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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2024 100 2023 158

5 agosto 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,290 parole·~31 min·1

Riassunto

Tierschutz; teilweises Tierhalteverbot (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 28. April 2023; T2021-014) | Tierschutz

Testo integrale

100.2023.158U BUC/FLN/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2024 Verwaltungsrichter Bürki, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt… Beschwerdeführer gegen Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Tierschutz; teilweises Tierhalteverbot (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 28. April 2023; T2021-014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, Prozessgeschichte: A. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; früher Veterinärdienst [VeD]) gegenüber A.________ an, er habe seine Schweinehaltung bis am 31. Mai 2021 aufzulösen. Weiter verbot es ihm, ab dem 1. Juni 2021 Schweine zu halten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Anordnungen erfolgten unter Androhung der Beschlagnahmung der Tiere im Widerhandlungsfall (Dispositiv-Ziff. 3). B. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2021 erhob A.________ am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2023 ab. Weiter setzte sie A.________ für die Auflösung der Schweinehaltung eine neue Frist bis zum 30. Juni 2023 und verbot ihm die Haltung von Schweinen ab dem 1. Juli 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 31. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 28. April 2023 sei aufzuheben und ihm sei die «uneingeschränkte Schweinehaltung zu belassen». Weiter ersucht er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die WEU beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ist der Instruktionsrichter auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 13.7.2023; vorne Bst. C) eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei die «uneingeschränkte Schweinehaltung zu belassen» (vorne Bst. C). Soweit dieser Antrag überhaupt als selbständiges Begehren zu verstehen ist (und nicht bloss als Wiederholung des erstgenannten Antrags Bestand haben sollte), wäre insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten: Die hier strittige, durch die WEU geschützte Verfügung des AVET wirkt sich rein belastend auf den Beschwerdeführer aus; mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfiele sowohl die Anordnung der Auflösung der Schweinehaltung als auch das Schweinehalteverbot, womit den Anliegen des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung getragen würde. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern dem Antrag auf Belassung der uneingeschränkten Schweinehaltung eine selbständige, über die Beseitigung des Anfechtungsobjekts hinausgehende Tragweite zukommen könnte. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig ist das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise Tierhalteverbot. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs. 1). Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs. 4). Gemäss Art. 7 TSchV müssen zudem Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Abs. 1); sie müssen so eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Abs. 2). Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Abs. 3). Unterkünfte und Gehege haben ausserdem den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zu entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Weiter muss in Räumen und Innengehegen ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen enthält die TSchV auch spezifische Vorgaben zu einzelnen Tierarten. Soweit hier interessierend sehen diese namentlich vor, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen (Art. 44 TSchV; vgl. zudem Art. 24 der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV] vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; nachfolgend: Nutz- und Haustierverordnung]). Gemäss Art. 45 TSchV müssen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei der Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, (Abs. 1). Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein (Abs. 2). Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife (Art. 48 Abs. 1 TSchV). In Abferkelbuchten ist einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben (Art. 50 Abs. 1 TSchV; Art. 26 Abs. 2 bis 4 Nutz- und Haustierverordnung). Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen (Art. 50 Abs. 3 TSchV; Art. 27 Nutz- und Haustierverordnung). 