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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2025 100 2023 285

2 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,823 parole·~19 min·7

Riassunto

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung einer Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2023; 2022.SIDGS.395) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2023.285U MAM/BTA/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2023; 2022.SIDGS.395)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1971), Staatsbürger der Republik Belarus, reiste am 19. Juli 2002 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Spezialitätenkoch in den Kantonen Zürich und Thurgau. Der Kanton Zürich erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis am 18. Juli 2005 verlängert wurde. Der Kanton Thurgau verlängerte die Aufenthaltsbewilligung für A.________ zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit letztmals bis am 18. Juli 2007. Am 17. November 2007 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Ein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 28. April 2010 blieb vor allen Instanzen erfolglos (vgl. BGer 2C_384/2011 vom 27.12.2011). Am 29. August 2012 erteilte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin B.________ (Jg. 1957). Am 1. Dezember 2016 zogen A.________ und B.________ in den Kanton Bern, wo ihm der weitere Aufenthalt bewilligt wurde. Am 17. Oktober 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert unter der Bedingung, dass sich A.________ intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe und den Lebensunterhalt selbständig verdiene. Am 17. Januar 2020 verwarnte ihn das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ausländerrechtlich. B.________ verstarb am 17. Juni 2021. Sie setzte A.________ als Alleinerben ein und hinterliess ihm die gemeinsam bewohnte Liegenschaft. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 verweigerte das ABEV die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob er Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wobei er lediglich die Ausreisefrist beanstandete. Nachdem A.________ am 22. Dezember 2021 um Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ersucht hatte, schrieb die SID das Beschwerdeverfahren in Sachen Ausreise-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, frist mangels schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 31. Mai 2022 verweigerte das ABEV die Erteilung der ersuchten Bewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Juni 2022 Beschwerde bei der SID. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Entscheid vom 26. September 2023 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. C. Hiergegen hat A.________ am 26. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu erteilen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2023 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1; vgl. vorne Bst. C) und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Nach dem AIG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2020 S. 443 E. 4.1 mit Hinweisen). – Der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, rer verfügt unbestrittenermassen über keinen Aufenthaltsanspruch nach AIG (vgl. vorne Bst. A und C). Damit steht landesrechtlich bloss eine Ermessensbewilligung in Frage (vgl. dazu hinten E. 3). 2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Der Beschwerdeführer, der einzig die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Ermessensbewilligung) beantragt, setzt den Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Geht es – wie hier – um die (Wieder-)Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, entfällt die Vermutung gelungener Integration nach rund zehn Jahren. Um erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nach dem Verlust des früheren einen neuen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann sich eine ausländische Person nur dann auf den Schutz ihres Privatlebens berufen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration besteht (BGE 149 I 207 E. 5.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 2.3 Der Beschwerdeführer, der am 19. Juli 2002 in die Schweiz einreiste, verfügte zunächst bis zum 18. Juli 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorne Bst. A; auch zum Folgenden). Vom 29. August 2012 bis zum 1. Juli 2021 war sein Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls rechtmässig. Damit hält sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich fast 14 Jahre mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf; hinzu kommt mehrjähriger prozeduraler Aufenthalt. Obwohl er sich bereits lange in der Schweiz aufhält, ist seine Integration nicht besonders ausgeprägt: Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und verfügt in der Schweiz über keine Angehörigen. Nach seinem Umzug in den Kanton Bern ging er zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog wirtschaftliche Hilfe. Seinen Angaben zufolge bestreitet er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, seinen Lebensunterhalt mit der Vermietung dreier Zimmer seiner Liegenschaft und dem Verkauf von Gegenständen (hinten E. 3.4.1). Den erforderlichen Sprachnachweis hat er bis heute nicht erbracht (hinten E. 3.4.2). Auch ist nicht von einer ausgeprägten sozialen Integration des Beschwerdeführers auszugehen; er räumt selbst ein, als eher introvertierter Mensch seine früheren Kontakte verloren zu haben (hinten E. 3.4.3). Seine Integration ist insgesamt unterdurchschnittlich. Der Schutzbereich des Rechts auf Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist somit nicht betroffen; folglich kann sich der Beschwerdeführer für sein Anwesenheitsrecht nicht auf diese Normen berufen. