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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2023 100 2023 191

17 ottobre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,053 parole·~30 min·2

Riassunto

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2023; KZM 23 783) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2023.191U HAT/STS/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub A.________ vertreten durch Advokat ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2023; KZM 23 783)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, Prozessgeschichte: A. Der afghanische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 3. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits in Bulgarien, Österreich und Deutschland je ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 19. September 2022 entsprachen die bulgarischen Behörden einem Ersuchen des SEM um Rückübernahme, worauf dieses mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 auf das Asylgesuch von A.________ nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2022 ab. Am 13. April 2023 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), für die Dauer von höchstens sechs Wochen die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens an. Am 1. Mai 2023 wurde A.________ die Haftanordnung eröffnet und er wurde in der Klinik der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) inhaftiert. Am 3. Mai 2023 wurde er nach Bulgarien überstellt. B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 gelangte A.________ an das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das mit Entscheid vom 5. Juli 2023 auf seinen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft nicht eintrat. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Haftanordnung des MIDI vom 13. April 2023 seien aufzuheben. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie gegen Art. 3, Art. 14 und Art. 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) verstossen habe und dass die Ausschaffungshaft Art. 3, Art. 5 und Art. 8 EMRK verletzt habe. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Antrag vom 7. Juni 2023 einzutreten. In formeller Hinsicht beantragt A.________, der MIDI sei aufzufordern, dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten zuzustellen, und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Das ZMG hat mit Schreiben 21. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der MIDI hat am 27. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen, und hat dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss die den Beschwerdeführer betreffenden Akten zukommen lassen (CD-R; act. 7A). Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 24. August und 8. September 2023 an seinen Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Das ZMG hat einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb sich die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, zessentscheid ergibt (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien ebenso wie die Ausschaffungshaft gegen Völkerrecht verstossen habe. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 4 ff.). Das ZMG ist im angefochtenen Entscheid auf den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft nicht eingetreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gegen das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK sowie Art. 3, Art. 14 und Art. 16 FoK) und die Ausschaffungshaft gegen Art. 3, Art. 5 und Art. 8 EMRK verstossen hätten, liegen seine Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die beantragte Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Situation nach der Ausschaffung von vornherein; dieser Beweisantrag wird abgewiesen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm bzw. dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Akten des MIDI seien unvollständig. Ausserdem beschwert er sich darüber, dass diese nicht paginiert und «nicht fortlaufend kopiert» seien. Hierzu ist zu bemerken, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, der MIDI würde dem Verwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten bzw. diese nur unvollständig zur Verfügung stellen. Die dem Verwaltungsgericht elektronisch (als PDF auf CD-R) zugestellten Akten, die dem Beschwerdeführer ausgedruckt weitergeleitet wurden, enthalten denn auch Seitenzahlen sowie ein Inhaltsverzeichnis. Im Übrigen liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der MIDI habe in Bezug auf die erforderlichen Abklärungen zu seiner Gesundheit, Transportfähigkeit und den Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien seine Aktenführungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ausserhalb des Verfahrensgegenstands (vgl. vorne E. 1.