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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2024 100 2023 166

30 ottobre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,060 parole·~20 min·1

Riassunto

Datenschutz; Löschung eines Eintrags im Polizeijournal (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Mai 2023; 2022.SIDGS.486) | Information/Datenschutz

Testo integrale

100.2023.166U publiziert in BVR 2025 S. 43 DAM/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Datenschutz; Löschung eines Eintrags im Polizeijournal (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. Mai 2023; 2022.SIDGS.486)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 29. April 2022 um Einsicht in die bei der Kantonspolizei Bern (Kapo) vorhandenen Akten zu seiner Person. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 erteilte ihm die Kapo die verlangte Auskunft und gewährte ihm teilweise Akteneinsicht. Namentlich legte sie A.________ den ihn betreffenden Eintrag im Polizeijournal vom 24. April 2022, … Uhr, offen, unter Schwärzung der einsatztaktischen Elemente. Am 15. Juni 2022 ersuchte A.________ um Löschung, eventuell Anonymisierung des Journaleintrags vom 24. April 2022. Ebenso seien die Akten des Gesuchverfahrens selber sowie des Verfahrens betreffend Akteneinsicht zu vernichten bzw. zu anonymisieren. Die Kapo wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2022 ab. B. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2022 reichte A.________ am 10. August 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein. Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies die SID die Beschwerde ab. C. Am 16. Juni 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und der ihn betreffende Journaleintrag vom 24. April 2022 sei zu löschen, eventuell zu anonymisieren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich am 2. August 2023 erneut zur Sache geäussert; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Die SID hat auf weitere Ausführungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG; BSG 152.04] und Art. 184 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 [PolG; BSG 551.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz die Löschung bzw. allenfalls die Anonymisierung des Journaleintrags vom 24. April 2022 betreffend den Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Der streitbetroffene Eintrag lautet wie folgt: «Vor Ort trafen wir auf Herrn A.________, welcher sich auf dem Dach der Liegenschaft befand. Es trennte uns ein mannshoher Zaun von ihm. Wie er dorthin gelangt sei, konnte er nicht mehr sagen. Herr A.________ blutete stark an der rechten Hand und war alkoholisiert. Mithilfe der Sanität und einer Leiter des Melders konnte Herr A.________ vom Dach ‹befreit› werden. Er wurde mit der Sanität ins [Spital] verbracht. Die Handverletzung zog sich Herr A.________ vermutlich während des Übersteigens des Zaunes zu. Dieser war sehr spitzig und so stoch er sich in die Hand» (vgl. Akten Kapo 3A1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, 2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Kapo dürfe Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei in Bezug auf die Dokumentierung der Arbeit und der Einsätze der Kapo im Polizeijournal offensichtlich erfüllt. Namentlich müssten Informationen im Polizeijournal aus Sicherungs- bzw. Beweiszwecken für eine gewisse Zeit verzeichnet bleiben, um die Nachverfolgung von Polizeieinsätzen oder von Meldungen aus der Bevölkerung zu ermöglichen. Damit sei ein öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung gegeben. Auch bei Einträgen zu «unproblematischen» Fällen sei regelmässig nicht voraussehbar, ob die Informationen im Polizeijournal später noch benötigt würden. Es sei nicht unangemessen, wenn die Kapo auch bei solchen Daten die maximale Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gemäss Polizeigesetz ausschöpfe. Ohnehin könne hier angesichts der polizeilichen Intervention «nicht von einem völlig unwesentlichen Vorfall» die Rede sein. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei zudem verhältnismässig, auch mit Blick auf dessen berufliches Fortkommen. Dritte hätten in der Regel kein Einsichtsrecht in Polizeijournale. Zudem stünden der Persönlichkeitsbeeinträchtigung öffentliche Interessen an möglichst vollständigen Daten für umfassende Personensicherheitsprüfungen und die Berücksichtigung der Einträge im Polizeijournal bei der Rekrutierung von Mitarbeitenden entgegen. Mit Blick darauf stelle es auch kein milderes taugliches Mittel dar, den Journaleintrag zu anonymisieren (angefochtener Entscheid E. 4). 