100.2023.309U ARB/IMA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführende gegen D.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde E.________ Bauverwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, betreffend Baubewilligung; Abbruch eines Schopfes und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle; Nichteintreten (Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2023, BVD 110/2023/114) Prozessgeschichte: A. Mit Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 erteilte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland der D.________ GmbH die Baubewilligung für den Abbruch eines Schopfes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle auf der Parzelle E.________ Gbbl. Nr. 1________. Zuhanden der Einsprechenden A.________ und B.________ verschickte das Regierungsstatthalteramt Seeland den Entscheid als Einschreiben an deren Rechtsanwalt C.________ an die Adresse «F.________weg ...». Das Einschreiben konnte nicht zugestellt werden, weshalb eine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Da die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht in Empfang genommen worden war, wurde sie dem Regierungsstatthalteramt mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt. Am 21. Juni 2023 versandte dieses den Gesamtentscheid erneut mittels Einschreiben an den Rechtsvertreter, diesmal an die Adresse «H.________strasse ...». Die Sendung wurde am 22. Juni 2023 zur Abholung gemeldet und am 27. Juni 2023 am Schalter zugestellt. B. Am 21. Juli 2023 erhoben A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen den Gesamtentscheid Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese trat mit Entscheid vom 7. November 2023 wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, C. Dagegen haben A.________ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 24. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 einzutreten. Die D.________ GmbH und die BVD beantragen mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 bzw. Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Einwohnergemeinde E.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ergibt sich daher unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten ist. 2.1 Gesamtentscheide können einzig mit dem für das Leitverfahren massgeblichen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Das Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich das Leitverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Damit die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zum einen muss die Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach der Empfängerin oder des Empfängers gelegt worden sein. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach der Empfängerin oder des Empfängers gelegt wurde und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Diese Vermutung kann mit dem Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung umgestossen werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt jedoch nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; VGE 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 27). Zum anderen wird vorausgesetzt, dass die Empfängerin oder der Empfänger die Zustellung eines Verwaltungsakts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Ein solches entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit der Eröffnung des Verfahrens durch eine ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, fahrenseinleitende Handlung der betreffenden Person selber oder durch die Behörde. Nach der Begründung eines solchen Verhältnisses sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihnen Verwaltungsakte zugestellt werden können (Empfangspflicht). Darunter fällt die Pflicht, eine definitive Adressänderung zu kommunizieren (vgl. etwa BGer 1C_532/2018 vom 25.3.2019 E. 3.3; VGE 2018/466 vom 23.5.2019 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6, 30). 2.2 Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben im Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt am 2. Juli 2021 Einsprache. Auf der ersten Seite der Eingabe war in der Fusszeile als Adresse «C.________, F.________weg ...» angegeben, auf den folgenden Seiten «C.________, G.________strasse ...» (vgl. Einsprache vom 2.7.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4B pag. 137 ff.). Auch weitere Eingaben des Rechtsvertreters wiesen diese unterschiedlichen Adressangaben auf (vgl. Eingaben vom 26.10.2021 und 18.5.2022, Akten RSA 4B pag. 212 ff., 242 ff.). Das Regierungsstatthalteramt verwendete im Verfahren die Anschrift «Rechtsanwalt C.________, F.