Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.07.2024 100 2023 350

18 luglio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,786 parole·~24 min·1

Riassunto

auswärtiger Schulungsort (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2023; 2023.BKD.5593) | Andere

Testo integrale

100.2023.350U HER/CSA/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat, … Beschwerdegegnerin und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend auswärtiger Schulungsort (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2023; 2023.BKD.5593)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 2010) besuchte bis zur vierten Klasse die Primarschule der Einwohnergemeinde D.________ (damals seine Wohngemeinde). Im September 2020 zog die Familie … nach E.________ (Nachbargemeinde von D.________ um. A.________ besuchte bis zu den Sommerferien 2021 (Ende der vierten Klasse) weiterhin die Schule in D.________. Ab August 2021 besuchte A.________ dann die Schule … in der EG E.________ (zu diesem Zeitpunkt seine Wohngemeinde). Im April 2022 zog die Familie … wieder zurück in die EG D.________. Am 6. März 2022 hatte die Mutter von A.________, B.________, bei der EG D.________ ein Gesuch um Verbleib von A.________ in der Schule in E.________ gestellt. Der Gemeinderat der EG D.________ genehmigte das Gesuch in seiner Sitzung vom 21. April 2022 für das noch laufende Schuljahr 2021/22 (5. Klasse) und das darauffolgende Schuljahr 2022/23 (6. Klasse). Gleichzeitig hielt der Gemeinderat fest: «Ab dem Schuljahr 2023/24 besucht A.________ die Schule in D.________.» Am 31. März 2023 ersuchte B.________ bei der Schulkommission D.________ für die 7.-9. Klasse (erneut) um Beschulung von A.________ ausserhalb der Wohngemeinde (für die Zeit ab Sommer 2023). Am 9. Mai 2023 fand ein persönliches Gespräch zwischen ihr, dem Schulleiter der Oberstufenschule D.________, dem für die Bildung zuständigen Gemeinderat der EG D.________ sowie der Abteilungsleiterin Bildung statt. Am Gespräch wurde ein Treffen für den 16. Mai 2023 vereinbart, damit sich die Familie … ein Bild von der Schule in D.________ machen könne. Der Termin wurde (noch am selben Tag) von der Familie … abgesagt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 lehnte die Schulkommission D.________ das Gesuch um Bewilligung eines Schulortswechsels ab und stellte fest, dass A.________ ab dem Schuljahr 2023/24 die Oberstufenschule in D.________ besucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, B. Hiergegen hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 15. Mai 2023 beim Regionalen Schulinspektorat … Beschwerde eingereicht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2023 ab. C. Gegen den Entscheid des Schulinspektorats erhob A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, nunmehr anwaltlich vertreten, am 7. August 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Mit Zwischenverfügungen vom 9. August und 8. September 2023 ordnete die instruierende Behörde (Rechtsdienst) vorsorglich an, dass A.________ während der Dauer des Verfahrens die Schule (weiterhin) in E.________ (nunmehr Oberstufenschule, 7. Realklasse) besucht. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 wies die BKD die Beschwerde ab. D. Hiergegen hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 28. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Besuchs der 7.-9. Klasse in der Oberstufenschule «…» in E.________. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 15. Januar 2024 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters eingereicht. Die EG D.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde und die vorsorgliche Zuweisung des Beschwerdeführers in die 7. Klasse in D.________. A.________ hat am 12. Februar 2024 eine Replik mit zusätzlichen Unterlagen eingereicht und hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 hat die Instruktionsrichterin vorsorglich verfügt, dass der Schulort von A.________ bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin in E.________ bleibt. Gleichzeitig hat sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt. Im Rahmen der Gelegenheit zur Duplik verweist die EG D.________ mit Eingabe vom 29. Februar 2024 auf ihre bisherigen Stellungnahmen. Die BKD hält mit Duplik vom 11. März 2024 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Er ist zudem durch seine Mutter und die zustimmende Erklärung zur Prozessführung durch seinen leiblichen, von der Familie getrennt lebenden Vater (act. 4 und Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 4A]), ordnungsgemäss gesetzlich vertreten (Art. 11 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst]; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). 