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende sachverhaltlichen Gegebenheiten zugrunde: 3.1.1 Zwischen Mai 2014 und Februar 2023 kam es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers zu einer Vielzahl von Kontrollen sowohl durch das AVET als auch durch Mitarbeitende der ehemaligen «Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft (KuL; heute: Aniterra AG)». Dabei wurden immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellt. So ist den Unterlagen der KuL zu entnehmen, dass im Schweinestall des Beschwerdeführers am 5. Mai 2014 die Luftqualität schlecht war und zahlreichen Schweinen (konkret: Galtsauen [trächtige Schweine], Zuchtebern, Mastschweinen, Remonten [geschlechtsfähige Jungtiere], säugenden Sauen und Ferkeln) kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand; in den Abferkelbuchten fehlte es an Einstreu und Nestbaumaterial. Eine Remonte war krank und befand sich deshalb in Einzelhaltung, wurde jedoch nicht behandelt. Die Einstreu bei den Rindern war dreckig und nass. Ein Zuchtstier befand sich in Einzelhaltung ohne Sichtkontakt zu Artgenossen, fünf Kälber wurden angebunden auf schmutziger Einstreu und ohne Zugang zu Wasser gehalten. Zudem war der Kälberstall überbelegt, und die Rinder hatten seit mehreren Wochen keinen Auslauf mehr erhalten (vgl. Kontrollprotokoll und Checkliste KuL vom 5.5.2014, Vorkaten AVET [act. 6A2]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, pag. 2 ff.). Ein Jahr später stellte das AVET fest, dass den Schweinen wiederum keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand und säugende Tiere über keine Einstreu verfügten. Ein Schwein ging hinten links lahm, hatte jedoch keine tierärztliche Behandlung erhalten. Ein weiteres Schwein befand sich in Einzelhaltung. Im Schweinestall herrschte zudem «extrem stickige Luft». Weiter waren bei den Kuhlägern die Krippen zu hoch und die Standplätze zu kurz. Ein Stier befand sich in Einzelhaltung ohne Sichtkontakt zu Artgenossen; seine Einstreu war nass und das Wasser verschmutzt. Die Kälberbuchten waren überbelegt, fünf Kälber im Alter von weniger als vier Monaten wurden angebunden gehalten ohne Zugang zu Wasser und zu Raufutter. Eine Kuh wies ein Sohlengeschwür auf. Im Laufhof der Rinder stand ein Eisengitter hervor, was eine Verletzungsgefahr darstellte, und den Tieren war nicht ausreichend Auslauf gewährt worden. Den Kaninchen fehlte es an Rückzugsmöglichkeiten und Nagematerial; sowohl bei den Kaninchen als auch beim Geflügel war das Misten überfällig. Zudem verfügten die Hühner über kein Wasser, und es befanden sich kranke Tiere in der Gruppe (vgl. Kontrollprotokoll und Checkliste AVET vom 5.5.2015, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 18 ff.; vgl. auch Strafanzeige vom 9.7.2015, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 31 ff.). Am 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG u.a. aufgrund und in Bezug auf die Schweinehaltung wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft (vgl. Strafbefehl vom 18.9.2015, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 37 ff.). 3.1.2 Am 13. Dezember 2016 nahmen das AVET und die KuL gemeinsam eine weitere Kontrolle vor. Dabei stellten sie erneut fest, dass den Schweinen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stand. Weiter war die Anzahl Tränken für die Zahl der Schweine nicht ausreichend. Auch die Krippenhöhe bei den Kühen hatte der Beschwerdeführer nicht angepasst, und die Einstreu beim Jungvieh war nass und verschmutzt. Zwei Bügel elektrischer Viehtrainer waren zu tief bzw. auf einem leeren Standplatz angebracht (Kontrollprotokoll vom 13.12.2016, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 40 ff.; Kontrollrapport KuL vom 13.12.2016, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 44). Auch bei einer weiteren Kontrolle durch die KuL am 30. Januar 2017 fehlte zahlreichen Schweinen das Beschäftigungsmaterial und war die Wasserversorgung bei 17 abgesetzten Ferkeln unzureichend (vgl. Auszug Betriebsblatt KuL vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, 11.1.2018, Übersicht Kontrolle vom 30.1.