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und macht geltend, er könne auch nach der Haftentlassung jederzeit eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Dublin-Haft beantragen. Das ZMG sei daher zu Unrecht auf seinen Haftüberprüfungsantrag nicht eingetreten. 3.1 Art. 80a AIG regelt die Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: «Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.» Im Unterschied zur ordentlichen Ausschaffungshaft, deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu prüfen ist, wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Dublin-Ausschaffungshaft also nur überprüft, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, die inhaftierte Person einen entsprechenden Antrag stellt. Strittig ist, wann dieser Antrag gestellt werden kann bzw. wie die Formulierung, es könne «jederzeit» eine Überprüfung beantragt werden, zu verstehen ist. 3.2 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Das grammatikalische Element kann für sich allein Grundlage der Auslegung sein, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt. Ist aber der Gesetzestext nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5, 2020 S. 476 E. 4.2, 2015 S. 263 E. 4.1). 3.3 Bereits der Wortlaut von Art. 80a Abs. 3 AIG legt ein anderes Verständnis der Regelung nahe als der Beschwerdeführer meint: Zwar enthält die Formulierung des zweiten Satzes mit dem Begriff «jederzeit» («à tout moment»; «in ogni tempo») keine zeitliche Begrenzung der statuierten Möglichkeit, eine Überprüfung zu beantragen. Gleichzeitig ist im ersten Satz aber von einem Antrag «der inhaftierten Person» («de la personne détenue»; «dello straniero incarcerato») die Rede, was impliziert, dass Personen gemeint sind, denen im Moment der Antragstellung tatsächlich die Freiheit entzogen ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Person, die nicht mehr inhaftiert ist, grundsätzlich keinen Antrag auf Überprüfung mehr stellen kann. Der zweite Satz der Bestimmung ist also im Licht des ersten und als Ergänzung zu diesem zu lesen: «Diese Überprüfung» – also die von der inhaftierten Person beantragte – kann jederzeit verlangt werden («Cet examen»; «Tale esame»). Die grammatikalische Auslegung legt damit nahe, dass der Begriff «jederzeit» eingeschränkt auf den Zeitraum der tatsächlichen Haft zu verstehen ist. 3.4 Für dieses Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm: Der geltende Art. 80a Abs. 3 AIG enthält inhaltlich die gleiche Regelung wie seine (zuvor in Kraft stehende) Fassung vom 26. September 2014 betreffend Überprüfung einer vom Kanton (anstatt vom SEM) angeordneten Dublin-Ausschaffungshaft (AS 2015 S. 1846). Gemäss den Materialien ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, sprach diese Vorgängerbestimmung ihrerseits der damals geltenden Regelung gemäss Art. 80 Abs. 2bis (vgl. Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], in BBl 2014 S. 2675, 2705). Art. 80 Abs. 2bis in der Fassung vom 18. Juni 2010 (AS 2010 S. 5931) hielt fest, dass Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werde; diese Überprüfung könne jederzeit beantragt werden. Für die Haftprüfung nach einem in der Empfangsstelle eröffneten Wegweisungsentscheid verwies die Bestimmung auf Art. 105, 108, 109 und 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Der durch diesen Verweis erfasste Art. 108 Abs. 4 AsylG regelt die Beschwerdefristen und enthielt in der damals geltenden Fassung vom 16. Dezember 2005 eine nahezu gleichlautende Regelung wie heute Art. 80a Abs. 3 AIG (AS 2006 S. 4760): «Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit […] der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.» Diese Bestimmung nannte zwar noch nicht klar «die inhaftierte Person» als Antragstellerin, enthielt aber bereits ausdrücklich die Möglichkeit, jederzeit eine Haftüberprüfung zu beantragen. Es rechtfertigt sich daher ein Blick in die Materialien zur Revision vom 16. Dezember 2005. In der einschlägigen Botschaft des Bundesrats wird zu Art. 108 Abs. 4 AsylG Folgendes ausgeführt (BBl 2002 S. 6845, 6904 f.): «Eine Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat nach [Art. 5 Ziff. 4 EMRK] das Recht, an einen Richter zu gelangen, der rasch-möglichst über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der Haft zu entscheiden hat. Neu wird deshalb vorgesehen, dass […] die neue Ausschaffungshaft in der Empfangsstelle nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer jederzeit – mithin bis zum Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung – bei der [Asylrekurskommission] angefochten werden kann.» Gemäss der bundesrätlichen Botschaft meint «jederzeit» also «jederzeit bis zum Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung», mithin jederzeit bis zur Beendigung der Zwangsmassnahme. Im Falle einer Ausschaffungshaft bedeutet dies, dass die Anfechtung gemäss aArt. 108 Abs. 4 AsylG bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, zum Vollzug der Ausschaffung und damit bis zum Ende der Ausschaffungshaft erfolgen konnte. Da die hier interessierende Formulierung in Art. 80a Abs. 3 AIG aus aArt. 80 Abs. 2bis des Gesetzes übernommen und diese Bestimmung in Anlehnung an aArt. 108 Abs. 4 AsylG erlassen wurde, liegt nahe, dass auch Art. 80a Abs. 3 AIG die Möglichkeit der Anfechtung auf den Zeitraum der Haft beschränken will (vgl. hierzu Chatton/Merz, in: Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 80a N. 11 mit Hinweisen). 3.5 Diese Auslegung scheint zutreffend insbesondere auch mit Blick auf den Zweck der Norm und deren Bedeutung im Kontext mit der weiteren Regelung der Ausschaffungshaft und des Dublin-Verfahrens. Art. 80a Abs. 3 AIG stellt eine Spezialbestimmung zur Regelung gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG dar, wonach Rechtmässigkeit und Angemessenheit der ordentlichen Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind. Eine Überprüfung ist bei der Haft im Rahmen des Dublin- Verfahrens also nicht zwingend vorgesehen, sondern es besteht bloss die Möglichkeit, eine solche zu beantragen. Der Rechtsschutz geht bei der Dublin-Haft mithin weniger weit; die obligatorische Haftüberprüfung wird durch ein Antragsrecht der inhaftierten Person ersetzt. Eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung des eigens zu beantragenden Rechtsschutzes kann bei diesen Gegebenheiten nicht Sinn und Zweck der Regelung entsprechen. Vielmehr erscheint es stimmig, dass der Begriff «jederzeit» in Art. 80a Abs. 3 AIG klarstellt, dass die Überprüfung der Dublin-Haft zwar beantragt werden muss, dies aber während der Haft unabhängig von Rechtsmittelfristen und allfälligen Sperrfristen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG) jederzeit geschehen kann. Ein solches Verständnis deckt sich auch mit Art. 80a Abs. 4 AIG, der eine analoge Regelung für die Haftentlassung enthält, die ebenfalls unabhängig von eigentlichen Sperrfristen «jederzeit» verlangt werden kann (vgl. dazu BBl 2014 S. 2675, 2706). 3.6 Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 80a Abs. 3 AIG führt zu keinem andern Ergebnis: Art. 5 Ziff. 4 EMRK garantiert jeder Person, «die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist» («Toute personne privée de sa liberté par arrestation ou détention»), das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, zugs entscheidet und «ihre Entlassung anordnet» («ordonne sa libération»), wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert jeder Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein solches anzurufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung in dem Sinn zu verstehen, dass das Gericht jederzeit und somit direkt soll angerufen werden können und nicht bloss auf indirektem Weg, wobei «jederzeit» namentlich heissen könne, dass die betroffene Person sofort nach dem Freiheitsentzug an die richterliche Behörde gelange (vgl. BGE 137 I 23 E. 2.4.2, 136 I 87 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Die grundrechtlichen Garantien nach EMRK und BV wollen mithin die betroffenen Personen im Moment des Freiheitsentzugs schützen und ihre Rechte in der prekären Lage durch weiterreichende Garantien stärken. Eine darüberhinausgehende, auch nach Beendigung der Haft bestehende Möglichkeit der jederzeitigen Überprüfung ist durch das übergeordnete Recht nicht garantiert. