100.2024.162U BUC/AEN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe… vertreten durch Rechtsanwältin… Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie; Rückerstattung (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2024; H2023-006)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in Lauterbrunnen bezweckt den Betrieb des Hotels B.________ in … sowie der Pizzeria C.________ (inkl. Nebenbetriebe). Am 30. April 2021 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft (AWI) um Sofortunterstützung. Auf Rückfrage des AWI erläuterte die A.________ AG ihr Gesuch und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Das AWI sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Sofortunterstützung in der Höhe von Fr. 337'122.-- zu. Auf Wiedererwägungsgesuch hin erhöhte das AWI die Sofortunterstützung mit Verfügung vom 2. September 2021 um Fr. 40'455.-- auf Fr. 377'577.--. Mit Schreiben vom 7. September 2023 leitete das AWI ein «Widerrufsverfahren gemäss Staatsbeitragsgesetz» ein. Darin teilte es der A.________ AG mit, es sei eine unzulässige Gewinnausschüttung mittels Dividendenausrichtung festgestellt worden, und stellte ihr in Aussicht, die ausgerichtete Sofortunterstützung vollständig zurückzufordern. Zugleich gab das AWI der A.________ AG Gelegenheit, zur Rückforderung Stellung zu nehmen oder sich einverstanden zu erklären, den Dividendenbeschluss bis zum 22. September 2023 rückabzuwickeln. Die A.________ AG äusserte sich innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte das AWI fest, die A.________ AG habe gegen die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. verfügten Auflagen verstossen, und forderte die zugesprochene Sofortunterstützung vollständig zurück. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) am 7. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2024 beantragt die A.________ AG, es seien der Entscheid der WEU aufzuheben und auf die Rückforderung der Sofortunterstützung zu verzichten. Eventuell sei auf die Rückforderung zu verzichten, soweit sie Fr. 70'000.-- übersteigt, und der A.________ AG sei unter Verzicht auf Verzugszinsen eine ratenweise Rückzahlung zu gewähren. Subenventuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112] i.V.m. Art. 28 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]; zur Anwendbarkeit des StBG vgl. hinten E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdeanträge, allenfalls unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2016 S. 560 E. 2). 1.2.1 Die WEU ist mangels schutzwürdigen Interesses auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, es sei festzustellen, die Sofortunterstützung von Fr. 377'577.-- sei nicht zurückzuerstatten (angefochtener Entscheid E. 1.5, 7.1 und Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin äussert sich zu dieser Anordnung mit keinem Wort und stellt vor Verwaltungsgericht kein entsprechendes Feststellungsbegehren. Ihr Hauptantrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und Verzicht auf die Rückforderung; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 f. und vorne Bst. C) ist unter diesen Umständen einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Beschwerdeabweisung mit der Kostenregelung aufgehoben werden soll. Auf die so verstandene Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualstandpunkt erstmals, es sei ihr unter Verzicht auf Verzugszinsen eine ratenweise Rückzahlung zu gewähren (vorne Bst. C). Damit erweitert sie den Streitgegenstand in unzulässiger Weise, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 sowie hinten E. 6). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die erhaltene Sofortunterstützung von Fr. 377'577.