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Bern Verwaltungsgericht 05.09.2025 100 2023 18

5 settembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,202 parole·~21 min·8

Riassunto

Baubewilligung; Abbruch Doppelgarage und Schopf sowie Neubau von zwei Reiheneinfamilienhäusern (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022; BVD 110/2022/133) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2023.18U NYR/BIM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Bickel A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen 1. B.________ 2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin … und Fürsprecher … Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken Baubewilligungsbehörde, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten b. Interlaken betreffend Baubewilligung; Abbruch Doppelgarage und Schopf sowie Neubau von zwei Reiheneinfamilienhäusern (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022; BVD 110/2022/133)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG reichte am 19. Juni 2020 bei der Einwohnergemeinde (EG) Matten bei Interlaken ein Baugesuch ein für den Abbruch einer bestehenden Doppelgarage mit Schopf und den Neubau von zwei Reiheneinfamilienhäusern mit je vier Wohnungen sowie von sechs ungedeckten Autoabstellplätzen mit einem Wendehammer auf der Parzelle Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 1________. In der Folge nahm die A.________ AG drei Projektänderungen vor (ein Technikraum anstelle von zwei Technikräumen sowie Anpassungen des Umgebungsplans). Die Parzelle Nr. 1________ liegt in der Wohnzone W2 und im kommunalen Baumschutzgebiet. Gegen das Vorhaben erhoben neben anderen B.________ und C.________, je Eigentümer der Nachbarparzellen Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 2________ und Interlaken Gbbl. Nr. 3________, Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 30. Juni 2022 erteilte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung. Die Einsprachen wies er ab. B. Gegen den Gesamtentscheid erhoben B.________ und C.________ am 28. Juli 2022 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 gut, hob den Gesamtentscheid auf und verweigerte die Baubewilligung. C. Dagegen hat die A.________ AG am 9. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der BVD sei aufzuheben und das Verfahren an die «entsprechende Vorinstanz» zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 beantragen B.________ und C.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Matten bei Interlaken hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Zu diesen Eingaben hat die A.________ AG mit Replik vom 1. März 2023 Stellung genommen und gleichzeitig geänderte Pläne eingereicht. B.________ und C.________ haben in der Folge auf eine Duplik verzichtet. Die BVD und die EG Matten haben mit Eingaben vom 5. Mai bzw. 8. Mai 2023 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat die A.________ AG auf rechtliche Änderungen hingewiesen und ergänzend zur Replik einen angepassten Umgebungsplan eingereicht. Dazu haben sich B.________ und C.________ am 22. Januar 2024 geäussert. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 bestätigt die A.________ AG den Antrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und C.________ halten mit Stellungnahme vom 19. März 2024 ihrerseits am Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bzw. 12. März 2024 mitgeteilt, die von der A.________ AG neu eingereichten Pläne würden über die geplanten Änderungen nicht genügend Aufschluss geben. Sie könne sich deshalb nicht dazu äussern, ob der Rahmen einer Projektänderung eingehalten sei und ob überhaupt Aussicht bestehe, dass diese bewilligt werden könne. Die EG Matten hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid als Baugesuchstellerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Fehlende Sachurteils bzw. Prozessvoraussetzungen, die – wie von den Beschwerdegegnern beantragt – zu einem Nichteintreten führen könnten (vorne Bst. C), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angeführt. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Parzelle Nr. 1________ liegt in der Wohnzone W2 und im kommunalen Baumschutzgebiet (Zonenplan 1 und 2 vom 27.5.2009, einsehbar unter: <www.matten.ch>, Rubriken «Gemeinde/Reglemente und Verordnungen»). Im südlichen bzw. südöstlichen Teil der Bauparzelle sollen zwei neue Reiheneinfamilienhäuser errichtet werden (Haus A bzw. Haus B). Im nördlichen Teil der Bauparzelle, die zur Alpenstrasse bzw. zum Lärchenweg hin schmaler wird, sollen eine bestehende Doppelgarage mit Schopf abgebrochen und stattdessen sechs ungedeckte Autoabstellplätze mit einem Wendehammer eingerichtet werden. Die südwestliche Längsseite des Hauses A ist parallel zur Grenze der Nachbarparzelle Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 4________ geplant. Der Grenzabstand beträgt dort 6,8 m. Die Reiheneinfamilienhäuser weisen eine Länge von 24 m und eine Breite von 11,4 m (ohne Pergola) auf (vgl. Baugesuch vom 19.6.2020, Akten RSA 4C pag. 2; Situationsplan sowie Umgebungsplan [Grafik], beide vom 27.11.2020, Akten RSA 4B Faszikel 12). 2.2 Auf der Parzelle Nr. 1________ stehen mehrere Einzelbäume und Baumgruppen (vgl. Zustandsbericht und Baumbeurteilung vom 13.4.2015 der D.________ AG, Akten RSA 4B pag. 258 ff. [im Folgenden: Zustandsbericht]; vgl. auch Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur [LA- NAT], Abteilung Naturförderung [ANF], vom 4.4.2022, Akten RSA 4B

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, pag. 115 ff., Ziff. 1.2; vgl. auch Umgebungsplan [Grafik] vom 27.11.2020, Akten RSA 4B Faszikel 12). Im Südwesten, entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 4________, verläuft ein Grünstreifen (auch bezeichnet als Baumgruppe Nr. 13), u.a. bestockt mit Bergahorn, Stechpalmen und Hainbuchen. Die Baumhöhen betragen bis ca. 27 m (Bergahorn). Im Südosten des Hauses A stehen vier Sommerlinden (Bäume Nrn. 9-12; vgl. Zustandsbericht S. 4 f. mit Grundbuchplan «Aufnahme Baumbestand» im Anhang; Umgebungsplan [Grafik] vom 27.11.2020, Akten RSA 4B Faszikel 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Auszug aus Umgebungsplan vom 27. November 2020 (nicht exakt nach Norden ausgerichtet) 2.3 Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angepasste Pläne eingereicht (vgl. Replik act. 9 S. 5): Es ist unklar, ob sie damit das ursprüngliche Vorhaben im Umfang der Änderung ersetzen will.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Die Anträge sind nicht eindeutig. So hat sie mit Beschwerde eine Rückweisung beantragt (vorne Bst. C). Zulässig ist, vor Verwaltungsgericht ein Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung einer Projektänderung zu stellen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 32-32d N. 13d mit Hinweisen). Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz (vorne Bst. C) ist damit nicht so zu verstehen, dass sie das ursprüngliche Bauvorhaben nicht beurteilt haben möchte bzw. dass sie dieses mit einer Projektänderung aufgeben wollte (zu den Anforderungen an die Abstandserklärung Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 7). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit in erster Linie zu prüfen, ob die Vorinstanz die Baubewilligung zu Recht verweigert hat, indem sie den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 30. Juni 2022 aufgehoben hat (vgl. aber auch hinten E.9). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Thematik des grossen Grenzabstandes von Haus A gegenüber der Grenze zum westlichen Nachbargrundstück Nr. 4________ zu äussern (Beschwerde S. 2; vgl. auch Replik act. 9 S. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte, eine Beschwerdeantwort sowie Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. auch Vernehmlassung der BVD act. 4); mithin konnte sie sich auch zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Rüge der Beschwerdegegner äussern, der grosse Grenzabstand werde vom Haus A nicht eingehalten. Die Vorinstanz hat das Äusserungsrecht der Beschwerdeführerin demnach nicht verletzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin zudem beanstandet, die Vorinstanz habe ihr keine Gelegenheit gegeben, eine Projektänderung einzureichen (Replik act. 9 S. 1), ergibt sich Folgendes: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass der grosse Grenzabstand beim Haus A umstritten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie hätte dazu ohne Weiteres eine Projektänderung einreichen können, was sie aber nicht tat. Wird im Beschwerdeverfahren keine Projektänderung eingereicht, ist die Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet, der Bauherrschaft vor einem negativen Entscheid von Amtes wegen dazu Gelegenheit zu geben (BVR 2016 S. 79 E. 3.