2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz lege weder dar, für welche Zeit die Informationen des Polizeijournals aufzubewahren seien, noch inwiefern der streitbetroffene Eintrag zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Polizei zwingend erforderlich sei. Allgemeine Überlegungen zum Zweck des Polizeijournals genügten insofern nicht. Die Dokumentation der eigenen Arbeit im Polizeijournal zu Sicherungs- und Beweiszwecken sei keine eigenständige polizeiliche Aufgabe. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie den dokumentierten Vorfall bloss als nicht «völlig unwesentlich» bezeichne und pauschal auf die maximale gesetzliche Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren verweise. Das Polizeigesetz stelle es ins Ermessen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, Behörde, Daten schon vor Ablauf der fünf Jahre zu löschen, falls es im konkreten Fall angezeigt sei, d.h. wenn sie nicht mehr zwingend benötigt würden. Die Vorinstanz habe dies nicht konkret geprüft und damit ihr Ermessen unterschritten. Weiter seien die von der Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung genannten Interessen, eine möglichst vollständige Datensammlung zu haben und umfassende Personensicherheitsprüfungen durchführen zu können, nicht Teil der polizeilichen Aufgaben. Für die von der Kapo genannten Zwecke, namentlich die Verbesserung und Weiterentwicklung der polizeilichen Arbeitsmethoden und damit die Qualitätssicherung sowie das Feststellen ähnlicher Vorgehensweisen und -muster, würden auch anonymisierte Daten genügen. Dem strittigen Eintrag im Polizeijournal sei kein Verhalten des Beschwerdeführers zu entnehmen, das für allfällige künftige Einsätze von Bedeutung sein könne, habe er sich doch kooperativ verhalten. Die weitere Aufbewahrung der besonders schützenswerten Personendaten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Daten könnten an Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden weitergegeben werden, beispielsweise für Personensicherheitsprüfungen für das Polizeipersonal. Dadurch werde sein wirtschaftliches Fortkommen gefährdet (Beschwerde S. 3 ff.). 3. 3.1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient (Art. 5 Abs. 1 KDSG). Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein, und die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwendig sein (Art. 5 Abs. 2 und 3 KDSG). Unter «Bearbeiten» fällt jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Diese Regelungen sind Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 18 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BGE 144 II 77 E. 5.2, 142 II 340 E. 4.2; BVR 2019 S. 334

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, E. 4.1, 2012 S. 481 E. 4.1). Dieses kann wie andere Grundrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses, und sie müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 28 KV; statt vieler BGE 146 I 11 E. 3.1.2; BVR 2022 S. 487 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (im Sinn des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation; statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1; BVR 2016 S. 105 E. 3.3). Die Datenbearbeitung durch die Kapo richtet sich nach den Bestimmungen des KDSG, soweit das PolG nicht etwas anderes bestimmt; das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 141 Abs. 1 PolG). Die Kapo ist befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist (Art. 141 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen (Art. 142 PolG). 3.2 Besonders schützenswerte Personendaten weisen ein besonderes Potenzial zur Verletzung der Persönlichkeit der betroffenen Person auf (vgl. Ivo Schwegler, Informations- und Datenschutzrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 353 ff., 375 Rz. 53). Art. 3 KDSG definiert, wann solche Daten vorliegen. Es handelt sich unter anderem um Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand (Bst. b). Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass der hier interessierende Eintrag im Polizeijournal besonders schützenswerte Personendaten betrifft. Dieser enthält namentlich Angaben zum körperlichen Zustand des Beschwerdeführers und damit zu dessen persönlichem Geheimbereich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, 3.3 Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten erhöhte Anforderungen: Solche Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Datenbearbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 KDSG die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt oder die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG). Die Einschränkung «zwingend» in Art. 6 Bst. b KDSG bringt zum Ausdruck, dass für die Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei besonders schützenswerten Personendaten ein strengerer Massstab gelten soll (vgl. auch Beat Rudin, in Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], 2014, § 9 N. 53). Im Gegensatz zu Art. 6 Bst. b KDSG verlangt der spezialgesetzliche Art. 141 Abs. 2 PolG, der dem KDSG grundsätzlich vorgeht, nicht ausdrücklich, dass die Erforderlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben zwingend sein muss. Ob die Bestimmung damit tiefere Anforderungen an die Erforderlichkeit bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten stellt, ist allerdings zu bezweifeln. Dem Vortrag zum PolG ist nicht zu entnehmen, dass die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im PolG abweichend vom KDSG geregelt sein soll. Vielmehr wird zu Art. 141 PolG festgehalten, dass mit der Vorschrift die Datenbearbeitungsgrundsätze von Art. 5 und 6 KDSG umgesetzt werden: Danach darf die Kapo Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 8 und 9 PolG «im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips erforderlich ist» (Vortrag des Regierungsrats zum PolG, in Tagblattbeilagen zur Januarsession 2018 [Verlängerung der Novembersession 2017] des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2013.POM.103; nachfolgend: Vortrag PolG], S. 64 f.). Die Vorinstanz erachtet die Anforderungen von Art. 6 Bst. b KDSG als erfüllt (Vernehmlassung vom 14.7.2023 S. 1, act. 3), während der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ausführt, er habe nie bestritten, dass die Datenbearbeitung zulässig sei, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben nach PolG erforderlich sei (Schlussbemerkungen vom 2.8.2023 S. 1, act. 5). Den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gestützt auf Art. 141 Abs. 2 PolG ist somit jedenfalls dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, Genüge getan, wenn im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Kriterium der Erforderlichkeit ein strenger Massstab zugrunde gelegt wird. 4. In der Folge ist zu prüfen, welchen polizeilichen Aufgaben der streitbetroffene Eintrag im Polizeijournal dient und ob die Datenbearbeitung mit Blick auf diesen Zweck verhältnismässig ist. 4.1 Die Aufgaben der Kapo sind in Art. 8 und 9 PolG umschrieben. Im Sinn einer Generalklausel hält Art. 8 Abs. 1 PolG fest, dass die Kapo und die Gemeinden durch geeignete Massnahmen, Information und Beratung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sorgen. Im Bereich der Sicherheitspolizei hat die Kapo Massnahmen zu treffen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a PolG). Besonders hervorgehoben wird der Schutz von Leib und Leben (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b PolG; Schwegler/Hirte, Polizeirecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 279 ff., 290 f. N. 17 f.). Was die Umschreibung der polizeilichen Aufgaben angeht, stösst das Erfordernis hinreichend bestimmter Gesetzesgrundlagen im Polizeirecht wegen der Besonderheit des Regelungsbereichs auf besondere Schwierigkeiten. Die Aufgaben der Polizei und die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lassen sich kaum abstrakt umschreiben. Die Polizeitätigkeit richtet sich oft gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und -formen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist demnach situativ den konkreten Umständen anzupassen (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.2, 143 I 310 E. 3.3.1, 136 I 87 E. 3.1). Die Aufgaben der Kapo in Art. 8 und 9 PolG sind daher notgedrungen eher weit und allgemein gefasst. Die Schwierigkeit, die Polizeiaufgaben umfassend und gleichzeitig genügend bestimmt zu umschreiben, gilt auch für die