________weg ...»; insbesondere führte es diese im Rubrum des Protokolls der Einigungsverhandlung auf und versandte sämtliche Verfügungen zuhanden der Beschwerdeführenden an diese Adresse, darunter eine Sendung als Einschreiben (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung vom 13.10.2021, Akten RSA 4B pag. 180; Verfügungen vom 14.9.2021, 5.1.2022, 28.4.2022, 2.11.2022, 2.12.2022 und 27.1.2023, Akten RSA 4B pag. 149, 217, 235, 255, 263, 264). Es wird nicht bestritten, dass diese Sendungen zugestellt werden konnten. Den Gesamtentscheid vom 7. Juni 2023 versandte das Regierungsstatthalteramt ebenfalls an die bisher verwendete Adresse «F.________weg ...» (Akten RSA 4B pag. 331). Das Einschreiben konnte nicht zugestellt werden, weshalb am 8. Juni 2023 eine Abholungseinladung hinterlegt wurde. Die Sendung wurde nicht abgeholt und am 17. Juni 2023 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das Regierungsstatthalteramt zurückgeschickt; bei diesem ging sie am 21. Juni 2023 ein (vgl. Sendungsverfolgung Post, Akten RSA 4B pag. 345 sowie pag. 331). Das Regierungsstatthalteramt verschickte den Gesamtentscheid gleichentags erneut per Einschreiben an Rechtsanwalt C.________, diesmal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, an die Adresse «H.________strasse ...» (vgl. Akten RSA 4B pag. 344). Die Sendung wurde dem Rechtsvertreter am 27. Juni 2023 am Schalter zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung Post, Akten RSA 4B pag. 346). Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben am 21. Juli 2023 bei der BVD Beschwerde gegen den Gesamtentscheid (Akten BVD 4A pag. 1 ff.). Einer Anfrage der BVD bei der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Bern ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter seine Adressangabe im Anwaltsregister bereits am 1. Juli 2020 von «F.________weg ...» zu «G.________strasse ...» und am 2. August 2022 zu «H.________strasse ...» hatte ändern lassen (vgl. Telefonnotiz BVD vom 30.8.2023, Akten BVD 4A pag. 46). 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, das Zustelldomizil der Beschwerdeführenden habe sich während des ganzen Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt an der Adresse «F.________weg ...» befunden. Für die Beschwerdeführenden bzw. ihren Rechtsvertreter habe eine Empfangspflicht für behördliche Akte aus dem Verfahren an diesem Zustelldomizil gegolten, zumal sie nie eine Änderung des Zustelldomizils verlangt hätten. Das Aufführen der neuen Adresse in der Fusszeile einer Eingabe genüge hierzu nicht, zumal in der Einsprache unterschiedliche Adressen des Rechtsvertreters aufgeführt gewesen seien. Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, das Zustelldomizil während des laufenden Verfahrens zu ändern. Für die eingeschriebene Sendung gelte die Vermutung, dass die Abholungseinladung, wie in der Sendungsverfolgung vermerkt, am 8. Juni 2023 in den Briefkasten gelegt worden sei. Den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, diese Vermutung umzustossen (angefochtener Entscheid E. 2c f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der zweite Versand des Entscheids an die Adresse «H.________strasse ...» eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst habe. Der Eröffnungsformel des Gesamtentscheids sei zu entnehmen, dass dieser an die Adresse «F.________weg ...» eröffnet worden sei. Zudem lägen zwischen dem Entscheiddatum und dem Datum des zweiten Versands 14 Tage. Ohnehin könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen, wer die korrekte Zustellung durch Verletzung der Empfangspflicht selber vereitle (angefochtener Entscheid E. 2e). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesen Ausführungen an. Sie führt aus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich: Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sie bestritten, dass der Gesamtentscheid rechtsgültig an die Adresse «F.________weg ...» habe eröffnet werden können. Vor Verwaltungsgericht machten sie hingegen geltend, dass Zustelldomizil habe sich während des gesamten Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt an dieser Adresse befunden (Beschwerdeantwort S. 3 ff.). 2.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ein Prozessrechtsverhältnis und damit eine Empfangspflicht bestanden habe. Sie machen aber geltend, bei der Zustellung des Gesamtentscheids an die Adresse «F.________weg ...» sei ein Fehler aufgetreten. Es sei bekannt, dass bei der Post zuweilen fehlerhafte Zustellungen vorkämen, was ihr Rechtsvertreter an seiner Geschäftsadresse «G.________strasse ...» auch schon erlebt habe. Wer eine Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückerhalte, müsse davon ausgehen, dass die Zustellung ausnahmsweise nicht korrekt erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlicher, dass die Zustellung der Abholungseinladung fehlerhaft war, als dass diese im Einflussbereich des Rechtsvertreters verloren gegangen sei. Letzteres sei an der Adresse «F.