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Bern Verwaltungsgericht 04.04.2025 100 2023 349

4 aprile 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,318 parole·~22 min·6

Riassunto

Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2023; 2023.SIDGS.463) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2023.349U STN/CHM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. November 2023; 2023.SIDGS.463)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1985) heiratete am … 2006 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Am 14. Januar 2007 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die jährlich verlängert wurde. Das Ehepaar trennte sich im Frühling 2015, am … 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), verlängerte nach Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ am 28. Juni 2016 mit Bedingungen (keine weiteren Schulden, stetiger Schuldenabbau, keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen, keine finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst, regelmässige Erwerbstätigkeit). Die Aufenthaltsbewilligung wurde jährlich mit gleichbleibenden Bedingungen verlängert, zuletzt bis zum 5. Mai 2021. A.________ heiratete am … 2018 in Nordmazedonien die serbische Staatsangehörige B.________ (geb. …), die am 25. Juni 2019 in die Schweiz einreiste. Die Eheleute stellten am 1. Juli 2019 ein Gesuch um Familiennachzug, auf das das ABEV mit Verfügung vom 26. August 2020 zufolge Nichteinreichens der geforderten Unterlagen trotz wiederholter Mahnungen nicht eintrat. Am 24. September 2020 stellten sie erneut ein Gesuch. Am … 2021 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Am 8. April 2022 sistierte der MIDI das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an B.________ und C.________ zwecks Familiennachzugs aufgrund des hängigen Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Am … 2022 wurde der gemeinsame Sohn D.________ geboren. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 vereinigte das ABEV die Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an B.________, C.________ und D.________, verweigerte A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft, wies die Gesuche von B.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, C.________ und D.________ um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Familiennachzug mangels Aufenthaltsrechts von A.________ ab, und wies alle unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 23. Juni 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2023 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist auf den 22. Januar 2024. C. Dagegen haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 27. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID vom 22. November 2023 sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; im Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichentags reichten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ein. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 14. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit per Ende Februar 2024 beende, und ersuchte für den Fall der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin einzusetzen (Anzeige Mandatswechsel; act. 7). Im Verlauf des Verfahrens reichten der MIDI sowie auf Aufforderung des Instruktionsrichters A.________ und Familie weitere Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer 1 war seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig in der Baubranche erwerbstätig. Ab 2007 war er bei einem Bauunternehmen in E.________ als Eisenleger tätig, bis er im Jahr 2009 arbeitslos wurde (Akten MIDI 5B pag. 26, 30, 32, 34). Im Jahr 2011 ist eine Anstellung als Eisenleger (Ferrailleur) bei einem Unternehmen in F.________ VD aktenkundig (Akten MIDI 5B pag. 46), 2012 eine Anstellung in G.________ (Akten MIDI 5B pag. 56), 2013 in K.________ VD (Akten MIDI 5B pag. 71), 2014 in L.________ (Akten MIDI 5B pag. 75) und im Jahr 2015 in E.________, wo er bis 2018 tätig war (Akten MIDI 5B pag. 80, 115, 147, 227, 256). Im Jahr 2019 gab er als Erwerbstätigkeit «Armierungsmitarbeiter/Geschäftsinhaber» einer GmbH mit Sitz in H.________ VD an (Akten MIDI 5B pag. 316). Im Jahr 2021 arbeitete er erneut als Eisenleger (Ferrailleur) in einem Unternehmen in I.________ FR (Akten MIDI 5B pag. 354, 400 ff.), im Januar 2022 wechselte er zu einem Unternehmen in J.________ (Akten MIDI 5B pag. 479) und per 1. September 2022 zu einem in E.________ (Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, ten MIDI 5B pag. 512), wo er mindestens bis Juni 2023 tätig war (Akten SID 5A1 Beilage 2 zur Eingabe vom 18.7.2023). 2.2 Der Beschwerdeführer 1 trat während seinem Aufenthalt in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung und wurde seit 2010 mindestens 20 Mal verurteilt, insbesondere wegen verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Akten MIDI 5B pag. 36 f., 38 f., 52, 113 f., 144 f., 224 f., 360 ff., 375 f., 381 f., 383 ff., 388 ff., 391 ff., 412 ff., 424 f., 457 ff., 470 ff., 536 ff., act. 9A), die Ausländergesetzgebung (Akten MIDI 5B pag. 323 ff.) sowie das Personenbeförderungsgesetz (act. 13A). 