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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2025 100 2023 154

7 aprile 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,969 parole·~30 min·6

Riassunto

Baupolizei; Benützungsverbot für Stalllüftung sowie eines Teils des Freilaufbereichs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2023; BVD 120/2022/23) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2023.154U STN/GRS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner 1 Einwohnergemeinde Sumiswald Baupolizeibehörde, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, betreffend Baupolizei; Benützungsverbot für Stalllüftung sowie eines Teils des Freilaufbereichs (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2023; BVD 120/2022/23) Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 1________ in der Kernzone K2. Dort führt er einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchviehund Ziegenhaltung. Das Stallgebäude Nr. 2________ auf der Parzelle wird durch einen Abluftventilator mit bodennahem Ausblas entlüftet. Nördlich des Stallgebäudes befindet sich ein Ziegenauslauf, der teilweise entlang der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück Sumiswald Gbbl. Nr. 3________ verläuft. Das Grundstück Nr. 3________ befindet sich im Eigentum von B.________. Im Jahr 2018 hatte sich dieser an die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) Sumiswald gewandt und insbesondere die Geruchsbelastung durch den Landwirtschaftsbetrieb von A.________ beanstandet. In der Folge eröffnete die EG Sumiswald ein Baupolizei- bzw. nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in dessen Rahmen sie den Sachverhalt abklärte und bei einem Ingenieurbüro eine Beurteilung der Geruchssituation einholte. Nach mehreren Verfügungen erliess sie schliesslich am 5. April 2022 ein Benützungsverbot für den Ausblas im Stallgebäude Nr. 2________ sowie für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs. B. Gegen die Benützungsverbote reichte A.________ am 5. Mai 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 25. April 2023 hiess die BVD die Beschwerde insoweit gut, als sie die Verfügung der Gemeinde in untergeordneten Punkten anpasste (Fristansetzung für die beiden Benützungsverbote, Präzisierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, des Benützungsverbots betreffend den Ziegenauslauf, geringfügige Reduktion der Verfahrenskosten). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 30. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auch die EG Sumiswald schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 auf Beschwerdeabweisung, ebenso die BVD mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 2 2.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1________ in der Kernzone K2. Dort führt er zusammen mit seiner Frau einen Landwirtschaftsbetrieb und hält namentlich Milchkühe, Kälber sowie Ziegen mit Jungtieren. Auf der Parzelle befindet sich u.a. das Gebäude Nr. 2________, das als Stall für die Tiere genutzt wird. Der Stall wird durch einen Abluftventilator zwangsentlüftet. Dabei wird die Stallluft auf der nördlichen, gegen das Grundstück des Beschwerdegegners gewandten Gebäudeseite horizontal ausgeblasen. Dieser sog. Ausblas befindet sich rund 1,5 m über dem Boden und wurde ca. 2008 oder 2009 eingebaut. Nördlich des Stalles befindet sich zudem ein Aussenbereich, der seit spätestens 2015 als Auslauf für Ziegen genutzt wird. Der Ziegenauslauf schliesst unmittelbar ans Stallgebäude Nr. 2________ an und reicht teilweise bis an die Parzellengrenze zum Nachbargrundstück des Beschwerdegegners heran. Zudem wird der Freilaufbereich als Zufahrt zum Stall benützt. Weder für den Ausblas noch für den Ziegenauslauf besteht eine Baubewilligung (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2a und b; Verfügung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 1, Akten Gemeinde 4D Reg. 28). 