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13a). Auch diese Rüge ist unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand unzulässig ausgedehnt. Die Beschwerdegegner hätten die Nichteinhaltung des grossen Grenzabstands erstmals im vorinstanzlichen Verfahren gerügt. Neue Einsprachegründe hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr vorgebracht werden dürfen (Beschwerde S. 2; Replik act. 9 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu den zulässigen Beschwerdegründen geändert worden sind: Wohl waren die Einsprecherinnen und Einsprecher nach Art. 40 Abs. 2 BauG in der ursprünglichen Fassung (GS 1985 S. 186 ff., 200) nur im Rahmen ihrer «Einsprachegründe» zur Beschwerde befugt. Seit der Revision des BauG vom 9. Juni 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (BAG 17-008), sind die zulässigen Rügen im Beschwerdeverfahren vor der BVD wie auch vor Verwaltungsgericht aber nicht mehr auf die Einsprachegründe beschränkt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 8 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegner durften im vorinstanzlichen Verfahren daher den Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, der Nichteinhaltung des grossen Grenzabstandes erheben. Die BVD hat den von den Beschwerdegegnern erhobenen Einwand zu Recht geprüft. 5. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist sodann strittig, ob das geänderte Baureglement der EG Matten bei Interlaken vom 27. Mai 2009 anwendbar ist (GBR mit Änderungen vom 20.12.2020, einsehbar unter: <www.matten.ch>, Rubriken «Gemeinde/Reglemente und Verordnungen»). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Das Baugesuch datiert vom 19. Juni 2020 (vorne Bst. A). Die Änderungen des Baureglements sind am 31. März 2023 in Kraft getreten (vgl. Art. 705 ff. GBR), also während laufendem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Damit ist grundsätzlich das Baureglement vor den Änderungen massgebend. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind dann zu beachten, wenn zwingende Gründe für deren sofortige Berücksichtigung sprechen oder das neue Recht für die gesuchstellende Person günstiger ist (lex mitior; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 2a). Die Bestimmungen zum grossen Grenzabstand – dessen Einhaltung hier strittig ist (vgl. E. 6 hiernach) – haben im Rahmen der Teilrevisionen des Baureglements zwar gewisse Änderungen erfahren: So hat der Wortlaut von Anhang aA143 Abs. 1 GBR geändert und sieht das neue Baureglement für Gebäude, die über 15 m lang sind, keine Zuschläge auf dem Grenzabstand mehr vor (vgl. aArt. 212 Abs. 3 und Art. 212 Abs. 3 GBR sowie angefochtener Entscheid E. 3b). Dies ist aber – wie sich zeigen wird – für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Bedeutung. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen dazu, ob das neue Recht für die Beschwerdeführerin günstiger und deshalb anwendbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, 6. In der Sache ist umstritten, ob das Haus A den grossen Grenzabstand an der reglementarisch vorgesehenen Fassade einhält. 6.1 Die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W2. Projektiert ist der grosse Grenzabstand an der Nordostfassade des Hauses A. Nach aArt. 212 Abs. 1 GBR haben Bauten in der Wohnzone W2 einen grossen Grenzabstand von 10 m einzuhalten. Nach aA143 Abs. 1 GBR wird der grosse Grenzabstand rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen. Für den Fall, dass die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmt werden kann, regelt aA143 Abs. 2 GBR Folgendes: Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller, auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. 6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, nach dem Wortlaut von aA143 Abs. 2 GBR sei massgebend, ob die besonnte Längsseite eindeutig bestimmt werden könne. Dies sei nicht nur bei Südfassaden der Fall, sondern auch bei Fassaden, die nach Südwesten oder Südosten ausgerichtet seien, zumal diese Fassaden aufgrund der geografischen Lage jeweils stärker besonnt seien als die gegenüberliegende Nordost- bzw. Nordwestfassade. Die Bestimmung der besonnten Längsseite bilde in solchen Fällen keine Probleme. Anderes gelte, wenn die Längsseiten exakt oder annähernd nach Osten und Westen ausgerichtet seien. Für diesen Fall sehe aA143 Abs. 2 GBR vor, dass die Bauherrschaft bestimmen könne, ob der grosse Grenzabstand nach Osten oder Westen oder an der südlichen Schmalseite gemessen werde. Da hier keine exakte oder annähernde Ost-West Orientierung der Längsseiten des Hauses A vorliege, dürfe die Beschwerdeführerin nicht bestimmen, an welcher Fassade der grosse Grenzabstand zu messen sei. Die gegenteilige Ansicht des Regierungsstatthalters sei unhaltbar (angefochtener Entscheid E. 3d). 