2.3 Der Beschwerdeführer 1 ist verschuldet. Seine betreibungsrechtliche Situation hat sich wie folgt entwickelt:  Im Februar 2012 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 14 Verlustscheine im Betrag von Fr. 51'169.65 registriert (Akten MIDI 5B pag. 49 ff.).  Im Januar 2013 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 37 Verlustscheine im Betrag von Fr. 69'175.45 registriert (Akten MIDI 5B pag. 61 f.).  Im April 2017 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 86 Verlustscheine im Betrag von Fr. 162'927.75 registriert (Akten MIDI 5B pag. 154 ff.).  Im Februar 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 109 Verlustscheine im Betrag von Fr. 188'349.50 registriert (Akten MIDI 5B pag. 260 ff.).  Im Februar 2020 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 120 Verlustscheine im Betrag von Fr. 197'686.70 registriert (Akten MIDI 5B pag. 332 ff.).  Im April 2022 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 128 Verlustscheine im Betrag von Fr. 216'708.68 registriert (Akten MIDI 5B pag. 418 ff.).  Im März 2023 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland 135 Verlustscheine im Betrag von Fr. 234'292.48 registriert (Akten MIDI 5B pag. 530 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U,  Im November 2024 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland 148 Verlustscheine im Betrag von Fr. 254'161.43 registriert (act. 18A). 3. Umstritten ist hauptsächlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Das ABEV verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zwischen Juni 2016 und Mai 2020 jeweils gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein möglicher Widerrufsgrund bildet dabei ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG) oder das Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesgericht erachtet einen Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger als nicht genügend, hingegen einen Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr als ausreichend (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24.2.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist hoch verschuldet. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister von November 2024 liegen gegen ihn 148 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 254'161.43 vor (vgl. vorne E. 2.3). Mit dieser Verschuldung erfüllt er ohne weiteres die objektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 6.3). Dies ist auch nicht bestritten. 3.3 Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer 1 die Mutwilligkeit der Verschuldung (subjektive Komponente; vgl. Beschwerde Rz. 20). 3.3.1 Massgebend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 16 S. 6) grundsätzlich die gesamte Schuldensituation im Urteilszeitpunkt (VGE 2021/281 vom 25.5.2023 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024]). Der Beschwerdeführer häuft seit 2007 beachtliche Schulden an. Die Schulden sind dabei bis November 2024 stetig angewachsen (vgl. vorne E. 2.3). Soweit er vorbringt, seine Schulden seien seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 6. Mai 2020 «nur noch sehr moderat» angewachsen (Beschwerde Rz. 17), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verschuldung stieg von Februar 2020 bis November 2024 von Fr. 197'686.70 auf Fr. 254'161.43, mithin um über Fr. 56'000.-- an. Der Beschwerdeführer reichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Verlustscheine zu den Akten, die belegen, dass eine Forderung der SUVA erneut in Betreibung gesetzt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4, act. 1C). Dies trifft zu, ändert aber nichts daran, dass er stetig neue Schulden generierte wie namentlich Betreibungen der kantonalen Staatsanwaltschaften in Höhe von Fr. 9'320.--. Diese Schulden sind auf die gegen ihn ergangenen Strafbefehle und die darin ausgesprochenen Geldstrafen und Übertretungsbussen zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Schulden mutwillig verursacht worden und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, lediglich auf «leichtfertiges Verhalten resp. kognitives Unvermögen» (Beschwerde Rz. 17) zurückzuführen. 3.3.2 Für die Mutwilligkeit spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht von ausländerrechtlichen Massnahmen hat beeindrucken lassen. Nach Auflösung der ersten Ehe verlängerte das MIP seine Aufenthaltsbewilligung am 28. Juni 2016 ausdrücklich unter der Bedingung, dass er keine weiteren Schulden generiert und die bestehenden Schulden abbaut (vorne Bst. A). Diese Bedingung wurde anlässlich der Bewilligungsverlängerungen wiederholt, ohne dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers positiv beeinflussen konnte. Im Gegenteil: Die Schulden wuchsen in dieser Zeit und bis in die jüngste Vergangenheit weiter an (vgl. vorne E. 2.3). Erst seit 2023 sind erste Anzeichen von Schuldenregulierungen ersichtlich. 