2.2 Nachdem sich der Beschwerdegegner im Jahr 2018 bei der EG Sumiswald u.a. über die Geruchsbelästigung durch den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers beklagt hatte, holte die Gemeinde bei einem Ingenieurbüro einen Bericht zur Geruchssituation ein (Beurteilung der Geruchssituation in der Nachbarschaft vom 24.9.2019 [nachfolgend: Geruchsgutachten], Akten Gemeinde 4C Reg 25). Das Geruchsgutachten kam zum Schluss, dass der Landwirtschaftsbetrieb mit Sicherheit zu übermässigen Immissionen in der Umgebung und insbesondere auf dem Grundstück des Beschwerdegegners führe. In der Folge erliess die Gemeinde mehrere Verfügungen und ersuchte den Beschwerdeführer, sein bereits zuvor eingereichtes Baugesuch für die Stalllüftung (Aufsetzen eines Entlüftungskanals) zu verbessern. Zudem erhielt er Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch für den Ziegenauslauf einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, trat die Gemeinde mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 nicht auf das Baugesuch betreffend das Aufsetzen eines Entlüftungskanals ein. Am 5. April 2022 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, liess sie sodann ein Benützungsverbot für den Ausblas. Zugleich verfügte sie ein Benützungsverbot für diejenige Fläche des Ziegenauslaufs, die den halben Mindestabstand gemäss dem Bericht Nr. 476 der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [ART]; nachfolgend: FAT-Bericht Nr. 476) unterschreitet. Die BVD hat im angefochtenen Entscheid präzisiert, dies bedeute, dass der Ziegenauslauf parallel zur Ostfassade des Wohnhauses des Beschwerdegegners einen Abstand von 12 m einhalten müsse. Im Übrigen hat sie die Anordnungen unter Ansetzung von Ausführungsfristen bestätigt (vorne Bst. B). Diese baupolizeilichen Benützungsverbote für den Ausblas und den Ziegenauslauf bilden Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2a ff.; Verfügung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 1, Akten Gemeinde 4D Reg. 28; Geruchsgutachten S. 3, 30 ff.). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, gewichtige Argumente und relevante Vorbringen seien nicht sorgfältig geprüft bzw. ignoriert worden. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Beschwerde S. 6 f.). 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). – Die BVD hat den angehttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-65%3Ade&lang=de&type=show_document file:///C://Users/M75U/Downloads/1221.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, fochtenen Entscheid ausführlich begründet. Insoweit ist eine Gehörsverletzung zum vornherein nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer scheint denn auch in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die EG Sumiswald zu rügen. Die Gemeinde hat in der Verfügung vom 5. April 2022 den Sachverhalt aber ebenfalls umfassend dargelegt und insbesondere erläutert, weshalb sie ein Benützungsverbot für den Ausblas sowie für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs als geeignet und erforderlich zur Beseitigung der rechtswidrigen Zustände erachtet. Zudem hat sie ausgeführt, dass sie die Massnahmen angesichts der gewichtigen umweltrechtlichen Interessen als zumutbar erachtet (insb. Ziff. 2.3 f.). Damit hat die EG Sumiswald die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 5. April 2022 sachgerecht anfechten, was er mit seiner Beschwerde an die BVD auch getan hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2j). 4. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanzen die Benützungsverbote für den Ausblas und für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs zu Recht erlassen haben. 4.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Wiederherstellungsmassnahmen geeignet und erforderlich sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Personen weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretbafile:///C://Users/M75U/Downloads/1342.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, ren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen (statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022 S. 515 E. 2.1). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine im baurechtlichen Sinn bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2006 S. 444 E. 6.1; VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die Fünfjahresfrist gilt allerdings nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt betrifft (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. a und c mit Hinweisen; VGE 2023/204 vom 1.7.2024 E. 5.1). 