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, eine bereits angefochtene Haft nach deren Beendigung trotz Wegfalls des aktuellen und praktischen Interesses noch überprüfen zu lassen, soweit ausreichend begründet und in vertretbarer Weise («griefs défendables») eine Verletzung von Garantien der EMRK gerügt wird oder ein fortbestehendes Feststellungsinteresse an der Beantwortung einer Frage besteht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (vgl. hierzu BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 21; sowie statt vieler BGE 147 II 49 E. 1.2.1; E. 3.7 hiernach). Für das Anheben einer Überprüfung der Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns erst nach Beendigung der Ausschaffungshaft bzw. die Frage einer staatlichen Haftung für allfälligen widerrechtlich verursachten Schaden besteht die Möglichkeit, ein Staatshaftungsgesuch einzureichen (vgl. Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; zur Unterscheidung zwischen Haftprüfungs- und Haftentschädigungsverfahren im Strafprozessrecht vgl. BGE 146 I 115 [BGer 1B_111/2020 vom 31.3.2020] nicht publ. E. 1; BGer 2C_696/2020 vom 23.12.2021 E. 1.3.4.2, 1B_618/2019 vom 20.1.2020 E. 1; je mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 3.7 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 80a Abs. 3 AIG, dass eine Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Dublin-Haft nach der genannten Bestimmung jederzeit beantragt werden kann, solange die betroffene Person sich in Haft befindet. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er könne auch nach der Beendigung der Haft diese noch jederzeit richterlich überprüfen lassen, erweist sich damit als unzutreffend. Im Folgenden ist darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig um Überprüfung der Dublin-Haft ersucht hat. Nachdem er am 1. Mai 2023 in der UPD inhaftiert wurde, erfolgte am 3. Mai 2023 seine Ausschaffung nach Bulgarien. Aufgrund der sehr kurzen Haftdauer rechtfertigt es sich, für die Frage der Rechtzeitigkeit nicht streng auf den Zeitpunkt der Beendigung der Haft abzustellen, zumal die Überprüfung einer Zwangsmassnahme nicht dadurch vereitelt werden sollte, dass diese nur von kurzer Dauer ist. Ein in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Haftanordnung eingereichter Antrag um Haftüberprüfung hätte daher noch als rechtzeitig zu gelten und müsste vom ZMG materiell behandelt werden. Für die Frage, in welchem Zeitraum nach Eröffnung der (kurzen) Haft ein solcher Antrag noch als «rechtzeitig» entgegengenommen werden kann, bietet sich die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG an, der für die Anfechtung von Entscheiden des ZMG eine Frist von zehn Tagen vorsieht. Angesichts der hinreichend begründeten und in vertretbarer Weise gerügten Verletzung von Art. 5 EMRK hätte der Beschwerdeführer diesfalls wohl auch nach der Entlassung aus der Haft ein fortbestehendes (Feststellungs- )Interesse an der Beurteilung von deren Konventionskonformität (vgl. E. 3.6 hiervor). Im hier strittigen Fall stellt sich zunächst indes die Frage, ob die Haft korrekt eröffnet wurde bzw. wann die Haftanordnung als eröffnet gelten konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde. Die Hafteröffnung enthält namentlich den Hinweis auf die Möglichkeit gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG, jederzeit eine Überprüfung der Haft zu beantragen (vgl. Vorakten MIDI [act. 7A] S. 272 f.). Auf der Empfangsbestätigung sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, auf dem Informationsblatt ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift jeweils verweigert hat. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, die Haft sei nicht oder nur mangelhaft eröffnet worden. Im Gegenteil ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Haft dem Beschwerdeführer eröffnet und in einer ihm verständlichen Sprache erläutert wurde. Dass er über die Anfechtungsmöglichkeit informiert wurde, ergibt sich auch aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen: Gemäss dem Dokument «Verlauf Medizin» erfolgte im Rahmen des «Eintrittsgesprächs» vom 1. Mai 2023 auf der geschlossenen Station «Etoine» eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Am 1. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem das rechtliche Gehör zur Wegweisung und zu einem Einreiseverbot gewährt (vgl. Vorakten MIDI [act. 7A] S. 270 f.). Auch hier ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift verweigert hat; ausserdem ist ersichtlich, dass die Übersetzung telefonisch erfolgte. Der Beschwerdeführer moniert, das rechtliche Gehör sei ihm gemäss den notierten Uhrzeiten um 11.55 Uhr und damit fünf Minuten nach Eröffnung der Haftanordnung gewährt worden. Tatsächlich ist der betroffenen Person grundsätzlich vor der formellen Haftanordnung das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies kann jedoch auch gleichzeitig mit der Orientierung durch die haftanordnende Behörde geschehen: Es reicht aus, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Haftanordnung dazu äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). Dass die Haftanordnung dem Beschwerdeführer erst unmittelbar vor seiner Inhaftierung eröffnet wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieser legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm daraus bzw. aus dem Umstand, dass die Inhaftierung nicht bereits unmittelbar nach der Haftanordnung erfolgt ist, ein Nachteil erwachsen wäre. Das von ihm zitierte Bundesgerichtsurteil, wonach eine Haftanordnung «auf Vorrat» unzulässig sei, ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig (vgl. BGer 2C_38/2022 vom 7.7.2022 E. 2.5.1 f.). Der Vorwurf, das in Art. 29 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3) vorgesehene Vorbereitungsgespräch habe nicht stattgefunden, betrifft sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne E. 1.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.3 Hingegen ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob und wann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Inhaftierung in Kenntnis gesetzt bzw. wann diesem die Haftanordnung eröffnet wurde. Obwohl das Vertretungsverhältnis aktenkundig war (vgl. Vollmacht vom 21.11.2022, Vorakten MIDI [act. 7A] S. 155 f.), ergibt sich aus den Akten lediglich die Eröffnung an den Beschwerdeführer, nicht aber an seinen Rechtsvertreter. Letzterer macht weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben nähere Angaben dazu, wann und wie er von der Haftanordnung und der Inhaftierung erfahren hat. Es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass ihm die Anordnung der Haft für seinen Mandanten nicht eröffnet wurde. Die Eröffnung der Haftanordnung erweist sich insofern als mangelhaft. 4.4 Aus einem Eröffnungsmangel darf den Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG; VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom 24.2.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 4.5 Wann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Haftanordnung und der Inhaftierung seines Mandanten erfahren hat, ist nicht aktenkundig. Aus dem Dokument «Verlauf Pflege» ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 die Möglichkeit hatte, seinen Rechtsvertreter anzurufen bzw. darauf hingewiesen wurde, dass er diesen anrufen dürfe. Dass er ihn tatsächlich kontaktiert hätte, ist aus dem genannten Dokument indes nicht ersichtlich (vgl. unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Aktenkundig ist hingegen das Gesuch vom 2. Mai 2023, mit dem der Rechtsvertreter das SEM namens des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Asyl-Nichteintretensentscheids vom 3. Oktober 2022 ersucht hat. Darin beantragt er unter anderem, der MIDI sei anzuweisen, von der «für morgen Mittwoch, 3.5.2023 vorgesehenen Ausschaffung [des Beschwerdeführers] Abstand zu nehmen». Auch in der Begründung führt er aus, die Wegweisung seines Mandanten werde voraussichtlich am darauffolgenden Tag, dem 3. Mai 2023 vollzogen. Gemäss Auskunft der UPD sei geplant, ihn am genannten Datum in eine psychiatrische Klinik in Bulgarien zu überführen und den Flug medizinisch zu begleiten. Er (der Rechtsvertreter) habe den MIDI am 30. November 2022 über das Mandatsverhältnis informiert und darum gebeten, es sei ihm alsdann das Flugdatum bekannt zu geben. Dies sei nicht erfolgt. Dem Sozialdienst der UPD sei seitens der Klinikleitung untersagt worden, dem Rechtsvertreter vor dem 1. Mai 2023 mitzuteilen, dass entgegen den Angaben der behandelnden Ärzte jetzt der Wegweisungsvollzug anstehe. Da der 1. Mai 2023 in ... ein Feiertag sei, hätten die Behörden das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu seiner (in ... ansässigen) Rechtsvertretung vereitelt und ihm die Einreichung einer wirksamen Beschwerde verunmöglicht (vgl. Gesuch um Wiedererwägung vom 2.5.2023, Vorakten MIDI [act. 7A] S. 277 ff.). Aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2023 ist also ersichtlich, dass der Rechtsvertreter in jenem Zeitpunkt wusste, dass der Vollzug der Wegweisung für den Folgetag vorgesehen war, und beanstandete, nicht vor dem 1. Mai 2023 hierüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Gemäss