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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2025 100 2023 218

31 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,893 parole·~24 min·6

Riassunto

Wassergebühr (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 11. Juli 2023; vbv 13/2022) | Gebühren

Testo integrale

100.2023.218U SEH/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, a.o. Verwaltungsrichter Seiler Gerichtsschreiberin Nuspliger Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde G.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Wassergebühr (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 11. Juli 2023; vbv 13/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, Prozessgeschichte: A. A.________ war bis zu seinem Tod am … 2019 Eigentümer der Liegenschaft … in G.________. Mit seinem Tod traten seine Erbinnen und Erben B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ seine Rechtsnachfolge an. Am 25. Januar 2022 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) G.________ für die Jahre 2017-2021 Wasser- und Abwassergebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) im Betrag von Fr. 52'728.15. Die Verfügung war adressiert an «Erbengemeinschaft A.________, c/o B.________, ...» B. Am 28. Februar 2022 erhoben B.________, C.________, D.________, E.________ sowie F.________ gemeinsam Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland und beantragten, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Hiergegen haben die Genannten (Bst. B) am 11. August 2023 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der EG G.________ seien aufzuheben. Eventuell seien die Verbrauchsgebühren 2017-2021 gegenüber der Verfügung vom 25. Januar 2022 mindestens um 90 %, d.h. auf Fr. 5'061.25, zu reduzieren. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG G.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Seeland schliesst mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, 2024 und Duplik vom 7. Februar 2024 haben sich die Beschwerdeführenden und die EG G.________ erneut zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten; das Regierungsstatthalteramt hat auf ergänzende Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Gebührenpflichtige durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Folgenden einzutreten. 1.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren auch die Aufhebung der kommunalen Verfügung vom 25. Januar 2022 beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 11. Juli 2023, welcher an die Stelle der Anordnung der Gemeinde getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, 2. Die Beschwerdeführenden rügen vorab wie schon vor der Vorinstanz, die Verfügung vom 25. Januar 2022 sei nicht der Erbengemeinschaft als solchen, sondern lediglich an die Beschwerdeführerin 1 zugestellt worden, die jedoch nicht als Erbenvertreterin bezeichnet worden sei (vorne Bst. A; Beschwerde Rz. 1). Wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 8), ist den Beschwerdeführenden durch die allenfalls mangelhafte Eröffnung kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Sie haben offensichtlich Kenntnis von der Verfügung erhalten und diese gemeinsam fristgerecht angefochten. 3. Zu klären ist vorab der Sachverhalt. 3.1 Die streitige Gebührenrechnung betrifft die Jahre 2017 bis Ende März 2021 und setzt sich zusammen aus Grundgebühren von Fr. 2'115.60 sowie Verbrauchsgebühren von Fr. 50'612.55. Die Liegenschaft war an H.________ vermietet gewesen, der an einem unbekannten Datum im Jahr 2017 in die Ferien verreiste und am 17. Dezember 2017 im Ausland verstarb, worauf die Liegenschaft leer stand. Bei einer Zählerablesung am 22. März 2021 wurde ein Wasserzählerstand von 41'500 m3 festgestellt. Grund für den hohen Wasserverbrauch war ein bisher unbemerkter, zu einem unbekannten Zeitpunkt eingetretener Rohrbruch vor dem Spülkasten der Toilette. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. 