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Bern Verwaltungsgericht 24.03.2026 100 2023 206

24 marzo 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,764 parole·~24 min·6

Riassunto

Information; Gebühren für Einsicht in Bauakten (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 27. Juni 2023; 27/2022) | Gebühren

Testo integrale

100.2023.206U DAM/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2026 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Information; Gebühren für Einsicht in Bauakten (Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 27. Juni 2023; 27/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, Prozessgeschichte: A. Am 2. Mai 2022 stellte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ das Gesuch, es sei ihm Einsicht (mit Abgabe von Kopien) in die vollständigen Bauakten der Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________ «C.________» zu gewähren. Am 30. Mai 2022 reichte A.________ ein weiteres Gesuch um Einsicht in die Bauakten des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 4________ «D.________» ein. Am 30. Juni 2022 stellte die Bauverwaltung der EG B.________ A.________ die vorhandenen Baupläne betreffend die Parzellen Nrn. 1________, 2________ und 3________ «C.________» zu sowie eine Gebührenrechnung für das Akteneinsichtsgesuch von Fr. 340.40. Gleichentags stellte sie A.________ ein analoges Schreiben betreffend die Baupläne für das Grundstück Nr. 4________ «D.________» samt einer Rechnung über Fr. 131.10 zu. Am 21. Juli, 1. August und 9. August 2022 ersuchte A.________ sodann um Einsicht in die Bauakten der Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. 5________, 6________ und 7________. Am 25. August 2022 stellte die Bauverwaltung der EG B.________ die Baupläne betreffend die Parzellen Nrn. 5________, 6________ und 7________ sowie Gebührenrechnungen für die Akteneinsicht über Fr. 104.90 (Parzelle Nr. 5________), Fr. 53.10 (Parzelle Nr. 6________) und Fr. 82.30 (Parzelle Nr. 7________) zu. Nachdem A.________ neue, auf die Kosten für Kopien beschränkte Gebührenrechnungen bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, erliess die EG B.________ am 15. September 2022 zwei separate Gebührenverfügungen, die eine über den Betrag von Fr. 340.40 und Fr. 131.10 für die Einsicht in die Bauakten «C.________» und «D.________», die andere über Fr. 104.90, Fr. 53.10 und Fr. 82.30 für die Akteneinsicht betreffend die Parzellen Nrn. 5________, 6________ sowie 7________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, B. A.________ erhob am 17. Oktober 2022 gegen die beiden Gebührenverfügungen je separat Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli mit den Anträgen, die beiden Verfahren seien zu vereinigen, die Gebührenverfügungen seien aufzuheben und es sei ihm unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 18. Oktober 2022 vereinigte der stellvertretende Regierungsstatthalter die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 befreite er A.________ hinsichtlich der Verfahrenskosten von der Kostenpflicht, wies aber das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde betreffend die Gebührenverfügung für die Beträge über Fr. 104.90, Fr. 53.10 und Fr. 82.30 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde betreffend die Bauakten «C.________» und «D.________» hiess er gut und hob die Gebührenverfügung für die Beträge über Fr. 340.40 und Fr. 131.10 auf (Dispositiv-Ziff. 2). Er auferlegte der EG B.________ sodann Verfahrenskosten von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete sie, A.________ Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'211.65 (inkl. MWSt) zu bezahlen (Dispositiv- Ziff. 4). C. Dagegen hat A.________ am 3. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, Ziff. 1 des Entscheids des Regierungsstatthalters sei aufzuheben. Zudem beantragt er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schliesst mit Vernehmlassung vom 14. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Replik vom 7. November 2023 die gestellten Anträge bestätigt. Gleichzeitig hat er die Rückweisung der Beschwerdeantwort zur Verbesserung bzw. Streichung gewisser Teile beantragt; weiter seien die Beilagen zur Beschwerdeantwort aus den Akten zu weisen. Diesen Antrag hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. November 2023 abgewiesen. Die EG B.