den Akten wurden weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter über das Datum der Überstellung informiert (vgl. «Verlauf Medizin» und «Verlauf Pflege», beides unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter von der Inhaftierung des Beschwerdeführers erfahren hatte und aus dieser Tatsache sowie dem Umstand, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin III-Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, nung (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.) am 3. Mai 2023 endete, darauf schliessen konnte, dass die Überstellung am Folgetag (dem letztmöglichen Datum für den Vollzug der Wegweisung) erfolgen werde. Das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2023 muss mithin in Kenntnis der Haftanordnung und Inhaftierung des Beschwerdeführers gestellt worden sein. Daraus folgt, dass der Rechtsvertreter spätestens am 2. Mai 2023 von der Inhaftierung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte und auch den Eröffnungsmangel erkennen musste. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Inhaftierung bzw. der Kenntnis seines Rechtsvertreters hiervon um Haftüberprüfung ersucht hat (vgl. vorne E. 3.7), ist mithin auf den 2. Mai 2023 abzustellen. 4.6 Der Beschwerdeführer gelangte durch seinen Rechtsvertreter am 15. Mai 2023 an den MIDI und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass der MIDI beim Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzt habe. Die Festnahme, der Transport zum Flughafen sowie die polizeiliche Begleitung des Fluges hätten gegen Art. 3 EMRK verstossen (Vorakten MIDI [act. 7A] S. 286 f.). Der MIDI nahm mit Schreiben vom 26. Mai 2023 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung und wies darauf hin, «dass eine (Dublin-)Haft durch das Zwangsmassnahmengericht überprüft werden [könne]» (Vorakten MIDI [act. 7A] S. 293 f.). Am 7. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Haftüberprüfung ans ZMG. Dieses erachtete die Eingabe als verspätet und trat darauf mit dem hier angefochtenen Entscheid nicht ein. Die Eingabe ans ZMG erfolgte 36 Tage nach Kenntnis des Rechtsvertreters von der Haftanordnung. Sie kann offensichtlich nicht mehr als rechtzeitig gelten. Die Eingabe an den MIDI vom 15. Mai 2023 erfolgte 13 Tage nach Kenntnis des Rechtsvertreters von der Haftanordnung. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Haftanordnung und dem Antrag um Haftüberprüfung kann nach dieser Zeit nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG, die hier analog angewendet werden kann (vgl. vorne E. 3.7), war jedenfalls am 15. Mai 2023 schon abgelaufen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Inhaftierung anwaltlich vertreten war und sein Rechtsvertreter noch vor der Überstellung nach Bulgarien Kenntnis von der Haft hatte (vgl. E. 4.5 hiervor), ist im Abstellen auf die zehntätige Frist keine besondere Härte zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, erblicken. Die Frage, ob der MIDI verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom 15. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das ZMG weiterzuleiten (vgl. Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 3 VRPG), obschon sie sich nicht gegen die Inhaftierung des Beschwerdeführers richtete, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Ohnehin vermag der allgemeine Hinweis des MIDI, dass eine Dublin-Haft durch das ZMG überprüft werden könne, kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers zu wecken, Letzteres werde auf seine spätere Eingabe (unbesehen der formellen Erfordernisse) eintreten und über diese materiell befinden (bzgl. die Voraussetzungen für Vertrauensschutz vgl. statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen; BVR 2017 S. 540 E. 6.2). Ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten des ZMG oder des MIDI ist insofern nicht ersichtlich; der Nichteintretensentscheid stellt keine Rechtsverweigerung dar. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf das Nichteintreten auf den Haftprüfungsantrag vom 7. Juni 2023 als unbegründet. Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Haftprüfungsantrag einzutreten, ist abzuweisen. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung der behandelnden Ärzte der UPD am festgestellten Sachverhalt oder der rechtlichen Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Da zudem die behauptete Anweisung an das Klinikpersonal, nicht mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kontakt zu treten bzw. diesen nicht über das Datum der Überstellung zu informieren, weder bestritten noch rechtserheblich ist, ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren und beanstandet, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Gesuch nicht behandelt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 5.1 Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 142]; BVR 2016 S. 247 E. 2.1). Hier hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem ZMG «eventualiter» um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und dieses Begehren auch rudimentär begründet (Antrag Nr. 7 und Rz. 22 der Eingabe vom 7.6.2023, unpag. Vorakten ZMG [act. 2A]). Die Vorinstanz hat über diesen Antrag im angefochtenen Entscheid nicht im Dispositiv entschieden und auch sonst weder Stellung zu ihm genommen noch ihn überhaupt erwähnt. Zwar hat sie keine Verfahrenskosten erhoben, sodass dem Beschwerdeführer insoweit kein direkter Nachteil entstanden ist, aber durch die Unterschlagung des Gesuchs blieb jedenfalls die Entschädigungsfrage gänzlich unbehandelt. Mithin hat das ZMG eine formelle Rechtsverweigerung begangen. – Eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hier ist der Mangel indes zu heilen, geht es doch um eine Rechtsfrage, welche das Verwaltungsgericht frei prüft, und konnte der Beschwerdeführer seine Rechte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich wahrnehmen, sodass ihm keine relevanten Nachteile aus einem Verzicht auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erwachsen. Es gilt formalistischen Leerlauf zu vermeiden, der mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). Der Beschwerdeführer verlangt denn auch selber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters unmittelbar durch das Verwaltungsgericht (vorne Bst. C). Mithin ist von einer Rückweisung der Angelegenheit an das ZMG abzusehen und über das Gesuch reformatorisch zu entscheiden (vgl. Art. 111 f. VRPG). 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, sichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die Garantien für Personen in Dublin-Haft (vgl. Art. 28 Abs. 4 Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [ABl. L 180/96]) gelangen im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung, da sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Überprüfung der (Dublin-)Ausschaffungshaft nicht mehr in Haft befand. 5.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Der Antrag des Beschwerdeführers um Überprüfung der Haft war verspätet, sodass darauf nicht einzutreten war. Es bestanden mithin von Anfang an keine realistischen Gewinnaussichten, sodass sich das Begehren als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich aufgrund dieser Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Daran ändert die festgestellte Rechtsverweigerung nichts, werden doch im Gesuchs- und im Rechtsmittelverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikostenersatz ausgerichtet (vgl. Art. 112 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 1). Er hat indes (auch) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.2 Wie das Rechtsmittel vor der Vorinstanz ist auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen (vgl. vorne E. 5.2 f.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, er könne die erstandene Haft auch nach der Haftentlassung jederzeit unter dem Titel der Haftüberprüfung gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG auf deren Rechtmässigkeit untersuchen lassen, einen gewissen Begründungsaufwand (namentlich die Auslegung der genannten Bestimmung) nach sich zog. Nachdem der festgestellte Eröffnungsmangel einem rechtzeitigen Haftprüfungsantrag offensichtlich nicht entgegengestanden hätte, bestanden auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Vornherein kaum Erfolgsaussichten, was für den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar sein musste. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Angesichts der besonderen Verhältnisse rechtfertigt es sich indes, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann damit soweit die Verfahrenskosten betreffend als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2023, Nr. 100.2023.191U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration (SEM) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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