3.2 Die Gemeinde und die Vorinstanz sind aufgrund des abgelesenen Wasserstands von einem Wasserverbrauch gegenüber der letzten Zählerablesung von 41'016 m3 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7; Akten RSA 3A pag. 21). In der Replik (Rz. 2) bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, es sei unklar, ob tatsächlich so viel Wasser ausgelaufen sei, fehle doch der ursprüngliche Ausgangswert. In den Akten befindet sich die Abrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, wonach der Zählerstand «alt» 465 m3 aufwies, der Zählerstand «neu» 478 m3. Es gibt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe. In den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, 2018-2020 berücksichtigte die Wasserversorgung (wohl ermessensweise) einen Verbrauch von jährlich 2 m3, weshalb der Zählerstand «alt» in der Abschlussrechnung per Ende März 2021 mit 484 m3 angegeben wurde. Es ist somit von einem Wasserverbrauch von 41'016 m3 im hier interessierenden Zeitraum auszugehen, was zusammen mit den übrigen Gebührenkomponenten und der Mehrwertsteuer den streitigen Betrag ergibt (vgl. Rechnungen des Versorgungsunternehmens, Akten RSA 3A2 Beilagen 17 ff., insb. 21). 3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 7) wurde die Gemeinde erst am 28. November 2018 über den Tod des Mieters informiert. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden war das Ableben des Mieters der Gemeinde spätestens mit der Beerdigung vom 4. April 2018 bekannt (Beschwerde Rz. 2, 5; Replik Rz. 3, 4). Gemäss Darstellung der Gemeinde erfolgte die Beerdigung am 4. April 2018 in Zagreb und war ihr der Tod des Mieters nicht vor dem 28. November 2018 (mündliche Mitteilung durch die Kantonspolizei) bekannt (Beschwerdeantwort Rz. 12 f., 15). In den Akten befindet sich ein so genannter Revokationsrapport (Widerruf bzw. Aufhebung der Ausschreibung) der Kantonspolizei Bern vom 30. November 2018 (Akten RSA 3A2 Beilage 7), aus welchem der Todeszeitpunkt des Mieters (… 2017) hervorgeht. Anschliessend sind Bemühungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Todesfall dokumentiert (Akten RSA 3A2 Beilagen 8-10). Aus einer beglaubigten Übersetzung vom 3. September 2019 eines kroatischen Erbscheins vom 4. Juli 2019 (Akten RSA 3A2 Beilage 11) geht hervor, dass der Bruder des Mieters als Alleinerbe die Erbschaft angenommen hat. Der Bruder informierte mit einem von der Gemeinde am 12. Februar 2019 gestempelten Schreiben vom 10. Dezember 2018 (Akten RSA 3A2 Beilage 12) über den Todesfall und dessen Umstände. Es gibt keine Hinweise oder Belege dafür, dass die Gemeinde vor dem 28. November 2018 vom Tod Kenntnis gehabt hätte. 3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Gemeinde habe die Liegenschaft am 4. April 2018 versiegelt. Die Schlüssel seien bei der Gemeinde deponiert gewesen. Ihnen bzw. ihrem Rechtsvorgänger sei es nicht erlaubt gewesen, die Liegenschaft zu betreten, vielmehr habe die Gemeinde die Verfügungsgewalt ausgeübt. Diese habe auch den Briefkasten regelmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, sig geleert und hätte die Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft zu betreten und den Wasseranschuss zu kontrollieren oder abzustellen (Beschwerde Rz. 2, 3, 6, 8, 10, 12; Replik Rz. 3, 4). Gemäss Darstellung der Gemeinde erfolgte die äusserliche Siegelung am 29. November 2018, ohne dass dabei die Liegenschaft betreten wurde; weiter wurden die Siegel am 29. April 2019 entfernt und hatte die Gemeinde keine Schlüssel zur Liegenschaft, bis die Beschwerdeführerin 1 am 22. März 2021 auf eigenen Wunsch die Schlüssel bei der Gemeinde deponierte. Sie habe den Briefkasten nicht geleert, sondern sei nur bei der Leerung durch die Beschwerdeführerin 1 am 22. März 2021 auf deren Wunsch anwesend gewesen (Beschwerdeantwort Rz. 16, 20, 23-25, 31). Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach die Siegelung bereits am 4. April 2018 erfolgt sei, wird nicht belegt und findet in den Akten keine Stütze. Aus der Duplik der Gemeinde (Rz. 14) geht hervor, dass offenbar kein Siegelungsprotokoll erstellt wurde. In den Akten befindet sich eine Aktennotiz über eine Besprechung vom 22. März 2021 zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einer Vertreterin der Gemeinde (Akten RSA 3A2 Beilage 14), laut der an diesem Tag die Wohnung geöffnet und dabei der Wasserrohrbruch festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin 1 der Gemeinde die Schlüssel zur Verwahrung übergeben hat. Ferner befinden sich in den Akten eine Quittung der Schlüsselübergabe vom 22. März 2021 von der Beschwerdeführerin 1 an die Gemeinde (Beschwerdeantwortbeilage 1; act. 4B) sowie ein Schreiben der Gemeinde an die Beschwerdeführerin 1 vom 24. März 2021 (Beschwerdeantwortbeilage 2; act. 4B), wonach der Schlüssel jederzeit abgeholt werden könne. Es gibt in den Akten keinen Beleg dafür, dass die Gemeinde vor dem 22. März 2021 einen Schlüssel zur Liegenschaft gehabt oder den Briefkasten geleert hätte. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Liegenschaft zwischen dem 29. November 2018 und dem 29. April 2019 versiegelt war, die Gemeinde aber keinen Zutritt zur Liegenschaft hatte. 3.5 Die Beschwerdeführenden bringen wie bereits vor der Vorinstanz vor, der Gemeinde hätte der hohe Wasserverbrauch auffallen müssen. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Wasserversorgung könne ohne Ablesung der im Innern der Liegenschaft befindlichen Wasserzähler nur den Gesamtverbrauch des ganzen Leitungsnetzes feststellen, nicht aber den Verbrauch einzelner Liegenschaften. Der erhöhte Wasserverbrauch einer einzelnen Lie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, genschaft falle daher nicht unbedingt auf, zumal die Wasserversorgung nicht nur die Bevölkerung, sondern auch die Industrie und Landwirtschaft der Gemeinde G.________ mit Wasser versorge (angefochtener Entscheid E. 12). Vor Verwaltungsgericht behaupten die Beschwerdeführenden nicht mehr, der Wasserverbrauch der einzelnen Liegenschaft wäre von aussen feststellbar gewesen. Sie bringen aber vor, dass der hohe Wasserverbrauch von rund 33 m3 pro Tag auch bei gesamthafter Betrachtung der Wasserversorgung hätte auffallen müssen (Beschwerde Rz. 15). Geht man von einer Einwohnerzahl von G.________ von rund 1'300 Personen (Tabellen «ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden», einsehbar unter: <www.fin.be.ch>, Rubriken «Themen/Öffentliche Statistik/Bevölkerungsstatistik/Bevölkerungsstand und -struktur») und einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 250 l pro Person und Tag aus (vgl. Beschwerde Rz. 15; <www.svgw.ch>, Rubriken «Wasser/Kommunikationstools/Wasserversorgung/Nutzung»), ergibt dies einen Wasserverbrauch von rund 325 m3 pro Tag, wovon der Wasserverbrauch von 33 m3 etwa 10 % betragen würde. Zusätzlich versorgt die Wasserversorgung allerdings auch Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Brunnen, so dass sich der durch die Liegenschaft … verursachte Mehrverbrauch auf einen eher tiefen einstelligen Prozentsatz belaufen dürfte. Dies dürfte mehr oder weniger in einem normalen Schwankungsbereich liegen und muss jedenfalls nicht zwingend Anlass zu vertieften Nachprüfungen in Bezug auf einzelne Liegenschaften geben. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) ist die Wasserversorgung eine Gemeindeaufgabe. Nach Abs. 2 können die Gemeinden diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen; diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt. Mit Vereinbarung vom 16./18. Dezember 2015 (Akten RSA 3A2 Beilage 3) hat die EG G.________ die Aufgabe der Wasserversorgung an die Burgergemeinde G.________ übertragen, welche in dieser Eigenschaft Wasserzähler für die Messungen des Brauchwassers installiert. Die Gebührenrechnungstellung wird durch die EG G.________, die Tarifierung durch die Burgergemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, wahrgenommen. Diese hat am 7. Dezember 2012 das Wasserversorgungsreglement (WVR) erlassen, das am 1. Januar 2013 in Kraft trat (vgl. Akten RSA 3A2 Beilage 2). Gemäss Art. 41 WVR erhebt die Wasserversorgung einmalige und jährliche Gebühren. Die jährlichen Gebühren bestehen gemäss Art. 44 WVR aus einer aufgrund der installierten Belastungswerte erhobenen Grundgebühr und einer jährlichen Verbrauchsgebühr je bezogenem m3 Wasser (Abs. 1 und 2). Nach Art. 44 Abs. 3 WVR legt die Exekutive der Wasserversorgung die Höhe der wiederkehrenden Gebühren im Wassertarif fest, der zu veröffentlichen ist. Gemäss Art. 45 Abs. 1 WVR erfolgen die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen. Die Abgaben und Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer/in oder Baurechtsberechtigte/r der angeschlossenen Liegenschaft ist (Art. 49 Abs. 1 WVR). Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen über Zwangsverwertung von Grundstücken haften auch die Nacherwerbenden für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Abgaben und Gebühren (Art. 49 Abs. 2 WVR). 4.2 Nach dieser Regelung schulden die Beschwerdeführenden grundsätzlich die Verbrauchsgebühr für den gemäss Zähler abgelesenen Wasserverbrauch. Das gilt auch dann, wenn der hohe Verbrauch auf Schäden an den Hausinstallationen zurückzuführen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 WVR sind private Anlagen (Hausanschlussleitungen und Hausinstallationen) durch die Wasserbezügerinnen und -bezüger erstellen, unterhalten und erneuern zu lassen und stehen in deren Eigentum. Das entspricht der zivilrechtlichen Regelung (Art. 676 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] im Umkehrschluss). Gemäss Art. 32 WVR sind die privaten Anlagen dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Mängel an den privaten Anlagen sind durch die Wasserbezügerinnen und -bezüger auf eigene Kosten innert der von der Wasserversorgung angesetzten Frist beheben zu lassen (Art. 33 Satz 1 WVR). Beheben die Eigentümer die Schäden an ihren Hausinstallationen nicht und entsteht dadurch ein hoher Wasserverbrauch, so bleiben sie zahlungspflichtig für diesen Verbrauch. Das gilt auch für vermietete Liegenschaften. Der Vermieter oder die Vermieterin trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256b des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, können diese als Nebenkosten auf die Mieterinnen und Mieter überwälzen (Art. 257a und 257b OR), bleiben aber gegenüber dem Gemeinwesen zahlungspflichtig. Ebenso haftet der Eigentümer oder die Eigentümerin gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Mietsache verursacht wurden (Art. 58 OR; Art. 679 ZGB). Auch ob und unter welchen Umständen der Vermieter oder die Vermieterin Zutritt zu einer vermieteten Liegenschaft hat, ist eine zivilrechtliche Frage im Verhältnis Vermieterschaft/Mieterschaft (vgl. Art. 257h OR), die keinen Einfluss hat auf das Rechtsverhältnis zwischen Vermieterschaft und Dritten. Gegenüber Dritten bleibt der Eigentümer oder die Eigentümerin verantwortlich. Es bedürfte einer besonderen rechtlichen Grundlage, um diese Verantwortung auf die Gemeinde abzuwälzen. 4.3 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, mit der Siegelung der Liegenschaft und der damit verbundenen Schlüsselgewalt habe die Gemeinde die Verfügungsgewalt und die Verantwortung für die Liegenschaft übernommen und hätte den Wasseraustritt feststellen müssen. Ihnen – den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Rechtsvorgänger – sei aufgrund von Art. 290 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Zutritt zur Liegenschaft verwehrt gewesen; die Gemeinde habe die alleinige Herrschaftsgewalt gehabt (Beschwerde Rz. 6, 12; Replik Rz. 5 ff.). – Grundsätzlich trifft es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 14) zu, dass mit der Siegelung einer Sache die Verantwortung für die versiegelten Gegenstände auf die Siegelungsbehörde übergeht. Denn die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Berechtigten der versiegelten Sache haben keinen Zutritt mehr dazu (Art. 290 StGB), so dass zwangsläufig die Siegelungsbehörde für die sachgerechte Aufbewahrung und den notwendigen Unterhalt der Sache sorgen muss, wie die Beschwerdeführenden mit Recht vorbringen (Replik Rz. 10, 16). Sachverhaltlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Gemeinde keinen Schlüssel zur Liegenschaft hatte (vorne E. 3.4). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, gemäss Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB; BSG 211.1) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, die Schlüssel in Verwahrung zu nehmen und bei dieser Gelegenheit auch die gesiegelte Sache zu prüfen (Replik Rz. 6-8). Ausschlaggebend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, ist aber: Die Siegelung betraf nur die Vermögenswerte des verstorbenen Mieters (Art. 552 ZGB; Art. 58 Abs. 2 EG ZGB), nicht die Liegenschaft als solche (vgl. auch Duplik Rz. 15). Dass die Gemeinde die Liegenschaft versiegelte, war offensichtlich eine Notlösung, weil sie keinen Zutritt zur Liegenschaft hatte und daher die Vermögensgegenstände des Mieters nicht in Verwahrung nehmen konnte. Es wäre Sache der Eigentümerschaft gewesen, der Gemeinde den Zutritt zur Liegenschaft und damit die Versiegelung der Vermögensgegenstände des Mieters zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Siegelung nur vom 29. November 2018 bis zum 29. April 2019 dauerte (vorne E. 3.4), also während bloss fünf Monaten. Vor- und nachher wären die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvorgänger jedenfalls in der Lage gewesen, sich um die Liegenschaft zu kümmern. Die Beschwerdeführenden berufen sich zwar auf ein E-Mail der Gemeinde vom 29. April 2019 (Akten RSA 3A1 Beilage 4), worin ihnen die Gemeinde auch später noch den Zutritt zur Liegenschaft untersagt habe. In diesem E-Mail teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin 1 mit, sie werde die Siegelungsmarken entfernen, sandte die Kontaktdaten des Bruders des verstorbenen Mieters und des zuständigen Amtsgerichts in Kroatien und schlug vor, mit dem Bruder des Verstorbenen Kontakt aufzunehmen und ihn anzufragen, ob die Wohnung geräumt werden könne. Zudem enthielt das E-Mail den Satz: «Klar ist aber, sofern sie keine Berechtigung der Erben haben, ist das Betreten der Wohnung widerrechtlich». Aus diesem Zusammenhang ergibt sich klar, dass damit nicht ein hoheitliches Betretungsverbot der Gemeinde gemeint war (wozu die Gemeinde auch gar keinen Rechtsgrund gehabt hätte), sondern nur ein Hinweis auf die zivilrechtliche Situation im Verhältnis zwischen Vermieterschaft und Mieterschaft. In der Nachricht wurde denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin 1, ob sie «auf das Grundstück eindringen» wolle. Inwiefern das Verhalten der Gemeinde treuwidrig sein soll, ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. 4.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Wasserversorgung sei verpflichtet gewesen, die Wasserzähler jährlich abzulesen. Hätte sie dies pflichtgemäss getan, wäre der Wasseraustritt viel früher festgestellt worden (Beschwerde Rz. 7, 10 f.; Replik Rz. 15 f.). Gemäss Art. 45 Abs. 1 WVR erfolgen die Zählerablesung und die darauf basierende Rechnungstellung «in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabstän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, den» (vorne E. 4.1). Dass dies alljährlich erfolgen soll, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Reglement. Allerdings sind gemäss Art. 44 WVR «jährliche» Grundgebühren und «jährliche» Verbrauchsgebühren zu bezahlen. Das legt den Schluss nahe, dass die Ablesung und Rechnungstellung mindestens einmal jährlich erfolgt. Dies entspricht denn auch zugestandenermassen der Praxis (Beschwerdeantwort Rz. 36). – Die Vorinstanz hat erwogen, die Zählerablesung diene nicht zur Kontrolle der Hausinstallationen, sondern nur zur Feststellung und Inrechnungstellung des Wasserbezugs; unterlasse die Wasserversorgung die Ablesung und Rechnungstellung, trage sie einzig das Risiko der Verjährung (angefochtener Entscheid E. 14). Das ändert aber nichts daran, dass, wenn der Zähler jährlich abgelesen worden wäre, schon der Wasserversorgung, jedenfalls aber den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Rechtsvorgänger beim Erhalt der entsprechenden Rechnung aufgefallen wäre, dass ein übermässiger Wasserverbrauch vorliegt. Die Gemeinde macht allerdings geltend, die Wasserversorgung habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass in einem unbewohnten Haus kein Wasserverbrach anfalle, so dass nur die Grundgebühren hätten fakturiert werden müssen; ausserdem habe sie gar keinen Zutritt zur Liegenschaft gehabt (Beschwerdeantwort Rz. 37). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 35 WVR, wonach die zuständigen Organe der Wasserversorgung befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren. Das trifft an sich zu. Indessen ist es verständlich und im Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Achtung der Grundrechte auch geboten, dass die Wasserversorgung nicht ohne besonderen Anlass Zutritt zu Liegenschaften erzwingt, zumal sie keinen Schlüssel dazu hatte (vorne E. 3.4) und daher gewaltsam hätte eindringen müssen. Ein solcher Anlass bestand hier nicht, auch nicht aufgrund der Wasserverbrauchsdaten (vorne E. 3.5). Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, bei der regelmässigen Leerung des Briefkastens hätte der Gemeinde der Wasserschaden auffallen müssen (Beschwerde Rz. 12). Aber erstens ist davon auszugehen, dass die Gemeinde den Briefkasten nicht geleert hat (vorne E. 3.4), und zweitens macht die Gemeinde geltend, der Wasseraustritt sei im Norden des Hauses in den Garten erfolgt und von der Strasse her nicht feststellbar gewesen (Beschwerdeantwort Rz. 39 f.). Das ist aufgrund der von der Gemeinde eingereichten Plankopie (Beschwerdeantwortbeilage 3; act. 4B) plausibel. Insgesamt kann also

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, keine Pflichtverletzung der Gemeinde bzw. der Wasserversorgung darin erblickt werden, dass sie sich nicht Zugang zur Liegenschaft verschaffte, um die Zähler jährlich abzulesen. 4.5 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, die Wasserversorgung wäre verpflichtet gewesen, spätestens nach einem Jahr den Hausanschluss abzutrennen. Dadurch wäre der Wasseraustritt zumindest zu einem grossen Teil verhindert worden. Sie berufen sich dazu auf Art. 17 Bst. b WVR, wonach der Hausanschluss bei Stillstandzeiten von über einem Jahr auf Kosten der Wasserbezügerinnen und -bezüger vom Leitungsnetz der Wasserversorgung abzutrennen ist, und machen geltend, der Stromanschluss sei beim Tod des Mieters abgestellt worden. Dasselbe hätte auch mit der Wasserzuleitung erfolgen können. Es wäre ein Leichtes gewesen, mittels Abstellschieber die Abtrennung vorzunehmen (Beschwerde Rz. 7, 17). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Sinn der Abtrennung sei nur die Vermeidung von Leitungen mit totem Wasser, in welchem sich wasserverunreinigende Keime entwickeln könnten. Unterlasse die Wasserversorgung die Abtrennung, trage sie nur die Konsequenzen für eine allfällige Trinkwasserverunreinigung, aber nicht für die Mängel an den Hausinstallationen (angefochtener Entscheid E. 13). Die Gemeinde macht geltend, der Wasseranschluss hätte nur durch Schliessen des Haupthahns erfolgen können, der sich innerhalb der Liegenschaft befinde; ohne Zutritt zur Liegenschaft sei die Abtrennung nicht möglich gewesen (Beschwerdeantwort Rz. 47). Auf dem beigelegten Leitungsplan (Beschwerdeantwortbeilage 3; act. 4B) ist ein blauer Punkt direkt auf dem Rand des Gebäudes eingezeichnet; ob es sich dabei um einen Absperrschieber oder Hahn handelt und ob er von aussen oder nur von innen zugänglich ist, geht daraus nicht hervor. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Abtrennung der Liegenschaft nur durch Schliessen des Haupthahns erfolgen könne und verweisen abermals auf Art. 35 WVR, wonach die Wasserversorgung die Befugnis gehabt hätte, auch das Gebäude zu betreten, um die Abtrennung vorzunehmen (Replik Rz. 20). In dieser Hinsicht gilt dasselbe wie in Bezug auf die jährliche Kontrolle (E. 4.4 hiervor). Aus der Regelung betreffend die Sillstandzeiten können die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu Recht berufen sie sich im Übrigen nicht auf Art. 17 Bst. a i.V.m. Art. 16 WVR (endgültige Aufgabe des Wasserbezugs). Ohne entsprechende Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, kann die Wasserversorgung nicht wissen, ob nicht neue Bewohnerinnen oder Bewohner in das Haus einziehen werden, und hat daher keine Veranlassung, den Anschluss abzutrennen. Es wäre ohnehin in erster Linie Sache der Beschwerdeführenden bzw. ihres Rechtsvorgängers gewesen, die Wasserversorgung über das Ende des Wasserbezugs infolge Todes des Mieters zu informieren. Sie können nicht die Konsequenzen dieser Unterlassung auf die Wasserversorgung abwälzen. 