4.2 Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der betroffenen Person in der Regel Frist zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung anzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 3), was hier geschehen ist (vorne Bst. A). Versäumt es die Bauherrschaft innert Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt (BVR 1992 S. 386 E. 4c). Allerdings ist selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs wenigstens summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemeinen unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; seither statt vieler VGE 2021/206 vom 21.9.2022 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640]; Zaugg/Ludwig, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-21%3Ade&lang=de&type=show_document file:///C://Users/M75U/Downloads/516.pdf file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2022/303/22_303U.docx file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2023/204/23_204U.docx file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2023/204/23_204U.docx file:///Q://Mitarbeiterinnen%252520und%252520Mitarbeiter/VRA/Diverses/Dokumente%252520SG%2525202/Unterlagen%252520und%252520Akten%252520Fallbearbeitung/Dossier%2525202023%252520154%252520(GRS)/BVR%2525201992%252520S.%252520386.pdf file:///C://Users/M75U/Downloads/71.pdf file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/206/21_206U.docx file:///T://KVG-Appl/Dokumente/100/2021/206/21_206_BGer_Urteil.pdf file:///T://KVG-Appl/Dokumente/100/2021/206/21_206_BGer_Urteil.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2022/303 vom 22.11.2024 E. 7.2). 5. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Ausblas und der Ziegenauslauf rechtswidrig sind. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, vom Ausblas und Ziegenauslauf gingen keine übermässigen Geruchsimmissionen aus. Das eingeholte Geruchsgutachten sei mangelhaft und enthalte viele Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Die Beurteilung der Geruchssituation sei wegen der kleinräumigen und komplex überbauten Situation praktisch unmöglich und das Prognosemodell sei an seine Grenze gestossen. Auch habe die Quellenstärke von diffusen Quellen nicht bestimmt werden können und sei die Verwendung von Konventionswerten mit sehr hohen Unsicherheiten behaftet. Schliesslich bestünden betriebsfremde Geruchsquellen (Beschwerde S. 3 ff.). 5.2 Die BVD hat erwogen, der Ausblas sei bewilligungspflichtig und ohne Bewilligung erstellt worden. Er sei damit formell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 2f). Dasselbe dürfte für den Ziegenauslauf gelten (angefochtener Entscheid E. 2b, 3e). Gestützt auf eine summarische Beurteilung seien der Ausblas und der Ziegenauslauf überdies materiell rechtswidrig, da sie unzulässige Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners verursachten (angefochtener Entscheid E. 2d ff., 3d). Hinzu komme, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssten, was beim bodennahen, horizontalen Ausblas nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid E. 2e f.). Auch der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass der Ausblas und der Ziegenauslauf zu unzulässigen Geruchsimmissionen führten (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 5.3 Zur formellen Rechtswidrigkeit des Ausblases und des Ziegenauslaufs ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Der Ausblas gehört zum Entlüftungssystem des Stallgebäudes mit einem Abluftventilator. Er ist in die Nordfassade eingebaut und bläst dort die Stallluft horizontal aus. Eine solche Vorrichtung ist ohne weiteres baubewilligungspflichtig, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Art. 1a Abs. 1 BauG; angefochtener Entscheid E. 2b). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 5.3.2 Zur Baubewilligungspflicht des Ziegenauslaufs hat die Vorinstanz erwogen, ein Freilauf könne mit erheblichen Emissionen verbunden sein, weshalb auch hier von einer Baubewilligungspflicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer vertrete zwar die Meinung, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, da es sich vorher um einen Schweineauslauf gehandelt habe. Dafür gebe es jedoch keine Belege (angefochtener Entscheid E. 2b). – Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Auch bringt er nicht mehr vor, dass mit Blick auf einen allenfalls früher bestehenden Schweineauslauf keine Baubewilligung für den heutigen Ziegenauslauf nötig sei. Gründe für eine Baubewilligungsfreiheit werden damit nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal der Ziegenauslauf umweltrechtlich relevante Tatbestände betrifft (dazu hinten E. 5.4, insb. E. 5.4.3). Eine Ausnahme zur Baubewilligungspflicht besteht demnach nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). 5.3.3 Sowohl für den Ausblas als auch den Ziegenauslauf ist also von einer Baubewilligungspflicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine entsprechenden Baubewilligungen vorliegen. Der unbewilligte Ausblas und der nicht bewilligte Ziegenauslauf erweisen sich daher als formell rechtswidrig. 5.4 Zur materiellen Rechtswidrigkeit des Ausblases und des Ziegenauslaufs ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat weder für den Ausblas noch für den Ziegenauslauf ein nachträgliches Baugesuch eingereicht (vorne E. 2.2). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Frage der Bewilligungsfähigkeit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher lediglich summarisch zu prüfen (vorne E. 4.2). 5.4.2 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG; Art. 1 Abs. 1 LRV). Weil in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen keine Immissionsgrenzwerte bestehen, ist jeweils im Einzelfall und – wo die Vollzugsbehörde nicht über die nötige Sachkenntnis verfügt – unter Einbezug von Fachbehörden zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung (Art. 14 USG) schädlich oder lästig und damit übermässig sind (zum Ganzen VGE 2021/353 vom 19.6.2023 E. 2.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen [bestätigt durch BGer 1C_415/2023 vom 2.9.2024]). 5.4.3 Zur Untersuchung der Geruchsimmissionen des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers hat die Gemeinde ein Gutachten bei einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben (vorne E. 2.2). Darin wurde eine Beurteilung gestützt auf die Geruchsempfehlungen des Bundes vorgenommen und festgehalten, dass durch die Stallabluft im Umkreis des Gebäudes des Beschwerdegegners teilweise bis 50 % Geruchsstunden erreicht würden, wobei übermässige Immissionen bereits ab mehr als 15 % Geruchsstunden als sehr wahrscheinlich gälten. Die Situation beim Ziegenauslauf sei ebenfalls ungünstig, zumal dieser gleichzeitig als Zufahrt zum Stall benützt werde, was zu grösseren Emissionen führen könne. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers führe in der heutigen Situation also mit Sicherheit zu übermässigen Immissionen in der Umgebung und insbesondere auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Im Geruchsgutachten wird daher empfohlen, die Abluft aus dem Stall über einen Kamin abzuführen und den Ziegenauslauf auf die Ostseite des Stallgebäudes zu verlegen. Sollte die Verlegung nicht möglich sein, sei alternativ der Boden des Auslaufs so auszugestalten, dass er jederzeit einfach gereinigt werden könne, und sei der file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/353/21_353U.docx file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/353/21_353U.docx file:///T://KVG-Appl/Dokumente/100/2021/353/21_353_Urteil_BGer.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, Freilauf vor jeder Benützung als Zufahrt mit Landwirtschaftsmaschinen zu reinigen (zum Ganzen Geruchsgutachten S. 3, 18 ff., 30 ff., insb. S. 18, 32). 5.4.4 Im Geruchsgutachten wird ausdrücklich erwähnt, dass die Beurteilung der Geruchssituation insbesondere aufgrund der kleinräumigen und komplex überbauten Situation sowie der schwierig zu ermittelnden Quellenstärke von diffusen Quellen (Freiläufe, Miststock) äusserst anspruchsvoll war (Geruchsgutachten S. 30). Der Beschwerdeführer begnügt sich bei seiner Kritik damit, diese offengelegten Schwierigkeiten zu wiederholen (vgl. vorne E. 5.1); inwiefern die Expertin und der Experte daraus falsche Schlüsse gezogen haben sollen, begründet er allerdings mit keinem Wort. Solches ist auch nicht ersichtlich: Im sorgfältig erstellten Geruchsgutachten wurden die Quellenstärke und der Quellencharakter des Ausblases sowie des Ziegenauslaufs untersucht (S. 6 f.), eine Kaltluftmodellierung der örtlichen Verhältnisse erstellt (S. 8 ff.), die übergeordneten Windverhältnisse ermittelt und die Windrose berechnet (S. 11 ff.). Gestützt auf diese einlässliche Betrachtung der örtlichen Verhältnisse wurde eine Immissionsprognose erstellt (S. 14 ff.) und werden die entsprechenden Resultate vor dem Hintergrund der erkannten Schwierigkeiten gewürdigt (S. 18 ff.). Das Gutachten hält fest, dass sich trotz der schwierigen Situation gewisse klare Schlussfolgerungen ziehen und entsprechende Empfehlungen ableiten lassen (S. 30 ff.). Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) als kantonale Fachstelle hat das Geruchsgutachten zudem geprüft und für vollständig, nachvollziehbar und plausibel befunden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen erachtete das AUE als geeignet und zielführend (Bericht AUE vom 15.6.2020, Akten Gemeinde 4D Reg. 5, Beilage zur Verfügung der BVD vom 8.9.2020; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2d). Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, von dieser fachlich abgestützten Beurteilung abzuweichen. Mit Blick auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten ist daher bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Ausblas und der Ziegenauslauf zu übermässigen Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners führen. 5.4.5 Ungeachtet der konkreten Geruchsimmissionen hat die Vorinstanz den bodennahen Ausblas auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 LRV als materiell rechtswidrig beurteilt (angefochtener Entscheid E. 2e f.). Gemäss dieser Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, stimmung müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Der streitbetroffene Ausblas befindet sich rund 1,5 m über dem Boden und bläst die Stallluft horizontal aus (vorne E. 2.1; Geruchsgutachten S. 6). Er verstösst somit grundsätzlich gegen Art. 6 Abs. 2 LRV; er stellt jedenfalls keine Lösung dar, die als Alternative in Betracht kommt (weiterführend zu solchen Ausnahmen BVR 1993 S. 218 E. 4b). Entsprechend wird im Geruchsgutachten ein Kamin zum Abführen der Stallabluft gefordert (Geruchsgutachten S. 18, 28, 30). Inwiefern dabei die massgebenden Umstände «übersehen» worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht verständlich dar (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 5.4.6 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Mindestabstände gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 und macht geltend, diese seien nicht direkt anwendbar (Beschwerde S. 4). Auch hier belässt er es aber bei einem blossen Hinweis auf den Bericht und zeigt nicht auf, dass und inwiefern das Geruchsgutachten fehlerhaft sein soll. Er scheint zudem zu übersehen, dass im Geruchsgutachten keine Berechnung des Mindestabstands gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 erfolgt ist. Vielmehr wurde die Beurteilung gestützt auf die Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung von Gerüchen vorgenommen (Entwurf 2015, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Luft», «Fachinformationen», «Massnahmen», «Industrie & Gewerbe», «Emissionsvorschriften»; vgl. dazu Geruchsgutachten S. 3, 18, 27, 30 f.; ferner Bericht AUE vom 15.6.2020, Akten Gemeinde 4D Reg. 5, Beilage zur Verfügung der BVD vom 8.9.2020). Die Vorinstanzen haben sich beim erlassenen, teilweisen Benützungsverbot für den Ziegenauslauf zwar wiederum am halben Mindestabstand nach dem FAT-Bericht Nr. 476 orientiert (vorne E. 2.2). Dies macht die Wiederherstellungsanordnung aber nicht rechtsfehlerhaft, wie noch zu zeigen sein wird (hinten E. 6, insb. E. 6.1.2, 6.2.4). 5.4.