________ hat mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme bzw. Duplik eingereicht. Die Parteien haben sich in der Folge zur Rechtsgültigkeit der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 geäussert (Eingaben des Beschwerdeführers vom 14.12.2023 und der Gemeinde vom 19.12.2023). Das Regierungsstatthalteramt hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 festgestellt, dass die erwähnte Eingabe formgültig ist und in den amtlichen Akten verbleibt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat hinsichtlich der noch strittigen Gebühren ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 5. Juli 2023 zugestellt (act. 1C). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) ist daher mit der am 3. August 2023 aufgegebenen Beschwerde eingehalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 6). Auch die Bestimmungen über die Form sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, 1.2 Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich nur Ziff. 1 des Entscheids des Regierungsstatthalters an (vorne Bst. C), mit welcher die Gebührenverfügung für die Beiträge über Fr. 104.90, Fr. 53.10 und Fr. 82.30 bestätigt wird (vorne Bst. B). Nur diese Anordnung ist Streitgegenstand. Nicht selbständig angefochten ist die Kostenliquidation im angefochtenen Entscheid einschliesslich der Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Umfang des Unterliegens (vgl. Bst. M des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Verfügung vom 9.1.2023, Akten RSA 4A pag. 68 ff.). 1.3 Aufgrund des Streitwerts von Fr. 240.30 liegt die vorliegende Streitsache in der Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Umstritten ist einzig, ob die Gemeinde für die am 25. August 2022 erfolgte Aktenzustellung eine Gebühr verlangen durfte (Baupläne betreffend die Parzellen Nrn. 5________, 6________ und 7________). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die EG B.________ mit ihrem Gebührenreglement vom 4. Dezember 2015 eine gesetzliche Grundlage für die verlangte Abgabe habe und diese dem Reglement entspreche (angefochtener Entscheid E. 11). Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Rügen. Er beanstandet aber, die Gebührenerhebung stehe im Widerspruch zur Gesetzgebung über die Information der Öffentlichkeit sowie zu Art. 9 und 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 2.2 Das Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) wurde am 5. September 2022 geändert (BAG 23-073, in Kraft seit 1.1.2024). Dabei wurde unter anderem der Titel des Erlasses geändert (vorher: Gesetz über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG; BAG 94-036]). Ebenso wurde die dazugehörige Verordnung totalrevidiert (Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, 15. November 2023 über die Information und die Medienförderung [IMV; BSG 107.111]). Bis zum 31. Dezember 2023 galt die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung, IV; BAG 94-126). Mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung sind auf die hier strittigen Gebührenforderungen für die gewährte Akteneinsicht die im Jahr 2022 geltenden Bestimmungen des früheren Rechts anwendbar (Gebührenverfügung vom 15.9.2022, Akten RSA 4A1 Beilage 14; vorne Bst. A). 2.3 Sowohl nach der früheren als auch nach der heutigen Fassung ist das IMG auch auf die Organe der Gemeinden anwendbar (Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. b IG in der Fassung vom 21.3.2018 [BAG 18-062] bzw. IMG). Nach Art. 27 Abs. 1 IG in der ursprünglichen Fassung hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten (Art. 27 Abs. 1 IMG spricht nunmehr von «Recht auf Zugang zu Informationen»). Die Gesetzesbestimmung konkretisiert damit Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), wonach jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten hat, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 30 Abs. 1 IG in der ursprünglichen Fassung lautete wie folgt: «Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen» (Art. 30 Abs. 1 IMG lautet nunmehr: «Gesuche um Zugang zu Informationen sind schriftlich einzureichen»). Art. 30 Abs. 2 IG sieht alsdann Folgendes vor: «Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben» (im IMG unverändert). 