100.2023.176U BUC/FLN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Anschaffung von Sportmaterial (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. Juni 2023; 831402)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist ein als Verein konstituierter Dachverband für die Sportarten .... Er bezweckt statutengemäss die Förderung, Weiterentwicklung und Organisation des ...-Sports in der Region .... Am 30. Dezember 2022 stellte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein Gesuch um Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an die Anschaffung von Sportmaterial im Umfang von rund Fr. 5'300.--. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies die SID das Beitragsgesuch ab. B. Hiergegen hat A.________ am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein Beitrag an die Anschaffung von Sportmaterial aus dem Sportfonds zu gewähren. Die SID schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2023 bzw. mit Duplik vom 31. Oktober 2023 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die SID an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 [KGSG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (vgl. hinten E. 3.1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds. 2.1 Am 1. Januar bzw. 1. Juli 2019 ist das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber den von Volk und Ständen am 11. März 2012 angenommenen neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umgesetzt und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (AS 39 353 und BS 10 255) sowie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) abgelöst hat (vgl. Anhang BGS). Das BGS verpflichtet die Kantone, ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren an die neuen organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben anzupassen (Art. 145 BGS). Der Kanton Bern ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass des KGSG und der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) nachgekommen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 2.2 Die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport zu verwenden (Art. 125 Abs. 1 BGS; Art. 26 Abs. 1 KGSG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen [IKV 2020; BSG 945.3-1], welcher der Kanton Bern mit Grossratsbeschluss vom 10.3.2020 beigetreten ist [BSG 945.3]). Die Mittelverwendung erfolgt über den Lotteriefonds, den Sportfonds und den Kulturförderungsfonds (Art. 40 Abs. 1 KGSG). Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Art. 125 Abs. 1 BGS fallen in den Lotteriefonds (Art. 40 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für die in Art. 43 KGSG aufgeführten Zwecke verwendet, namentlich für Kultur, Denkmalpflege, Natur und Umweltschutz, Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Gesellschaft, Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern sowie für weitere gemeinnützige Grossprojekte und Vorhaben (vgl. auch Art. 44 ff. KGSV); andererseits werden aus ihnen der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 KGSG). Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt eine Rechtsgrundlage, hinreichende Fondsmittel und einen Beschluss des finanzkompetenten Organs voraus (Art. 127 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 48 KGSG; vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.2; zu dem mit diesen Regelungen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1; VGE 2018/399 vom 17.12.2019 E. 2.1). 2.3 Der Sportfonds wird von der SID verwaltet (vgl. Art. 47 Abs. 1 KGSG; Art. 93 Abs. 1 KGSV). Diese beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 KGSG i.V.m. Art. 90 und 92 KGSV). Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (Art. 56 Abs. 2 KGSG). Die Mittel aus dem Sportfonds sind gemäss Art. 44 KGSG für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen (Bst. a), für Sportmaterial (Bst. b), für Vereins- und Verbandsförderung (Bst. c) sowie für die übrige Sportförderung (Bst. d) zu verwenden. Es gilt, die in Art. 26 ff. KGSG geregelten allgemeinen Grundsätze zu beachten (vgl. BVR 2021 S. 501 E. 3.3). Im Übrigen richtet sich die Mittelverwendung nach Art. 69 bis 89 KGSV, wobei für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, hier interessierende Anschaffung mobilen Sportmaterials neben den allgemeinen Bestimmungen (Art. 69 f. KGSV) insbesondere Art. 75 bis 77 KGSV einschlägig sind. 2.4 Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, gleichmässigen und sachgerechten Umsetzung des Geldspielrechts sowie zum Schutz der Rechtssicherheit hat die SID gestützt auf Art. 34 KGSV die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung unter anderem im Praxisleitfaden zum Sportfonds konkretisiert (einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Sportfonds/Übersicht» [nachfolgend: Praxisleitfaden]; zur Tragweite statt vieler BVR 2021 S. 159 E. 4.3, 2018 S. 139 E. 2.