2.2 Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Es gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.2). Hintergrund dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu erreichen und die lokale Schulinfrastruktur namentlich in kleineren Gemeinden aufrechtzuerhalten. Die vorausschauende Schulraumplanung aller Gemeinden würde erheblich erschwert, wenn Kinder auf Initiative der Eltern in eine andere Schule geschickt werden könnten (vgl. BGE 122 I 236 E. 4d; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.2, 2C_561/2018 vom 20.2.2019; BVR 2023 S. 264 E. 4.2, 2017 S. 540 E. 7.2.1). Die Gemeinden sind somit grundsätzlich nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem andern als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6 mit Hinweisen; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst] mit Hinweisen; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts am ordentlichen Schulort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwicklung des Kindes dort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, namentlich dann, wenn mildere Massnahmen keine Abhilfe schaffen, oder bei einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit seitens der Schulbehörden (BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2 und 3.4). 2.3 Art. 7 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie folgt: Jedes Kind besucht die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort; die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Abs. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen (Abs. 2). Vom Grundsatz, dass der Aufenthaltsort mit dem Schulungsort identisch ist, soll (vorbehältlich kommunaler Vereinbarungen) somit nur abgewichen werden dürfen, wenn «wichtige Gründe» («raisons majeures») bestehen (BVR 2017 S. 418 E. 4.4). Angesichts des gesetzgeberischen Willens, den Schulbesuch innerhalb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen an die «wichtigen Gründe» praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt werden (BVR 2023 S. 264 E. 2.2 mit Hinweis; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung steht das Kindeswohl (u.a. gesundheitliche und soziale Gründe) im Vordergrund; lokale, finanzielle und organisatorische kommunale Anliegen sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVR 2023 S. 264 E. 2.2 und weiterführend E. 3 f., 2017 S. 418 E. 4.6; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie «Subsumptionsfehler» bzw. Rechtsverletzungen. Er macht geltend, es lägen wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulungsort vor: In E.________ könne besser auf seine Lernbedürfnisse eingegangen werden, insbesondere weil die Klassen kleiner seien und es weniger Klassen gebe. Zudem habe er da ein gutes Umfeld, in dem er sich wohlfühle, Lernfortschritte gemacht und Vertrauen in sich selber aufgebaut habe. In D.________ sei er damals gehänselt bzw. gemobbt worden; bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr der Resignation und erneuten Mobbings. Insbesondere habe die Vorinstanz das Schreiben seines Klassenlehrers an der Oberstufenschule in E.________ vom 25. August 2023 nicht berücksichtigt und hinsichtlich seiner Bedürfnisse zu Unrecht allein auf die Stellungnahme der Erziehungsberatung (EB) F.________ abgestellt; sein verfassungsmässiges Recht auf angemessene Schulbildung sei dadurch verletzt (Beschwerde Rz. 50-53 und passim). Mit Replik wird hieran unter Verweis auf drei neu ins Recht gelegten Schreiben, darunter jenes des bisherigen Klassenlehrers vom 2. Februar 2024, festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass der Schulwechsel für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellt. Indes liege damit noch keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Bedürfnisse des Beschwerdeführers würden auch an der Oberstufenschule in D.________ abgedeckt; Klassen- und Schulhausgrösse stünden dem nicht entgegen. Die Schulwechsel seien jeweils durch Umzüge der Familie verursacht worden, woraus auch geschlossen werden dürfe, dass die Mutter (und der Stiefvater) dem Beschwerdeführer den Wechsel der Wohnorte und damit auch die Veränderung des räumlichen Umfelds und in einem gewissen Mass der sozialen Kontakte ohne Weiteres zutrauten. Im Übrigen habe er die Wechsel erfolgreich gemeistert. Die EG D.________ habe im Interesse des Beschwerdeführers nicht auf einem unverzüglichen Schulwechsel beharrt, sondern ihm genügend Zeit eingeräumt, um sich auf die neue Situation vorbereiten und mit der Veränderung auseinandersetzen zu können (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 10 ff.). In Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde sei zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme der Psychologin der (EB) F.