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden «ohne Zweifel» betriebsfremde Geruchsquellen. Zur Begründung zitiert er aus dem Bericht des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft, AWI), Abteilung Immissionsschutz (seit 1. Januar 2020 gehört die Abteilung Immissionsschutz zum AUE) vom 24. Januar 2019 (Beschwerde S. 4). – Der erwähnte Bericht hält fest, dass «für eine umfassende Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, lung auch die Liegenschaft Nr. 4________ zu beachten» sei. «Auch hier sollte das Mistlager einen Mindestabstand einhalten» (Akten Gemeinde 4C Reg. 15). Diese Formulierung bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass auf der Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 4________ betriebsfremde Geruchsimmissionen bestehen. Gemeint ist vielmehr, dass das Mistlager des Beschwerdeführers allenfalls auch gegenüber der Parzelle Nr. 4________ einen Mindestabstand einhalten muss (ebenso Beschwerdeantwort S. 7 Rz. 19). Auf dem Grundstück Nr. 4________ befindet sich nämlich ein Wohnhaus, dessen Eigentümerin der Gemeinde ebenfalls bereits mitgeteilt hat, dass die Liegenschaft von Geruchsimmissionen betroffen sei und die Wohnungen kaum mehr zu vermieten seien (Akten Gemeinde 4C Reg. 27). Wie es sich mit einem allfälligen Abstand des Mistlagers des Beschwerdeführers zur Parzelle Nr. 4________ verhält, ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Streitgegenstand (zum Begriff statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.5 Der Ausblas und Ziegenauslauf erweisen sich somit als formell und materiell rechtswidrig. 6. Umstritten ist schliesslich, ob die angefochtenen Benützungsverbote für den Ausblas und für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs verhältnismässig sind (vorne E. 4.1). 6.1 Zur Eignung der verfügten Benützungsverbote ergibt sich Folgendes: 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Geruchsgutachten gebe es keine Garantie, dass es trotz der Benützungsverbote nicht mehr zu übermässigen Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdegegners komme. Überdies halte der Beschwerdegegner u.a. Hühner, was ebenfalls zu massiven Geruchsimmissionen führe. Die verfügten Benützungsverbote seien daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit untauglich (Beschwerde S. 8). file:///C://Users/M75U/Downloads/1316.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 6.1.2 Durch das Benützungsverbot für den Ausblas wird das punktuelle Ausblasen von geruchsbelasteter Stallabluft in Richtung des Grundstücks des Beschwerdegegners unterbunden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei eingestellter mechanischer Zwangsentlüftung der Stall weiterhin Emissionsquelle von Gerüchen darstellt, die etwa bei einer Entlüftung durch Türen und Fenster austreten und auf Nachbargrundstücke gelangen, ist mit dem Wegfallen des punktuellen Ausblasens der Stallabluft in Richtung Norden eine Verbesserung der Situation für das Grundstück des Beschwerdegegners verbunden. Selbst wenn mit den angeordneten Massnahmen Geruchsimmissionen nicht gänzlich unterbunden werden können, kann daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, das Benützungsverbot sei nutzlos. Auch im Gutachten wird festgehalten, es könne nicht garantiert werden, dass nach einer Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen – die Expertise schlägt die Erstellung eines Abluftkamins und die Verlegung des Ziegenauslaufs auf die Ostseite des Gebäudes vor – die Geruchsbelastungen auf dem Nachbargrundstück überall als nicht übermässig eingestuft werden könnten (S. 32). Diese Formulierung zeigt, dass unter Umständen noch weitere Massnahmen nötig sein könnten, um einen gesetzeskonformen Zustand zu erreichen (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 2e). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, erweist sich eine Wiederherstellungsanordnung nicht erst dann als geeignet, wenn damit die übermässigen Immissionen vollständig behoben werden können. Vielmehr ist eine Teileignung bereits ausreichend (Markus Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2. Aufl. 2023, S. 36; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 456; ferner VGE 2021/312 vom 18. 10.2024 E. 8.1.5). Aus diesem Grund ist es auch unerheblich und dürfte es sogar im Interesse des Beschwerdeführers liegen, dass die Vorinstanzen beim Ziegenauslauf lediglich einen Abstand von 12 m gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdegegners verlangt haben, obschon im Geruchsgutachten die Verlegung des gesamten Freilaufs auf die Ostseite des Stallgebäudes vorgeschlagen wird (vorne E. 5.4.3). Inwiefern die Hühnerhaltung des Beschwerdegegners der Eignung der Benützungsverbote entgegenstehen soll, legt der Beschwerdeführer schliesslich nicht verständlich dar und ist auch nicht ersichtlich. file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/312/21_312U.docx file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2021/312/21_312U.docx

