eine die Behörden bindende Vertrauensgrundlage zu schaffen, wenn sie sich auf einen hinreichend bestimmten Sachverhalt bezieht (vorne E. 7.2). Einer Auskunft des Regierungsstatthalters, die sich in allgemeiner Weise auf die Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone bezieht, fehlt es am Bezug zu einem hinreichend konkreten Sachverhalt. Im Übrigen scheidet die Verfügung vom 29. Januar 2002 auch deshalb als Vertrauensgrundlage für den Abbruch der Scheune und den Wiederaufbau als Ponystall aus, weil sie sich erkennbar nur auf die Zonenkonformität der Sanierung und des Umbaus der ursprüng-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, lichen Scheune bezog, was sich auch aus der Anweisung an die Baubewilligungsbehörde ergibt, die Verfügung zusammen mit der Baubewilligung zu eröffnen. 7.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Behörden hätten dem Wiederaufbau des Ponystalls am neuen Ort zugestimmt und damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen (Beschwerde S. 6). Hinzu komme, dass die Behörden den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet hätten und auch damit den Eindruck erweckten, er sei rechtmässig (Beschwerde S. 15 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, eine solche Vereinbarung sei nicht aktenkundig und ein vorläufiges Dulden rechtswidriger Bauten berechtige nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schaffe in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindere sie nicht am späteren Einschreiten (angefochtener Entscheid E. 4b, 6b). 7.4.1 Auf dem Deckblatt des Dossiers zum Baugesuch vom 11. Januar 2001, das sich in den amtlichen Akten der Gemeinde befindet (Akten Gemeinde 4C), ist handschriftlich eingetragen, dass am 11. August 2003 eine Begehung stattgefunden hat: «BEG. 11.8.03 Lo.». Zudem findet sich im Dossier der am 30. Juli 2002 bewilligte Situationsplan (gestempelt am 29.7.2002), auf dem die von der Beschwerdeführerin erwähnte Verschiebung der Scheune eingezeichnet und farblich markiert sowie mit folgendem handschriftlichen Vermerk versehen ist: «Bespr. vom 11.8.03; Geb. wird um 1m südwärts + 2m westwärts verschoben.». Visuell stimmt die Handschrift auf dem Situationsplan mit derjenigen auf dem Deckblatt der Baugesuchsakten überein, so dass der Schluss naheliegt, dass beide Vermerke von derselben Person bei der Bauverwaltung (angesichts des Kürzels «…» wohl vom damaligen Bauverwalter …) vorgenommen wurden. Es ist daher entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aktenkundig, dass am 11. August 2003 eine Besprechung vor Ort stattgefunden hat, zumindest in Anwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin und des Bauverwalters. Zur Teilnahme weiterer Personen lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, an dieser Besprechung sei auf Verlangen des Nachbarn vom Bauverwalter der neue Standort für den wiederaufzubauenden Ponystall bestimmt worden, wird von der Gemeinde nicht bestritten und erscheint angesichts der in der Handschrift des damaligen Bauverwalters an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, gebrachten Einzeichnungen und Einschreibungen auf dem Situationsplan der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 als glaubhaft und plausibel. Aus der handschriftlichen Bemerkung «Geb. wird um 1 m südwärts + 2 m westwärts verschoben» ist zu schliessen, dass mit der Verschiebung auch der Wiederaufbau des Ponystalls gemeint war. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, die seinerzeit beteiligten Personen hierzu zu befragen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 7.4.2 Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern als Rechtsvorgängerin und Rechtsvorgänger, deren Wissen(müssen) der Beschwerdeführerin anzurechnen ist (BGE 132 II 21 E. 6.2.2; BVR 2013 S. 85 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. b), war die Baubewilligungspflicht bekannt, reichten sie doch für den Umbau und die Sanierung der Scheune ein Baugesuch ein. Zudem darf die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 6.1, 1C_272/2019 vom 28.1.2020 E. 5.1). Aus der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass hinsichtlich der bestehenden Scheune nur deren Sanierung sowie ein neuer Anbau bewilligt wurde. Den Eltern der Beschwerdeführerin musste deshalb bewusst sein, dass der von der Baubewilligung abweichende Abbruch der Scheune und Wiederaufbau als Ponystall nicht bewilligt war und sie dafür eine neue Baubewilligung hätten einholen müssen. Zudem wussten sie (oder mussten wissen), dass eine Besprechung vor Ort ein ordentliches Baubewilligungsverfahren nicht ersetzt und dass eine Baubewilligung nicht mündlich «vor Ort» erteilt werden konnte (vorne E. 4.3). Auch im öffentlichen Recht gilt, dass sich nicht auf den guten Glauben berufen kann, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (BVR 2013 S. 85 E. 6.2). Die Eltern der Beschwerdeführerin durften daher nicht in gutem Glauben annehmen, die Besprechung vor Ort ersetze eine Baubewilligung und sie seien zur Bauausführung ermächtigt, gleich wie eine Bauherrschaft, der eine Baubewilligung erteilt wurde. 