6.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin bestimmen durfte, ob der grosse Grenzabstand beim Haus A von der gegen Nordosten gerichteten Längsseite oder von der nach Südwesten gerichteten Längsseite zu messen ist. Dazu ist aA143 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, GBR auszulegen. Die Gemeinde, die in erster Linie berufen ist zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will (statt vieler BVR 2019 S. 51 E. 6.2), hat sich weder im verwaltungsgerichtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Auslegung von aA143 Abs. 2 GBR geäussert, so dass keine Zurückhaltung aufgrund der Gemeindeautonomie angebracht ist (vgl. dazu BGer 1C_116/2018 vom 26.10.2018 E. 4.4 mit Hinweisen; VGE 2020/409 vom 15.2.2022 E. 4.9; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5). 6.4 Nach aA143 Abs. 2 GBR darf die Bauherrschaft die für die Messung des grossen Grenzabstands massgebende Fassade (ausgenommen die Nordfassade) wählen, wenn die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar ist. Im Reglementstext wird in Klammern umschrieben, in welchen Situationen dies zutrifft: wenn keine Seite mehr als 10 % länger ist oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite. Eine solche Situation liegt hier unbestritten nicht vor. Die Vorinstanz weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Bestimmung der besonnten Längsseite Probleme bereiten kann, wenn das Gebäude nur geringfügig von einer exakten Ost-West-Orientierung abweicht (vorne E. 6.2). Hier beträgt die Abweichung von einer exakten Ost- West-Orientierung aber immerhin rund 25 Grad. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Südwestfassade aufgrund der geografischen Lage der Bauparzelle nördlich des Sonnenwendekreises abstrakt als eindeutig besser besonnt angesehen hat als die Nordostfassade. 6.5 Die Beschwerdeführerin verweist auf die konkrete Besonnung des Hauses A; die Vorinstanz habe die Ausgestaltung des Hauses A (kein Vordach, grosse Fensteröffnungen, Orientierung der Räume) sowie dessen besondere Lage (Baumschutzgebiet) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie reicht Berechnungsmodelle zu den Akten, welche die jährlichen Sonnenstunden an der Südwest- und Nordostfassade des Hauses A aufzeigen sollen (Beschwerde S. 2 f.; Replik act. 9 S. 3 sowie Beilage 1 zur Replik [Version nach Baueingabe] act. 9A). 6.6 Die Beschwerdeführerin will mit ihren Berechnungen in erster Linie zeigen, dass die Zahl der Sonnenstunden unabhängig von der geografischen Ausrichtung des Gebäudes bzw. der Längsseiten stets gleich bleibt und eine Drehung des Grundrisses nach Ost oder West nicht relevant ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, (vgl. Eingabe vom 1.3.2023, act. 9). Da die Gesamtzahl der Sonnenstunden für die Beantwortung der Frage, ob die besonnte Längsseite des Hauses A eindeutig bestimmbar ist, nicht von Bedeutung ist, kann offenbleiben, wie es sich mit den Berechnungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält. Näher zu prüfen ist demgegenüber der Einwand der Beschwerdeführerin, die Südwestfassade des Hauses A sei aufgrund dessen Lage im Baumschutzgebiet nicht eindeutig stärker besonnt als die Nordostfassade: Die Südwestseite des Hauses A liegt unmittelbar östlich der Baumgruppe Nr. 13, die relativ dicht bewachsen ist und deren Bäume eine Höhe von bis zu 27 m erreichen (vorne E. 2.2). Dies hat zwar einen Einfluss auf die Besonnung der Südwestfassade (vgl. Zustandsbericht S. 5 mit Fotodokumentation im Anhang). Pflanzen und Bäume sind als leicht veränderbare Elemente bei der Festlegung der für den Grenzabstand massgeblichen besonnten Längsseite aber grundsätzlich nicht zu beachten; sie können entfernt werden, weshalb baurechtlich auf sie nur beschränkt abgestellt werden kann (vgl. BVR 2000 S. 416 [VGE 20785 vom 21.2.2000] nicht publ. E. 5c/bb, 1997 S. 97 E. 3d). Daran ändert auch die Lage des Baugrundstücks im kommunalen Baumschutzgebiet (vorne Bst. A) nichts, denn nach Art. 524a GBR steht der Erhalt