-- zurückzuerstatten hat. 2.1 Eine Verfügung, mit welcher Sofortunterstützung zugesichert wurde, wird widerrufen und die ausbezahlte Sofortunterstützung wird zurückgefordert, wenn sie in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist (Art. 11 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 4 erster Satz StBG; vgl. VGE 2023/76 vom 19.12.2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, E. 2). Zusicherung und Auszahlung der Sofortunterstützung der Beschwerdeführerin sind nach den Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung erfolgt, weshalb zu prüfen ist, ob diese verletzt worden sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender bundesrechtlicher Vorgaben; vgl. hinten E. 2.2.2). Dabei ist zu beachten, dass die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen während des Gesuchsverfahrens (vgl. vorne Bst. A) mehrfach geändert wurden und heute teilweise nicht mehr in Kraft sind (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262]; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung). Massgebend ist hier auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. September 2021 geltende (materielle) Recht (vgl. BVR 2024 S. 30 E. 2.4 mit Hinweisen). Nur diese Verfügung ist einem Widerruf zugänglich, hat sie doch die Verfügung vom 11. Mai 2021 ersetzt (vgl. aArt. 11 Abs. 1a [zweiter Satz] Kantonale Härtefallverordnung [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21-031; in Kraft bis 31.12.2021]; vgl. VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 3.1 f.; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1 ff., 19). 2.2 Die Rechtslage stellte sich seinerzeit wie folgt dar: 2.2.1 Nach aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die HFMV 20 (vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Dokumente» [nachfolgend: Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2.2 Die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen hingen vom Umsatz der betroffenen Unternehmen ab (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz [AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist jeweils diese Fassung gemeint]): Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts mussten für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021]). Die HFMV 20 enthält insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanzierte, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV zur Änderung der HFMV 20 vom 31.3.2021, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend: Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistete der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater Bst. a Covid-19- Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten wurden (aArt. 12 Abs. 1sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügten die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungsspielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rechnung zu tragen. So konnten sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 7.4.2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen» [nachfolgend: Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen», [nachfolgend: Vortrag WEU 5.5.2021]; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.2.3 Die mit der Kantonalen Härtefallverordnung am 18. Dezember 2020 lancierte kantonale Unterstützung basierte auf den bundesrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Unterstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit der Unterstützung sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren. Ziel war, Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten (Vortrag WEU
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, 18.12.2020, S. 1 f.). Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (zum Begriff des kleinen Unternehmens E. 2.2.2 hiervor; die nachfolgend zitierten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21- 041). Mussten sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21-031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Härtefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voranstehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 3. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin gegen das härtefallrechtliche Dividendenverbot verstossen hat. 3.1 Nach aArt. 12 Abs. 1ter Bst. a Covid-19-Gesetz (Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) setzte die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde, sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttete oder deren Ausschüttung beschloss. Diese Bestimmung wurde bundesrechtlich auf Verordnungsebene unter dem Titel «Einschränkung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, Verwendung» mit aArt. 6 HFMV 20 umgesetzt. Demgemäss hatte das Unternehmen gegenüber dem Kanton zu bestätigen, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten würde (Bst. a Ziff. 1 [Änderungen vom 13.1. bzw. 31.3.2021; AS 2021 8, 184; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, sind jeweils diese Fassungen gemeint]). Die bundesrechtlichen Vorgaben galten für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert wurden, also auch für die Beschwerdeführerin (aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 [AS 2021 184; in Kraft vom 1.4.2021 bis 31.12.2022]; vorne Bst. A, E. 2.1). Sie wurden auf kantonaler Ebene mit aArt. 10 Abs. 1 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung (Änderung vom 7.4.2021; BAG 21-031; in Kraft bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) übernommen, der im Wesentlichen gleich lautete wie aArt. 6 Bst. a Ziff. 1 HFMV 20 (vgl. zum Ganzen auch angefochtener Entscheid E. 5.2). 3.2 Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe bereits vor der Gesuchseinreichung Dividendenausschüttungen beschlossen und in den Jahren 2021 und 2022 tatsächlich Dividenden ausgeschüttet. Damit habe sie gegen die Vorgabe von aArt. 10 Abs. 1 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung verstossen, was einen Widerruf bzw. eine Rückforderung gestützt auf Art. 23 StBG erfordere (angefochtener Entscheid E. 5.4; Beschwerdeantwort S. 2). Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz verkenne die Gründe, die zu den fraglichen Dividendenbeschlüssen geführt hätten, und ignoriere die effektive Art der Ausrichtung der Dividenden (kein Mittelabfluss) sowie die Herkunft der fraglichen Mittel (reine Substanzdividende). Bei richtiger Betrachtung seien die härtefallrechtlichen Vorgaben nicht verletzt worden, weshalb auch ein Widerruf bzw. eine Rückforderung nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2-2.4, 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, 4. Der Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 4.1 Im Mai 2018 liess D.________, damalige Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Alleinaktionärin), bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) abklären, unter welchen Voraussetzungen sie ihr Einzelunternehmen (Pizzeria C.________) steuerneutral auf die Beschwerdeführerin übertragen könne. Die Steuerverwaltung wies im Rahmen ihrer Auskunft darauf hin, beim Einzelunternehmen resultiere in der Bilanz per Ende November 2016 ein negatives Eigenkapital. Unter diesen Umständen lasse die Vermögensübertragung auf die Beschwerdeführerin bei dieser ein Aktivdarlehen in gleicher Höhe entstehen. Dieses Darlehen müsse dem Drittvergleich standhalten; in einem Darlehensvertrag müssten also die geleistete Sicherheit sowie die Amortisations- und Zinsvereinbarung festgehalten werden. Das Darlehen sei gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verzinsen und innert fünf Jahren zu amortisieren (Beschwerdebeilage [BB] 5 zur Beschwerde vom 2.11.2023 [in act. 3A2]; BB 4A). Am 20. Oktober 2018 schlossen die Alleinaktionärin und die Beschwerdeführerin einen Darlehensvertrag ab. Darin vereinbarten sie einen jährlichen Darlehenszins von 1,5 % (Ziff. 3) und eine jährliche Rückzahlung von Fr. 65'000.-- (mittels jährlichen Dividendenausschüttungen von Fr. 100'000.-- durch die Beschwerdeführerin), erstmals im Geschäftsjahr 2018/2019 und bis zur vollständigen Tilgung (Ziff. 4). Als Sicherheit diente der Bilanzgewinn, aus dem die Dividenden ausgeschüttet werden sollten (Substanzdividenden, vgl. Ziff. 5; zum Ganzen: BB 6 zur Beschwerde vom 2.11.2023 [in act. 3A2] bzw. BB 4B; vgl. auch Schreiben E.________ AG vom 6.6.2024 [BB 4]). 4.2 Am 27. Dezember 2018 sowie 27. Mai und 29. Dezember 2020 beantragte der Verwaltungsrat der Generalversammlung, per 31. Oktober 2018, 2019 und 2020 jeweils eine Dividende von Fr. 100'000.-- auszuschütten (vgl. Auszüge «Verwendung des Bilanzgewinns» per 31.10.2018-2020 [in BB 4D]). Gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich hierbei um eine «Brutto-Dividende», welche im Betrag von Fr. 65'000.-- jeweils (als «Netto-Dividende») buchhalterisch mit der Darlehensschuld der Alleinaktionärin verrechnet wurde, so erfolgt am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, 30. September («Dividende pro 2018 netto») und 30. Dezember 2019 («Dividende pro 2019 netto») sowie am 29. Dezember 2020 («Dividende pro 2020 netto»; zum Ganzen: BB 4 sowie Kontoblatt «11500 Kt-Krt D.