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die SID habe ihm die ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu Unrecht verweigert (Härtefallbewilligung; vgl. Rechtsbegehren 2). 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, 2016 S. 369 E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 3.2 Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. vorne E. 1.3): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d. h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; VGE 2024/179 vom 15.4.2025 E. 3.2). 3.3 Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass sich der Beschwerdeführer lange in der Schweiz aufhält. Sie hält ihm aber vor, sich nicht entsprechend dieser Aufenthaltsdauer integriert zu haben. So habe er im Kanton Bern in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft und damit seine Sozialhilfeabhängigkeit mutwillig verursacht. Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer einen Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden könne (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die bisherige sprachliche Entwicklung entspreche einer klar unterdurchschnittlichen Entwicklung (angefochtener Entscheid E. 4.3). Auch leitet die Vorinstanz aus dem Umstand, dass er die meisten Sozialkontakte aus dem Kanton Thurgau verloren habe, ab, er habe keine vertieften Kontakte zur einheimischen Bevölkerung (angefochtener Entscheid E. 4.5). Das Kriterium der familiären Verhältnisse sei für die Härtefallregelung nicht ausschlaggebend, sei er doch alleinstehend und dürften seine Mutter sowie seine beiden Kinder und deren Mütter in Belarus leben (angefochtener Entscheid E. 4.4). Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren (angefochtener Entscheid E. 4.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, 3.4 Der Beschwerdeführer hält sich, wie gesehen, bereits lange in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.3). Jedoch hat er sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – nicht erfolgreich in der Schweiz integriert, was nachfolgend zu zeigen ist: 3.4.1 In beruflicher Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre als Spezialitätenkoch tätig war (Gesuch um Einreisebewilligung vom 4.6.2002, Akten MIDI 6B pag. 634 f.; Arbeitsvertrag vom 30.3.2007, Akten MIDI 6B pag. 713 f.). Weiter führte er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Lebenspartnerin ein Restaurant (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau vom 26.1.2006, Akten MIDI 6B pag. 686). Nach seinem Umzug in den Kanton Bern im Jahr 2016 ging der Beschwerdeführer während mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Akten MIDI 6C pag. 992; vgl. auch die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit von März bis Juni 2019 und Januar bis Dezember 2020: Akten MIDI 6C pag. 994 ff., 1061 ff.). Stattdessen bezog er vom 1. Februar 2018 bis zum 31. August 2021 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 47'915.45 (Bestätigung der Sozialdienste … vom 15.6.2023, Beschwerdebeilage [BB] 16 [act. 1C]). In den Jahren 2021 und 2022 war der Beschwerdeführer im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Monat als Hauswart tätig (Arbeitsbestätigung vom 26.8.2021, Akten MIDI 6C pag. 1276). Seinen Angaben zufolge soll er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'500.-erzielen, indem er drei Zimmer seiner Liegenschaft vermietet. Ausserdem verkaufe er «Gegenstände aus dem Haus» und verdiene damit monatlich zwischen Fr. 300.-- und Fr. 500.-- (Beschwerde S. 4 und BB 5 [act. 1C]). Der amtliche Wert seiner Liegenschaft beträgt Fr. 355'700.--; sie ist mit Schulden von Fr. 133'673.-- belastet (Beschwerde S. 6; BB 15 [act. 1C]). Soweit aktenkundig, ist der Beschwerdeführer weitergehend nicht verschuldet (Betreibungsregisterauszug vom 28.2.2022, Akten MIDI 6C pag. 1273). Der SID ist darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Aufenthaltsdauer entsprechend beruflich-wirtschaftlich integriert hat. Angesichts seines geringen Einkommens ist auch von einer gewissen Gefahr eines Rückfalls in die Sozialhilfe auszugehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht belegt, dass er die Stelle als Küchenhilfe und Hauswart angetreten hat, die ihm seinen Angaben zufolge per 1. Januar 2024 in Aussicht stand (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, S. 6; BB 4 [act. 1C]). Er blieb auch den Nachweis schuldig, dass er künftig «wegen de[s] aktuellen Fachkräftemangel[s] in diversen Sparten eine Anstellung» finden könne (Beschwerde S. 6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass seine Stellensuche bislang ohne Erfolg geblieben ist. 3.4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis des Sprachniveaus A1 (mündlich), das für eine Aufenthaltsbewilligung verlangt ist, nicht erbracht hat (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE, Ziff. 3.3.1.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2025]; Weisungen AIG; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Sein Vorbringen, er könne den Nachweis, dass sein Deutsch besser als A0 sei, nur mangels der für einen «A1- Test» erforderlichen finanziellen Mittel nicht erbringen (Beschwerde S. 6), hilft ihm nicht. Er hätte sich schon längst um seine sprachliche Integration kümmern müssen. Wie die SID zutreffend geschlossen hat, entspricht die sprachliche Integration des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer einer «klarerweise unterdurchschnittlichen Entwicklung» (angefochtener Entscheid E. 4.3). 