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 41). Dieser enthält insbesondere Erläuterungen zum Gesuchsverfahren, zu den Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Beitragssätzen sowie Beitragsobergrenzen und -ausschlüssen (zu den Ausführungen in Bezug auf Beiträge für mobiles Sportmaterial vgl. insb. Praxisleitfaden S. 15 f.; BVR 2021 S. 501 E. 3.4). In Ergänzung zum Praxisleitfaden hat die SID zudem eine separate Liste publiziert mit einer Aufzählung von mobilem Sportmaterial, für dessen Anschaffung Beiträge aus dem Sportfonds gesprochen werden können (vgl. Liste beitragsberechtigtes Sportmaterial, einsehbar unter <https://www.fobe.sid.be.ch>, Rubriken «Sportfonds/Sportmaterial»). 2.5 Auf die Gewährung bzw. Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (Art. 127 Abs. 4 BGS; Art. 34 KGSG). Sind die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (vgl. zum Ganzen BVR 2021 S. 501 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; zum [auch] insofern mit dem revidierten Recht übereinstimmen alten Recht BVR 2013 S. 183 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 3. 3.1 Mit Gesuch vom 30. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beiträge aus dem Sportfonds in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'269.45 für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial beantragt (vgl. Beitragsgesuch, Beschwerdebeilage [BB] 1). Dieses Gesuch hat die SID am 1. Juni 2023 mit der Begründung abgelehnt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen interkantonalen Verband, sei er doch gemäss seinen Statuten der regionale Dachverband der Region .... Gemäss Art. 70 KGSV könnten Beiträge an interkantonale Sportverbände nur gewährt werden, wenn die KGSV eine Beitragsberechtigung bei den einzelnen Zuwendungsbereichen ausdrücklich vorsehe. Dies sei bei der Anschaffung von mobilem Sportmaterial gemäss Art. 75 KGSV nicht der Fall. Entsprechend könnten dem Beschwerdeführer in diesem Bereich keine Beiträge gewährt werden (Verfügung vom 1.6.2023 S. 1, Vorakten SID [act. 13A] pag. 1 f.). 3.2 Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, Art. 75 KGSV sei mit Art. 27, 33 und 44 KGSG nicht zu vereinbaren, wonach Beiträge aus dem Sportfonds für Vorhaben im Kanton Bern vorgesehen seien (gemäss Art. 44 Bst. b KGSG insbesondere für die Anschaffung von Sportmaterial) und Gesuchstellende rechtsgleich zu behandeln seien. Eine Unterscheidung zwischen kantonalen und interkantonalen Verbänden sehe das KGSG nicht vor (Beschwerde S. 1); sie stehe im Widerspruch zu Art. 27 KGSG, wonach der geografische Bezug zum Kanton Bern massgebend sei. Der Regierungsrat habe beim Erlass der Verordnung seine Kompetenzen überschritten (vgl. Replik S. 1). Im Übrigen sei das in Frage stehende Sportmaterial für das Leistungszentrum ... angeschafft worden, das sich im Kanton Bern befinde. Die Teilnehmenden seien zu 93,5 % im Kanton Bern wohnhaft, womit die Situation ohne Weiteres mit einem kantonalbernischen Verein vergleichbar sei. Der Ausschluss des Beschwerdeführers widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 33 KGSG (Beschwerde S. 1 f.). – Dem hält die SID zusammengefasst entgegen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen interkantonalen Verband, hätten sich die «ursprünglich eigenständigen» Vereine der Regionen ... doch per 1. Mai 2018 zusammengeschlos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, sen. Auf diese Weise hätten «Synergien genutzt und die ehrenamtliche Arbeit effizienter eingesetzt werden» können. Interkantonale Sportverbände seien im hier massgebenden Art. 75 KGSV nicht aufgeführt und entsprechend nicht beitragsberechtigt (Beschwerdeantwort S. 1). Da nach der geltenden klaren Rechtslage allein die Organisation der Gesuchstellenden massgeblich sei, sei unerheblich, dass das streitbetroffene Sportmaterial ausschliesslich für Leistungszentren im Kanton Bern eingesetzt werden solle. Eine rechtsungleiche Behandlung liege nicht vor, zumal die Vorgaben für sämtliche interkantonalen Sportverbände gleichermassen gälten (Beschwerdeantwort S. 2). Die in Art. 70 ff. KGSV vorgesehene «Umschreibung bzw. Eingrenzung der beitragsberechtigten Gesuchstelle[nden]» sei von der in Art. 38 Abs. 1 KGSG geregelten Delegation umfasst (Duplik S. 1). 4. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Auslegung von Art. 75 KGSV nicht in Frage und bestreitet nicht, dass er als interkantonaler Sportverband zu qualifizieren und als solcher (wie die SID ausführt) gemäss der geltenden Regelung grundsätzlich nicht beitragsberechtigt ist. Er macht hingegen geltend, die genannte Bestimmung entbehre einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bzw. widerspreche übergeordnetem Recht (vgl. E. 3.2 hiervor); sinngemäss beantragt er damit, Art. 75 KGSV sei gestützt auf eine akzessorische Normenkontrolle die Anwendung zu versagen. 4.1 Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2023 S. 51 E. 4.4, 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.; zum Ganzen BVR 2024 S. 294 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 4.2 Zu den hier anwendbaren Bestimmungen ergibt sich Folgendes: Art. 44 KGSG definiert die Zuwendungsbereiche für Unterstützungsleistungen aus dem Sportfonds; danach sind die Mittel u.a. für Sportmaterial einzusetzen (Bst. b). Die Mittelverwendung hat in Übereinstimmung mit den in Art. 26 ff. KGSG geregelten allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen (vgl. auch vorne E. 2.3). So etwa sind Beiträge in der Regel nur an kantonale Vorhaben zu entrichten (Art. 27 KGSG; vgl. hinten E. 4.4) und Gesuchstellende möglichst rechtsgleich zu behandeln (Art. 33 KGSG; vgl. hinten E. 4.6). Weitere, konkrete Vorgaben zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds sind dem KGSG nicht zu entnehmen; es ist vielmehr Aufgabe des Regierungsrats, ergänzende Bestimmungen zu erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher zu umschreiben (Art. 38 KGSG). Der Regierungsrat hat von der genannten Rechtsetzungskompetenz mit dem Erlass der KGSV Gebrauch gemacht. Diese Verordnung enthält neben allgemeinen Bestimmungen zur Mittelverwendung (Art. 29 ff. KGSV) auch spezifische Regelungen zur Verwendung der Reingewinne im Bereich des Sportfonds (Art. 69 bis 89 KGSV). Dabei bestimmt Art. 70 KGSV unter der Überschrift «Beitragsberechtigung», dass Beiträge aus dem Sportfonds unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Art. 26 ff. KGSG u.a. an «kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton Bern sowie an deren Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton gewährt werden können» (Bst. a). Interkantonale Sportverbände sind demgegenüber nur beitragsberechtigt, soweit die KGSV dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht (Bst. c; vgl. für eine ähnliche Regelung auch Art. 70 Bst. d KGSV zu den «Gemeinden im Kanton» und Bst. e zu «kantonalen Organisationseinheiten»). Im Weiteren enthält die KGSV für jeden der in Art. 44 KGSG genannten Zuwendungsbereiche des Sportfonds differenzierte Regelungen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen interkantonale Sportverbände gemäss Art. 70 Bst. c KGSV beitragsberechtigt sind. In Bezug auf die hier interessierende Anschaffung von mobilem Sportmaterial bestimmt Art. 75 Abs. 1 KGSV, dass Beiträge «kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden gewährt werden» können; eine Beitragsberechtigung inter- oder ausserkantonaler Sportverbände und Sportvereine ist nicht vorgesehen (vgl. auch Praxisleitfaden S. 8 und 15 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38]). Dies gilt umso mehr, als der Bereich der Leistungsverwaltung (und nicht der Eingriffsverwaltung) betroffen ist und es um die Regelung einer Vielzahl von Fällen geht (vgl. auch hinten E. 4.6.2). 4.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Unterscheidung zwischen kantonalen und ausser- bzw. interkantonalen Sportverbänden und Sportvereinen stehe im Widerspruch zu Art. 27 KGSG (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 4.4.1 Art. 27 KGSG verlangt für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sport- und Lotteriefonds einen kantonalen Bezug; Beiträge werden in der Regel nur ausgerichtet an Vorhaben im Kanton bzw. an andere Vorhaben, wenn diese für den Kanton von hoher Bedeutung sind (Abs. 1). Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich (Abs. 2). Historisch betrachtet entspricht Art. 27 Abs. 1 KGSG grundsätzlich dem bis zum 31. Dezember 2020 für den Lotteriefonds geltenden Art. 48 Abs. 1 des Lotteriegesetztes vom 4. Mai 1993 in der Fassung vom 12. Juni 2012 (LotG; BAG 12-091; vgl. auch Art. 48 aAbs. 1 LotG [GS 1993 S. 293 ff.] in der Fassung vom 4.5.1993, der zusätzlich den «Fonds für kulturelle Aktionen» erfasste). Mit der genannten Regelung bezweckt der Gesetzgeber, Reingewinne jenem Kreis von Personen zukommen zu lassen, von dem sie stammen, mithin den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Bern. «Beiträge an ein Vorhaben in einem anderen Kanton oder ein solches kantonsübergreifender Natur sind möglich, wenn sie für den Kanton Bern von hoher Bedeutung sind» (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KGSG [nachfolgend: Vortrag KGSG], in Tagblattbeilagen zur Frühlingssession 2020 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2016.POM.102], S. 11). Dies entspricht im Übrigen auch den bundesrechtlichen Vorgaben, wonach die in einem Kanton erzielten Reingewinne aus Lotterien und Wetten grundsätzlich im betreffenden Kanton bleiben sollen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum BGS, in BBl 2015 S. 8387 ff., 8495; vgl. auch Art. 126 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 5 BGS). 4.4.2 Es bestehen unzweifelhaft verschiedene Möglichkeiten, das mit Art. 27 KGSG verfolgte Anliegen umzusetzen und den kantonalbernischen Bezug in den verschiedenen Zuwendungsbereichen sicherzustellen. Die Entscheidung über diese Konkretisierung hat der Gesetzgeber indessen auch nach neuem Recht dem Regierungsrat überlassen (Art. 38 KGSG; vgl. vorne E. 4.2); insbesondere hat er die Revision des Lotterierechts im Jahr 2020 nicht zum Anlass genommen, in dieser Hinsicht verstärkte Vorgaben zu machen (vgl. die bereits unter altem Recht geltende Kompetenzdelegation gemäss Art. 50 LotG in der Fassung vom 12.6.2012 [BAG 12-091] bzw. aArt. 53 Abs. 2 LotG in der Fassung vom 11.3.1998 [BAG 98-059]). Dies obwohl die vom Beschwerdeführer kritisierte Lösung, wonach auf die Organisationsform der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller abzustellen ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, Art. 70 Bst. a und c KGSV), im Wesentlichen der altrechtlichen Regelung entspricht: Bereits gemäss Art. 6 aBst. a der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV; BAG 10-033) konnten Beiträge aus dem Sportfonds nur an «Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton Bern» entrichtet werden. Mit der Revision der SpfV vom 19. September 2012 (BAG 12-081) wurde diese Regelung dahingehend präzisiert, dass Beiträge ausdrücklich nur an «kantonalbernische Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton Bern sowie an deren Mitglieder mit bernischem Wohnsitz» auszubezahlen waren (Art. 6 Bst. a SpfV). Zudem hielt Art. 9 Abs. 1 SpfV (BAG 12-081) in Übereinstimmung mit dem heute geltenden Art. 75 KGSV neu fest, dass Beiträge für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial nur «kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden» gewährt werden konnten. Inter- bzw. ausserkantonale Sportverbände und Sportvereine waren nach altem Recht einzig als «ausserkantonale Veranstalter von im Kanton Bern durchgeführten Veranstaltungen» beitragsberechtigt (vgl. Art. 6 Bst. e SpfV). Mit der Revision des Lotterierechts wurden die genannten Art. 6 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 SpfV mit Beschluss vom 10. Juni 2020 soweit hier interessierend im Wesentlichen unverändert in Art. 70 und 75 KGSV überführt (vgl. Vortrag der SID zur KGSV vom 2.12.2020, S. 16, einsehbar unter: <https://www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «2019.POMGS.766», auch zum Folgenden). Die (neuen) Regelungen zu interkantonalen Sportverbänden wurden aufgenommen, «um auf die besondere geografische Lage des Berner Juras einzugehen» (vgl. auch Art. 28 KGSG). Die interkantonale Zusammenarbeit geniesse dort «ein besonderes Gewicht», die Möglichkeit stehe jedoch «allen interkantonalen Verbänden» zu, welche «die Voraussetzung eines Minimalanteils an Berner Mitgliedern» erfüllten. 