von ortsbildprägenden Bäumen unter dem Vorbehalt der Wohnhygiene und der zweckmässigen Überbauung. Geschützte Einzelbäume im Sinn von Art. 524b GBR enthält das Baugrundstück keine. Auch die Ausgestaltung des Hauses A (kein Vordach, grosse Fenster) ist nicht zu berücksichtigen, um die besonnte Längsseite festzulegen. Ansonsten könnte die Bauherrschaft durch entsprechende Planung darauf einwirken, welche Längsseite als eindeutig besser besonnt gilt und damit, bei welcher Fassade der Grenzabstand gemessen wird. Aus diesem Grund ist auch die Ausrichtung der Räume beim Haus A nicht zu beachten. Solches ist in aA143 Abs. 2 GBR denn auch nicht vorgesehen. 6.7 Zusammenfassend ist die Südwestfassade als eindeutig besser besonnte Längsseite bestimmbar und damit für den grossen Grenzabstand massgebend. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, das Projekt verletze die Vorschrift über den grossen Grenzabstand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, 7. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da auf der Nachbarparzelle ein Bauprojekt mit dem grossen Grenzabstand gegen Osten bewilligt worden sei. – Ob die Situation auf der Nachbarparzelle mit dem hier strittigen Bauprojekt vergleichbar ist, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 520 ff.). So ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Abgesehen davon würde das gewichtige öffentliche Interesse an der Wohnhygiene, das mit dem grossen Grenzabstand verfolgt wird (vgl. Art. 64 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]; VGE 2021/40 vom 19.1.2022 E. 6.3 und 7.3 [bestätigt durch BGer 1C_136/2022 vom 28.2.2023]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8 Bst. a, Art. 70 N. 15), einer rechtswidrigen Begünstigung der Beschwerdeführerin im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es könne auch nur das Haus B ausgeführt werden – wenn das Haus A wegen des Grenzabstands nicht bewilligungsfähig sei. Sie rügt (sinngemäss), die Vorinstanz hätte eine Teilbaubewilligung prüfen müssen (Beschwerde S. 3; Replik act. 9 S. 4). Dazu ergibt sich Folgendes: Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 32c BauG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Gegenstände eines Bauvorhabens, für die kein Koordinationsbedarf besteht, separat zu beurteilen und hierfür gegebenenfalls eine Teilbaubewilligung zu erteilen. Dies setzt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allerdings in der Regel voraus, dass eine solche Teilbaubewilligung für bestimmte Bestandteile des Bauprojekts beantragt wird (BVR 2016 S. 79 E. 4.7; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin hat weder vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen klaren (Eventual-)Antrag auf eine Teilbaubewilligung für eines der beiden Häuser gestellt. Dazu hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, sie aufgrund des umstrittenen Grenzabstands beim Haus A aber Anlass gehabt, wenn sie an einer solchen Bewilligung interessiert wäre. Es sind hier auch keine Umstände ersichtlich, welche (ausnahmsweise) ein Abweichen von den dargestellten Grundsätzen nahelegen könnten (vgl. dazu BVR 2016 S. 79 E. 4.7): Die Beschwerdeführerin hat das Bauvorhaben als Gesamtprojekt eingereicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3i; Gesamtentscheid vom 30.6.2022, Akten RSA 4B pag. 401; Plan «Berechnung Bruttogeschossfläche» vom 31.7.2020, Akten RSA 4C pag. 24). Daran ändert selbst dann nichts, wenn die Beschwerdeführerin die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG aufgrund geänderter kommunaler Bestimmungen heute nicht mehr beanspruchen müsste – wie sie behauptet (Beschwerde S. 3). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich das Projekt insgesamt verändern würde, wenn das Haus A nicht realisiert wird (z.B. Anzahl Parkplätze, Umgebungsgestaltung; angefochtener Entscheid E. 3i). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Teilbaubewilligung nicht von Amtes wegen geprüft hat; dafür besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass. 9. Zu prüfen bleibt, ob die Projektänderung eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt. 9.1 Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht angepasste Pläne eingereicht (vorne Bst. C; zu deren Tragweite vorne E. 2.3). Das Verwaltungsgericht kann eine Sache (ausnahmsweise) zwecks Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Rückweisung setzt voraus, dass die beabsichtigten Änderungen den Rahmen einer Projektänderung nicht sprengen. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Bauherrschaft zwecks Prüfung einer Projektänderung einen Rückweisungsantrag stellt oder zumindest erklärt hat, hierzu bereit zu sein, was hier zuzutreffen scheint (vorne E. 2.3). Ein Rechtsanspruch auf Rückweisung besteht jedoch nicht; der Entscheid liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Sinnvoll ist die Rückweisung nur dann, wenn die Aussicht oder zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann (zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, BVR 2023 S. 25 E. 11.1, 2012 S. 74 E. 4.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32- 32d N. 13b). 9.2 Strittig ist vorab, ob die Änderungen den Rahmen einer Projektänderung sprengen. Nach Art. 43 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ist eine Projektänderung nur dann möglich, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Grundzüge sind betroffen, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (BVR 2023 S. 25 [VGE 2021/161/162 vom 11.10.2022] nicht publ. E. 3.1.2, 1989 S. 400 E. 2a; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12a). – Hier ändert sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt der Standort der Reiheneinfamilienhäuser. Das Haus B wird zur nordöstlichen Parzellengrenze um rund 2 Meter verschoben (Grenzabstand neu 4,5 m statt 6,2 m), das Haus A um rund 3 Meter in östlicher Richtung, wobei der Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. 4________ neu 10 m statt 6,8 m beträgt (vgl. Beilage 9 [Situationsplan vom 2.3.2023] zur Replik act. 9A sowie Beilagen 10 [Situationsplan vom 5.12.2023] und 11 [Umgebungsplan vom 5.12.2023] zur Eingabe vom 5.12.2023 act. 15). Damit ist ein Hauptmerkmal des strittigen Bauvorhabens betroffen. Es ist fraglich, ob es deshalb in seinen Grundzügen gleich bleibt oder von einer wesentlichen Veränderung auszugehen ist. Die Frage braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, da weitere Gründe gegen eine Rückweisung sprechen. So ist unklar, inwiefern sich die Änderung des Standorts der Reiheneinfamilienhäuser auf das übrige Bauvorhaben auswirken würde – was auch die Vorinstanz bemerkt (Stellungnahmen vom 15.12.2023 act. 17 und vom 12.3.2024 act. 25 S. 1). Zwar hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen neuen Umgebungsplan eingereicht (Beilage 11 [Umgebungsplan vom 5.12.2023] zur Eingabe vom 5.12.2023 act. 15). Dieser weist gegenüber dem vom Regierungsstatthalter bewilligten Umgebungsplan verschiedene Änderungen auf – zusätzlich zum neuen Standort der Reiheneinfamilienhäuser sind insbesondere neue Bepflanzungen, Zufahrt und Fusswege zu den neu ausgerichteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, Wohnungseingängen erkennbar (vgl. Umgebungsplan vom 27.11.2020, Akten RSA 4B Faszikel 12). Die Änderungen werden im neuen Umgebungsplan aber nicht bzw. nicht abschliessend kenntlich gemacht oder schriftlich ausgeführt (zu den Anforderungen an ein Gesuch um Projektänderung vgl. BVR 2023 S. 25 nicht publ. 3.2.2 [VGE 2021/161/162 vom 11.10.2022] sowie Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 15). Die Beschwerdeführerin erläutert zudem nicht, welche Auswirkungen die Projektänderung auf das Gesamtprojekt hat. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht beurteilen, ob die Anpassungen des Bauvorhabens im Rahmen einer Projektänderung möglich wären und die Möglichkeit besteht, dass die Projektänderung bewilligt werden kann. Diese Ausgangslage rechtfertigt keine (ausnahmsweise) Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Projektänderung. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine speziellen prozessualen Verhältnisse oder besonderen Umstände ersichtlich, die eine vom Grundsatz abweichende Kostenverlegung rechtfertigen würden (vgl. dazu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 ff.). Namentlich ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach «rechtens» gehandelt hat, kein Grund für eine andere Kostenverlegung (Replik act. 9 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG), wobei die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2023.18U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'553.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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