3.3.3 Seit März 2023 besteht eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 421.40 (Beschwerde Rz. 18; angefochtener Entscheid E. 6.4). Zudem bezahlte der Beschwerdeführer 1 direkt beim Betreibungsamt Einzelbeiträge von insgesamt rund Fr. 3'800.-- ein (Akten MIDI 5B pag. 498 ff., 521 ff., Akten SID 5A1 Beschwerdebeilagen). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Zahlungen seine Schulden nicht merklich zu reduzieren vermocht hat (angefochtener Entscheid E. 6.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er neben der Lohnpfändung nur beschränkt weitere Schulden zurückzahlen könne (Beschwerde Rz. 18). Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Er muss sich jedoch vorwerfen lassen, sich nicht früher um seine Schuldensituation gekümmert zu haben. So hat er im Jahr 2019 eine Unterstützung durch die Schuldenberatung ausgeschlagen (vgl. Akten MIDI 5B pag. 394, 444 f.) und erst während dem Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine Beratung aufgenommen (Akten SID 5A pag. 51 f.; Ersttermin am 4.9.2023). 3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er die meiste Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz gearbeitet und soweit ersichtlich keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Er kann daraus jedoch nichts für sich ableiten, wird dies doch erwartet und wirft eher die Frage auf, wie die hohe Verschuldung trotz der Arbeitstätigkeit zustande kommen konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 3.4 Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der qualifizierten Leichtfertigkeit für die Verschuldung gerechtfertigt, womit auch die subjektive Komponente von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist (vgl. dazu auch Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 385 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.5 Die Vorinstanz hat somit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG zu Recht bejaht. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG (Nichteinhaltung von Bedingungen) gesetzt hat – dies liegt aufgrund des festgestellten Sachverhalts nahe – kann unter diesen Umständen wie bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.5). Ist jedenfalls der Widerrufsgrund mutwilliger Verschuldung erfüllt (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG), kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG berufen. 3.6 Er kann sich für sein Aufenthaltsrecht aber auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) berufen. Er hält sich seit 2007 bewilligt in der Schweiz auf (vorne Bst. A), womit er diese Garantie unter dem Aspekt des Rechts auf Schutz des Privatlebens anrufen kann, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen wird, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Hingegen ruft der Beschwerdeführer 1 zu Recht das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben nicht an. Seine Ehefrau und Kinder verfügen über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Sie streben vielmehr abgeleitet vom Beschwerdeführer 1 Aufenthaltsbewilligungen an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (Beschwerde Rz. 26 ff.). 4.1.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüfschritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_805/2021 vom 31.5.2022 E. 6.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). 4.1.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). In der vorliegenden Konstellation sind namentlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere der Schuldenwirtschaft und weiteren Fehlverhaltens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (statt vieler BGer 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.2). 4.2 Aufgrund des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. vorne E. 3.2-3.5). Dieses wird durch die Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen noch verstärkt (vgl. vorne E. 2.2). Entgegen der Auffassung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, schwerdeführers 1 (Beschwerde Rz. 24 und 28) handelt es sich insbesondere bei seinen Vergehen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung nicht um blosse «Bagatellen». Insgesamt ist sein Fehlverhalten schwer und ist von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 4.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. vorne E. 4.1.2). 4.3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 18 Jahren gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sein Aufenthalt ist daher als lang zu bezeichnen und lässt auf ein grundsätzlich erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz schliessen. 