4.4.3 Nach dem Gesagten ist die Unterscheidung zwischen der Unterstützung von kantonalen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern auf der einen und ausser- bzw. interkantonalen Begünstigten auf der anderen Seite in Art. 27 KGSG ausdrücklich angelegt (vgl. vorne E. 4.4.1). Es mögen dabei zwar verschiedene Anknüpfungspunkte zur Umsetzung des vorgegebenen kantonalbernischen Bezugs denkbar sein; jedenfalls mit Blick auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die in Art. 70 Bst. a und c und Art. 75 KGSV vorgesehene Differenzierung bzw. die Anknüpfung an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, Organisationsform der gesuchstellenden Personen im Widerspruch stünde zu Art. 27 KGSG. 4.5 Nichts anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 44 KGSG. So lässt sich aus dieser Bestimmung nicht herleiten, der Gesetzgeber hätte in jedem Fall bzw. bedingungslos eine Unterstützung der dort aufgezählten Zuwendungsbereiche vorgesehen. Vielmehr ist Art. 44 KGSG im Zusammenhang mit Art. 27 KGSG zu lesen; eine Unterstützung ist daher auch hier nur unter dem Vorbehalt des kantonalbernischen Bezugs möglich (vgl. E. 4.4 hiervor). Zudem machen die in Art. 71 bis 89 KGSV getroffenen Regelungen deutlich, dass der Regierungsrat um sachgerechte Lösungen bemüht war, die den Art. 27 und 44 KGSG zugrundeliegenden Anliegen in möglichst differenzierter Weise Rechnung tragen. So hat er bei der Ausrichtung von Beiträgen an interkantonale Sportverbände und -vereine nicht nur die Besonderheiten des Berner Juras berücksichtigt (vgl. vorne E. 4.4.2; vgl. auch Art. 86 Abs. 4 KGSV), sondern beispielsweise auch für jeden der in Art. 44 KGSG vorgesehenen Zuwendungsbereiche gesondert geregelt, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen auch interkantonalen Sportverbänden Beiträge gewährt werden können (vgl. etwa zur Vereins- und Verbandsförderung Art. 80 Abs. 2 Bst. b KGSV [im Bereich des Nachwuchs-Leistungssports] sowie Art. 82 Abs. 1 Bst. b KGSV [im Bereich allgemeine Verbandsförderung]). Zumindest unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten kann daher nicht gesagt werden, dass die getroffene Regelung mit Art. 44 KGSG nicht zu vereinbaren wäre. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob die in Art. 70 Bst. a und c und Art. 75 KGSV gewählte Präzisierung von Art. 27 KGSG – wie der Beschwerdeführer geltend macht – mit Blick auf den vorliegenden Fall im Einklang steht mit Art. 33 KGSG oder aber zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung führt. 4.6.1 Im Sinn einer Wiederholung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV) bestimmt Art. 33 KGSG, dass Gesuchstellende «möglichst rechtsgleich zu behandeln» sind. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Erlass verstösst demnach gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 147 I 225 E. 4.6; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1). 4.6.2 Bei der Regelung der Einzelheiten zur Mittelverwendung des Sportfonds sah sich der Regierungsrat mit der Aufgabe konfrontiert, eine sachgerechte und rechtssichere Lösung zu finden, um beschränkte finanzielle Mittel unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in praktikabler Weise und innert nützlicher Frist an eine Vielzahl von unterschiedlichsten Gesuchstellenden zu verteilen. Es handelt sich um einen Bereich der Massenverwaltung, in dem aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Praktikabilität bis zu einem gewissen Grad Normen geschaffen werden müssen, die auf leicht handhabbare Kriterien abstellen, selbst wenn damit ein gewisser Schematismus und ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit einhergehen kann (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 5.3.3 [zur Massenverwaltung im Bereich des Steuerrechts], 2018 S. 289 E. 4.4 [zur Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen], 2014 S. 14 E. 4.1 [zur Ausgestaltung von Kurtaxen]; VGE 2020/132 vom 8.3.2023 [betreffend Ausbildungsbeiträge]; vgl. auch BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 [betreffend der Überprüfung von Verwaltungsverordnungen bei der Festsetzung von Beiträgen aus dem Sportfonds] sowie VGE 2016/61 vom 8.7.2016 E. 3.3.3 und 2013/321 vom 18.2.2014 E. 4.3.2 [je zum Erfordernis der Praktikabilität bei der Verteilung von Mitteln aus dem Sportfonds]). Dies gilt erst recht bei Beiträgen für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial, dürfte hier doch regelmässig eine besonders grosse Zahl von Gesuchen für Beiträge an in finanzieller Hinsicht eher überschaubare Ausgaben anfallen (etwa im Vergleich zu Beiträgen an den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen; vgl. Art. 71 ff. KGSV). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat (wie schon nach altem Recht, vgl. vorne E. 4.4.2) mit der Anknüpfung an die Organisationsform und Ortsansässigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine zwar schematische, jedoch umso praktikablere Lösung gewählt und in Kauf genommen hat, dass der Tätigkeit bestimmter Sportverbände und Sportvereine auf dem Kantonsgebiet nicht in jedem Einzelfall gleichermassen Rechnung getragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, werden kann. Zudem führt die fragliche Regelung entgegen dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot: Zwar befinden sich sämtliche Trainingsorte, an denen das in Frage stehende Material zum Einsatz gelangt, auf dem Boden des Kantons Bern, und ist zudem die Mehrheit der Teilnehmenden im Kanton Bern wohnhaft (vgl. vorne E. 3.2). Umgekehrt haben aber gemäss den vom Beschwerdeführer für die Jahre 2021 und 2022 eingereichten Listen (BB 3) doch auch immerhin 6,5 % der Spielerinnen und Spieler, die von der Unterstützung profitieren würden, einen ausserkantonalen Wohnsitz. Entgegen dem mit Art. 27 KGSG verfolgten Anliegen (vgl. vorne E. 4.4.1) kämen die zugesprochenen Mittel somit einer nicht unerheblichen Zahl von Personen zu, die nicht im Kanton Bern wohnhaft sind. Die Situation des Beschwerdeführers entspricht daher nicht jener eines (rein) kantonalbernischen Sportvereins. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht gesagt werden, Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV würden eine sachfremde oder gar willkürliche Unterscheidung treffen, die dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderläuft. Selbst wenn daher für die Beurteilung der Beitragsberechtigung andere Anknüpfungspunkte denkbar und sachgerecht gewesen wären, ist es unter Berücksichtigung der Zurückhaltung, die es im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle an den Tag zu legen gilt, nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die vorfrageweise, aber mit Blick auf den zu beurteilenden Fall zu prüfende Entscheidung des Verordnungsgebers in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 4.3). 4.7 Zusammenfassend kann jedenfalls in Anbetracht der Gegebenheiten des zu beurteilenden Falls nicht gesagt werden, Art. 70 Bst. a und c sowie Art. 75 KGSV würden keine zulässige Konkretisierung der gesetzlichen Voraussetzung eines kantonalbernischen Bezugs darstellen und im Widerspruch zu Art. 27 oder 44 KGSG stehen (vgl. vorne E. 4.4 f.). Die Anwendung der genannten Bestimmungen führt in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zu einer sachfremden oder willkürlichen Unterscheidung, die dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen würde (vgl. E. 4.6 hiervor). Es besteht somit kein Grund, Art. 70 Bst. a und c bzw. Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen (vgl. vorne E. 4.1). Sodann macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, es liege ein anderes, für den Kanton bedeutsames Vorhaben im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. b KGSG vor; den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, für kantonsübergreifende Vorhaben erforderlichen Nachweis einer angemessenen Beteiligung anderer Kantone (vgl. Art. 27 Abs. 2 KGSG) bringt er nicht bei. Die Vorinstanz hat die Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers im Zuwendungsbereich der Anschaffung von mobilem Sportmaterial demnach zu Recht verneint. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. vorne E. 2.5; vgl. etwa BGE 145 I 121 E. 1.2; BGer 2C_403/2021 vom 20.9.2021 E. 1.3, 2C_174/2019 vom 9.7.2019 E. 1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2024, Nr. 100.2023.176U, 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.