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Bern Verwaltungsgericht 08.07.2024 100 2023 51

8 luglio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,791 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Januar 2023; 2021.SIDGS.386) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2023.51U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiber Christen 1. A.________ 2. B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin 1) beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Januar 2023; 2021.SIDGS.386)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Prozessgeschichte: A. Die ecuadorianische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1983) heiratete am 4. April 2016 in Ecuador einen in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigten (seit September 2020 niederlassungsberechtigten) spanischen Staatsangehörigen (Jg. 1979). Sie reiste am 8. Oktober 2016 zusammen mit ihrem aus einer vorehelichen Beziehung stammenden Sohn, B.________ (Jg. 2009), in die Schweiz ein. In der Folge erhielten A.________ und ihr Sohn EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen, gültig bis zum 31. August 2020. A.________ lebt seit dem 1. Juni 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Mit Verfügung vom 20. April 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und ihres Sohnes und wies die Betroffenen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 20. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Januar 2023 ab und setzte den beiden eine neue Ausreisefrist auf den 11. März 2023. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 11. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Am 19. Februar 2023 haben A.________ und B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt eingereicht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. 2.1 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) haben Eheleute von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Ziff. 7.4.2 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203; Stand: April 2023) erlischt das Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder des Ehemanns der Person mit originären Aufenthaltsrecht bei einer Trennung der Eheleute grundsätzlich nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften Trennung. Das Anwesenheitsrecht der (aus einem Drittstaat stammenden) Ehefrau bzw. des Ehemanns besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGer 2C_924/2021 vom 16.3.2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe ist grundsätzlich der Ehewille entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist spätestens nach einer Trennungsdauer von zwei Jahren von einer definitiven Trennung bzw. einer inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen, wenn die Eheleute das Zusammenleben nicht wieder aufgenommen haben (BGE 130 II 113 E. 10.4). Freundschaftliche Kontakte, selbst wenn solche zwei oder drei Mal die Woche stattfinden, genügen dabei für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft nicht (vgl. sinngemäss etwa BGer 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.2.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit sechs Jahren ohne Unterbruch von ihrem Ehemann getrennt. Sie räumt mittlerweile selber ein, dass aufgrund der bekannt gewordenen Straffälligkeit des Ehemanns die Ehe als gescheitert betrachtet werden muss (Beschwerde S. 5 f.). Im Sinn der hiervor zitierten Rechtsprechung ist von einer definitiven Trennung bzw. inhaltsleer gewordenen Ehe auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen berufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, 3. Nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) in Betracht, sofern – wie hier – der Ehemann in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrechtlich anwesenheitsberechtigt ist (vgl. BGE 144 ll 1 E. 4.7). 3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Berechnung einer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG relevanten Ehegemeinschaft ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits auf den Zeitpunkt des Eheschlusses bzw. – bei Eheschliessung im Ausland – der Einreise in die Schweiz und andererseits auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (Trennungszeitpunkt) abzustellen (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 8. Oktober 2016 zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. Spätestens seit dem 1. Juni 2018 leben sie getrennt (Akten MIDI pag. 2; angefochtener Entscheid Bst. A). Die so berechnete Ehegemeinschaft bestand somit während deutlich weniger als drei Jahren. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall; Beschwerde S. 6). – Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen Anspruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen etwa VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstmals vor, ihre Ehe sei nicht frei von psychischer Gewalt gewesen. Ihr Ehemann habe sich verändert und sich von ihr entfremdet; er habe sich nicht um das wirtschaftliche Fortkommen der Familie gekümmert. Die Tatsache, dass sie allein für die Familie habe sorgen müssen, habe eine grosse psychische Belastung dargestellt (Beschwerde S. 6). 3.3.1 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht; sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Gewalt behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5-6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]). 3.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bleiben vage. Der behauptete Umstand, wonach sich ihr Ehemann nicht um das wirtschaftliche Fortkommen der Familie gekümmert hat, genügt zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG klarerweise nicht. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise im Sinn von Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE ersichtlich, welche eheliche Gewalt belegen würden. 3.4 Die Beschwerdeführerin 1 verweist weiter auf ihre Integration in der Schweiz. Sie habe zwei feste Arbeitsstellen, sei wirtschaftlich und sprachlich gut integriert und habe nie Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden gehabt (Beschwerde S. 7 ff.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihre vier Schwestern im Raum Bern lebten und sie mit diesen in engem Kontakt stehe (Beschwerde S. 7 ff.). – Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin 1 sind anzuerkennen. Sie arbeitet seit September 2018 Teilzeit in verschiedenen Reinigungsunternehmen (Akten MIDI pag. 125 ff.). Sie kann ihren Lebensunterhalt selbständig finanzieren und ist nicht auf Sozialhilfe angewiesen (Akten SID 6A1 Beilage 6 zur Eingabe vom 6.8.2022). Sie ist soweit ersichtlich nicht im Straf- oder Betreibungsregister verzeichnet (Akten SID 6A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 6.8.2022; Akten MIDI 6B pag. 142 f.). Weiter verfügt sie über ein Sprachzertifikat Deutsch mit Niveau A1 (Akten SID 6A1 Beilage 14 zur Eingabe vom 18.9.2022). Die Beschwerdeführerin 1 pflegt ferner enge Beziehungen zu ihren vier in der Schweiz lebenden Schwestern. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 keine intensiven sozialen Bindungen zur hiesigen Bevölkerung vorbringt. Für sich allein vermögen die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin 1 jedoch ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, wendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023 E. 3.2.3 [zu VGE 2022/55 vom 22.11.2022]; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). Darüber hinaus ist die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann kinderlos geblieben; ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) stammt aus einer früheren Beziehung. Somit geht es, was ihren Sohn anbelangt, nicht um die Abfederung von Härten, die aus dem Scheitern der Ehe resultieren; insoweit fehlt es am geforderten inhaltlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3). Den Kindesinteressen wird jedoch bei der Prüfung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG Rechnung zu tragen sein (hinten E. 4). 3.5 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integration der Beschwerdeführerin 1 in die hiesigen Verhältnisse zwar insgesamt positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen ist. Die Beschwerdeführerin 1 reiste (erst) im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte davor den Grossteil ihres Lebens in Ecuador. Sie ist zudem bei guter Gesundheit, so dass ihr insgesamt eine Rückkehr ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl. hinten E. 4.2 f.). 3.6 Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 AIG keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 verfügte während rund vier Jahren von Oktober 2016 bis August 2020 (bzw. bis Ende Mai 2018 in gelebter Ehe) als Ehefrau eines spanischen Staatsangehörigen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Eine bewilligte Aufenthaltsdauer von vier Jahren in der Schweiz ist nicht als lang einzustufen und fällt folglich vorliegend nicht wesentlich ins Gewicht. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin 1 zwar arbeitstätig; sie ist jedoch keine qualifizierte Arbeitskraft, an deren Verbleib aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ein besonderes Interesse bestehen würde (angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. VGE 2019/206 vom 18.1.2021 E. 6.2). Zudem ist, wie dargelegt, ihre Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar insgesamt positiv verlaufen, nicht aber mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen (vorne E. 3.5). 4.3 In die Würdigung einzubeziehen sind weiter die Interessen des Beschwerdeführers 2. 4.3.1 Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) regelmässig das ausländerrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, che Schicksal der Eltern; es hat das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen, wenn diese über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen (BGE 143 I 21 E. 5.4; VGE 2020/87 vom 23.3.2021 E. 9.4). Der bald 15-jährige Beschwerdeführer 2 reiste im Oktober 2016 im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Er hat damit die ersten prägenden Lebensjahre in Ecuador verbracht und ist mit der Kultur und der Sprache des Heimatlands vertraut (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kultur und Sprache auch in der Schweiz im familiären Rahmen weiter gepflegt worden sind. Der Beschwerdeführer 2 befindet sich noch nicht am Ende der obligatorischen Schulzeit und ist damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, in welchem ihm der Umzug zusammen mit seiner Mutter in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017 E. 3.4.3, 2C_792/2013 vom 11.2.2014 E. 5.1; VGE 2017/279 vom 18.7.2018 E. 5.8), zumal er, wie dargelegt, mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Mutter vertraut ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 2C_34/2023 vom 19.10.2023 E. 5.7). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Beschwerdeführer 2 pflege enge Beziehungen zu seinen Onkeln, Tanten und Cousins bzw. Cousinen, die allesamt im Raum Bern lebten (Beschwerde S. 8). Diese Beziehungen können indes mittels der modernen Kommunikationsmittel auch über eine weitere Distanz aufrecht erhalten werden und vermögen für sich genommen keinen Härtefall zu begründen. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, der Beschwerdeführer 2 benötige aufgrund einer diagnostizierten Rechtschreibschwäche eine logopädische Betreuung, welche in der Grundschule im Dorf … (Ecuador; Wohnort der Grosseltern) nicht angeboten werde (Beschwerde S. 11; act. 1C Beilage 6; Akten SID 6A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 10.4.2022). Das Bundesgericht hielt in einem vergleichbaren Fall fest, dass es sich bei einer Lernbehinderung nicht um eine «krankheitsbedingte akute unmittelbare Gefährdung» handle, die eine Rückkehr ins Heimatland verunmöglichen würde (vgl. BGer 2C_776/2022 vom 14.11.2023 E. 6.3.4 f.). Die Beschwerdeführenden äussern sich darüber hinaus nur zur Grundschule in der Ortschaft … . Es ist davon auszugehen, dass in anderen, grösseren Ortschaften geeignete Unterstützungsangebote vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, handen sind. Mit der schulischen Situation des Beschwerdeführers 2 bestehen somit zwar gewisse Herausforderungen. Dieser Umstand vermag indes keinen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu begründen. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. 4.4 Mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden und ihre intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Ecuador müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu bejahen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich und werden auch nicht allein dadurch begründet, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten haben. Namentlich besteht auch ohne Straffälligkeit ein öffentliches Interesse an der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es lässt sich nicht sagen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführenden, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in vergleichbarer Situation, in gesteigertem Mass beeinträchtigt wären (vgl. BGer 2C_685/2021 vom 4.10.2021 E. 4.3). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4 ff.). Zusammenfassend ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG verneint hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. 5. Die Beschwerdeführenden konnten sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend schriftlich äussern. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin 1 oder des Beschwerdeführers 2 sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt für den Beweisantrag, ein kinderpsychologisches Gutachten bzw. einen Fachbericht über den Beschwerdeführer 2 einzuholen (Beschwerde S. 4); die persönliche und schulische Situation ist aufgrund der Akten ausreichend erstellt. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind keine ersichtlich. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3 Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint insbesondere mit Blick auf die Kindesinteressen (vorne E. 4.3) nicht als von vornherein aussichtslos. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, Verhältnisse rechtfertigten überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 8). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote auf Fr. 3'500.--, zuzüglich Fr. 82.80 Auslagen, insgesamt Fr. 3'582.80, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt C.________ gibt an, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein. 7.5 Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 3'582.80 festzusetzen. 7.6 Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der Rechtsvertreter ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2024, Nr. 100.2023.51U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'582.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3.6.2024) - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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