________» von 1.11.2018-31.10.2023 [BB 4C]). Mit den restlichen Fr. 35'000.-- wurde jeweils die auf der Dividende erhobene Verrechnungssteuer beglichen (Bankunterlagen Kontokorrent Steuern [BB 4E]). 4.3 In der «Selbstdeklaration Härtefallhilfe 1 – Umsatzeinbusse» vom 20. März 2021, mit den übrigen Gesuchsunterlagen eingereicht am 30. April 2021, bestätigte die Beschwerdeführerin u.a., dass sie keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten wird während drei Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilligen Rückzahlung an den Kanton (act. 3A3 pag. 65). Auf entsprechende Anfrage des AWI hin erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Angaben zum Umsatz, zu den Arbeitgeberbeiträgen, Firmenfahrzeugen sowie zum Mietaufwand und reichte weitere Unterlagen nach. Daraufhin sicherte der Kanton Bern ihr zuletzt mit Verfügung vom 2. September 2021 die streitbetroffene Sofortunterstützung von Fr. 377'577.-- zu (act. 3A3 pag. 71-85; vorne Bst. A). 4.4 Am 28. September 2022 und 14. April 2023 beantragte der Verwaltungsrat der Generalversammlung wiederum, per 31. Oktober 2021 bzw. 2022 eine Dividende von jeweils Fr. 100'000.-- auszuschütten (Auszüge «Verwendung des Bilanzgewinns» per 31.10.2021-2022 [in BB 4D]). Erneut wurde der Betrag von jeweils Fr. 65'000.-- buchhalterisch mit der Darlehensschuld der Alleinaktionärin verrechnet, so erfolgt am 30. September 2022 («Dividende pro 2021, netto») und 1. September 2023 («Dividende pro 2022 netto»), während mit den restlichen Fr. 35'000.-- die auf der jeweiligen Dividende erhobene Verrechnungssteuer bezahlt wurde (BB 4 sowie Kontoblatt «11500 Kt-Krt D.________» von 1.11.2018-31.10.2023 [BB 4C]; Bankunterlagen Kontokorrent Steuern [BB 4E]). Der Kanton Bern erfuhr von den fraglichen Vorgängen, nachdem die Eidgenössische Finanzkontrolle ihm den Dividendenbeschluss vom 9. Oktober 2022 betreffend das Jahr 2021 gemeldet hatte (vgl. act. 3A3 pag. 87, 95; angefochtener Entscheid Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, 5. Die vorinstanzliche Auslegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Anwendung auf den vorerwähnten Sachverhalt (vgl. vorne E. 3) ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden: 5.1 Aus dem mit den bundesrechtlichen (Minimal-)Vorgaben übereinstimmenden aArt. 10 Abs. 1 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung (vorne E. 3.1 a.E.) geht klar hervor, dass nicht nur verpönt war, Dividenden auszuschütten, sondern bereits deren Ausschüttung zu beschliessen (vgl. auch VGE 2022/25 vom 13.12.2023 E. 4.2). Dass die Beschwerdeführerin solche Beschlüsse fasste, steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 f., auch zum Folgenden). Entgegen ihrer Auffassung ist damit unerheblich, ob sie die beschlossenen Dividenden in der Folge auch «auszahlte», ganz abgesehen davon, dass grundsätzlich auch eine (einmal beschlossene) und verrechnungsweise «ausgeschüttete» Dividende liquiditätswirksam ist. Die Vorinstanz ist so oder anders zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Beschlüsse im Sinn der vorgenannten Bestimmung gefällt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Eine unvollständige oder falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorinstanzlichen Verfahren auf Rückerstattung ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin substanziiert gerügt. Im Gegenteil beruhte die Staatsbeitragsverfügung vom 2. September 2021 insofern auf einem unrichtigen Sachverhalt, als das AWI gestützt auf die Gesuchsangaben fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin keine Dividenden beschlossen oder ausgeschüttet hat (oder solches tun würde im Sinn der eingangs zitierten Rechtsnorm). 5.2 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das materielle Recht in mehrfacher Hinsicht falsch angewendet (Beschwerde Ziff. 3.1), verfängt nicht: Die Materialien zum bundesrechtlichen Dividendenverbot lassen keine Zweifel, dass jede Übertragung der Mittel unzulässig war, also auch eine «bloss» buchhalterische Gutschrift auf dem Kontokorrent der Eigentümerschaft eines Unternehmens. Vorbehalten blieben einzig Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs (Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 9 [Erläuterungen zu Art. 6], die mangels abweichender Regelung auch kanto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, nalrechtlich massgebend waren, vgl. vorne E. 2.2.2, 3.1 a.E.). Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, wie die Dividendenbeschlüsse dem operativen Betrieb der Beschwerdeführerin gedient haben könnten. Hinzu kommt, dass letztlich nur dank der Sofortunterstützung überhaupt erst Dividenden beschlossen bzw. mit der Darlehensschuld der Alleinaktionärin verrechnet und zugleich weiterhin Gewinne verbucht werden konnten: Der Bilanzgewinn reduzierte sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von Fr. 653'099.-im Oktober 2018 auf Fr. 234'200.-- per 31. Oktober 2022 (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3), wobei dem Gewinnvortrag bis dahin Dividenden von insgesamt Fr. 400'000.-- (vorne E. 4.2, 4.4) belastet, zugleich aber auch Sofortunterstützung von insgesamt Fr. 377'577.-- eingenommen wurden. Ohne Sofortunterstützung hätte ein Verlust von Fr. 143'377.-- resultieren müssen. Die Dividenden können damit nicht ausschliesslich dem Gewinnvortrag entnommen worden sein, der aus der Zeit vor der Covid-19-Pandemie stammte (so aber Beschwerde Rz. 2.3, 4.3). Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil während der Covid-19-Pandemie ihre Substanz weiter geschmälert, obschon sie verpflichtet gewesen wäre, vorübergehend auf Dividendenbeschlüsse zu verzichten (vgl. auch aArt. 9 Abs. 3 Bst. a [BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021] i.V.m. Abs. 2 Bst. a [Änderung vom 15.1.2021; BAG 21-003; in Kraft bis 31.12.2021] sowie aArt. 10 Abs. 1 Bst. b [BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021] Kantonale Härtefallverordnung; VGE 2022/25 vom 13.12.2023 E. 4.2; anders wiederum Beschwerde Ziff. 3.2). Diese Verpflichtung bestand ungeachtet dessen, welche steuerlichen Folgen ein vorübergehender Verzicht im Sinn von aArt. 10 Abs. 1 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung möglicherweise gehabt hätte. Das Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Juni 2018 enthielt entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 2.2) keine härtefallrechtlich relevanten «Vorgaben». Soweit sich die Beschwerdeführerin dafür entschied, die geplante Umstrukturierung an den Hinweisen der Steuerverwaltung auszurichten (vgl. vorne E. 4.1), tat sie dies zu ihrem eigenen Vorteil (Steuerneutralität), ohne aber dazu steuerrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Die Vorinstanz durfte mithin ungeachtet der Gründe, die zu den Dividendenbeschlüssen geführt hatten, eine Verletzung von aArt. 10 Abs. 1 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung annehmen. 5.3 Welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind, ist härtefallrechtlich nicht spezifisch geregelt. Aus den Materialien geht immerhin hervor, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, Eingrenzung der Mittelverwendung letztlich dem Zweck der Härtefallhilfen diente, die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern. Die Kantone konnten u.a. vorsehen, dass à-fonds-perdu- Beiträge zurückzuzahlen sind, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass sich ein Unternehmen nicht an das Dividendenverbot gehalten hat (Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 9 [Erläuterungen zu Art. 6]). Insoweit kommt ebenfalls Art. 23 Abs. 1 StBG zum Tragen (vgl. auch vorne E. 2.1), der auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruht, dass Staatsbeiträge zurückzufordern sind, wenn sie nicht zweckkonform verwendet werden (sog. Zweckentfremdungsverbot). Namentlich das öffentliche Interesse an einer transparenten und zweckmässigen Verwendung der Staatsgelder erfordert die Verpflichtung zur Einhaltung des Beitragszwecks (Vortrag des Regierungsrats betreffend das StBG, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 24, S. 17). Werden Staatsbeiträge zweckentfremdet, so fällt die Beitragsberechtigung dahin und es entsteht eine Rückerstattungspflicht, wobei unerheblich ist, ob diese Verpflichtung als solche in einem Rechtssatz ausdrücklich vorgesehen ist oder nicht, denn die Zweckerfüllung gibt den eigentlichen Rechtsgrund des Staatsbeitrags bzw. des Zweckentfremdungsverbots ab (VGE 2009/374 vom 3.9.2010 E. 5.2.1 mit Hinweis; Vortrag StBG, S. 18). 