________ vom 21. März 2023 auf Anfrage der Kindsmutter erstellt wurde. Aus den Stellungnahmen der Psychologin und des bisherigen Klassenlehrers in E.________ könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass in D.________ kein genügendes Bildungsangebot bestehe. Was die Klassenund Schulhausgrösse angehe, sei die Psychologin in Kenntnis der konkreten Umstände zum Schluss gekommen, dass der Bildungsbedarf des Beschwerdeführers in D.________ abgedeckt werde (vgl. Beschwerdevernehmlassung S. 4 [act. 7]). An der bisherigen Beurteilung vermöchten schliesslich die drei mit Replik neu beigebrachten Schreiben des bisherigen Klassenlehrers und Schulleiters sowie der Lehrperson erweiterte Unterstützung nichts zu ändern (vgl. Duplik [act. 11]). 3.3 Die EG D.________ bedauert zunächst, dass A.________ mit einer grossen Unsicherheit leben müsse und nicht rechtzeitig auf den Schulortwechsel vorbereitet worden sei (Beschwerdeantwort [act. 6]). Dass mit einem Wechsel zu rechnen sei, sei der Familie bereits im Mai 2022 mitgeteilt worden, d.h. mehr als ein Jahr vor dem Übertritt in die 7. Klasse. Die Gemeinde versichert, dass es keine Zusammenlegung der Klasse geben werde, in die der Beschwerdeführer wechseln würde. Im Übrigen sei der Klassenlehrer ein versierter Lehrer und die erweiterte Unterstützung (eU)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, des Beschwerdeführers werde fortgeführt. Betreffend Mobbing hält die EG D.________ fest, dass die Familie Mitte September 2020 nach E.________ gezogen war, der Beschwerdeführer aber noch bis im Sommer 2021 weiter in D.________ zur Schule ging. Im Übrigen sei die finanzielle Belastung der Gemeinde zu berücksichtigen, die durch den auswärtigen Schulbesuch entstehe. 4. 4.1 Beim Beschwerdeführer wurde in der 3. Klasse eine Lese- Rechtschreibstörung/Legasthenie festgestellt, in der 5. Klasse zusätzlich eine Einfache Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; nach ICD-10: F90.0). Gestützt auf diese Diagnosen erhielt A.________ auf Primarstufe mit Blick auf die isolierte Lese- und Rechtschreibstörung zunächst eine Integrative Förderung zugesprochen und später, im Nachgang zur ADHS-Diagnose, eine erweiterte Unterstützung (eU) bei durchschnittlichem Bedarf, d.h. zwei Lektionen pro Woche (vgl. Empfehlung der Psychologin der EB F.________ vom 15.11.2022). In den Akten finden sich mehrere Berichte von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, die sich zu dessen Wohl(befinden) im Zusammenhang mit dem Schulwechsel äussern. Die Berichte halten übereinstimmend fest, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit in E.________ gut weiterentwickelt und Fortschritte gemacht hat. 4.1.1 Die therapeutischen und schulischen Begleitpersonen des Beschwerdeführers äusserten sich wie folgt: …, Psychologin der EB F.________ beantwortete in ihrem Schreiben vom 14. September 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 5) Fragen der Vorinstanz. Sie stellte einleitend klar, dass sie im Fall von A.________ bereits zweimal einen Fachbericht verfasst hat, einen als Empfehlung für erweiterte Unterstützung im Bereich Heilpädagogik (Bericht vom 15.11.2022) und den anderen auf Anfrage der Mutter zum Schulungsort (Bericht vom 21.3.2023, BB 12). Weiter hält sie fest, dass sie nicht im Detail beurteilen könne, was der Unterschied des Bildungsangebots der beiden Schulen sei. Sie gehe jedoch davon aus, dass der Bildungsbedarf von A.________ an beiden Schulen abgedeckt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, werden könne; die erweiterte Unterstützung durch eine Heilpädagogin sei auch in der Gemeinde D.________ (weiterhin) zugesichert. Die Frage sei, wie sich der Wechsel auf das Wohl von A.________ auswirke. Dieser habe bei ihr erklärt, der Gedanke an den Wechsel an die Oberstufe D.________ löse bei ihm Angst und Unbehagen aus und er habe Einschlafschwierigkeiten. …, Lehrperson für Integrative Förderung (IF), begleitete A.________ im Schulhaus «…» in E.________ auf Primarstufe, also während der Schuljahre 2021/22 und 2022/23. Sie gab in ihrem der Schulkommission D.________ erstatteten Bericht vom 30. März 2023 (BB 8) an, dass A.________ im letzten Jahr in den methodischen und personalen Kompetenzen grosse Fortschritte gemacht habe, wobei die soziale Einbettung in der Klasse sehr viel zu diesen Fortschritten beitrage. Daher unterstütze sie das Gesuch der Eltern, dass A.________ auch die Oberstufenschule «…» in E.