3.4.3 Den Erwägungen der SID zur sozialen Integration setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.5; vgl. auch zum Folgenden). Im Verfahren vor der Vorinstanz hat er eingeräumt, ein eher introvertierter Mensch zu sein und die meisten Sozialkontakte verloren zu haben. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass keine vertieften sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung bestehen, aus denen sich eine nennenswerte Verbundenheit mit der Schweiz ableiten liesse. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden (Strafregisterauszüge vom 6.12.2016 und 24.2.2022, Akten MIDI 6C pag. 970, 1275). Dies wird indes, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, allgemein erwartet (angefochtener Entscheid E. 4.3). 3.5 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die SID geschlossen hat, das Kriterium der familiären Verhältnisse sei mit Blick auf den geltend gemachten persönlichen Härtefall nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat in der Schweiz keine Angehörigen. Seine Mutter und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, seine erwachsenen Kinder leben in Belarus (angefochtener Entscheid E. 4.4). 3.6 Zu den Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ergibt sich Folgendes: Eine Rückkehr nach Belarus würde für den Beschwerdeführer angesichts seiner langen Landesabwesenheit zweifellos eine Herausforderung bedeuten. Jedoch ist der heute 53-jährige Beschwerdeführer, der erst mit 31 Jahren in die Schweiz eingereist ist, in seinem Heimatland sozialisiert worden. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er sich bei Bedarf auf familiäre Bezugspersonen stützen kann, um nach der Rückkehr leichter wieder Fuss zu fassen (angefochtener Entscheid E. 4.6). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Belarus herrschten eine unsichere politische Lage sowie «notorische Korruption und fehlende Rechtsstaatlichkeit» (Beschwerde S. 3, 6), ist festzuhalten, dass sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Land (im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen) nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Eine Wegweisung dorthin erscheint grundsätzlich als zulässig und zumutbar (VGE 2024/183 vom 12.12.2024 E. 3.6 [bestätigt durch BGer 2C_74/2025 vom 30.4.2025] mit Hinweis auf BVGer D-790/2023 vom 13.4.2023 E. 10.5, E-3237/2022 vom 17.10.2022 E. 3.4 und E-104/2022 vom 1.11.2022 E. 10.2 je m.w.H.). Der Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind, genügt – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.6) – sodann nicht, um einen Härtefall anzunehmen, ist davon doch die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen. Insgesamt dürfte dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in Belarus zwar nicht leicht fallen, sie kann ihm aber zugemutet werden. Im Übrigen gab er im Sommer 2021 selbst an, nach Belarus zurückkehren zu wollen, sobald der Nachlass seiner verstorbenen Lebenspartnerin geregelt sei (Beschwerde an die SID vom 8.7.2021 Ziff. 5 betreffend Ausreisefrist, Akten MIDI 6C pag. 1119 ff.). An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert auch sein Vorbringen nichts, er müsste vor einer Ausreise aus der Schweiz noch sein Haus verkaufen und sein Schweizer Bank-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, konto auflösen, weil er in Belarus zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf angewiesen wäre (Beschwerde S. 4 und 6). Diese Umstände haben keinen Einfluss auf die ausländerrechtliche Beurteilung eines Härtefalls. Selbst wenn er keine Liegenschaft besitzen würde und er sich nicht mit deren Verkaufserlös finanzieren könnte, wäre ihm als gesunder und arbeitsfähiger Person zuzumuten, eine Stelle im Heimatland zu suchen und so seinen Unterhalt zu verdienen. 3.7 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (angefochtener Entscheid E. 4.6). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Somit hat sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu Recht verweigert. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt. Auf die beantragten Beweismassnahmen (Parteibefragung, Befragung von zwei Sachverständigen und einer Auskunftsperson) kann folglich verzichtet werden. Sie versprechen keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse. Die entsprechende Beweisanträge sind abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 4. Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Konsequenz der Beschwerdeabweisung ist die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, ist, ist eine neue anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Damit der Beschwerdeführer seine Liegenschaft vor seiner Rückkehr in sein Heimatland verkaufen kann (Beschwerde S. 7), ist ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten zu setzen (bis 3. Dezember 2025), was deutlich über der bernischen Praxis liegt, welche in Fällen ohne individuelle Besonderheiten sechs Wochen vorsieht (vgl. VGE 2022/299 vom 14.12.2022 E. 2.3; BVR 2016 S. 197 [VGE 2015/162 vom 1.2.2016] nicht publ. E. 6). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (Rechtsbegehren 3). 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 5.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts seiner unterdurchschnittlichen Integration in der Schweiz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 3. Dezember 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2025, Nr. 100.2023.285U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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