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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2026 100 2023 307

16 aprile 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,706 parole·~34 min·8

Riassunto

Opferhilfe; Gesuche um Entschädigung und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 20. Oktober 2023; 2022-14936) | Opferhilfe

Testo integrale

100.2023.307U MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Marti, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rechtsamt, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um Entschädigung und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 20. Oktober 2023; 2022-14936)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1991), bulgarische Staatsangehörige, wurde im März 2021 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen C.________ wegen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung und Förderung der Prostitution als weiteres mögliches Opfer identifiziert. Am 6. April 2022 wurde sie von der Kantonspolizei Bern erstmals einvernommen und über ihre Opferrechte informiert. Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland C.________ des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2010 zum Nachteil von A.________ für schuldig. Das Urteil des Regionalgerichts ist insoweit mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. B. Am 21. Februar 2023 stellte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter (Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren) und vorsorglich ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wies der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung wegen Verwirkung des Anspruchs ab (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Das Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter hiess er gut und sprach A.________ einen Kostenbeitrag von Fr. 800.-- zu (Dispositiv Ziff. 3). C. Gegen Ziff. 1 und 2 der Verfügung hat A.________ am 22. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die ersuchte Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Gesuch einzutreten und das Gesuchsverfahren bis zum Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, schluss des hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die GSI beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Verfügung vom 3. November 2025 hat die Instruktionsrichterin zahlreiche Aktenstücke aus den Strafakten des Obergerichts des Kantons Bern (SK 2024 173) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Mit Eingabe vom 14. November 2025 hat sich A.________ im Licht der ergänzten Akten zur Sache geäussert. Sie verlangt die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- (zuzüglich Zins von 5 % ab 15.11.2010). Gleichzeitig hat sie ihr Gesuch um Entschädigung zurückgezogen. Zudem beantragt sie neu, dass das Verwaltungsgericht die Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz neu festlegt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 hat der Kanton Bern (GSI) auf weitere Ausführungen verzichtet. Er hält an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist beschwerdebefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a; formelle Beschwer),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; materielle Beschwer). Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 4 i.V.m. Art. 65 N. 9; ferner Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 12 N. 22). 1.2 Zum Antrag, der von der Vorinstanz festgesetzte Kostenbeitrag für die Anwaltskosten sei neu zu bestimmen, da sich nachträglich ergeben habe, dass der Aufwand höher sei als vor der Vorinstanz geltend gemacht (act. 13), ergibt sich Folgendes: Die Rechtsvertreterin hatte bei der Vorinstanz einen Kostenbeitrag für die Anwaltskosten im Gesuchsverfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung in Höhe einer Pauschale (und nicht gemäss Honorarnote) nach Art. 4 Abs. 4 der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 (KOHV; BSG 326.111) beantragt (Akten GSI pag. 104). Danach beträgt diese Pauschale Fr. 500.-- bis Fr. 800.--. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten einen pauschalen Kostenbeitrag von Fr. 800.-- zugesprochen (vorne Bst. B). Sie hat dem Antrag der Beschwerdeführerin somit vollumfänglich entsprochen. Damit ist die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb sie insoweit die Verfügung vom 20. Oktober 2023 mangels Beschwer nicht anzufechten vermag. Eine nachträgliche Änderung des Antrags (effektive Kosten statt Pauschale) kommt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht in Betracht, zumal der Antrag vor Verwaltungsgericht auch nicht innert der Frist von Art. 33 Abs. 3 VPRG eingereicht wurde (vgl. vorne Bst. C). 1.3 Hinsichtlich ihrer weiteren Anträge ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiervor – einzutreten, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Rückzug des Gesuchs um Entschädigung; vgl. act. 13 und Bst. C).