5.4 Hier ist die streitbetroffene Sofortunterstützung aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts und infolgedessen in Verletzung der angegebenen Rechtsvorschriften ausbezahlt und überdies auch zweckwidrig verwendet worden (vorne E. 5.2; anders Beschwerde Ziff. 4.3 f.). Die Verfügung vom 2. September 2021 war deshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1 StBG zu widerrufen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3; Beschwerdeantwort S. 2). Vom Widerruf ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 StBG (kumulativ) erfüllt sind. Diese Bestimmung trägt den durch einen Widerruf allenfalls berührten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes insoweit Rechnung, als die Behörde auf den Widerruf verzichtet, wenn die Rechtsverletzung für die Staatsbeitragsempfängerin oder den empfänger nicht leicht erkennbar war (Bst. a), die Staatsbeitragsempfängerin oder der -empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, stellung des Sachverhalts nicht auf ihr oder sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (Bst. c; zum Ganzen: BVR 2006 S. 289 E. 2.3, 7.2.1; VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.1). – Die Beschwerdeführerin bringt vor, weder böswillig noch missbräuchlich gehandelt zu haben, was vorab die Voraussetzung des fehlenden Verschuldens (Bst. c) beschlägt (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2 f.). Zu den übrigen Anforderungen äussert sie sich nicht (vgl. schon angefochtener Entscheid E. 6.2.4). Nachdem unerheblich ist, auf welche Art die Mittel übertragen wurden bzw. dass «einzig Fr. 70'000.-- (Verrechnungssteuer) der gesprochenen Dividenden tatsächlich geflossen sind» (vorne E. 5.2; anders Beschwerde Ziff. 4.3 f., 5.2), ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die Folgen eines Widerrufs gemessen an den öffentlichen Interessen – vorab an jenen des gesetzmässigen Handelns und des haushälterischen Umgangs mit allgemeinen Finanzmitteln – zugemutet werden können (vgl. etwa auch VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.3.2; zum Ganzen auch etwa VGE 2023/76 vom 19.12.2023 E. 4.2 f.). Mit der Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass das AWI die ausbezahlte Sofortunterstützung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 4 erster Satz StBG zurückfordern darf. Der angefochtene Entscheid erweist sich weder als willkürlich (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt haben könnte. 6. Nach dem Gesagten sind der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 im Sinn von Art. 23 Abs. 1 StBG zu Unrecht Staatsbeiträge zugesprochen und ausgerichtet worden. Der Widerruf der Verfügung vom 2. September 2021 ist verhältnismässig; es darf deshalb nicht darauf verzichtet werden (E. 5.4 hiervor). Mit dem Widerruf ist die ausgerichtete Sofortunterstützung (zinsfrei) zurückzufordern, zumal der Anspruch auf Rückerstattung unstreitig noch nicht verjährt ist (Art. 23 Abs. 4, Art. 25 Abs. 2 StBG; VGE 2011/374 vom 23.9.2015 E. 5.1). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festhält, ist eine ratenweise Rückzahlung auf begründetes Gesuch hin grundsätzlich möglich, was die Rückzahlungspflicht erst recht ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, hältnismässig erscheinen lässt (angefochtener Entscheid E. 6.2.4 a.E., mit Hinweis auf Beschwerdevernehmlassung vom 29.11.2023 [act. 3A pag. 15]; ferner auch Beschwerdeantwort S. 2 sowie bereits Verfügung vom 4.10.2023, S. 2 [act. 3A3 pag. 92]). Über die eventualiter beantragte ratenweise Rückzahlung ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen des Vollzugs zu befinden (vorne E. 1.2.2). 7. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 8. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Diese Ausnahme greift jedoch nicht bei Entscheiden, die anstelle der Ausrichtung einer Subvention deren Rückerstattung zum Gegenstand haben (BGer 2C_996/2022 vom 12.5.2023 E. 1.2, 2C_713/2022 vom 13.2.2023 E. 1.2). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.10.2024, Nr. 100.2024.162U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.