2.4 Art. 10 IV in der ursprünglichen Fassung befasste sich mit der vorläufigen Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht und bestimmte Folgendes: Art. 10 Vorläufige Prüfung 1 Die Behörde prüft unverzüglich ihre Zuständigkeit und leitet das Gesuch gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiter. 2 Umschreibt das Gesuch die Akten, in die Einsicht verlangt wird, sowie die interessierenden Daten nicht hinreichend genau, so verlangt die Behörde von der gesuchstellenden Person ergänzende und präzisierende Angaben. Reicht die gesuchstellende Person diese Angaben nicht innert der gesetzten Frist ein, gilt das Gesuch als zurückgezogen. 3 Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, Art. 10 Abs. 3 IV entspricht heute Art. 17 IMV mit folgendem Wortlaut: Art. 17 Information zur Gebührenpflicht Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IMG). 3. Umstritten ist zunächst, ob die Gemeinde den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 10 Abs. 3 IV vorgängig über die Kostenfolgen informiert hat. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Gemeinde obliege die Beweislast dafür, dass sie eine solche Information vorgenommen habe. Diesen Beweis habe sie im Zusammenhang mit den ersten beiden Akteneinsichtsgesuchen vom 2. bzw. 30. Mai 2022 nicht erbracht. Die Auferlegung von Gebühren für diese beiden Akteneinsichten sei daher unzulässig. Hingegen habe der Beschwerdeführer aufgrund der am 30. Juni 2022 zugestellten Gebührenrechnungen damit rechnen müssen, dass die Gemeinde auch für die weiteren Einsichtsbegehren eine Aufwandgebühr in Rechnung stellen werde. In Bezug auf die am 21. Juli, 1. und 9. August 2022 gestellten Gesuche, die vor Verwaltungsgericht noch zur Diskussion stehen (vorne E. 2.1), liege damit eine genügende Information im Sinn von Art. 10 Abs. 3 IV vor (angefochtener Entscheid E. 7 und 8). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei keine ausdrückliche Information im Sinn von Art. 10 Abs. 3 IV erfolgt. Der Regierungsstatthalter gehe in rechtswidriger Weise davon aus, dass das Wissen aus früheren ähnlichen Zugangsgesuchen eine Information nach Art. 10 Abs. 3 IV ersetzen könne. Das sei schon aus sachlichen Gründen falsch: Wenn nach Auffassung der Gemeinde die ersten Gesuche zu einem besonderen Aufwand und damit zur Gebührenpflicht führten, folge daraus nicht, dass das bei den weiteren Gesuchen ebenfalls so sei; zumindest sei dies für ihn als Laien nicht erkennbar gewesen. Auch zeigten die Gebührenrechnungen, dass der Aufwand für die Suche im Archiv bedeutend geringer gewesen sei als bei den ersten Gesuchen. Kostenfolgen, die eine gesuchstellende Person nicht erwarten müsse, seien als erheblich im Sinn von Art. 10 Abs. 3 IV zu betrachten; darüber müsse die Behörde immer informieren. Zudem gebe es weder in den Materialien noch in der Rechtsprechung Hinweise dafür, dass die Information über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, Kostenfolgen entfallen könne, wenn diese Folgen der gesuchstellenden Person bewusst sein könnten. Vielmehr habe der Verordnungsgeber gewollt, dass eine Information nach Art. 10 Abs. 3 IV in jedem Fall erfolge. Die Pflicht, über mögliche Kostenfolgen zu informieren, stelle «gemeineidgenössisches kantonales Staats- bzw. Verwaltungsrecht» und ein allgemeines Rechtsprinzip dar, welches eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei (Beschwerde Rz. 9 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 3). Die fehlende Information über die Kostenpflicht verletze daher auch Art. 9 BV (Treu und Glauben). Sodann verletze die Vorinstanz das Willkürverbot, wenn sie davon ausgehe, eine Information nach Art. 10 Abs. 3 IV könne durch Wissen über die Kostenfolgen aus früheren ähnlichen Einsichtsgesuchen ersetzt werden. Auch habe sie diese Behauptung nicht belegt, womit sie gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstosse (Beschwerde Rz. 22 ff.; vgl. auch Replik Rz. 16 f.). 3.3 Die Gemeinde macht geltend, es sei vor der Vorinstanz unbestritten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2020-2022 Akteneinsichtsgesuche gestellt habe, dass sie ihm dafür Gebührenrechnungen gestellt und dass der Beschwerdeführer diese auch bezahlt habe. Sie belegt dies mit beigelegten Rechnungen vom 8. Dezember 2020 über Fr. 172.90, vom 26. August 2021 über Fr. 233.80 und vom 4. Februar 2022 über Fr. 194.90. Dem Beschwerdeführer sei daher seit geraumer Zeit bekannt, dass sie ihm für besonderen Aufwand Rechnung stelle, und er sei durch die Kostenauflage nicht überrascht worden (Beschwerdeantwort Rz. 9 ff. und Beschwerdeantwortbeilagen act. 8A [BAB] 1-3). Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass der Sinn von Art. 10 Abs. 3 IV darin bestehe, dass eine Person nicht durch die Auferlegung von Kosten überrascht werde. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer über die möglichen Kostenfolgen hinreichend informiert gewesen. Zudem mache er gar nicht geltend, er hätte im Wissen um die Kostenauflage auf die Akteneinsicht verzichtet. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 IV liege daher nicht vor (Beschwerdeantwort Rz. 15 ff.). 3.4 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die früheren Rechnungen «arglos akzeptiert» habe; er macht jedoch geltend, die Gemeinde dürfe vor Verwaltungsgericht nicht Sachverhalte vorbringen, die sie bereits vor der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, Vorinstanz hätte beibringen können. Die entsprechende Argumentation sowie die Beschwerdeantwortbeilagen 1-3 seien rechtsmissbräuchlich und aus den Akten zu weisen; zudem sei die Verwendung der früheren Gebührenrechnungen eine Verletzung des Datenschutzrechts (Replik Rz. 10 ff.). Indessen sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) bis zum Entscheid oder bis zu einer allfälligen förmlichen Schliessung des Beweisverfahrens unter Vorbehalt eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zulässig (Art. 25 VRPG), auch vor Verwaltungsgericht (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 17 ff. mit Hinweisen). Unzulässig ist zwar eine Anschlussbeschwerde, so dass die Gemeinde nicht in der Beschwerdeantwort eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen kann, soweit dieser zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Es steht aber nichts entgegen, in der Beschwerdeantwort neue Sachverhalte vorzubringen, welche den Rechtsstandpunkt der Gemeinde stützen. Dies verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, zumal der Beschwerdeführer selber im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, er habe «bereits solche Gebührenrechnungen der Einwohnergemeinde B.________» bezahlt (Beschwerden vom 17.10.2022, Akten RSA 4A pag. 8 ff. und 20 ff., je Rz. 19). Schliesslich verletzt die Gemeinde mit ihrem Vorgehen auch das Datenschutzrecht nicht: Das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) ist auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anwendbar (Art. 4 Abs. 2 Bst. c KDSG). Die Parteien dürfen und müssen die ihnen verfügbaren Beweismittel einreichen (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wozu auch Urkunden gehören (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VRPG). Es ist somit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer vor den hier strittigen Gebührenrechnungen bereits fünf Rechnungen für Akteneinsichtsgesuche gestellt hatte, nämlich je eine am 8. Dezember 2020, am 26. August 2021 und am 4. Februar 2022 (vorne E. 3.3) sowie zwei Rechnungen am 30. Juni 2022 (vorne Bst. A), im Gesamtbetrag ausmachend Fr. 1'073.10. 3.5 Nach Art. 10 Abs. 3 IV ist die gesuchstellende Person zu informieren, wenn sie mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (vgl. vorne E. 2.4). Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Checkliste für die Akteneinsicht in Gemeinden aus dem Jahr 1994 sind Kostenfolgen erheblich, wenn sie von der gesuchstellenden Person nicht erwartet werden. Damit soll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, der gesuchstellenden Person die Möglichkeit geboten werden, ihr Gesuch zurückziehen zu können (vgl. BB 3 S. 7 und 16). Zwar ist die Checkliste als Verwaltungsverordnung für Gerichte nicht verbindlich; sie ist aber bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zulässt (vgl. statt vieler BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BVR 2026 S. 7 E. 6.2, je mit Hinweisen). Nach dem Ausgeführten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben bekannt und bewusst sein musste, dass die Gemeinde auch für die hier interessierenden Einsichtsgesuche vom 21. Juli, 1. und 9. August 2022 eine Gebühr verlangen werde. Die Einsichtsgesuche, die zu den strittigen Gebühren geführt haben, waren von der gleichen Art wie die vorangehenden (Einsicht in die vollständigen Bauakten von mit Parzellen-Nummern bezeichneten Liegenschaften). Der Beschwerdeführer konnte also erwarten, dass mit seinen Akteneinsichtsgesuchen betreffend die Parzellen Nrn. 5________, 6________ und 7________ Kostenfolgen verbunden sein werden. Auch konnte er die Höhe der Kosten anhand seiner früheren Gesuche einschätzen; jedenfalls stellte die Gemeinde im Vergleich dazu keinen höheren – für den Beschwerdeführer unerwarteten – Aufwand in Rechnung, wie dieser selber ausführt (vgl. vorne E. 3.2 sowie BAB 1-3 und Akten RSA 4A1 Beilagen 8-10). Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich für die Gemeinde keine (zusätzliche) Informationspflicht ergab. Ihr Verständnis von Art. 10 Abs. 3 IV lässt sich sodann ohne weiteres mit der erwähnten Checkliste vereinbaren, welche die Informationspflicht daran anknüpft, ob die gesuchstellende Person durch eine Rechnungsstellung für den Aufwand überrascht werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Informationsrecht nicht ein völlig unbedarfter Laie ist: Er hat wie dargelegt schon mehrmals Akteneinsichtsgesuche gestellt und in seinen hier streitbetroffenen Einsichtsgesuchen – nicht anwaltlich vertreten – mit gesetzlichen Bestimmungen und der Gerichtspraxis argumentiert. 3.6 Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 3 IV ist daher unbegründet, ebenso die damit im Zusammenhang stehende Rüge der Verletzung von Art. 9 BV. Sodann hat der Beschwerdeführer den Entscheid in diesem Punkt ohne weiteres sachgerecht anfechten können. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist deshalb zu verneinen (vgl. zu den Anforderungen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28, Art. 52 N. 7). Auf den bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, tragten «Augenschein [der Checkliste] im Internet» kann schliesslich verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer diese Liste als Beilage zur Beschwerde eingereicht hat und sie demnach aktenkundig ist. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 12). 4. Umstritten ist weiter, ob die Gebühren für die gewährte Akteneinsicht Recht verletzen. 4.1 Gemäss IG erfolgt die Einsicht in die Akten grundsätzlich gebührenfrei. Nur für «besonderen Aufwand» kann eine Gebühr verlangt werden (Art. 30 Abs. 2 IG; vorne E. 2.3; BVR 2023 S. 201 E. 6.2), d.h. für ausserordentliche Aufwendungen wie Nachforschungen und umfangreiche Unterlagen (VGE 23070 vom 27.5.2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die Materialien). Ein solcher erhöhter Aufwand wurde etwa bejaht in einem Fall, in welchem eine Stellungnahme einer Partei einzuholen, eine Interessenabwägung durchzuführen und eine mehrseitige Verfügung zu verfassen war (VGE 23070 vom 27.5.2008 E. 3.3.2). 4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, ein besonderer Aufwand im Sinn von Art. 30 Abs. 2 IG liege vor, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs um Akteneinsicht zu einem Aufwand führe, der wesentlich über denjenigen hinausgehe, der einer Behörde entstehe, wenn eine Person ein Gesuch um Einsicht in die griffbereiten Akten eines hängigen Verfahrens stelle. Im vorliegenden Fall hätten die Gesuche des Beschwerdeführers zu einem besonderen, wesentlich über eine blosse Akteneinsicht «auf Knopfdruck» hinausgehenden Aufwand geführt, zumal die einzelnen Gesuche auch bei separater Betrachtung nicht von vornherein bestimmte Aktendossiers betroffen hätten, sondern die Bauverwaltung gestützt auf die partiellen Angaben die allenfalls relevanten Akten zunächst habe ermitteln müssen. Der Bauverwaltung sei gemäss den eingereichten Arbeitsrapporten und den zugehörigen Erläuterungen für die drei Gesuche vom 21. Juli sowie vom 1. und 9. August 2022 ein Aufwand von 1,5, 1,25 bzw. 0,75 Stunden angefallen, und dieser Aufwand sei bei einer sorgfältigen Bearbeitung der Gesuche auch geboten gewesen (angefochtener Entscheid E. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein besonderer Aufwand sei nicht angefallen: Nachforschungen im Archiv von je 0,75 bis 1,5 Stunden seien kein besonderer Aufwand im Sinn von Art. 30 Abs. 2 IG. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach nur Akteneinsicht «auf Knopfdruck» unentgeltlich sein solle, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und auch nicht der Regelung im Bund und in anderen Kantonen. Nur umfangreiche Nachforschungen würden eine Gebührenerhebung rechtfertigen. Bauakten müssten nach Gbbl.