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 69 f.). Sodann stellte das AVET am 28. November 2017 fest, dass sämtliche Schweine (ausser den säugenden Tieren) über kein Beschäftigungsmaterial verfügten (ca. 60 abgesetzte Ferkel, 14 Remonten/Mastschweine, 10 Galtsauen und ein Zuchteber). Ein Eber und zwei Galtsauen waren abgemagert und zeigten Schwellungen im Bereich der Dornfortsätze sowie der Hüftbeinhocker. Eine Gruppe Mastschweine wies abgebissene Schweine auf (Verhaltensstörung); da jedoch keine frischen Verletzungen bestanden, war das Problem offenbar nicht mehr akut. Eine Galtsau (Geburtstermin drei Wochen später) und ein Mastschwein befanden sich in Einzelhaltung, wobei das Tier gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers von anderen Schweinen in seiner Gruppe angegriffen worden war. Bei sechs Kühen waren die Elektrobügel zu tief eingestellt (Abstand zum Widerrist der Tiere weniger als 5 cm). Zudem war die Badegelegenheit der Gänse verschmutzt (vgl. Kontrollprotokoll vom 28.11.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 53 ff.; Übersicht Acontrol-Mängel zur Kontrolle vom 28.11.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 76 ff.; berichtigter Kontrollbericht vom 24. bzw. 29.1.2018 [nachfolgend: Kontrollbericht vom 24./29.1.2018], Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 122 ff., auch zum Folgenden). Bei der Nachkontrolle zwei Wochen später fehlte bei zwei Galtsauen und 19 Remonten bzw. Mastschweinen erneut das Beschäftigungsmaterial. Zudem war die Badegelegenheit der Gänse nach wie vor verschmutzt (Kontrollprotokoll vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 65; vgl. auch Auszug Betriebsblatt KuL vom 11.1.2018, Übersicht zur Kontrolle vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 66 f.). 3.1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (berichtigt und erneut zugestellt am 29.1.2018) teilte das AVET dem Beschwerdeführer mit, dass auf seinem Betrieb seit 2014 immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hätten festgestellt werden müssen und insbesondere keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine habe erreicht werden können. Das AVET müsse daher gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen. Darüber hinaus hielt es den Beschwerdeführer an, den Schweinen ab sofort jederzeit geeig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, netes Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Raufutter oder ähnliches zur Verfügung zu stellen und Schweine ausserhalb der Deck- und Säugezeit in Gruppen zu halten (Kontrollbericht vom 24./29.1.2018 S. 3). Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 27 ff.). Trotz seiner Androhung und Massnahmen vom Januar 2018 stellte das AVET rund zehn Monate später erneut diverse Mängel fest: So stand abermals zwei Galtsauen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und wurden drei Galtsauen einzeln gehalten. Ein Kalb hatte keinen Zugang zu Wasser und bei drei Kühen waren die Viehtrainer zu tief eingestellt. Bei einer Gruppe von sieben Rindern war die Sauberkeit zudem grenzwertig (Kontrollprotokoll vom 27.11.2018, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 132 ff.; vgl. auch Auszug Betriebsblatt KuL vom 18.2.2019, Übersicht zur Kontrolle vom 27.11.2018, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 148 f.). 3.1.4 Nachdem bei einer Kontrolle der KuL am 17. Dezember 2019 keine tierschutzrelevanten Mängel vorgelegen hatten (vgl. Auszug Betriebsblatt KuL vom 1.12.2020, Übersicht zur Kontrolle vom 17.12.2019, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 176), stellte das AVET am 2. Dezember 2020 wiederum fest, dass der Beschwerdeführer acht Mastschweinen, sechs Sauen und einem Eber zu wenig Beschäftigungsmaterial angeboten hatte. Drei Zuchtschweine waren mager; ein abgesetztes Ferkel wies einen Nabelbruch auf und hatte einen aufgekrümmten Rücken, was den Beschwerdeführer aber nicht veranlasst hatte, die angezeigte tierärztliche Versorgung zu veranlassen. Darüber hinaus befand sich ein Kalb in Einzelhaltung, und im Geflügelstall war die Einstreu schmutzig (Kontrollprotokoll vom 2.12.2020, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 162 ff.). Mit Schreiben vom 23. März 2021 führte das AVET gegenüber dem Beschwerdeführer aus, bei einer weiteren Kontrolle am 19. März 2021 habe es in zwei Gruppenbuchten der Schweine an Beschäftigungsmaterial gefehlt. In drei der vier Ferkelbuchten seien keine Einstreu vorhanden und in zwei Ferkelbuchten zusätzlich die Wärmelampen defekt gewesen, sodass die klimatischen Verhältnisse in den Ferkelnestern bei einer Aussentemperatur von ca. 5° Celsius als ungenügend hätten qualifiziert werden müssen. Drei Galtsauen bzw. Remonten hätten sich in Einzelhaltung befunden. Die Rinder im Tiefstreustall ausserhalb des Stallgebäudes hätten keinen Zugang zu Wasser gehabt, zwei Kälber lediglich zu einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, wässrigen