polizeiliche Datenbearbeitung (Vortrag PolG S. 65; vgl. dazu auch Jürg Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 482 ff.). Aufgrund der eingeschränkten Vorhersehbarkeit der Polizeitätigkeit lässt sich demnach die Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, immer einer im Einzelnen bezeichneten Aufgabe zuordnen. Das darf aber nicht dazu führen, dass die Kapo Daten uneingeschränkt erfasst und aufbewahrt. Es braucht für jede Datenbearbeitung einen hinreichend bestimmten Bezug zu den polizeilichen Aufgaben, namentlich zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wie es sich damit verhält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. Ivo Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Diss. Bern 2001, S. 28; Hans Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 223). 4.2 Nach Angaben der Kapo dient das Polizeijournal der Dokumentierung der polizeilichen Tätigkeit. Es werden darin fortlaufend alle Geschäfte festgehalten mit Angaben zu den Personalien der Beteiligten, dem Datum des Meldeeingangs, des rapportierenden Polizeimitarbeiters bzw. der -mitarbeiterin, einer kurzen Schilderung des Sachverhalts sowie allenfalls Angaben zum weiteren Vorgehen. Zudem beschreiben die Mitarbeitenden der Kapo im Journal kurz ihre Handlungen und Wahrnehmungen bei den einzelnen Einsätzen. Das Journal ermöglicht, im Ereignisfall nötigenfalls das Lagezentrum zuhanden der Korpsleitung, die Medienstelle und weitere Mitarbeitende der Kapo zu orientieren. Zudem dient es der laufenden Verbesserung und Weiterentwicklung der polizeilichen Arbeitsmethoden und damit der Qualitätssicherung. Das Journal ist ein grundsätzlich internes Arbeitsmittel der Kapo (Verfügung Kapo vom 8.7.2022 S. 2, Akten Kapo 3A1). Das Polizeijournal bzw. die darin enthaltenen Einträge sind damit für die Kapo auch nach Abschluss des eigentlichen Einsatzes von Bedeutung. Daraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Einträge zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben geeignet sind. 4.3 Für einen einzelnen Journaleintrag ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich zum Voraus oft nicht sagen lässt, ob und wofür genau die Kapo diesen bei ihrer Tätigkeit in Zukunft benötigen könnte. Dies ist angesichts der Schwierigkeiten bei der Umschreibung der Polizeiaufgaben und der entsprechenden Datenbearbeitungen hinzunehmen, auch wenn es aus Sicht der betroffenen Personen unbefriedigend erscheinen mag. Für Journaleinträge muss genügen, dass daraus potenziell Erkenntnisse für die si-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, cherheitspolizeiliche Tätigkeit gewonnen werden können, um als für die Arbeit der Kapo erforderlich zu gelten (vgl. auch BGer 1C_580/2019 vom 12.6.2020 E. 5). Das ist beim vorliegenden Journaleintrag der Fall: Zwar verhielt sich der Beschwerdeführer beim Einsatz sehr kooperativ, und dieser verlief unproblematisch (vgl. Verfügung Kapo vom 8.7.2022 S. 3, Akten Kapo 3A1). Aus dem Eintrag ist aber auch eine gewisse Selbstgefährdung des Beschwerdeführers in alkoholisiertem Zustand erkennbar, die Hilfeleistungen der Kapo und der Sanität erforderte (vgl. vorne E. 2.1). Diese Informationen zum Verhalten des Beschwerdeführers erscheinen für die Polizeitätigkeit von Bedeutung, insbesondere für einen allfälligen weiteren Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Der Schutz vor Selbst- bzw. Eigengefährdung und die Hilfeleistung in solchen Situationen gehören zwar nicht zu den Kernaufgaben der Polizei; sie sind aber sicherheitspolizeilich ebenfalls von Belang, namentlich wenn aufgrund der Selbstgefährdung Drittpersonen in Gefahr geraten könnten oder sich die betreffende Person selber schwer verletzen könnte (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1505 ff.; Hans Reinhard, a.a.O., S. 98 ff.). Der im Polizeijournal verzeichnete Vorfall rechtfertigte ein polizeiliches Einschreiten, kann doch übermässiger Alkoholgenuss konkrete Gefährdungen der besagten Art hervorrufen, zumal der Beschwerdeführer auf dem Dach eines fremden Hauses aufgefunden wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Kapo bei möglichen weiteren Meldungen betreffend den Beschwerdeführer anhand des Eintrags vom 24. April 2022 unter Umständen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der meldenden Person oder den verhältnismässigen Mitteleinsatz besser einschätzen (vgl. Vernehmlassung vom 14.7.2023 S. 1 f., act. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit gerade nicht zu befürchten, dass ihn betreffende Meldungen unbegründet als weniger prioritär eingestuft würden (vgl. Schlussbemerkungen vom 2.8.2023 S. 1, act. 5). Ebenso wenig führt die Argumentation der Vorinstanz zur Bedeutung des Journaleintrags dazu, dass die Kapo «umfassende, grenzenlose Datensammlungen» anlegen könnte (Fichen; vgl. Schlussbemerkungen vom 2.8.2023 S. 1, act. 5). Für jede Datenbearbeitung muss – wie für den vorliegenden Fall dargelegt – ein hinreichender Bezug zu den polizeilichen Aufgaben gegeben sein. Insofern sind der Sammlung von Personendaten durchaus Grenzen gesetzt (vgl. auch Schweizer/Müller, Zwecke, Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung im Polizeibereich, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, LeGes 2008 S. 379 ff., 389). Bei der Beurteilung, ob ein solcher Bezug gegeben ist, ist der Kapo ein gewisser Spielraum zuzugestehen, zumal sie die Bedeutung von spezifischen Daten für ihre Arbeit am besten einschätzen kann. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Journaleintrag betreffend den Beschwerdeführer für die Arbeit der Kapo weiterhin als (zwingend) erforderlich erachtet. Insbesondere geht es um Erkenntnisse für allfällige weitere Einsätze der Kapo im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass eine Anonymisierung des Journaleintrags als milderes taugliches Mittel ausser Betracht fällt. Mit Blick auf die Ausführungen zum Nutzen des Journaleintrags und die allgemeine Schwierigkeit bei der Umschreibung der polizeilichen Aufgaben und der dafür erforderlichen Datenbearbeitungen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, den Bezug zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht konkret aufgezeigt zu haben. Sie hat ihren Entscheid mithin auch genügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör demnach nicht verletzt. 4.5 Sodann ist zu beurteilen, ob die weitere Aufbewahrung des Eintrags im Polizeijournal dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Gestützt auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann sich die betroffene Person dagegen wehren, dass ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft, hängt im Wesentlichen von der Gesamtheit der konkreten Umstände und im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung von der Schwere des Grundrechtseingriffs ab (BGE 138 I 256 E. 5.5; ferner BGer 1C_580/2019 vom 12.6.2020 E. 2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der verfolgte Zweck, hier die Aufgabenerfüllung der Kapo, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, die eingesetzten Mittel einerseits und der durch die Datenbearbeitung bewirkte Eingriff ins Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung andererseits in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation; vorne E. 3.1). Die betroffene Person muss den Grundrechtseingriff hinnehmen, wenn er durch ein das private Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2; Beat Rudin, a.a.O., § 9 N. 54). 4.6 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass kein öffentliches Interesse «an einer möglichst vollständigen Datensammlung» an sich besteht (vgl. Beschwerde S. 6). Der hier zur Diskussion stehende Eintrag im Polizeijournal ist jedoch nach dem vorstehend Gesagten (zwingend) erforderlich für die Aufgabenerfüllung der Kapo und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Demnach besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufbewahrung des Journaleintrags, das auch die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten rechtfertigen kann. Die Daten sind grundsätzlich nach längstens fünf Jahren zu vernichten (Art. 142 PolG) und damit nicht zeitlich unbeschränkt vorhanden. Die Kapo schöpft die Fünfjahresfrist für Einträge im Polizeijournal in der Regel aus (vgl. Verfügung Kapo vom 8.7.2022 S. 3, Akten Kapo 3A1). Dies erscheint hier mit Blick auf die zu erfüllenden sicherheitspolizeilichen Aufgaben und den der Polizei insofern zukommenden Beurteilungsspielraum nicht rechtsfehlerhaft. Nichts anderes ergibt sich im Vergleich mit kürzeren Aufbewahrungsfristen, wie sie beispielsweise bei systematischen Videoaufzeichnungen zu beachten sind; derartige Aufzeichnungen gehen bedeutend weiter