-Nummern abgelegt und daher rasch auffindbar sein. Allenfalls veraltete oder ungeeignete Archivsysteme könnten nicht den Gesuchstellenden angelastet werden. Die vorinstanzliche Auffassung sei zudem ungenügend begründet und willkürlich, womit die Vorinstanz gegen Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 9 BV verstosse (Beschwerde Rz. 18 ff. sowie 23 f.; vgl. auch Replik Rz. 19). In seiner ergänzenden Eingabe vom 17. Oktober 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, im Bundesrecht dürfe nur ab einem Arbeitsaufwand von mehr als acht Stunden eine Gebühr verlangt werden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). Diese Stundenzahl werde daraus abgeleitet, dass sie etwa das Doppelte eines durchschnittlichen Aufwands für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs darstelle. Zudem dürfe nur derjenige Teil des Aufwands in Rechnung gestellt werden, der acht Stunden übersteige. Analoges müsse auch für das bernische Recht gelten (Eingabe vom 17.10.2023 act. 7 S. 1 f.). 4.4 Die Gemeinde ist der Ansicht, dass jedes Einsichtsgesuch bereits für sich einen besonderen Aufwand verursacht habe, zumal die Akten nicht griffbereit gewesen seien, sondern erst noch im Archiv hätten gesucht werden müssen. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die Gemeindeverwaltung systematisch um Einsicht in Bauakten ersuche. Die Gesuche des Beschwerdeführers bzw. der damit verbundene Aufwand seien daher nicht einzeln, sondern in einer Gesamtsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht um Einsicht in die Akten eines konkreten Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens ersucht, sondern ein Gesuch nach Flurnamen und/oder Gbbl.-Nummern eingereicht. Auch würden die Gesuche ältere Baubewilligungsverfahren betreffen. Dadurch seien sie mit besonderem Rechercheaufwand verbunden. Schliesslich bringt die Gemeinde vor, ihr Archivsystem entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, keine Rechtspflicht, ein digitales Archiv zu führen (Beschwerdeantwort Rz. 22 ff.). 4.5 In den drei Gesuchen vom 21. Juli sowie 1. und 9. August 2022 hatte der Beschwerdeführer um Einsicht (Abgabe von Kopien) verlangt in die «vollständigen Bauakten (Bauentscheid-/e, ev. Projektänderung, sämtliche Fachberichte sowie alle Baupläne)» für die drei Liegenschaften, die mit Adresse, Gbbl.-Nummer und bei den Gesuchen vom 1. und 9. August 2022 auch mit Angabe des Eigentümers bezeichnet waren (Akten RSA 4A1 Beilagen 3-5). Nach den bei den Akten liegenden Rechnungen (Akten RSA 4A1 Beilagen 8-10) wurden folgende Akten zugestellt: – Gesuch vom 21. Juli 2022: Baupläne für zwei Baubewilligungen vom 29. Oktober 1962 bzw. 19. April 1991; 5 Kopien A4, 6 Kopien A3, Aufwand 1,5 Stunden); – Gesuch vom 1. August 2022: Baupläne für Baubewilligung vom 5. Oktober 2021: 13 Kopien A4, Aufwand 0,75 Stunden); – Gesuch vom 9. August 2022: Baupläne für Baubewilligung vom 24. Mai 1988: 2 Kopien A4, 3 Kopien A3, Aufwand 1,25 Stunden). Die betreffenden Parzellen waren in den Gesuchen mit den Gbbl.-Nummern bezeichnet, und auch die Gemeinde räumt ein, dass die Akten nach diesen Nummern erschliessbar sind (Beschwerdeantwort Rz. 29). Allerdings wurden die Gesuche nicht für konkrete Aktenstücke gestellt, sondern für die «vollständigen Bauakten» zu den betreffenden Grundstücken. Das bedingte eine Nachforschung zu allen diese Grundstücke betreffenden Akten über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten. Die Akten mussten sodann aus dem Archiv geholt, gesichtet und nach ihrer Relevanz beurteilt werden (vgl. beispielhaft Arbeitsrapporte, Akten RSA 4A1 Beilage 16). Der ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint gerechtfertigt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Umstritten ist hingegen, ob dieser Aufwand als «besonderer Aufwand» im Sinn von Art. 30 Abs. 2 IG zu qualifizieren ist. 4.6 Ob, in welchem Umfang und mit welchen Kostenfolgen kantonale oder kommunale amtliche Akten der Einsicht unterliegen, richtet sich nach kantonalem Recht. Insofern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, Art. 14 Abs. 1 VBGÖ nicht massgebend. Die in diesem Zusammenhang beantragte Einholung eines Amtsberichts bei der Staatskanzlei des Kantons Bern betreffend statistische Angaben zum Durchschnittsaufwand für Akteneinsichtsgesuche erweist sich aus diesem Grund als nicht rechtserheblich und wird daher abgewiesen (Eingabe vom 17.10.2023 act. 7 S. 3; vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f. mit Hinweisen). 