4.3.2 Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss als misslungen betrachtet werden. Er war zwar den grössten Teil seiner Anwesenheit in der Schweiz erwerbstätig (vgl. vorne E. 2.1), häufte aber dennoch massive Schulden an. Er bringt zu seiner sozialen Integration vor, er verfüge über gute Deutschkenntnisse, sei zwischen 2014 und 2018 aktives Mitglied eines Fussballvereins in … gewesen und habe ein «ausgeprägtes soziales Netz» in der Schweiz (Beschwerde Rz. 32). Abgesehen von den Deutschkenntnissen (Akten MIDI 5B pag. 410) bleiben seine Vorbringen indes unbelegt. Es wäre aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer, allfällige soziale Kontakte konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwas BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Er hat seine Mitwirkungspflicht unzureichend wahrgenommen, und die soziale Integration ist somit – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 7.3.2) – nicht erstellt. Schliesslich sprechen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers klar gegen seine Integration in der Schweiz (vgl. vorne E. 2.2). 4.3.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer 1 eine grosse Herausforderung darstellt. Die Rückkehr ist jedoch auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder unmöglich noch unzumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, schwerdeführer verbrachte die ersten 23 Jahre seines Lebens überwiegend in seiner Heimat und kehrte seither regelmässig zurück (Akten MIDI 5B pag. 118, 193, 320, 466). Er heiratete in erster Ehe eine Landsfrau und auch die Ehe mit der Beschwerdeführerin 2 wurde in Nordmazedonien geschlossen. Daher kann mit der Vorinstanz zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass er sowohl mit der Sprache als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut ist. 4.3.4 Was die den Familienangehörigen drohenden Nachteile angeht, trifft zu, dass es der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), welche sich erst wenige Jahre ohne Bewilligung in der Schweiz aufhält, zuzumuten ist, mit ihm in Nordmazedonien zu leben. Die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 wurde in Nordmazedonien geschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 ist serbische Staatsangehörige und spricht albanisch als Muttersprache (Akten MIDI 5C pag. 9). Albanisch ist zweite Amtssprache in Nordmazedonien (vgl. https://de.wikipedia.org; Suchbegriff «Nordmazedonien»). Alternativ erscheint auch denkbar, dass sich das Ehepaar in Serbien niederlassen könnte. Die Kinder (Jg. 2021 und 2022) befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und werden durch die beide Elternteile betreffende Entfernungsmassnahme nicht in ihrem Recht eingeschränkt, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. 4.4 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme ist sehr gewichtig. Der Beschwerdeführer 1 hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Des Weiteren wurde er häufig straffällig. Die privaten Interessen sind zwar grundsätzlich erheblich, haben aber dennoch zurückzustehen: Trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz ist die Integration nicht gelungen. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien erscheint möglich und zumutbar. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich demnach im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegattinnen und ‑gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). – Der beantragte Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2- 4 leitet sich vom Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 ab. Dessen Aufenthaltsbewilligung wird indes nicht verlängert und er wird aus der Schweiz weggewiesen. Ein abgeleiteter Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2-4 fällt damit ausser Betracht (so bereits angefochtener Entscheid E. 8). 6. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch die Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung bestätigt (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 9). Die Bewilligungsbehörde hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten (vgl. Verfügung ABEV vom 23.5.2023 E. 4). Die Beschwerdeführenden fechten den Entscheid der SID insoweit dann auch zu Recht nicht an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 7. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. auch vorne Bst. C). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer 1 angesichts seiner Schuldenwirtschaft und seiner Straffälligkeit die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und den Beschwerdeführenden 2-4 keine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt werden kann. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringen die Beschwerdeführenden nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. 8.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden deshalb keine Gelegenheit hatten, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. Mai 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2023.349U, 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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