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). Es urteilt in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vor Verwaltungsgericht ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin den opferhilferechtlichen Anspruch auf Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat. 2.1 Die GSI hat den Anspruch als verwirkt betrachtet. Sie hat das Gesuch um Genugtuung daher abgewiesen, ohne die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Die GSI hielt fest, die letzte Tathandlung sei spätestens vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bulgarien am 31. Dezember 2011 erfolgt und die Verwirkungsfrist habe ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die fünfjährige Frist habe demnach am 31. Dezember 2016 geendet, womit der Anspruch im Zeitpunkt des Gesuchs (21.2.2023) bereits verwirkt gewesen sei (angefochtene Verfügung E. 1.2.4). Sie führte weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin die Verwirkungsfrist entgegenhalten lassen müsse, auch wenn sie erst im April 2022 über ihre Opferrechte aufgeklärt worden sei. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass die Behörden gar keine Kenntnis der Vorfälle gehabt hätten, womit auch keine Verletzung der gesetzlichen Information bzw. Beratungspflichten vorliege (angefochtene Verfügung E. 1.2.2). Der Auslöser des Fristenlaufs könne auch nicht in der ersten Einvernahme im April 2022 gesehen werden. Art. 25 Abs. 1 OHG setze für den Fristenlauf zwar die Kenntnis der Straftat voraus. Dies gelte aber nur für Erfolgsdelikte, in denen die Tathandlung und der Erfolg auseinanderfielen. Bei den Tatbeständen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution handle es sich um Tätigkeits- und nicht um Erfolgsdelikte. Daher habe hier die Verwirkungsfrist bereits im Zeitpunkt der Tat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, (spätestens am 31.12.2011) zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2016 abgelaufen (angefochtene Verfügung E. 1.2.4). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr könne die Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden. Sie sei erst im April 2022 an ihrer polizeilichen Einvernahme über ihre Opferrechte aufgeklärt worden (Beschwerde S. 6 f.). Es könne ihr als Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht vorher bei der Polizei meldete (Beschwerde S. 7 und 8). Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden bereits seit 2008 Kenntnis vom mutmasslichen Täter gehabt (Beschwerde S. 7 und 8). Sie habe das Gesuch um Genugtuung nach Kenntnis der Straftat und der Aufklärung über ihre Opferrechte zeitnah eingereicht (Beschwerde S. 8). Ohnehin stelle Art. 25 Abs. 1 OHG für den Beginn der Verwirkungsfrist auf die Kenntnis der Straftat ab. Aufgrund des damaligen Abhängigkeitsverhältnisses und ihrer vulnerablen Lebenssituation habe sie erst im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme im April 2022 die «massgebende Schädigung bzw. Verletzung» erkannt und realisiert, wie stark in ihre sexuelle Integrität eingegriffen worden war (Beschwerde S. 10 und 11). Ihre Ansprüche seien unter diesen Umständen nicht verwirkt. Vielmehr habe die Verwirkungsfrist erst im April 2022 angefangen zu laufen (Beschwerde S. 12). 3. Zur Verwirkungsfrist ergibt sich Folgendes: 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw. seine Angehörigen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7229). Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Fünfjahresfrist mit der letzten strafbaren Teilhandlung (Peter Gomm, in Gomm/Lehmkuhl/Weber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 25 N. 1). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist, kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG S. 7228; Peter Gomm, a.a.O., Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum alten Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 [altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 2465]). 3.2 Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland C.________ des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2010 zum Nachteil der Beschwerdeführerin für schuldig (Akten GSI pag. 215 ff.). Das Urteil des Regionalgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden (Protokoll der Verhandlung des Obergerichts des Kantons Bern, S. 6 [act. 12A Register 17]). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um Genugtuung am 21. Februar 2023 und damit zwölf Jahre nach der letzten Tathandlung bei der GSI ein. Sie bringt indes vor, sie habe erst mit ihrer ersten Einvernahme im April 2022 Kenntnis von der durch die Straftat verursachten Beeinträchtigung erlangt, weshalb die Frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (vgl. vorne E. 2.2). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG vor Einreichen des Gesuchs um Genugtuung am 21. Februar 2023 bereits abgelaufen war. 4.1 Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Bis Ende 2008 war die Verwirkungsfrist in Art. 16 Abs. 3 aOHG geregelt, war auf zwei Jahre beschränkt und fing mit der Straftat an zu laufen. Im Rahmen der Totalrevision wurde die Verwirkungsfrist auf fünf Jahre verlängert und mit dem zusätzlichen Anknüpfungspunkt der «Kenntnis der Straftat» ergänzt. Dieser Zusatz geht zurück auf mehrere Bundesgerichtsurteile. Das Bundesgericht hatte entschieden, dass in gewissen Fällen der Situation der Opfer nicht genügend Rechnung getragen werden kann, wenn der Beginn der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG ausschliesslich vom Zeitpunkt der Straf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, tat abhängt. Beispiele hierfür waren die Situation eines Vergewaltigungsopfers, das Jahre später erfährt, dass es mit dem HIV-Virus infiziert wurde (vgl. BGE 126 II 348), oder die Situation eines Arbeitnehmers, der infolge ungeschützten Umgangs mit Asbest Jahre später schwer erkrankt ist (vgl. BGE 134 II 308). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Regelungszweck und der gesetzlichen Umschreibung des Geltungsbereichs des OHG, anders als im Strafrecht, ein «opferbezogener Ansatz». Das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts ist Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Opferhilfe. Die Straftat stellt somit opferhilferechtlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt dar. Entscheidend für die Anwendung des Opferhilferechts ist, ob die Beeinträchtigung des Opfers in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen. Aus dieser opferbezogenen Sichtweise heraus, in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben muss ein Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verletzung erkennen können, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinn des OHG berufen kann. Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines (substanziierten) Opferhilfegesuchs zu stellen (BGE 134 II 308 E. 5.5). Mit dem revidierten Art. 25 Abs. 1 OHG hat der Gesetzgeber die Weitergeltung dieses opferbezogenen Ansatzes bei der Auslegung des OHG somit bekräftigt (vgl. auch Botschaft OHG S. 7229; zum Ganzen BGE 134 II 308 E. 5.5). 4.2 Den opferbezogenen Ansatz hat das Bundesgericht seither immer wieder bestätigt (vgl. etwa BGer 1C_269/2019 vom 22.11.2019 E. 2.4). Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirkungsfrist stellten sich insbesondere bei Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung von erwachsenen Personen, die als Minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind. Die Opfer machten jeweils geltend, dass die psychischen Spätfolgen des sexuellen Missbrauchs erst etliche Jahre später im Erwachsenenalter aufgetreten und für sie erkennbar geworden seien, weshalb die Verwirkungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (vgl. 1C_269/2019 vom 22.11.2019 E. 2.5, BGer 1C_498/2008 vom 9.7.2009 E. 2). Das Bundesgericht erinnert in diesem Zusammenhang zunächst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, daran, dass sich durch das strafrechtliche Prinzip der Idealkonkurrenz, nach welchem beispielsweise eine einfache Körperverletzung von einer sexuellen Nötigung absorbiert wird, nichts daran ändert, dass die einfache Körperverletzung im Geltungsbereich des OHG als begangen gilt. Eine andere Auffassung widerspricht dem Prinzip des opferbezogenen Ansatzes. Konkret stellte das Bundesgericht fest, dass die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung nicht vom Eintreten psychischer bzw. psychosomatischer Spätfolgen des Opfers abhängt. Daher war in Bezug auf diese Delikte die Verwirkungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus OHG bereits abgelaufen. Es anerkannte allerdings, dass aufgrund später auftretender psychischer Leiden des Missbrauchsopfers, die durch die sexuellen Übergriffe verursacht oder zumindest mitverursacht worden waren, nicht auszuschliessen war, dass neben den Delikten gegen die sexuelle Integrität auch das Delikt der schweren Körperverletzung erfüllt war. In Bezug auf das Delikt der Körperverletzung müsse daher untersucht werden, wann die psychische Störung aufgetreten sei, um den Eintritt des Taterfolgs festzustellen. Denn die Verwirkungsfrist für die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche aus der Körperverletzung begann erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen (BGer 1C_269/2019 vom 22.11.2019 E. 2.3 ff. mit Hinweis auf BGer 1C_498/2008 vom 9.7.2009 E. 6.2 f.; vgl. auch BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.3). Mit anderen Worten ist für jedes tangierte Rechtsgut zu prüfen, wann der anspruchsbegründende Sachverhalt aus der Perspektive des Opfers eingetreten ist. Bei psychischen Spätfolgen, die auf sexuelle Übergriffe zurückzuführen sind, ist zur Bestimmung des Beginns der Verwirkungsfrist zu klären, ob der geltend gemachte Gesundheitsschaden tatsächlich durch die sexuellen Übergriffe (mit-)verursacht wurde und wann dieser Gesundheitsschaden eingetreten bzw. für das Opfer erkennbar war (vgl. dazu OGer TG SBR.2020.20 vom 16.9.2020, in RBOG 2021 Nr. 31 E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). 