7.4.3 Auch wenn der Wiederaufbau des Ponystalls von den zuständigen Behörden nicht förmlich bewilligt wurde, hat die für die Baupolizei zuständige Gemeinde (Art. 45 Abs. 1 BauG), die von Anfang an um den wieder aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, bauten Ponystall wusste, nie zu verstehen gegeben, der Ponystall werde nicht toleriert. Der (damalige) Bauverwalter stimmte an der Besprechung vom 11. August 2003 einer Verschiebung (und damit dem Wiederaufbau) zu und zeichnete den neuen Standort des Gebäudes im Situationsplan ein. Der Neubau wurde auch später nicht beanstandet, weder bei der Baukontrolle noch als der Vater der Beschwerdeführerin der Gemeinde im März 2004 neue «Ausführungspläne» und Fotos des ohne Bewilligung wiederaufgebauten Ponystalls zugestellt hatte. Ebenso wenig wurde der Neubau thematisiert, als in den folgenden Jahren andere ohne Baubewilligung ausgeführte Bauarbeiten auf der Parzelle beanstandet wurden, obwohl die kommunalen Behörden wussten, dass der Ponystall ohne Baubewilligung erstellt worden war. Erst mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin (auch) zum Rückbau des Ponystalls verpflichtet. 7.4.4 Das Dulden von unbewilligten Bauarbeiten und des daraus resultierenden baurechtswidrigen Zustands durch die zuständigen Baupolizeibehörden kann geeignet sein, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (BGE 136 II 359 E. 7.1; BGer 1P.768/2000 vom 19.9.2001, in ZBl 2002 S. 188 ff. E. 4c; BVR 2020 S. 255 E. 4.1; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O, S. 301 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 651 ff.). Dies muss umso mehr gelten, wenn die für die Baupolizei zuständige kommunale Behörde – wie hier – bereits vor Baubeginn mit ihrem Verhalten signalisiert, der künftige baurechtswidrige Zustand werde geduldet. – Da die Eltern der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Ponystalls um die erforderliche und fehlende Baubewilligung wussten, durften sie – und darf die Beschwerdeführerin – aus dem Dulden der Behörden nicht auf die formelle Rechtmässigkeit des Ponystalls schliessen; hierzu fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Ponystalls der nötige gute Glauben (vorne E. 7.4.2). Insoweit liegt keine Vertrauensgrundlage vor. Hinzu kommt, dass nicht der gute Glaube an sich geschützt ist, sondern die gestützt auf ihn getätigten Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 659; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 290). Als die Eltern der Beschwerdeführerin zu Beginn der Bauarbeiten über die Mittel für den Wiederaufbau disponierten bzw. die entsprechenden Investitionen tätigten, taten sie dies in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Kenntnis der fehlenden Baubewilligung und deshalb nicht gutgläubig. Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin (und vor ihr ihre Eltern) aus dem Verhalten der Gemeindebehörden (namentlich Teilnahme an der Besprechung vom 11.8.2003, Einzeichnen des neuen Standorts auf den Plänen, keine Intervention während des Bauvorgangs, «Bauabnahme» des Ponystalls nach Fertigstellung, jahrelanges Dulden des Ponystalls) nach Treu und Glauben folgern durften, dass die Gemeinde den ohne Bewilligung erstellten und daher rechtswidrigen Ponystall dauerhaft dulden würde. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage offenbleiben. 7.5 Selbst wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung berechtigt, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten. Der Vertrauensschutz stellt nicht ein schematisch anzuwendendes, starres Prinzip dar, sondern verlangt ein sorgfältiges Abwägen der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Überwiegen die Interessen an der richtigen Rechtsanwendung, wird der gute Glaube nicht geschützt (BVR 2003 S. 97 E. 3b, 2000 S. 268 E. 3b/aa; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). 7.5.1 Der Ponystall steht ausserhalb der Bauzone. Hier besteht mit Blick auf das in der Raumplanung fundamentale und Verfassungsrang beanspruchende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen. Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen sind daher grundsätzlich zu beseitigen, selbst wenn sie schon längere Zeit bestehen (BGE 147 II 309 E. 5.5, 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018, in ZBl 2018 S. 606 E. 5.1; BVR 2025 S. 94 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). 7.5.2 Das (gewichtige) öffentliche Interesse an der Beseitigung des formell und materiell rechtswidrigen Ponystalls entstand mit dessen Erstellung und besteht seither unvermindert fort. Es ist durch den Zeitablauf nicht geringer geworden (BGE 147 II 309 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführerin und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, ihren Eltern ein Vertrauensschutzinteresse zugestanden würde (vorne E. 7.4.4), hätte dieses im Laufe der Zeit an Gewicht verloren. Zum einen haben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger den Ponystall jahrelang nutzen und während dieser Zeit die getätigten Investitionen zumindest teilweise amortisieren können (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6b). Zum andern kann der Ponystall bereits seit einiger Zeit nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden, da er den Tierschutzvorschriften nicht mehr entspricht, was die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 20). Unter diesen Umständen vermöchte ein allfälliges privates Vertrauensschutzinteresse am (weiteren) Bestand das Ponystalls das öffentliche Interesse an dessen Beseitigung nicht (mehr) zu überwiegen. 