weisslichen Flüssigkeit (wahrscheinlich Milch-Wasser-Gemisch). Zudem sei eine Kuh krank und eine weitere festliegend gewesen, ohne dass letztere über genügend Einstreu sowie Zugang zu Wasser und Futter verfügt hätte (vgl. Kontrollbericht vom 23.3.2021, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 217 ff.; vgl. auch Kontrollprotokoll vom 19.3.2021, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 193 ff.; Bildmaterial vom 19.3.2021 [act. 6A1]; Kontrollrapport KuL vom 19.3.2021, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 203 f., auch zum Folgenden). Gemäss dem Kontrollrapport der KuL machte der Beschwerdeführer schon zu Beginn der besagten Kontrolle «abschätzige und primitive Andeutungen»; bei der Erläuterung der Mängel und Fristen «eskalierte die Situation», und die Mitarbeitenden des AVET sowie der KuL «wurden aufs übelste beschimpft», sodass die Kontrolle abgebrochen werden musste. Aufgrund der neuerlichen Missstände stellte das AVET dem Beschwerdeführer die Auflösung seiner Schweinehaltung und ein teilweises Tierhalteverbot in Aussicht. Bei der Nachkontrolle am 19. April 2021 befand sich erneut ein Schwein in Einzelhaltung; ein «Sauenblatt», das Auskunft über den Geburtstermin gegeben hätte, war nicht vorhanden, und auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Sechs Remonten hatten kein Beschäftigungsmaterial, die Kälberbucht war überbelegt bzw. entsprach nicht den Vorgaben, und die Einstreu bei den Aufzuchtrindern war nass und verschmutzt. Als die Mitarbeitenden der KuL weitere Fragen zur Rinderhaltung stellen wollten, wurden sie vom Beschwerdeführer «harsch und mit Beschimpfungen» vom Hof verwiesen (vgl. Kontrollrapport KuL vom 19.4.2021, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 205). 3.1.5 Im Nachgang der vorerwähnten Kontrollen erklärte das AVET mit Verfügung vom 17. Mai 2021, seit 2014 habe es auf dem Betrieb des Beschwerdeführers wiederholt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt; insbesondere das fehlende Beschäftigungsmaterial bei den Schweinen sowie die Einzelhaltung von Schweinen habe immer wieder beanstandet werden müssen. Bereits mit Kontrollbericht vom 24. Januar 2018 sei deshalb dem Beschwerdeführer ein Verbot der Schweinehaltung in Aussicht gestellt worden (vgl. hierzu vorne E. 3.1.3). Dessen ungeachtet und trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen sowie strafrechtlicher Verurteilungen habe «keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine erreicht» werden können. Der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, deführer sei nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme Schweinehaltung zu führen (Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 249 ff. [insbes pag. 250], auch zum Folgenden). Gestützt auf diese Ausführungen verfügte das AVET unter Androhung der Beschlagnahmung im Widerhandlungsfall, der Beschwerdeführer habe seine Schweinehaltung bis zum 31. Mai 2021 aufzulösen (Dispositiv- Ziff. 1); ab dem 1. Juni 2021 sei es ihm verboten, Schweine zu halten (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig reichte es erneut Strafanzeige ein. Vom Vorwurf mangelnden Beschäftigungsmaterials für Schweine, der verbotenen Einzelhaltung von Schweinen (bzw. nicht Ermöglichens angemessener Sozialkontakte) sowie des mangelnden Schutzes vor Kälte bei Ferkeln wurde der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht … mit Urteil vom 29. Juli 2022 unter Hinweis auf fehlendes Beweismaterial bzw. den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen. In Bezug auf das Nichtgewähren des jederzeitigen Zugangs zu Wasser für Rinder verurteilte das Regionalgericht den Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG erneut wegen einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (vgl. Urteil vom 29.7.2022, Vorakten WEU [act. 6A] pag. 38 ff.; Urteilsbegründung vom 27.9.2022, Vorakten WEU [act. 6A] pag. 55 ff.). 3.1.6 Gegen die Verfügung des AVET vom 17. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der WEU (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 1 ff.). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens kam es erneut zu zwei Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL wiederum Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellten. So ging am 17. Mai 2022 ein Schwein hinten rechts stark lahm, ohne dass eine tierärztliche Behandlung erfolgt wäre. Bei einem weiteren Schwein waren die Klauen zu lang. Drei trächtige Sauen befanden sich in Einzelhaltung, weil sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in zehn Tagen abferkeln sollten, was dieser aber nicht dokumentiert habe. Weiter war bei einer Kuh die Klauenpflege fällig sowie bei vier Rindern die Einstreu nass und verschmutzt. Die Kälberbucht war überbelegt (vgl. Kontrollprotokoll AVET vom 17.5.2022, Vorakten WEU [act. 6A] pag. 33 f.). Am 14. Februar 2023 stellten das AVET und die KuL im Beisein von zwei Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern fest, dass eine Muttersau am linken Hinterbein eine Verletzung im Bereich des Kronsaums der äusseren Klaue aufwies und hochgradig lahm ging. Eine andere Muttersau war abgemagert; die Wirbelfortsätze sowie die Flanken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, waren deutlich sichtbar und der Bauch aufgezogen. Auch eine Galtsau war abgemagert, sodass die Wirbelfortsätze deutlich hervorstanden, der Schwanzansatz leicht eingefallen war und die Sitzbeinhöcker sichtbar waren; die Hintergliedmassen wiesen wenig Bemuskelung auf. Die Sau hatte einen aufgekrümmten Rücken und wies Schwellungen im Bereich des hinteren rechten Oberschenkels, seitlich im Bereich des vorderen Knies und am rechten Ohr auf. Sie entlastete das hintere rechte Bein im Stehen vollständig und belastete im Gehen nur noch die Klauenspitzen. Die Abferkelbuchten waren im Liegebereich der Muttersau mit nur wenig Stroh eingestreut, sodass der Betonboden mehrheitlich sichtbar war. Weiter wiesen drei Kühe an der Hinterhand Verschmutzungen im Grenzbereich auf, und bei mehreren Kühen war die Klauenpflege fällig. Vier Kälber hatten nur noch mit Kot verschmutztes Wasser zur Verfügung, und auch das Tränkbecken bei verschiedenen Jungtieren war kotverschmutzt. Bei weiteren vier Kälbern war die Einstreu stark schmutzig und feucht. Der Viehtrainer war bei zwei Kühen zu tief eingestellt. Das Auslaufjournal war unvollständig. Im Anschluss an die Kontrolle verweigerte der Beschwerdeführer (wie schon bei der Kontrolle vom 17.5.2022) die Unterschrift auf dem Kontrollprotokoll (vgl. Kontrollbericht AVET vom 29.3.2023, Vorakten WEU [act. 6A] pag. 45 ff., auch zum Folgenden [insbes. S. 7 f.]). Daraufhin ordnete das AVET gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2023 erneut eine Reihe von Massnahmen zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften an und hielt fest, «eine konstruktive Zusammenarbeit» werde durch das «aufbrausende und unkooperative Verhalten» des Beschwerdeführers erschwert. Die erneuten Beanstandungen, insbesondere die «ungeeigneten Haltungsbedingungen und die Unterlassung der Behandlung zweier hochgradig lahmer Sauen» sowie die «mangelnde Einstreu der Abferkelbuchten mehrere Muttersauen mit Ferkeln» bestätigten die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Schweinehaltung zu führen. 3.2 Am 28. April 2023 wies die WEU das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, das AVET habe im Rahmen von zahlreichen Tierschutzkontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers immer wieder tierschutzrechtlich relevante Mängel in Bezug auf die Schweinehaltung fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, stellen müssen. Die wiederholt angeordneten Massnahmen habe der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur unzureichend und nur für kurze Zeit umgesetzt. Der Beschwerdeführer bestreite die festgestellten Mängel im Grundsatz auch nicht; insbesondere gestehe er ein, nicht allen Schweinen jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt zu haben. Insgesamt sei festzuhalten, dass AVET und KuL die tierschutzrechtlichen Mängel nachvollziehbar und plausibel sowie im Rahmen von verschiedenen Kontrollen dokumentiert hätten. Es seien keine Gründe ersichtlich, die von diesen Fachinstanzen mittels Kontrollprotokollen, Kontrollberichten und Fotos dokumentierten Feststellungen anzuzweifeln (angefochtener Entscheid E. 4.1). Aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers seien bereits gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchG die Bedingungen erfüllt, ein Verbot der Schweinehaltung auszusprechen. Daneben seien auch die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG gegeben. Daran ändere auch der teilweise Freispruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die strafrechtliche Beurteilung der an der Kontrolle vom 19. März 2021 festgestellten Mängel nichts. Insgesamt zeigten die Vorkommnisse der letzten Jahre auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seine Schweine tierschutzkonform zu halten, was insbesondere die im Nachgang der angefochtenen Verfügung durchgeführten