4.3 Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung (insb. vorne E. 4.1) ist entscheidend, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin das zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2010 Erlebte als potenziell strafbares Verhalten bzw. als Verletzung ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität hat einordnen können. Ob die Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, chung zu den Spätfolgen infolge sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen (vgl. E. 4.2 hiervor) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, wäre erst zu ergründen, wenn überhaupt solche Spätfolgen vorliegen. Zunächst ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin an physischen oder psychischen Spätfolgen der bis Ende 2010 verübten Straftaten leidet und wann diese aufgetreten sind bzw. wann die Beschwerdeführerin diese erkennen konnte. 4.4 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass die Teilnahme am Strafverfahren sie psychisch schwer belastete und gesundheitlich deutlich destabilisierte. Laut der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) erlitt die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens vermehrt Panikattacken und wies Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Einerseits schien sie die Konfrontation mit dem Erlebten zu belasten, andererseits befürchtete sie Vergeltungsmassnahmen vom Beschuldigten aufgrund ihrer Aussagen im Strafverfahren (vgl. insb. Akten OGer pag. 06 1945 [act. 12A Register 5], 06 1957 [act. 12A Register 5], 14 0234 f. [act. 12A Register 9], 19 651 ff. [act. 12A Register 15]; Akten GSI pag. 143; Berichte der FIZ vom 27.6.2022 [Akten OGer pag. 14 0236 f.; act. 12A Register 10], vom 17.4.2023 [Akten GSI pag. 122 f.], vom 10.11.2023 Beschwerdebeilage {BB 7}, vom 23.9.2024 [Akten OGer pag. 19 653 f.; act. 12A Register 15], vom 26.5.2025 [Akten OGer pag. 19 867; act. 12A Register 18]). Aus diesem Grund wollte sie zunächst auch gar nicht am Strafverfahren mitwirken (Akten GSI pag. 122). Wie stark sie das Verfahren belastete, zeigte sich zudem darin, dass die zweite Einvernahme aufgrund der psychischen Belastung, die sie auslöste, verschoben werden musste (Akten OGer pag. 14 0234 [act. 12A Register 9]). Die Einvernahme vom 18. August 2022 musste sodann aufgrund des schlechten Zustands der Beschwerdeführerin abgebrochen werden (Akten OGer pag. 06 1957 [act. 12A Register 5]). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte diese, dass sie nun «diese Verantwortung» übernommen habe, was für sie aber «problematisch und sehr schwierig» sei (Akten OGer pag. 06 1945 [act. 12A Register 5]). Die Angst der Beschwerdeführerin ist auch nicht unbegründet, hat sie sich durch die Beteiligung am Strafverfahren doch in der Schweiz wie auch in Bulgarien effektiv in Gefahr gebracht. Gemäss der FIZ erachtet die Kantonspolizei die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als sehr gefährlich und hat ihr davon abgeraten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, (Bericht FIZ vom 17.4.2023 [Akten GSI pag. 123] und vom 10.11.2023 [BB 7]). Der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechterte sich im Verlauf des Verfahrens. So wurde ihr nach der Geburt ihres Kindes im September 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über dieses entzogen. Die FIZ berichtete im September 2024, die Beschwerdeführerin habe nach der letzten Befragung vor dem Regionalgericht im Dezember 2023 über häufigere Panikattacken und intensivere Schlafstörungen geklagt. Einen Tag nach der Verhandlung habe sie zudem verzweifelt darum gebeten, in eine Psychiatrie gehen zu dürfen. Als die Ambulanz sie am nächsten Tag abholen sollte, war sie aber so panisch, dass sie ihre Wohnung bereits vorher verlassen und sich vor der Ambulanz versteckt hatte. Im September 2024 gebar sie ein zweites Kind. Aufgrund ihres Zustands wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch über dieses entzogen, was sie weiter destabilisierte. Schon das Wissen um eine Vorladung zu einer Befragung belastete die Beschwerdeführerin. Die FIZ führte aus, eine Befragung stelle zwar für die meisten Opfer eine grosse Belastung dar. Dennoch würden sie es schaffen auszusagen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei allerdings eine erneute Befragung eindeutig unzumutbar (Berichte der FIZ vom 10.11.2023 [BB 7] und vom 23.9.2024 [Akten OGer pag. 19 653 f.; act. 12A Register 15]). Das Obergericht hat sie daraufhin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Akten OGer pag. 19 685 [act. 12A Register 16]). Der Zustand der Beschwerdeführerin scheint sich seither weiter verschlechtert zu haben, sodass sie mittlerweile die Termine und Absprachen mit der FIZ nicht mehr einhalten kann. Im Februar 2025 suchte sie die FIZ dennoch auf, machte allerdings einen stark verwahrlosten Eindruck und gab an, ein grosses Drogenproblem zu haben (Akten OGer pag. 19 867 [act. 12A Register 18]). Die FIZ geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, evtl. einer Borderlinestörung, Angst-, Panik- und Abhängigkeitsstörung und einer mittleren bis schweren Depression leidet (Bericht FIZ vom 10.11.2023 S. 3 [BB 7]). 