7.6 Dem Rückbau stehen nach dem Gesagten keine Aspekte des Vertrauensschutzes entgegen. Mit der Vorinstanz ist der Rückbau sodann als verhältnismässig zu bezeichnen: Er ist sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der Rückbau kann der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, umso mehr, als der vom Rückbau betroffenen Ponystall aus Gründen des Tierschutzes ohnehin nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde zu Recht bestätigt hat. Der Ponystall ist zurückzubauen. 8. 8.1 Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen (vgl. vorne Bst. B). Es ist daher praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG; vgl. etwa VGE 2024/377 vom 22.9.2025 E. 8.2, 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.4). Im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsfrist beantragt die Beschwerdeführerin, diese sei bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, zum Entscheid über das bei der Gemeinde hängige Baugesuch «aufzuschieben» (vgl. Beschwerde S. 2; vorne E. 1.2.2). 8.2 Die Frist zur Wiederherstellung muss verhältnismässig sein. Sie soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Es handelt sich um eine Erfüllungsfrist. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann. Die Behörde hat bei der Bemessung der Frist auch denjenigen Werten Rechnung zu tragen, die gefährdet sind, wenn die Sachverfügung unvollstreckt bleibt. Rechtliche Interessen der pflichtigen Person sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sich dies auf Grund einer Rechtsgüterabwägung verantworten lässt (BVR 2001 S. 207 E. 3d mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a und N. 13 Bst. a). 8.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem dreiseitig geschlossenen Schopf am östlichen Parzellenrand und dem Unterstand beim Reitplatz an der B.________ mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an die BVD (Akten BVD pag. 1 ff.) vor, sie sei bereit, diese Bauten zurückzubauen (Beschwerde S. 19). Mit ihrem nach wie vor bei der Gemeinde hängigen Baugesuch habe sie insbesondere auch um Erteilung einer Baubewilligung für die Vergrösserung des Futterraums und den Neubau eines Holzlagers beim Ponystall ersucht. Würde ihr die nachgesuchte Bewilligung erteilt und könnten diese Bauten in der Folge errichtet werden, benötige sie den provisorisch erstellten Schopf und den Unterstand beim Reitplatz nicht mehr. Bis der Ersatz beim Ponystall erstellt sei, würden diese Bauten aber zur Lagerung von Futter und Holz dringend benötigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch «aufzuschieben» (Beschwerde an BVD, Akten BVD pag. 7 ff.). 8.4 Der Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG ist zurückzubauen (vorne E. 7.7). Angesichts dessen wird die Pferdehaltung im bisherigen Ponystall auf der Parzelle Nr. 1________ nicht mehr möglich sein. Damit entfällt die Notwendigkeit, das Futter für die Tiere in unmittelbarer Nähe zu lagern und auch die von der Beschwerdeführerin vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, brachte Notwendigkeit des Schopfs am östlichen Parzellenrand, der ihr derzeit als Lagerort für das Futter dient. Es liegt damit kein dringender Bedarf für den Schopf vor, der eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist rechtfertigen könnte. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Verpflichtung zum Rückbau des Ponystalls am hängigen Baugesuch in Bezug auf die Vergrösserung des Futterraums überhaupt festhalten wird, zumal sie zu den übrigen Anbauten ausführt, diese stünden in einem Zusammenhang mit dem Stall und würden ohne diesen keinen Sinn ergeben (Beschwerde S. 12). Inwiefern der Beschwerdeführerin sodann durch die Wiederherstellung des Unterstands beim Reitplatz an der B.________ ein Nachteil erwächst, der einen Aufschub der Wiederherstellung bis zum Entscheid über das Baugesuch erforderlich macht, ist nicht ersichtlich. 8.5 Ihren Antrag, es sei die Wiederherstellungsfrist in Bezug auf den Rückbau des Ponystalls «aufzuschieben», begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Der Ponystall für sich allein bildet nicht Gegenstand des hängigen Baugesuchs (vorne E. 6.4) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Entscheid auf den Ponystall auszuwirken vermöchte. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Interessen geltend zu machen, die eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch rechtfertigen würden. 8.6 Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellungsfrist bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch «aufzuschieben» bzw. zu verlängern, ist daher abzuweisen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von sechs Monaten (angefochtener Entscheid E. 6e; vorne Bst. B) wird als ausreichend und angemessen erachtet; derselbe Zeitraum ist daher auch der neuen Frist zugrunde zu legen. 9. 9.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, 9.2 Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird auf den 31. Juli 2026 festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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