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 6.2 Zur Erforderlichkeit ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden mildere Varianten als ein Benützungsverbot für den Ausblas. So verwende er zur Geruchsreduktion im Stall ein Produkt, das Ammoniak binde («biplantol Plus»). Zudem könne für weniger als Fr. 100.-- ein Aktivkohlefilter in die im Gebäude des Beschwerdegegners installierte Raumlüftung eingebaut werden, um den Geruch zu neutralisieren. Auch eine Reduktion des Tierbestands hätte geprüft werden müssen. Beim Ziegenauslauf gebe es ebenfalls mildere Mittel als das teilweise Benützungsverbot. Namentlich kämen eine Verdichtung des Bodens, eine zeitlich begrenzte Benützung (50 Stunden im Jahr bzw. jeweils 8,33 Stunden pro Monat im Winterhalbjahr), ein Benützungsverbot nur für das Sommerhalbjahr oder eine Auflage, wonach der Boden sofort nach Benützung gereinigt werden müsse, infrage (Beschwerde S. 5 ff.). 6.2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, bei «biplantol Plus» handle es sich um ein homöopathisches Produkt, dessen Wirksamkeit nicht wissenschaftlich erwiesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch die übermässigen Immissionen verhindern liessen. Der Aktivkohlefilter in der Raumlüftungsanlage des Beschwerdegegners sodann sei eine immissionsbegrenzende Massnahme. Übermässige Immissionen seien jedoch nicht mit Massnahmen am Immissionsort, sondern mit verschärften Emissionsbegrenzungen zu verhindern. Die ebenfalls vorgeschlagene Reduktion des Tierbestands komme schliesslich bereits wegen Art. 6 Abs. 2 LRV nicht infrage, da auch die Emissionen eines reduzierten Tierbestands nicht über einen bodennahen Ausblas ausgestossen werden dürften (angefochtener Entscheid E. 2h). Mit Blick auf den Ziegenauslauf sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Einschränkung der Nutzungsdauer die Immissionen reduzieren sollten (angefochtener Entscheid E. 3d). Der Beschwerdegegner erachtet die Benützungsverbote ebenfalls als erforderlich und hält ergänzend fest, dass er von allfällig geruchswirksamen Massnahmen durch den Beschwerdeführer nichts merke und die Geruchsimmissionen unvermindert andauerten (vgl. Beschwerdeantwort S. 8 f.). 6.2.3 Die Vorinstanz hat einlässlich erläutert, weshalb es sich bei der Verwendung von «biplantol Plus» oder eines Aktivkohlefilters sowie bei der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, duktion des Tierbestands nicht um gleich geeignete Alternativen handelt. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Zur angeblichen Wirksamkeit von «biplantol Plus» verweist er einzig auf eine Beilage zu seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 an die Gemeinde. Bei dieser Beilage handelt es sich gemäss den Vorakten um ein E-Mail des Produktherstellers, in welchem dieser einräumt, dass keine Zahlen oder Studien zur Geruchsminderung bei konsequentem Einsatz von «biplantol Plus» vorliegen (Akten Gemeinde 4D Reg. 27). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mithin sind seine Vorschläge zur Geruchsreduktion weniger zwecktauglich als ein Benützungsverbot des Ausblases, womit sie als mildere Massnahmen ausser Betracht fallen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 459). 6.2.4 Auch betreffend den Ziegenauslauf stellen die Vorschläge des Beschwerdeführers keine gleich geeigneten, milderen Alternativen dar: Soweit er auf die «erfolgte Verdichtung des Bodens» hinweist, handelt es sich dabei um eine Massnahme, die im Zusammenhang mit der Verschmutzung des Bodens und nicht mit den Geruchsimissionen diskutiert worden ist (vgl. Aktennotiz Regierungsstatthalteramt Emmental vom 20.4.2017 S. 2 Ziff. 2 und S. 4, Akten Gemeinde 4E Reg. 2). Betreffend die Reinigung des Auslaufs geht zudem bereits aus dem Geruchsgutachten hervor, dass es sich dabei lediglich um eine zweitrangige Lösung handelt. In erster Linie wird im Gutachten eine Verlegung des gesamten Ziegenauslaufs auf die Ostseite des Stallgebäudes vorgeschlagen, was im Ergebnis einem Benützungsverbot für den ganzen Ziegenauslauf gleichkommen würde (Geruchsgutachten S. 32; vgl. auch vorne E. 5.4.3). Bei den Vorschlägen für ein zeitlich beschränktes Benützungsverbot im Sommer und eine zeitliche Begrenzung der Nutzung auf jeweils 8,33 Stunden pro Monat im Winterhalbjahr ist die Wirksamkeit ebenfalls nicht ersichtlich, benützt er doch den Ziegenauslauf nach eigenen Angaben bereits heute nur im Winterhalbjahr während 8,33 Stunden pro Monat (Beschwerde S. 7 f.; vgl. auch Geruchsgutachten S. 4). 