4.5 Insgesamt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leidet (vgl. E. 4.4 hiervor). Allerdings liegt bis heute keine medizinische Diagnose vor, da die Beschwerdeführerin nie von einer Ärztin oder einem Arzt in Bezug auf ihre psychische Gesundheit untersucht werden konnte. Versuche von Seiten der FIZ, sie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, einer Psychotherapeutin zu verbinden, sind anscheinend bis heute gescheitert (vgl. Berichte FIZ vom 10.11.2023 S. 3 [BB 7] und vom 23.9.2024 [Akten OGer pag. 19 653 f.; act. 12A Register 15]). Aus diesem Grund konnte nie medizinisch geprüft werden, auf welche Erlebnisse die möglichen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin allenfalls zurückzuführen sind. Angesichts der Schwere der zwischen anfangs Oktober bis Ende Dezember 2010 begangenen Straftaten und der psychischen Reaktionen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Straftaten ihre psychischen Probleme zumindest mitverursacht haben (so auch die Annahme der FIZ; vgl. Bericht FIZ vom 10.11.2023 S. 3 [BB 7]). Dies muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.6 Mit Blick auf die Akten und insbesondere die Fachberichte der FIZ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Ausmass und die Schwere der von ihren erlittenen Straftaten und speziell die Tatsache, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden war, im Tatzeitpunkt nicht vollständig erfassen konnte. Gemäss der FIZ nahm die Beschwerdeführerin das Erlebte als «normale Realität» hin, egal wie schlimm ihre Erlebnisse waren (BB 7). Auch in ihren Aussagen im Strafverfahren zeigte sich dies. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, was sie gemeint habe, wenn sie von «gezwungen worden sein» spreche, antwortete sie: «Gezwungen…er hat mich nicht fertig geschlagen. Ich war hier und musste einfach machen. Was soll man sonst machen. So war es für mich» (Akten OGer pag. 06 1951 [act. 12A Register 5]). Auf die Frage, ob sie von Beginn an wusste, dass sie behalten könne, antwortete sie Folgendes: «Nein. Ich habe es nicht gewusst. In Bulgarien haben wir über Arbeit im Restaurant gesprochen. Auch früher hatte ich Erfahrungen, ich war illegal irgendwo, ich hatte mit Zuhältern zu tun, entweder arbeitet man oder man liegt im ‹Kanafka›» (was gemäss der Übersetzerin bedeutet, dass man «rettungslos fertig» sei, Akten OGer pag. 06 1951 f. [act. 12A Register 5]). Gegenüber der FIZ sagte sie, dass man mit ihr «sowieso alles machen kann, was man möchte» (Akten GSI pag. 122). Gleichzeitig muss mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin aber auch davon ausgegangen werden, dass sie bereits im Tatzeitpunkt oder zumindest nach ihrer Ausreise aus der Schweiz Ende 2010 bzw. Anfang 2011 jedenfalls im Ansatz erkannte, dass ihr Unrecht widerfahren war und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, sie das Erlebte stark belastete. So äusserte sie in ihrer Einvernahme vom 18. August 2022 in Bezug auf ihre damalige Situation, dass sie «die ganze Zeit mit Angst» habe leben müssen (Akten OGer pag. 06 1952 [act. 12A Register 5]). Später wiederholte sie auf die Frage, ob sie Angst habe vor dem Beschuldigten, dass sie am Anfang «sehr grosse Angst» gehabt habe. Nach zwölf Jahren habe «[ihr] Kopf versucht», es zu verarbeiten. Aus diesem Grund erinnere sie sich auch an viele Sachen nicht. Jetzt habe sie «viel mehr Angst» (Akten OGer pag. 06 1957 [act. 12A Register 5]). Auf die Frage, warum sie (nach der Ausreise Ende 2010) erneut in die Schweiz gekommen war, obschon sie vor dem Beschuldigten Angst hatte, sagte sie: «Ich habe Angst nicht so viel Angst hier in der Schweiz. Ich habe Angst in Bulgarien. Ich wusste nicht, dass er hier ist. Wenn ich ganz genau bin, ich habe vergessen. Solche Sachen versucht man zu vergessen» (Akten OGer pag. 06 1935 [act. 12A Register 4]). In der Einvernahme an der Hauptverhandlung Ende 2023 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie es ihr nach den drei Monaten Ende 2010 gegangen sei, dass es danach für sie schwierig gewesen sei. Es sei eine schwierige Periode in ihrem Leben gewesen. Es habe sie belastet, dass sie «es machen musste» (Akten OGer pag. 19 011 [act. 12A Register 13]). Auf die Frage, ob sie in Behandlung sei, äusserte sie, dass sie «dran» sei. Sie sei fast immer allein weg von «dem allen» gegangen, habe es dann aber nicht mehr allein gekonnt (Akten OGer pag. 19 011 [act. 12A Register 13]; vgl. auch Bericht FIZ vom 10.11.2023 S. 3 [BB 7]). 4.7 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2010 in ausreichendem Mass erkennen, dass ihr Unrecht widerfahren war. Mit Blick auf die Tatbestände des Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung nach Art. 182 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Förderung der Prostitution nach Art. 195 Bst. c und d StGB ging die Vorinstanz daher zu Recht davon aus, dass die Verwirkungsfrist spätestens am 30. Dezember 2011 zu laufen begann und damit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgelaufen war (angefochtene Verfügung E. 1.2.4). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im April 2022 Kenntnis von allfälligen psychischen Spätfolgen der Straftaten erhalten hatte (Körperverletzung; Art. 122 ff. StGB). Vielmehr wusste sie, dass sie aufgrund des Erlebten in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, ihrer psychischen Gesundheit (schwer) beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie davon ausgeht, dass die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG erst im April 2022 zu laufen begann. Im Zeitpunkt des Gesuchs um Genugtuung war die Verwirkungsfrist somit bereits abgelaufen. Weitere Abklärungen zu den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin können daher unterbleiben. 5. Fraglich ist weiter, ob sich die Beschwerdeführerin die verstrichene Verwirkungsfrist entgegenhalten lassen muss. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 OHG informieren die Strafverfolgungsbehörden das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. Die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte ist zudem in Art. 305 Abs. 1 – Abs. 3 und Art. 330 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sowie, seit dem 1. Januar 2019, in Art. 84b des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) festgelegt. Wurde das Opfer unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten nicht über die ihm nach dem Opferhilfegesetz zustehenden Ansprüche informiert, kann der Grundsatz von Treu und Glauben Ausnahmen von den Verwirkungsfolgen rechtfertigen (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], 126 II 348 E. 5a, 123 II 241 E. 3f [Pra 86/1997 Nr. 148]; BGer 1C_338/2014 vom 10.12.2014 E. 3.2, 1C_99/2015 vom 18.11.2015 E. 3.1). 5.2 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 5.2.1 Laut dem mittlerweile insoweit rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2010 in der Schweiz Opfer von Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB und von Förderung der Prostitution nach Art. 195 Bst. c und d bzw. aArt. 195 Abs. 3 und 4 StGB geworden (Urteil PEN 23 303 Regionalgericht Bern-Mittelland vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, 1.12.2023, in Akten GSI pag. 215 ff., 219 f.; Anklageschrift vom 5.5.2023, in Akten GSI pag. 179 ff., 180 f., 182; Urteil OGer SK 24 173 vom 11.6.2025 Ziff. I.3.1.2 und I.3.2.2 [act. 12A Register 19]). Nachdem sie sich Ende Dezember 2010 aus der Prostitutionstätigkeit unter C.________ und D.________, der mit Ersterem zusammenarbeitete, lösen konnte, kehrte sie nach Bulgarien zurück (Akten GSI pag. 182; Protokoll polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführerin vom 6.4.2022, BB 6 S. 3 f.). 5.2.2 Der Kanton Bern eröffnete im Oktober 2020 ein Strafverfahren gegen C.________ u.a. wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution (Beschwerde S. 3). Der Kanton Wallis ermittelte gegen D.________ wegen Menschenhandels (Akten GSI pag. 263). Im Rahmen des Verfahrens gegen C.________ führte die Kantonspolizei am 18. November 2020 eine Opfereinvernahme durch. Gestützt auf die Aussagen des Opfers gelangte sie zur Erkenntnis, dass C.________ mehrere Frauen aus Bulgarien in die Schweiz gebracht haben könnte. Anhand von Grenzkontrolldaten identifizierte die Polizei anschliessend die Beschwerdeführerin als weiteres mögliches Opfer. Da sich diese zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt, unternahm die Polizei ab März 2021 mehrere Versuche, sie anzuhalten. Erst am 5. April 2022 gelang es ihr, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, worauf sie einen Tag später einvernommen wurde (BB 5; Akten GSI pag. 180 und 182 ff.). An dieser Einvernahme informierte die Polizei sie auch über ihre opferhilferechtlichen Ansprüche (BB 5 und 6, jeweils S. 2). 5.2.3 Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hegten bereits länger den Verdacht, dass C.________ und D.________ in den Menschenhandel verstrickt sind. Ein gegen C.________ eingeleitetes Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aber ein, da seine Identität nicht einwandfrei geklärt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft stellte zudem fest, dass die Tatbestände des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution nicht genügend nachgewiesen seien. Für die Klärung des Sachverhalts müssten die Opfer befragt werden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete allerdings darauf, mit den Opfern Kontakt aufzunehmen. Denn diese könnten durch ihre Mitwirkung in den Verdacht geraten, die Täterschaft angezeigt zu haben, was sie einer nicht zu unterschätzenden Gefahr aussetzen würde (Einstellungsverfügung vom 14.1.2008; BB 13). Im April 2012 hatte sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, eine unbekannte Drittperson die Polizei des Kantons Wallis informiert, dass D.________ im Menschenhandel und in der Förderung der Prostitution tätig sei, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ein Strafverfahren gegen ihn einleitete. Auch dieses Verfahren wurde mangels «konkrete[r] Hinweise» im Juli 2014 eingestellt (BB 14). 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin erstmals an ihrer Einvernahme am 6. April 2022, d.h. nach Ablauf der Verwirkungsfrist, über ihre opferhilferechtlichen Ansprüche informiert worden. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die Strafverfolgungsbehörde ihre behördliche Informationspflicht indes nicht verletzt hat. Zwar zeigen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kantons Wallis auf, dass den Schweizer Behörden bereits vor Ablauf der Verwirkungsfrist zumindest gewisse Hinweise für die C.________ nun vorgeworfenen Straftaten vorlagen. Es kann den Strafverfolgungsbehörden aber nicht vorgeworfen werden, sie hätten es versäumt, die Beschwerdeführerin innert der Verwirkungsfrist über ihre Rechte zu informieren, hatten sie doch damals tatsächlich keine Kenntnis von den konkreten Straftaten und von der Opferstellung der betroffenen Frauen (vgl. vorne E. 5.2.2). Die Vorinstanz stellt auch richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Verwirkungsfrist keinen Kontakt mit den schweizerischen Behörden hatte und diese daher auch nicht über die Straftaten informiert hatte (angefochtene Verfügung E. 1.2.2). 5.4 Wie eingangs erwähnt (E. 2.1), vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin die Verwirkungsfrist entgegenhalten lassen müsse; eine Berufung auf den Gutglaubensschutz sei ausgeschlossen, weil die Behörden nicht gegen ihre Informationspflichten verstossen hätten. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei fehlender Information sei aufgrund des konkreten Einzelfalls und im Licht des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden könne. Ein solcher Fall liege hier vor. Sie sei Opfer von Menschenhandel und ihr könne kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (vgl. vorne E. 2.2). 5.5 Per 1. Januar 2009 ist das OHG totalrevidiert, die Verwirkungsfrist von zwei auf fünf Jahre verlängert und die Informationspflicht nach Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, Abs. 1 OHG verankert worden. Das geltende OHG äussert sich – ebenso wie der Vorgängererlass – nicht zur Frage, welche prozessualen Folgen das Fehlen von Information nach sich zieht. Das Bundesgericht hat dazu in mehreren Urteilen zum aOHG ausgeführt, den Opfern könne die Verwirkungsfrist grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, wenn sie gar nie informiert worden sind. Sei eine genügende Information erst nach Ablauf der Frist erfolgt, habe die Behörde aufgrund der spezifischen Umstände des Falls und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob das Opfer alle angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte getroffen habe; treffe dies zu, sei die Verwirkung ausnahmsweise als nicht eingetreten zu betrachten (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], 126 II 348 E. 5, 123 II 241 E. 3f [Pra 86/1997 Nr. 148]; BGer 1C_338/2014 vom 10.12.2014 E. 3.2). Nach dieser Rechtsprechung setzt das Berufen auf den Gutglaubensschutz nicht voraus, dass die fehlende Information auf einer Verletzung der behördlichen Beratungs- bzw. Informationspflicht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 aOHG) beruht; zu würdigen sind vielmehr die besonderen Umstände des konkreten Falls (vgl. dazu insb. BGer 1C_99/2015 vom 18.11.2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat allerdings mitunter auch vertreten, ein Abweichen von der Verwirkungsfrist falle «nur in Betracht, wenn einerseits die gesetzlichen Informations- und Beratungspflichten tatsächlich verletzt worden [seien] und andererseits das Opfer nach den konkreten Umständen alles Zumutbare unternommen [habe], um seine Opferrechte wahrzunehmen» (BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.1, 1C_456/2010 vom 11.2.2011 E. 3.3; in diesem Sinn auch BVR 2021 S. 239 E. 5.1, wonach mangels Verletzung der Informationspflicht das Berufen auf den Gutglaubensschutz ausgeschlossen ist). Auch unter dem aOHG war diese Frage somit nicht restlos geklärt. 5.6 Wie es sich damit im Allgemeinen und im hier zu beurteilenden Fall verhält, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, 6. 6.1 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Gutglaubensschutz berufen könnte, könnte ihr die Verwirkungsfrist nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie nach der Information über ihre Opferrechte durch die Polizei im April 2022 bis zum 21. Februar 2023 hätte abwarten dürfen, um das Gesuch um Genugtuung einzureichen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 6.2 Sobald das Opfer vollständig über seine Rechte informiert wurde bzw. Kenntnis von der Straftat erhalten hat, kann es der Verwirkung nur entgehen, wenn es das Gesuch innert vernünftiger Frist nach Erhalt der fehlenden Informationen bzw. Kenntnis der Straftat einreicht (BGer 1C_398/2023 vom 25.4.2024 E. 4.1, u.a. mit Verweis auf BGE 129 II 409 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 78] und Stéphanie Converset, a.a.O., S. 338). Gemäss BGE 129 II 409 hat das Opfer den Umständen entsprechend raschestmöglich zu handeln. In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht sodann festgestellt, dass eine schematische Befristung auf zehn Tage gegen Treu und Glauben verstösst (BGer 1A.217/1997 vom 8.12.1997, in plädoyer 1/1998 S. 64 E. 5c). Eine generelle Bemessung der Frist