4.6 Insgesamt bestehen keine Gründe, um entgegen der grundsätzlich geltenden Regelung (vorne E. 4.2) die Verantwortung für den Wasserverbrauch auf die Wasserversorgung bzw. die Gemeinde abzuwälzen. Die Beschwerdeführenden schulden die Gebühr. 4.7 Die Beschwerdeführenden beantragen im Eventualstandpunkt eine Reduktion der Gebühr, weil die Forderung unverhältnismässig hoch sei. Art. 7 des Gebührenreglements der EG G.________ vom 3. Dezember 2014 sehe eine Reduktionsmöglichkeit vor, wenn die Gebührenerhebung zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Die Gebührenforderung verletze auch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip (Beschwerde Rz. 18 ff.). Wie die Gemeinde mit Recht vorbringt (Beschwerdeantwort Rz. 50), ist das erwähnte Gebührenreglement jedoch auf die hier streitigen Gebühren nicht anwendbar. Dass das Kostendeckungsprinzip verletzt wäre, wird von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert und ist auch nicht anzunehmen: Die Wasserversorgung hat das Wasser geliefert (vorne E. 3.2) und es sind ihr entsprechende Kosten entstanden. Aus dem gleichen Grund ist auch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Zwar war das gelieferte Wasser für die Beschwerdeführenden subjektiv nicht von Nutzen, aber dies ist darauf zurückzuführen, dass die Hausinstallationen schadhaft waren, was nicht die Wasserversorgung, sondern die Eigentümerschaft zu vertreten hat (vorne E. 4.2). Diese hat damit auch den Wasserbezug verursacht, so dass sie nicht der Wasserversorgung vorwerfen kann, in Missachtung von Art. 10 WVR Wasser verschwendet zu haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, 5. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf die Verjährung. 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 WVR erfolgt die Rechnungstellung in regelmässigen, von der Wasserversorgung zu bestimmenden Zeitabständen. Art. 46 Abs. 1-3 WVR regeln die Fälligkeit der Anschlussgebühr und der Löschgebühr. Abs. 4 lautet: «Die jährlichen Gebühren werden mit Akontozahlungen und einer Schlussabrechnung eingefordert.» Die Gebühren sind gemäss Art. 47 Abs. 1 WVR innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Nach Art. 48 WVR verjähren die wiederkehrenden Gebühren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des OR sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung usw.) unterbrochen. 5.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf VGE 2021/283 vom 28. November 2022 erwogen, für die Fälligkeit sei der Zeitpunkt massgebend, in dem bekannt sei, wie viel Wasser tatsächlich bezogen worden sei, was hier erst im März 2021 der Fall gewesen sei. Die Forderungen seien daher nach Ablauf der Zahlungsfrist per 1. Juli 2021 fällig geworden und würden frühestens per 30. Juni 2026 verjähren (angefochtener Entscheid E. 15). Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit der Auffassung der Vorinstanz könnte die Wasserversorgung die Fälligkeit eigenhändig steuern, indem sie entscheidet, in welchem Zeitpunkt sie den Wasserstand abliest; unter Umständen könnte so die Verjährung gar nie eintreten. Massgebend sei der effektive Wasserverbrauch, dessen Zeitpunkt aber nicht feststehe. Es gehe nicht an, die Pflicht zur jährlichen Ablesung zu verletzen und dann die Verjährung erst mit der Kenntnisnahme des Bezugs beginnen zu lassen. Hier sei davon auszugehen, dass der Wasserverbrauch im Jahr 2017 erfolgt sei, womit die Verjährung Ende 2022 eingetreten sei (Beschwerde Rz. 23-26). 5.3 In dem von der Vorinstanz zitierten VGE 2021/283 vom 28. November 2022 ging es nicht um eine jährliche Gebühr, sondern um eine Anschlussgebühr. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellte das Verwaltungsgericht dort für den Beginn der Verjährung nicht darauf ab, in welchem Zeitpunkt der Anschluss der Gemeinde bekannt wurde. Es erwog unter Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung trete unabhängig davon ein, ob die Gläubigerin oder der Gläubiger von Forderung und Fälligkeit Kenntnis habe. Ausnahmsweise könne der Eintritt der Fälligkeit vom Wissen der Gläubigerin oder des Gläubigers um die Grundlagen der Forderung abhängen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner deren vorläufige Unkenntnis zu verantworten habe; vorausgesetzt sei jedoch eine qualifizierte Meldepflichtverletzung. Ob diese Rechtsprechung auf Kanalisationsanschlussgebühren übertragbar sei, müsse nicht vertieft überprüft werden, denn jedenfalls gelte eine absolute Verjährung von zehn Jahren ab der Vornahme der Installation, die im dort zu beurteilenden Fall abgelaufen war, obwohl die Gemeinde keine Meldung über den Anschluss der zusätzlichen Belastungswerte erhielt (VGE 2021/283 vom 28.11.2022 E. 4.3). 5.4 Hier geht es um jährliche Gebühren. Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass es der Gemeinde nicht offenstehen kann, durch verzögerte Ablesung und Rechnungstellung die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszuzögern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühren jährlich abzulesen und in Rechnung zu stellen sind (vorne E. 4.4). Die in Art. 46 Abs. 4 WVR erwähnte Schlussabrechnung kann naturgemäss frühestens am Jahresende erfolgen. Frühestens dann kann die fünfjährige Verjährungsfrist beginnen. Für die Gebühren für das Jahr 2017 lief diese Frist somit frühestens Ende 2022 ab. Sie wurde mit der Verfügung vom 25. Januar 2022 unterbrochen, womit eine neue fünfjährige Frist begann (Art. 48 WVR i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR). Eine absolute Verjährungsfrist ist im WVR nicht vorgesehen. Geht man mit VGE 2021/283 vom 28. November 2022 lückenfüllend von einer absoluten Verjährungsfrist aus, so würde diese auch für periodische Gebühren in Anlehnung an verwandte Regelungen zehn Jahre betragen (BGE 136 V 73 E. 4.3). Die Verjährung ist daher für die Gebühren 2017 nicht eingetreten und umso weniger für die späteren Jahre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 6.2 Die obsiegende Gemeinde verlangt den Ersatz ihrer Parteikosten gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG in seiner seit dem 1. April 2023 geltenden Fassung. Danach hat die Gemeinde Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Nach der Übergangsbestimmung von Art. T2-1 VRPG zu Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG (berichtigt am 30.6.2023, BAG 23-041) werden beim Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde zwar erst nach dem 1. April 2023 eingereicht; das Regierungsstatthalteramt war aber bereits vorher als Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit befasst. Es fragt sich daher, ob der Begriff der Rechtshängigkeit in diesem Zusammenhang auf die jeweilige Instanz zu beziehen oder instanzübergreifend zu verstehen ist (weiterführend dazu Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2023 S. 286 ff., 294 f.). Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob das neue Recht überhaupt zur Anwendung kommt, bisher nicht entschieden (vgl. BVR 2025 S. 58 E. 5.3.1). Sie kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung auch hier offenbleiben. 6.3 Die Gemeinde macht geltend, die Beschwerdeführenden hätten gegen einen überzeugend und ausführlich begründeten Entscheid eine aussichtslose Beschwerde eingereicht, so dass es unbillig wäre, die Parteikosten der Allgemeinheit aufzuerlegen (Beschwerdeantwort Rz. 57 f.). Die Beschwerde kann indessen nicht als geradezu aussichtslos betrachtet werden. Als Kriterien, die einen Parteikostenersatz an die Gemeinde rechtfertigen, gelten namentlich die Grösse der Gemeinde, das Vorhandensein eines eigenen Rechtsdienstes und die Komplexität der Streitsache (BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Die EG G.________ ist eine kleine Gemeinde ohne eigenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2025, Nr. 100.2023.218U, Rechtsdienst. Die Streitsache ist jedoch nicht besonders komplex. Parteikostenersatz an die Gemeinde rechtfertigt sich nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland und mitzuteilen: - Burgergemeinde G.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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