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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2024 100 2023 69

9 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,549 parole·~13 min·1

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Januar 2023; 100 22 294, 200 23 2) | Kosten

Testo integrale

100.2023.69/70U HAT/COS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2024 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügungen der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Januar 2023; 100 22 294, 200 23 2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, Prozessgeschichte: A. A.________ gelangte mit Rekurs und Beschwerde vom 7. September 2022 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihm den Erlass der rechtskräftig veranlagten noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2020 von insgesamt Fr. 3'403.35 (inkl. Zinsen) verweigert hatte. Für die Verfahren vor der StRK ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 16. Januar 2023 wies die StRK diese Gesuche ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. B. Hiergegen hat A.________ am 14. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihm sei in den Verfahren vor der StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit gleicher Eingabe stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der StRK. Die Abteilungspräsidentin leitete das Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2023 zur Behandlung an die StRK weiter, die das Begehren mit Zwischenverfügung vom 17. März 2023 abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. April 2023 im Verfahren 100.2023.120 nicht ein. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 hat die Abteilungspräsidentin die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die Steuerverwaltung hat am 16. März 2023 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. März 2023 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2023 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuern angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra. 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra. 94/2005 Nr. 114]). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorab durch kantonales Prozessrecht geregelt wird und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist, ob die StRK die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG bzw. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, 2.2 Die StRK hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst mit der Begründung abgewiesen, Rekurs und Beschwerde gegen die Steuererlassentscheide der Steuerverwaltung seien aussichtslos: Der Beschwerdeführer habe in den Erlassverfahren der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2020 seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er die von der Steuerverwaltung verlangten, sachbezogenen Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht habe. Die Steuerbehörden seien nicht gehalten, an seiner Stelle die erforderlichen Auskünfte von anderen Behörden amtshilfeweise einzuholen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf sein Sozialhilfebudget und die Abklärungen der Sozialhilfebehörden seien unbehelflich, da diese andere Fragen zu beantworten hätten als die Steuerbehörden. Über den Erlass der Kantonssteuern 2016 sei sodann bereits rechtskräftig entschieden worden, weswegen auf den erneut gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde. Die Erfolgsaussichten in den Verfahren vor der StRK seien daher deutlich geringer als die damit verbundenen Verlustgefahren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege seine aktuelle wirtschaftliche Gesamtsituation nicht vollständig offengelegt und sei somit seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen (angefochtene Verfügungen S. 2 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht in der Lage für die Verfahrenskosten aufzukommen. Er verfüge über keine nennenswerten Vermögenswerte und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Weiter habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt: Seine finanzielle Situation sei aus den monatlichen Sozialhilfebudgets ausreichend ersichtlich. Weitere Auskünfte hinsichtlich des ihm frei zur Verfügung stehenden «Essengelds» dürften nicht verlangt werden. Er habe keine Schulden und habe dies auch schriftlich «deklariert». Es könne ihm zudem nicht zugemutet werden, einen kostenpflichtigen Betreibungsregisterauszug zu bestellen. Die Steuerbehörden könnten diesen stattdessen kostenlos vom zuständigen Betreibungsamt erhalten. Die «ungültige, bereits verjährte […] Restschuld» aus dem Steuerjahr 2016, stelle sodann kein Ausschlussgrund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. c bzw. d StG dar (Beschwerden S. 2 f. [act. 1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, 3. Streitig ist mithin, ob die StRK Beschwerde und Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat: 3.1 Von einem Steuererlass gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt (Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 1 und 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). In einem solchen obliegt es in erster Linie der steuerpflichtigen Person alles Notwendige und Zumutbare zu tun, um einen korrekten Erlassentscheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden geeigneten Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VRPG; Art. 167 StG; Art. 167d Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; VGE 2020/450 vom 26.4.2021 E. 3.2, 2015/71 vom 22.9.2015 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff., insb. 4; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 126 N. 26 ff. und 31). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; VGE 2022/52 vom 26.4.2023 E. 2.5). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; VGE 2020/277/278 vom 26.7.2021 E. 7.1). 3.2 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im Steuererlassverfahren obliegende umfassende Mitwirkungspflicht haben die Steuerbehörden ihn zu Recht aufgefordert, die für die Beurteilung seiner Erlassbegehren erforderlichen Dokumente einzureichen. Sie haben – u.a. mit dem Mietvertrag, den Krankenkassen- und sonstigen Versicherungspolicen, dem Betreibungsregisterauszug sowie den aktuellen Bankauszügen – für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögenssituation sachdienliche Angaben und Unterlagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, einverlangt (vgl. Schreiben StV vom 1.6.2022 bzw. StRK 12.9.2022, Vorakten [act. 4A] pag. 19 und 27). Es kann daher nicht gesagt werden, es seien unverhältnismässige Anforderungen an die Mitwirkung des Beschwerdeführers gestellt worden. Insbesondere die selbstständige Beschaffung des Betreibungsregisterauszugs erscheint auch bei knappen finanziellen Verhältnissen als tragbar (schriftlicher Auszug inkl. Zustellung für Fr. 18.--, Art. 12a Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Wie die StRK zutreffend erwogen hat, ist es nicht an den Steuerbehörden, die für die Beurteilung der Erlassgesuche nötigen Unterlagen anstelle des Beschwerdeführers zu beschaffen (BVR 2022 S. 537 E. 2.6; 2018 S. 139 E. 4.4.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 126 N. 29). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Steuerbehörden unbestrittenermassen überhaupt nicht nachgekommen und hat nicht etwa nur den kostenpflichtig zu beschaffenden Betreibungsregisterauszug, sondern keinen der eingeforderten Belege eingereicht. Daran ändert das vom Beschwerdeführer vor der Steuerverwaltung beigebrachte Sozialhilfebudget nichts (Sozialhilfebudget vom 25.7.2022, Vorakten [act. 4A] pag. 16): Zunächst handelt es sich dabei nicht um einen Nachweis von konkreten Auslagen, wird doch durch das Budget bloss die Tatsache direkt belegt, dass dem Beschwerdeführer für den Monat August 2022 Fr. 1'670.45 an wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Dokument bloss, welche Aufwendungen den diesbezüglichen Berechnungen zugrunde gelegt wurden. Sodann sind die Steuerbehörden ohnehin nicht an Einschätzungen von anderen Behörden gebunden, die in einem anderen Rechtsbereich gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen andere Rechtsfragen entscheiden (vgl. etwa hinsichtlich Ergänzungsleistungen VGE 2017/274 vom 26.2.2018 E. 3.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die StRK – angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, im Erlassverfahren Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen – eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und damit das Vorliegen des Ausschlussgrunds gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167d Abs. 1 und 2 DBG für wahrscheinlich gehalten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, 4. Schliesslich hat die StRK auch in Bezug auf den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu Recht auf Aussichtslosigkeit geschlossen: Das Verfahren vor der StRK ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2; 2017 S. 514 E. 1.2; 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 19), der sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern kann (Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.). Vor der StRK waren lediglich die Entscheide vom 18. August 2022 angefochten, mit denen die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer des Jahres 2020 verweigert hatte (Vorakten [act. 4A] pag. 9 ff., vgl. vorne Bst. A). Soweit der Beschwerdeführer vor der StRK zudem den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 beantragt, gehen seine Rechtsbegehren daher über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 7.9.2022, Vorakten [act. 4A] pag. 3). Das Nichteintreten auf dieses Begehren, das die StRK in Aussicht gestellt hat, erscheint daher bereits deshalb als wahrscheinlich. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die StRK Rekurs und Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerverwaltung im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten als aussichtslos bewertet hat. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass seine Begehren gestützt auf sein Verhalten im Erlassverfahren (zur Möglichkeit einer Abweisung infolge mangelnder Mitwirkung bereits die Schreiben StV vom 1.6.2022 sowie StRK vom 12.9.2022, Vorakten [act. 4A] pag. 19 und 27 f.) kaum Aussicht auf Erfolg haben dürften. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die umfassende Mitwirkungspflicht bezüglich Darlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, pflege einzugehen (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hält der Rechtskontrolle ohnehin stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 6. 6.1 Für das Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2022/177/178 vom 28.2.2023 E. 4.1). Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 6.2 Dieses Urteil kann mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel, hier grundsätzlich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), angefochten werden (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Sollte die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. m BGG auf den vorliegenden Zwischenentscheid anwendbar sein (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall), wäre gegebenenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.04.2024, Nrn. 100.2023.69/70U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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