________weg ...» noch nie vorgekommen. Der Briefkasten sei mit dem Namen des Rechtsvertreters angeschrieben und werde täglich von denselben zwei Personen geleert. Angesichts der überschaubaren Anzahl Sendungen an diese Adresse sei es undenkbar, dass eine Abholungseinladung übersehen werde. Die zweite Zustellung sei ohne Hinweis auf die erste erfolgt. Das Regierungsstatthalteramt wäre nach Treu und Glauben aber zu einem solchen verpflichtet gewesen. Ohne entsprechenden Hinweis habe der Rechtsvertreter nicht erkennen können, dass bereits eine Zustellung erfolgt sei. Eine Zeitspanne von mehreren Tagen zwischen dem Entscheiddatum und dem Versanddatum sei nicht unüblich. Dem Rechtsvertreter sei die aussergewöhnliche Zeitdifferenz aufgefallen, weshalb er die Zustellung anhand der Sendungsverfolgung der Post überprüft und sich auf diese verlassen habe. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt gewesen (Beschwerde S. 2 ff.). 2.5 Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde das erste Einschreiben mit dem Gesamtentscheid Rechtsanwalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, C.________ am 8. Juni 2023 mit einer Abholungseinladung gemeldet, nachdem ihm die Sendung nicht hatte zugestellt werden können. Es gilt die natürliche Vermutung, dass die Angaben der Sendungsverfolgung korrekt sind und die Abholungseinladung in den Briefkasten des Rechtsvertreters gelegt wurde. Die Beschwerdeführenden bringen keine konkreten Umstände vor, die es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass die Zustellung fehlerhaft war. Ihre Ausführungen zu Fehlern bei der Zustellung durch die Post sind allgemein gehalten oder beziehen sich auf andere Adressen des Rechtsvertreters, womit sie die Vermutung nicht zu widerlegen vermögen. Für die Vermutung spricht auch der Umstand, dass während der Dauer des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt sämtliche übrigen Sendungen, darunter ein Einschreiben, an der Adresse «F.________weg ...» zugestellt werden konnten. Dass sich das im Anwaltsregister eingetragene Rechtsdomizil des Rechtsvertreters schon zu Beginn des Verfahrens nicht mehr an dieser Adresse befand, hatte somit keinen Einfluss. Ein Fehler im Machtbereich des Rechtsvertreters ist sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen. Sie machen zwar geltend, der Briefkasten werde täglich von den gleichen zwei Personen geleert und eine Abholungseinladung würde aufgrund der wenigen Postsendungen auffallen. Die dauernde Betreuung des hier interessierenden Briefkastens am F.________weg ... erscheint aber insofern fraglich, als die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz noch ausführten, die Briefkästen der seit dem 1. Dezember 2022 an Dritte vermieteten Liegenschaft seien nicht mehr mit dem Namen des Rechtsvertreters angeschrieben (vgl. Eingabe vom 6.10.2023, Akten BVD 4A pag. 64), vor Verwaltungsgericht nun aber das Gegenteil vorbringen (E. 2.4 hiervor). Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine fehlerhafte Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Anwendung der Zustellfiktion bejaht und den Gesamtentscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 8. Juni 2023, d.h. am 15. Juni 2023, als zugestellt erachtet. 2.6 Streitig ist weiter, welches die Folgen der erneuten Zustellung des Gesamtentscheids sind. Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet. Das gilt vor allem auch, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, stellungsversuch gescheitert ist und die Zustellfiktion greift. Ob die Behörde in einem solchen Fall eine zweite Zustellung in die Wege leiten will, liegt in ihrem Ermessen. Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Zustellung massgebend. Im Einzelfall bleibt jedoch der Vertrauensschutz vorbehalten. Durfte die betroffene Person aus einer späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten, diese löse den oder einen neuen Fristenlauf aus, so ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen. Andernfalls ist die Behörde gehalten, darauf hinzuweisen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGer 6B_758/2022 vom 9.11.2022 E. 2.3, 4A_53/2019 vom 14.5.2019, in Pra 108/2019 Nr. 109 E. 4.2 f.; VGE 2019/35 vom 3.6.2019 E. 3.1, 2016/354 vom 29.3.2017 E. 2.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16, 57). Eine erneute Zustellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist setzt keine neue Frist in Gang, da die unrichtige Auskunft keinen (kausalen) Nachteil mehr bewirken kann (BGE 118 V 190 E. 3a; BVR 2001 S. 45 E. 5; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 57). 