________ absolvieren könne. Die Heilpädagogin …, die A.________ seit August 2023 als Lehrperson für erweiterte Unterstützung (zwei Lektionen) begleitet, hält in ihrer Einschätzung vom 9. Februar 2024 (BB 20) zuhanden der Familie Folgendes fest: Veränderungen seien für A.________ sehr herausfordernd; es sei daher wichtig, ihn auf Neues angemessen vorzubereiten und ihm dafür genügend Zeit einzuräumen. A.________ habe in der Vergangenheit in den überfachlichen Kompetenzen (sozial, personal und methodisch) grosse Fortschritte gemacht, wobei das soziale Schulumfeld (Beziehungen zu den anderen Schulkindern und den Lehrkräften) viel zu diesem Fortschritt beitrage. Die Unsicherheit, die Schule nicht weiterhin in E.________ besuchen zu können, belaste ihn. Aus ihrer Sicht wäre es daher sehr wünschenswert, wenn er die Schule bis zum Ende des 9. Schuljahres in E.________ besuchen könnte. Die Ergotherapeutin, …, gab in ihrem Bericht vom 16. März 2023 (BB 9) an die Schulkommission D.________ an, dass A.________ in der Ergotherapie (seit August 2022) in allen Bereichen bereits kleine Fortschritte habe machen können, was sehr erfreulich sei. Sie hielt weiter fest: «Das bekannte räumliche Umfeld, die sozialen Kontakte und die erfolgreiche Zusammenarbeit mit Lehrpersonen und der Heilpädagogin sind äusserst wichtige Faktoren, damit A.________ die nötige Basis an Ruhe, Struktur und Vertrauen zur Entfaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, und Weiterentwicklung seiner Ressourcen hat. Aufgrund der beschriebenen Faktoren rate ich aus therapeutischer Sicht von einem Schulwechsel ab und empfehle einen Übertritt in die Oberstufe E.________.» 4.1.2 Ebenfalls äusserten sich der Klassenlehrer der Oberstufenschule in E.________ sowie der Schulleiter zuhanden der Familie von A.________: Laut dem Bericht des Klassenlehrers vom 2. Februar 2024 (BB 19) ist A.________ in der 7. Klasse sehr gut gestartet, hat sich schnell eingelebt und auch sofort gute Kollegen gefunden. Er habe rasch Vertrauen in ihn (den Klassenlehrer) gefasst. Mit der Disziplin oder dem ruhigen Arbeiten sei alles im normalen Rahmen. Er habe auch von den anderen Lehrkräften positive Rückmeldungen zu A.________ erhalten. Der Schulleiter schrieb am 7. Februar 2024 (BB 18), A.________ komme mit seinen Lernschwierigkeiten und dem ADHS immer besser zurecht; störendes oder unangebrachtes Verhalten komme massiv seltener vor als noch vor zwei Jahren. Der Schulleiter spricht sich wie der Klassenlehrer dafür aus, dass A.________ weiterhin die Schule in E.________ besuchen darf. Gleichzeitig stellt er fest: «Ich kann nicht abschätzen, wie gross A.________ Ängste sind und welche Folgen ein richterlich verfügter Wechsel nach D.________ hätte». 4.2 Konkret heben alle Berichte hervor, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Fortschritte gemacht hat; dies sowohl in schulischer Hinsicht als auch persönlich und in Bezug auf die sozialen Kontakte. Die meisten Personen geben abschliessend die Empfehlung ab, dass der Beschwerdeführer weiterhin in E.________ beschult wird. Allerdings geben die Berichte keinen Anlass anzunehmen, dass der Schulwechsel nach D.________ eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, was für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG erforderlich wäre (vorne E. 2.2 und 2.3): 4.2.1 Es ist anerkannt, dass Kinder mit ADHS und/oder Lernschwierigkeiten sich in kleinen Klassen wohler fühlen (vgl. auch Bericht der EB F.________ vom 21.3.2023, BB 12). Indes liegt allein in der Klassengrösse hier kein wichtiger Grund nach Art. 7 Abs. 2 VSG, da der Beschwerdeführer in E.________ mit 14 Kindern in der Klasse ist (d.h. insgesamt 15 Kinder) und in D.________ mit 17 Kindern (d.h. insgesamt 18 Kinder). Es ist weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, substanziiert dargelegt noch wahrscheinlich, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers in einer Klasse mit drei Kindern mehr ernsthaft gefährdet wäre. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass im Schulhaus in D.________ 13 Klassen und nicht deren 7 (wie in E.________) untergebracht sind. Im Übrigen ist die Fortführung der erweiterten Unterstützung des Beschwerdeführers in D.________ explizit zugesichert. Nichts anderes lässt sich aus der Stellungnahme der Psychologin der EB F.________ (BB 5) herauslesen. Die mit Beschwerde vorgetragenen Bedenken (Rz. 29), dass eine Zusammenlegung mit der Parallelklasse stattfinden könnte, sind sodann unbegründet: Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt, dass für die Parallelklasse eine neue Lehrperson rekrutiert werden konnte, sodass es zu keiner Zusammenlegung der Klassen kommen werde (act. 6). Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, an dieser Auskunft zu zweifeln, zumal sie auch mit der Replik nicht in Frage gestellt wird (act. 9). 4.2.2 Weiter ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht gerne von seinen Freunden und Klassenkameraden getrennt wird (Beschwerde Rz. 28). Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass ein Schulwechsel für ihn eine Herausforderung darstellt, die Unwohlsein auslösen kann, und die lange Unsicherheit für ihn belastend war. Jedoch liegt darin noch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG bzw. eine Kindeswohlgefährdung im Sinn der verfassungsrechtlichen Garantien auf ein angemessenes und ausreichendes Bildungsangebot. Ein wichtiger Grund ist wie dargelegt (vorne E. 2.3 und E. 2.2) nur zurückhaltend anzunehmen, da er eben die Ausnahme vom Grundsatz statuiert, dass jedes Kind die Schule am gewöhnlichen Aufenthaltsort zu besuchen hat. Es kann der Vorinstanz sodann zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Wechsel von der Schule D.________ an die Schule E.________ (per Schuljahr 2021/22) und jenem innerhalb von E.________ an die Oberstufenschule (vorläufiger Übertritt in die Oberstufe per Schuljahr 2023/24) bereits erfolgreiche Wechsel absolviert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 12). Zwar trifft es zu, dass es beim aktuell in Frage stehenden Wechsel um jenen nach D.________ geht, in eine Klasse, die der Beschwerdeführer nicht kennt (vgl. Beschwerde Rz. 81). Er musste allerdings auch bei den genannten gelungenen Wechseln Gewohnheiten umstellen und Vertrauen neu aufbauen, was ihm laut dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, Klassenlehrer offenbar problemlos gelang. Dies ist Ausdruck davon, dass der Beschwerdeführer Fortschritte in der persönlichen Entwicklung gemacht hat und es ihm offenbar heute leichter fällt, auf Leute zuzugehen als früher (vgl. auch Schreiben des Klassenlehrers, BB 19). Der Vorinstanz kann weiter zugestimmt werden, dass die Familie angesichts ihrer Umzüge dem Beschwerdeführer offenbar durchaus zutraut, das räumliche Umfeld sowie die sozialen Kontakte zumindest in einem gewissen Ausmass zu ändern (Beschwerdevernehmlassung S. 4 [act. 7]). Auch die Gemeinde hat dem Wohl des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem ihm und der Familie genügend Zeit eingeräumt wurde für den Übertritt in die Oberstufe bzw. die Vorbereitung darauf (vorne Bst. A). Was die Ausführungen betreffend Mobbing anbelangt (Beschwerde Rz. 90), trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer wieder in die gleiche Klasse zurückkommt, in der sich das Mobbing zugetragen haben soll. Die Klassen wurden beim Übertritt in die Oberstufe neu gemischt; auch die Lehrpersonen sind andere als auf Primarstufe. Der EG D.________ sowie der Vorinstanz ist überdies beizupflichten, dass es mittlerweile drei Jahre her ist, seit der Beschwerdeführer in D.________ zur Schule ging; die Kinder sind in der Zwischenzeit älter und reifer geworden (vgl. Beschwerdeantwort der EG D.________ [act. 6] sowie Beschwerdevernehmlassung der BKD [act. 7]). Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob bzw. in welcher Intensität der Beschwerdeführer tatsächlich gemobbt oder «gehänselt» worden ist (so drückte er sich gemäss dem Bericht der EB F.________ vom 14.9.2023 damals aus). Fest steht immerhin, dass er nach dem Umzug der Familie nach E.________ im September 2020 noch bis zum Juli 2021 weiter die Schule in D.________ besuchte; das ist doch ein gewichtiges Indiz, das gegen anhaltendes Mobbing spricht bzw. gegen eine reale Kindeswohlgefährdung drei Jahre später. Schliesslich ist zu bedenken, dass es heute um den Schulwechsel in die Wohngemeinde geht, wo sich der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Hause fühlt und insofern keine erschwerenden Umstände gewärtigen muss. Von einer Verletzung grundrechtlich begründeter staatlicher Fürsorgepflichten kann bei diesen Gegebenheiten nicht die Rede sein (Beschwerde Rz. 126). 4.3 In einer Gesamtsicht ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule in E.________ rasch und gut eingelebt und dort auch gute Lernfortschritte gemacht hat, namentlich hinsichtlich seiner Fähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, zum Aufbau sozialer Kontakte. Es ist verständlich, dass ihm das Verlassen dieses Schulumfelds Sorge bereitet. Indes liegen im Umstand, dass ein Verzicht auf den Wechsel nach D.