Kontrollen verdeutlichten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine tierschutzkonforme Schweinehaltung sicherzustellen (angefochtener Entscheid E. 4.2). Das teilweise Tierhalteverbot sei geeignet und erforderlich, sei doch der Beschwerdeführer den früheren Massnahmen entweder nicht nachgekommen oder habe er sie nur für kurze Zeit umgesetzt. Auch wenn das Verbot den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hart treffe, sei es angesichts der Umstände auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu beanstanden; das Tierhalteverbot erweise sich somit als verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Hiergegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei durch das Regionalgericht … in Bezug auf die an der Kontrolle vom 19. März 2021 erhobenen Vorwürfe betreffend seine Schweinhaltung von Schuld und Strafe freigesprochen worden. Er habe somit nicht gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und Tierschutzverordnung verstossen (Beschwerde S. 4 ff. und 11). Sollte ein Verstoss wider Erwarten dennoch bejaht werden, scheitere das Verbot an der Zumutbarkeit der Massnahme. So mache die Schweinehaltung 40 % seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, Einkommens aus; er sei finanziell von den Erträgen abhängig und die Schweinehaltung sei für ihn existenzrelevant. Die festgestellten Beanstandungen stellten keine schweren Verstösse dar, sodass ein Verbot der Schweinehaltung nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 12). 4. Die vorne in E. 3.1 dargelegten Umstände sind wie folgt zu würdigen: 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits die WEU zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des AVET zu zweifeln wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 a.E.). Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers kam es zwischen Mai 2014 und Februar 2023 zu über zehn Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Mängel insbesondere in Bezug auf die Schweinehaltung feststellten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu diesen zahlreichen Kontrollen und festgestellten Verstössen, so namentlich auch nicht zu den jüngsten Verfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl. vorne E. 3.1.6); er befasst sich einzig mit den Beanstandungen vom 19. März 2021 (vgl. Beschwerde S. 4 ff. und 11). Daraus vermag er aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Wohl hat das Regionalgericht … in Bezug auf diese Kontrolle einzelne Beanstandungen beweismässig als in strafrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erstellt erachtet und den Beschwerdeführer von den die Schweinehaltung betreffenden (jedoch nicht von den übrigen) tierschutzrechtlichen Tatvorwürfen freigesprochen (vgl. vorne E. 3.1.5). Allerdings räumt der Beschwerdeführer ein, einige Tiere hätten an besagtem Tag wohl zu wenig bzw. «nicht genug» Beschäftigungsmaterial gehabt (Beschwerde S. 5 f.). Selbst wenn in Bezug auf den 19. März 2021 sowohl die Beanstandungen des AVET als Fachbehörde als auch jene der KuL als unabhängige Kontrollorganisation (vgl. BGer 2C_719/2018 vom 18.9.2019 E. 2.6.2) in Zweifel zu ziehen wären, gilt dies nicht für die zahlreichen übrigen tierschutzrechtlichen Verstösse. Daran vermag auch das Schreiben der Bestandestierärztin des Beschwerdeführers, Frau Dr. med. vet. B.________, vom 1. Juni 2021 nichts zu ändern (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 7 f.), war doch Frau Dr. B.________ an der fraglichen Kontrolle selber nicht zugegen, sondern hat ihr Schreiben erst knapp drei Monate später (womöglich auf der Basis der Darstellungen des Beschwerdeführers) verfasst. Entsprechend kommt ihren Ausführungen in Bezug auf die konkreten Beanstandungen und Sachverhaltsdarstellungen kein besonderes Gewicht zu (zur Würdigung von Partei- und Privatgutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, statt vieler BGE 141 III 433 E. 2.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 102; neuerdings BGE 148 III 409 E. 4.5.1 ff.). Im Übrigen enthält das Schreiben über weite Teile rechtliche Würdigungen, was seinen (allfälligen) Beweiswert zusätzlich relativiert, wenden doch die Behörden das Recht von Amtes an und nehmen eine eigenständige rechtliche Beurteilung vor (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Dabei haben nicht nur das AVET bzw. die WEU die im Rahmen verschiedener Kontrollen festgestellten Umstände als tierschutzwidrig beurteilt, sondern auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. So wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schweinehaltung zwei Mal wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des TSchG bestraft (vgl. vorne E. 3.1.1 und 3.1.3), womit die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt sind und offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer – wie die WEU ausführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2) – auch aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG; vgl. vorne E. 4.1). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit dem vorerwähnten Urteil des Regionalgerichts … vom 29. Juli 2022 erneut wegen einer Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt. Dabei wurde er zwar in Bezug auf jene Tatvorwürfe, die unmittelbar die hier interessierende Schweinehaltung betrafen, freigesprochen, nicht jedoch in Bezug auf den Verstoss in der Rinderhaltung (vgl. vorne E. 3.1.5). Damit liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor, die nur, aber immerhin, den fehlenden Respekt des Beschwerdeführers für die Tierschutzgesetzgebung unterstreicht. 4.3 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. 4.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet, oder dessen Erreichung erschwert oder verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 522; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 21 N. 456). An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn eine gleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde, die Intensität des staatlichen Handelns sich somit als unangemessen erweist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 527; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 21 N. 458 ff.). In Bezug auf ein Tierhalteverbot kommen als mildere Mittel etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestands, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3, auch zum Folgenden). Als milderes Mittel kann zudem die vorgängige Androhung eines Tierhalteverbots angezeigt sein (vgl. BGer 2C_737/2010 vom 18.6.2011 E. 4.2). Vorausgesetzt ist indessen so oder anders, dass die Tierhalterin bzw. der Tierhalter zur Kooperation willens und fähig ist, mithin also zu erwarten ist, sie bzw. er werde die in Frage stehenden Massnahmen tatsächlich akzeptieren und umsetzen (vgl. Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 53). Weiter müssen Verwaltungsmassnahmen zumutbar sein, d.h. es ist ein vernünftiges Verhältnis zu wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen, die sie für die Betroffenen bewirken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 556 f.; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 21 N. 468 ff.; zum Verhältnismässigkeitsgebot allgemein statt vieler BGE 149 I 49 E. 5.1, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2016 S. 318 E. 4.5 und 7, 2010 S. 157 E. 4.5.1, und in Bezug auf den Tierschutz etwa BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.1). 4.3.2 Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.1, 2C_378/2012 vom 1.11.2012 E. 3.4.4). Das angeordnete Schweinehaltungsverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses Interesse zu wahren (so auch angefochtener Entscheid E. 4.3). 4.3.3 Mildere Mittel als das strittige Schweinehaltungsverbot macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3) – auch nicht ersichtlich. So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, hat das AVET den Beschwerdeführer vor Anordnung des teilweisen Tierhalteverbots mehrfach zur Einhaltung der Vorschriften des TSchG bzw. der TSchV angehalten und ihn auf seine konkreten Pflichten als Tierhalter hingewiesen (vgl. vorne E. 3.1). Insbesondere hat es ihm mit Schreiben vom 24. bzw. 29. Januar 2018 erklärt, bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung müsse es eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen (vgl. vorne E. 3.1.2). Davon offenkundig unbeeindruckt, verstiess der Beschwerdeführer im Folgenden weiterhin mehrfach gegen tierschutzrechtliche Normen und kam es zu keiner nachhaltigen Verbesserung in seiner Tierhaltung. Im Gegenteil machen die während des laufenden Verfahrens durchgeführten Kontrollen deutlich, dass er – trotz wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen – nach wie vor uneinsichtig ist. Darüber hinaus verhielt der Beschwerdeführer sich mehrfach «unkooperativ und aufbrausend» und beschimpfte die zuständigen Personen (vgl. vorne E. 3.1.4 und 3.1.5, Checkliste Rindviehhaltung vom 28.11.2017 S. 5, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 64), sodass das AVET bzw. die KuL Kontrollen teilweise abbrechen und am 29. März 2023 die Unterstützung der Kantonspolizei beanspruchen mussten. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, sich künftig an tierschutzrechtliche Vorgaben zu halten und mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Im Gegenteil zeugt sein Verhalten von einer uneingeschränkten Geringschätzung des Tierschutzrechts und der mit dessen Vollzug befassten Behörden. Es ist somit keine weniger weitgehende Massnahme ersichtlich, mit der dem öffentlichen Interesse an einer gesetzeskonformen Tierhaltung mit gleicher Wirkung Nachachtung verschafft werden könnte, zumal das vom AVET ausgesprochene und von der WEU bestätigte Tierhalteverbot auf die Schweinehaltung beschränkt ist. Weiter ist bei diesen Gegebenheiten auch nicht zu beanstanden, dass das AVET das Tierhalteverbot zeitlich nicht befristet hat. 4.3.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit hat sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen, das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere wiege grundsätzlich schwerer als jenes des Beschwerdeführers an der Haltung von Schweinen. Daran ändert angesichts der Vielzahl der über Jahre immer wieder festgestellten Verstösse und des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts, dass ihn die Massnahme sowohl in persönlicher als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, auch in wirtschaftlicher Hinsicht schwer treffen dürfte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schweinehaltung mache 40 % seines Einkommens aus, womit er von den entsprechenden Erträgen «finanziell abhängig» und die Schweinehaltung für ihn «existenzrelevant» sei (Beschwerde S. 12), ist in keiner Weise belegt. Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass er spätestens aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der mit Schreiben vom 24. bzw. 29. Januar 2018 ausgesprochenen Androhung mit der Anordnung eines Tierhalteverbots (vgl. vorne E. 3.1.3) hätte rechnen und die Haltungsbedingungen und Pflege seiner Schweine hätte verbessern müssen. Der Beschwerdeführer zeigte sich indessen über Jahre, insbesondere auch während des vorliegenden Verfahrens, völlig uneinsichtig und zeigt keinerlei Respekt gegenüber den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung. Vor diesem Hintergrund erscheint das hier strittige teilweise Tierhalteverbot als zumutbar, zumal die Massnahme auf die Haltung von Schweinen beschränkt ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit unbenommen, seine Rinderhaltung, aus der er gemäss seinen Angaben bereits jetzt die Mehrheit seiner Einnahmen generiert, auszubauen oder seien Betrieb auf die Agrarproduktion umzustellen (vgl. etwa auch BGer 2C_635/2011 vom 11.3.2012 E. 3.4, 2C_958/2014 vom 31.3.2015 E. 5.2). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was den vorinstanzlichen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse; die WEU hat das Schweinehalteverbot zu Recht als rechtmässig und verhältnismässig beurteilt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Die WEU hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid zur Auflösung seiner Schweinehaltung eine neue Frist bis zum 30. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, angesetzt und ihm die Schweinehaltung ab dem 1. Juli 2023 verboten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 und Dispositiv-Ziff. 2). Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Es ist daher eine neue Frist für die Auflösung der Schweinehaltung anzusetzen, wobei angesichts der erheblichen Dauer, die seit der ursprünglichen Anordnung des Schweinehaltungsverbots inzwischen verstrichen ist, sowie mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des hier in der Vergangenheit immer wieder erheblich missachteten Tierschutzrechts eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils angemessen erscheint. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), wobei die Ansetzung einer neuen Frist für die Auflösung der Schweinehaltung (vgl. E. 5.2 hiervor) allein der Verfahrensdauer, nicht aber etwa einem «Obsiegen» in der Sache geschuldet ist und keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird zur Auflösung seiner Schweinehaltung eine neue Frist bis zum 17. Oktober 2024 gesetzt. Ab dem 18. Oktober 2024 ist es dem Beschwerdeführer verboten, Schweine zu halten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.08.2024, Nr. 100.2023.158U, - Beschwerdeführer - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Departement des Inneren Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.