auf ein Jahr nach Kenntnisnahme der Rechte verwarf es allerdings ebenfalls (BGE 129 II 409 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 78]; BGer 1C_398/2023 vom 25.4.2024 E. 4.1 mit Verweis auf Stéphanie Converset, a.a.O., S. 338). Ein Handeln innerhalb von fünf Monaten seit Kenntnis der Straftat erachtete es hingegen als ausreichend (BGE 126 II 348 E. 6b und c betreffend HIV-Infektion; zum Ganzen auch Peter Gomm, a.a.O., Art. 25 N. 14 und Stéphanie Converset, a.a.O., S. 338). Die zeitliche Spannweite für eine ausreichend rasche Einreichung des Gesuchs liegt damit zwischen einigen Wochen und ein paar Monaten (Peter Gomm, a.a.O., Art. 25 N. 14 mit Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch um Genugtuung am 21. Februar 2023 ein, rund 10 Monate nachdem sie von der Polizei über ihre opferhilferechtlichen Ansprüche informiert worden war. Es fragt sich, ob sie damit den Umständen entsprechend raschestmöglich handelte (vgl. E. 6.2 hiervor). Ab dem 25. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin von Rechtsanwältin E.________ im Strafverfahren gegen C.________ vertreten. Die Rechtsanwältin wurde sodann mit Verfügung vom 1. Juni 2022 ab 30. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, 2022 als amtliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (Privatklägerin) bestellt (Akten OGer pag. 14 0218 f. [act. 12A Register 7], 14 0223 f. [act. 12A Register 8]). Von einer Rechtsvertretung kann erwartet werden, dass sie das Gesuch um Genugtuung angesichts der relativ kurzen Verwirkungsfristen nicht erst zehn Monate nach der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. neun Monate nach ihrer Einsetzung als Rechtsvertreterin einreicht. Die Beschwerdeführerin hat sich das zögerliche Vorgehen ihrer Rechtsvertretung anzurechnen. Daran ändert nichts, dass Rechtsanwältin E.________ im Dezember 2022 das Mandat niederlegte und ab dem 1. Januar 2023 ihre Bürokollegin Rechtsanwältin B.________ die amtliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernahm (Akten OGer pag. 14 0240 ff. [act. 12A Register 12]). Das Gesuch im Februar 2023 erfolgte daher verspätet. Der Anspruch auf Genugtuung der Beschwerdeführerin war damals bereits verwirkt. 6.4 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 25 Abs. 3 OHG. Danach können das Opfer oder seine Angehörigen innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen, sofern sie in einem Strafverfahren vor Ablauf der Frist nach Art. 25 Abs. 1 und 2 OHG Zivilansprüche geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführerin reichte erst am 15. November 2023 adhäsionsweise eine Zivilklage bei der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ein und stellte darin ihren Antrag auf Genugtuung (Akten GSI pag. 152 ff.; vgl. auch Akten GSI pag. 102 und die Eingabe von Rechtsanwältin Roder vom 30.5.2022 [Akten OGer pag. 14 0218; act. 12A Register 7]). In diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche nach OHG bereits verwirkt (vgl. u.a. E. 6.3 hiervor). Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären (act. 13). 6.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (Kostenbeitrag für die Anwaltskosten; vgl. vorne E. 1.2) und das Verfahren nicht gegenstandlos geworden ist (Gesuch um Entschädigung; vgl. vorne E. 1.3). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Subeventualbegehren; vorne Bst. C). Ebenso erübrigt es sich, den Antrag auf Sistierung zu prüfen (Eventualbegehren; vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, Bst. C), da das Strafurteil – soweit es die Beschwerdeführerin betrifft – zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2). 7. 7.1 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdeführerin nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Zu prüfen ist das Gesuch somit mit Blick auf die entstandenen Anwaltskosten. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3 Die Beschwerdeführerin hat keinerlei finanzielle Mittel und ist prozessbedürftig (BB 15 und 16). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 3'562.50, zuzüglich Fr. 131.30 Auslagen und Fr. 286.50 MWSt (7,7 % von Fr. 3'175.50 [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 518.30 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, samt Fr. 3'980.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 7.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'850.-- (14,25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 131.30 Auslagen und Fr. 231.30 MWSt (7,7 % von Fr. 2'540.10 [für Leistungen bis 31.12.2023; 86 % des Aufwands] und 8,1 % von Fr. 441.20 [für Leistungen ab 1.1.2024; 14 % des Aufwands]), insgesamt Fr. 3'212.60, festzusetzen. 7.6 Die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand müssen nicht zurückerstattet werden (Art. 30 Abs. 3 OHG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2026, Nr. 100.2023.307U, tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'980.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'212.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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