4.7 In der Sache erscheint fraglich, ob jede einzelne dieser Gesuchsbearbeitungen (0,75 bis 1,5 Stunden) je für sich genommen als «besonderer Aufwand» im Sinn von Art. 30 Abs. 2 IG bezeichnet werden kann. Hier kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer die Behörden von B.________ mehrfach mit analogen Gesuchen um Akteneinsicht im Zusammenhang mit baurechtlichen Verfahren befasst hat (vgl. vorne E. 3.3 f.; dazu auch VGE 2024/161 vom 26.8.2024 betreffend den Beschwerdeführer). Entgegen seiner Auffassung kann nicht jedes einzelne Gesuch separat betrachtet werden, könnte doch sonst die Regelung, dass bei besonderem Aufwand Kosten verlangt werden können, beliebig ausgehebelt werden, indem ein umfangreiches Einsichtsgesuch in zahlreiche einzelne Gesuche aufgeteilt wird. Jedenfalls soweit innert eines relativ kurzen Zeitraums ähnlich lautende Gesuche gestellt werden, rechtfertigt es sich, diese gesamthaft zu betrachten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innert etwas mehr als eineinhalb Jahren acht analoge Einsichtsgesuche für verschiedene Grundstücke gestellt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer dafür insgesamt 18 Stunden in Rechnung gestellt (Akten RSA 4A1 Beilagen 6 ff. und BAB 1-3 für die früher bezahlten Rechnungen). Ein solcher Aufwand kann nicht mehr als gering oder durchschnittlich bezeichnet werden (vgl. auch die bundesrechtliche Regelung, wonach für einen Arbeitsaufwand von mehr als 8 Stunden eine Gebühr erhoben werden darf; vorne E. 4.3). Bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung drängt es sich auch nicht auf, bei der Gebührenbemessung nur denjenigen Aufwand zu berücksichtigen, der über dem Aufwand für die Bearbeitung eines durchschnittlichen Zugangsgesuchs liegt, zumal der Beschwerdeführer die ersten drei Gebührenrechnungen vom 8. Dezember 2020, 26. August 2021 und vom 4. Februar 2022 mit einem Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden ohne Beanstandung bezahlt hatte (BAB 1-3). Zu einem solchen Vorgehen war die Gemeinde jedenfalls nicht verpflichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, 4.8 Die Beschwerde erweist sich damit auch in Bezug auf Art. 30 Abs. 2 IG als unbegründet. Umso weniger liegt Willkür bei der Anwendung des IG vor. Unbegründet ist sodann die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine angeblich ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids. Aus dem Entscheid ist ohne weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Beschwerde teilweise abgewiesen hat (vgl. vorne E. 3.6). 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Jahr 2023 sozialhilferechtlich unterstützt (BB 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich diese Situation geändert hat. Bei diesen Gegebenheiten ist die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 20). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5.2 Was die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters angeht, setzt eine solche neben Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). An dieser letzteren Voraussetzung fehlt es hier: Die tatsächlichen Verhältnisse des Falles sind denkbar einfach. Die rechtlichen Verhält-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, nisse sind ebenfalls einfach und erschöpfen sich im Wesentlichen in der Anwendung von Art. 30 Abs. 2 IG und Art. 10 Abs. 3 IV. Zudem hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung durchaus Kenntnisse über das Informationsrecht (vgl. vorne E. 3.5). Soweit die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters betreffend, ist das Gesuch daher abzuweisen. 5.3 Die Gemeinde beantragt Parteikostenersatz. Kommunale Behörden haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Auch in Bezug auf die Gemeinde sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt (geringe Komplexität, vgl. E. 5.2 hiervor; BVR 2025 S. 58 E. 5.3), zumal sie ihren Kostenantrag nicht näher begründet. Es sind somit keine Parteikosten zu sprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.03.2026, Nr. 100.2023.206U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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