________ seinen Bedürfnissen besser entsprechen dürfte, noch keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG. Wie dargelegt (vorne E. 2.2 und E. 2.3) müsste dafür der Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge haben. Aus den verschiedenen Berichten und den Akten insgesamt geht zwar hervor, dass der Verbleib an der Oberstufenschule E.________ wünschbar oder optimal wäre, hingegen nicht, dass bei einem Schulwechsel nach D.________ die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet wäre (insb. Resignation), seine Entwicklung der letzten Jahre zunichte gemacht werden könnte oder ihm konkret Mobbing drohen würde (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.2). Die gerügten Punkte mögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Kindeswohlgefährdung darzulegen. Das gilt ungeachtet des Beweismasses, das nach Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der «Erstellung innerer Vorgänge» herabzusetzen ist (Beschwerde Rz. 96). Die Oberstufenschule von D.________ und namentlich der Klassenlehrer werden von der Schulbehörde über die Vorgeschichte ins Bild zu setzen sein, sodass auch sie (nebst der heilpädagogischen Begleitung) dem Beschwerdeführer beim Einleben in den Schulbetrieb gezielt unterstützend zur Seite stehen können. 5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsfehlerhaft festgestellt (Beschwerde Rz. 47 ff.). Aufgrund der Beweislage musste sie keine Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des entscheiderheblichen Sachverhalts haben. Sie war deshalb nicht zu weiteren Untersuchungen verpflichtet. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemeint (vgl. Beschwerde Rz. 115 ff.). Der Sachverhalt ist nach Meinung des Verwaltungsgerichts durch die aktenkundigen Stellungnahmen der verschiedenen therapeutischen und schulischen Begleitpersonen und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten zusätzli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, chen Berichte hinreichend erstellt. Weitere Abklärungen in Form von Befragungen des Beschwerdeführers, der Kindsmutter und des Stiefvaters versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse (Beschwerde Rz. 12 ff). Die Beweisanträge werden daher abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; allgemein Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ab August 2024 die Oberstufenschule in D.________ zu besuchen (Wohnsitzwechsel bis zu jenem Zeitpunkt vorbehalten). Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer vorsorglicher Rechtsschutz bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gewährt (vorne Bst. D; act. 10 Dispositiv-Ziff. 3). Urteilsmässig muss nichts Weiteres angeordnet werden. Es ist möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer ab August in D.________ zur Schule geht. Die Schulferien dauern bis zum 11. August 2024 (Ferienplan 2023/24 Schule D.________, einsehbar unter: <http://www.....ch/schule/aktuelles/ ferienplan/>). Der Beschwerdeführer, seine Mutter und der Stiefvater mussten sich seit geraumer Zeit mit der Möglichkeit dieses Verfahrensausgangs auseinandersetzen. Es verbleibt hinreichend Zeit, die notwendigen Vorkehren zu treffen. Seitens der beteiligten Gemeinden bzw. der betroffenen schulischen Institutionen kann die erforderliche Flexibilität erwartet werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Er hat jedoch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Februar 2024 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________, Bern, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, amtlicher Anwalt bewilligt hat (vorne Bst. D; act. 10 Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrenskosten werden daher – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorerst vom Kanton Bern getragen; ausserdem ist der Rechtsvertreter amtlich zu entschädigen. 7.2 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 14A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote auf Fr. 4'853.35, zuzüglich Fr. 211.20 Auslagen und MWSt, insgesamt Fr. 5'461.45, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 7.3 Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Entschädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) ebenfalls auf Fr. 5'461.45 festzusetzen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.07.2024, Nr. 100.2023.350U, auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 5'461.45 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________, Bern, aus der Gerichtskasse eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde D.________ - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regionales Schulinspektorat … - Einwohnergemeinde E.________ Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2023 350 — Bern Verwaltungsgericht 18.07.2024 100 2023 350 — Swissrulings