2.7 Das Regierungsstatthalteramt verschickte den Gesamtentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. Juni 2023 erneut per Einschreiben, ohne Hinweis auf die erste Zustellung. Die erneute Zustellung erfolgte während der durch die erste Sendung ausgelösten Rechtsmittelfrist, die bis am 17. Juli 2023 lief (vgl. vorne E. 2.5). Die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erhoben am 21. Juli 2023 Beschwerde bei der BVD. Auch als rechtskundige Person durfte der Rechtsvertreter grundsätzlich auf die zweite, vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung vertrauen, wenn keine Anhaltspunkte für eine erste Eröffnung vorliegen. Der Umstand, dass zwischen dem Datum des Gesamtentscheids und dem Datum des zweiten Versands 14 Tage liegen, erscheint nicht derart unüblich, dass der Rechtsvertreter daraus auf eine zweite Zustellung schliessen musste. Es kommt bei der Eröffnung behördlicher Entscheide insbesondere aus organisatorischen Gründen zuweilen vor, dass das Entscheiddatum und das Versanddatum mehrere Tage bis wenige Wochen auseinanderfallen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Rechtsvertreter insofern auf die Überprüfung der Sendungsverfolgung beschränkte. Weiter ist die Angabe der Adresse «F.________weg ...» in der Eröffnungsformel des Gesamtentscheids nicht augenfällig und darin noch kein Hinweis auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, bereits erfolgte Zustellung zu erkennen. Insgesamt weist der per Einschreiben und vorbehaltlos zugestellte Gesamtentscheid keine genügenden Anhaltspunkte auf eine erste Zustellung auf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht mehr auf die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung hätte vertrauen dürfen. Für das Regierungsstatthalteramt wäre es zudem ein Leichtes gewesen, bezüglich des Laufs der Rechtsmittelfrist für Klarheit zu sorgen. Dazu hätte ein kurzes Begleitschreiben mit Hinweis auf die Zweitzustellung genügt, wie dies viele Behörden handhaben und hier zu erwarten gewesen wäre. Zudem hätte eine bloss informelle nochmalige Zustellung mit einfacher Post erfolgen können. Das Regierungsstatthalteramt hat mit der zweiten, vorbehaltlosen Zustellung (als Einschreiben) eine Vertrauensgrundlage geschaffen, woran die erste erfolglose Zustellung nichts ändert. Zu keinem anderen Schluss führt, dass der Rechtsvertreter mit seinen widersprüchlichen Adressangaben auf seinem Briefpapier wohl wesentlich zur Verwirrung über das korrekte Zustelldomizil beigetragen hat. 2.8 Zusammengefasst sind die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvertreter in ihrem Vertrauen auf die vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung in der zweiten Zustellung zu schützen, die mangels klarer Hinweise nicht als solche erkennbar war. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 28. Juni 2023 zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 27. Juli 2023. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde vom 21. Juli 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen und gegebenenfalls zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Ihr sind die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters von sechs Stunden für das Verfahren vor Verwaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, gericht erscheint angemessen, was bei einem Ansatz von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 1'500.-- ergibt (vgl. Kostennote vom 29.2.2024). Zum Parteikostenersatz gehören die notwendigen Auslagen (Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), ersetzt werden aber nur die konkret angefallenen Aufwendungen und kein bereits im Voraus festgelegter fixer Prozentsatz des Honorars (BVR 2015 S. 15 [VGE 2012/422 vom 10.2.2014] nicht publ. E. 6.2.3; vgl. auch VGE 2021/93/94 vom 27.1.2022 E. 5.2). Die geltend gemachte Pauschale von 4 % auf dem Honorar inkl. MWSt genügt den Anforderungen nicht und ist nicht als Parteikostenersatz zu entschädigen. Für die Mehrwertsteuer gilt für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht worden sind (5 Stunden), ein Satz von 7,7 %, ausmachend Fr. 96.25. Für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 (1 Stunde) ist ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % anwendbar (Art. 25 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), ausmachend Fr. 20.25. 3.2 Die Kosten, die im vorinstanzlichen Verfahren entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Rückweisungsentscheids nicht zu liquidieren. Deren Neuverlegung wird Sache der BVD sein (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2024, Nr. 100.2023.309U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 7. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'616.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin (mit Kostennote der Beschwerdeführenden vom 29.2.2024) - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit Kostennote der Beschwerdeführenden vom 29.2.2024) - Einwohnergemeinde E.________ (mit Kostennote der Beschwerdeführenden vom 29.2.2024) und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.