als die hier zur Diskussion stehenden und stellen damit einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. dazu etwa BGE 146 I 11 E. 3.3.1 f., 133 I 77 E. 4.2 und 5.3 ff.). Weiter ist das Polizeijournal nicht öffentlich, sondern dient in erster Linie als internes Arbeitsinstrument der Kapo. Anderen Behörden werden Personendaten aus dem Polizeijournal nur bekanntgegeben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem PolG oder einer anderen (spezial-)gesetzlich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist (Art. 144 Abs. 1 PolG; Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; Vortrag PolG S. 66). Die Weitergabe der besonders schützenswerten Personendaten betreffend den Beschwerdeführer muss also ihrerseits das Erfordernis der (zwingenden)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, Notwendigkeit erfüllen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug, Datenschutzpraxis, in GVP 2003 S. 351 ff., 359 ff.). 4.7 Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist hier somit in verschiedener Hinsicht beschränkt. Der Beschwerdeführer sieht durch den Eintrag im Polizeijournal dennoch sein wirtschaftliches Fortkommen gefährdet, da die Personendaten für Personensicherheitsprüfungen herangezogen werden könnten. Bereits das Risiko, dass der Eintrag bei einer solchen Überprüfung negative Auswirkungen haben könnte, stelle einen nicht hinzunehmenden Eingriff in seine Interessen dar (Beschwerde S. 6 f.). Wie sich der Journaleintrag bei einer Personensicherheitsprüfung (vgl. dazu für den Kanton Bern: Art. 160 ff. PolG; für den Bund: Art. 27 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund [Informationssicherheitsgesetz, ISG; SR 128]) auswirken würde, kann das Verwaltungsgericht nicht anstelle der für die Prüfung zuständigen Behörde beurteilen. Negative Auswirkungen sind jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen. Dieses private Interesse allein vermag die Löschung von Daten, welche die Kapo potenziell für ihren sicherheitspolizeilichen Auftrag (zwingend) benötigt, jedoch nicht zu rechtfertigen. Zu beachten ist dabei, dass Personensicherheitsprüfungen der Überprüfung von Mitarbeitenden der Kapo und Personen, mit denen ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (vgl. Art. 160 PolG), bzw. der Risikobeurteilung von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten beim Bund, den Kantonen oder Drittorganisationen (vgl. Art. 27 ff. ISG) dienen und damit für das Funktionieren dieser Behörden und deren Aufgabenerfüllung unerlässlich sind. Zudem zeigt der Umstand, dass der hier interessierende Eintrag für eine Personensicherheitsprüfung potenziell relevant sein kann, ein entsprechendes (öffentliches) Interesse an dessen Aufbewahrung auf. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, in welchem Zusammenhang er einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden könnte. Soweit er sich für sein privates Schutzinteresse sodann auf den Datenschutz an sich beruft, vermag er die gewichtigen öffentlichen Interessen ohnehin nicht aufzuwiegen. Unter Berücksichtigung des nicht schweren Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie der verbleibenden Dauer von rund zweieinhalb Jahren bis zur Löschung der Daten, ist die weitere Aufbewahrung des Eintrags im Polizeijournal dem Beschwerdeführer insgesamt zumutbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, 4.8 Zusammengefasst ist es für die Erfüllung der Aufgaben der Kapo (zwingend) erforderlich, den Eintrag im Polizeijournal vom 24. April 2022 betreffend den Beschwerdeführer während fünf Jahren aufzubewahren. Weil diese Massnahme dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, erweist sich der Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung als verhältnismässig. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vernichtung oder Anonymisierung des Journaleintrags. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Damit erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, zumal der Beschwerdeführer sein dahingehendes Eventualbegehren (vgl. vorne Bst. C) jedenfalls nicht eigens begründet. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Prozessausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2023.166U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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