6.3 Zur Zumutbarkeit ergibt sich schliesslich Folgendes: 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Benützungsverbot der Stalllüftung würden der Stall unbenutzbar und eine Tierhaltung unmög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, lich. Dieser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit stelle ein «Berufsverbot» bzw. eine «Existenzvernichtung» dar. Zudem sei er vom Bauverwalter der Gemeinde informiert worden, dass ein Kamin für die Abluft nicht bewilligt werden könne. Auch bautechnisch sei ein Kamin nicht realisierbar. Den Ziegenauslauf benütze er sodann nur zeitweise und das Benützungsverbot für die Teilfläche sei mit erheblichen baulichen Massnahmen verbunden. Schliesslich habe der Beschwerdegegner beim Kauf der Liegenschaft um den Betrieb des Beschwerdeführers gewusst (Beschwerde S. 5 ff.). 6.3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bereits anlässlich eines Vermittlungsversuchs der Regierungsstatthalterin vom 15. März 2017 bereit erklärt, die Möglichkeit für den Einbau einer Dachentlüftung beim Tierstall abzuklären. In der Folge habe er am 18. Januar 2019 eine Projektänderung in einem bereits hängigen Baubewilligungsverfahren eingereicht, die das Aufsetzen eines Entlüftungskanals vorgesehen habe. Im April 2020 habe die Gemeinde den Beschwerdeführer aufgefordert, die Projektpläne des Baugesuchs für das Aufsetzen eines Entlüftungskanals zu überarbeiten. Diese Aufforderung habe die Gemeinde im März 2021 wiederholt. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 24. September 2021 ausgeführt, sie beabsichtige, die Baubewilligung zu verweigern. Gleichzeitig habe die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 sei die Gemeinde schliesslich nicht auf das Baugesuch betreffend das Aufsetzen eines Entlüftungskanals eingetreten und habe mitgeteilt, dass sie für den Gebrauch des Ausblases ein Benützungsverbot zu erlassen beabsichtige. Wiederum habe sie den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2022 mitgeteilt, er werde ein solches Benützungsverbot niemals akzeptieren. Mit Verfügung vom 5. April 2022 habe die Gemeinde schliesslich das streitbetroffene Benützungsverbot erlassen. Dieser Verfahrensablauf zeige, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt habe, eine rechtskonforme Situation herbeizuführen, insbesondere mit der Realisierung einer Abführung der Stallabluft über Dach. Damit habe er es in der Hand gehabt, einem Benützungsverbot mit weitreichenden Konsequenzen für seinen Betrieb zuvorzukommen (angefochtener Entscheid E. 2g).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 6.3.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Wiederholen seiner bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne sich mit den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Zwar mag sich das Benützungsverbot für den Ausblas einschneidend auf den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers auswirken. Die BVD hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, eine alternative Lüftung zu erstellen. Auch die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das für den Kamin notwendige Baugesuch trotz mehrmaliger Aufforderung nie rechtsgenüglich eingereicht habe. Entsprechend mute die Behauptung, der Kamin sei nicht realisierbar, sonderbar an, da diese Frage gerade Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gebildet hätte (S. 2 f., act. 6). Der Beschwerdeführer hat die Nachteile, die durch das Benützungsverbot für den Ausblas entstehen können, somit selber zu verantworten. Umstände, die auf eine allfällige Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers hindeuten, sind zudem weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die drohenden Nachteile fallen daher nicht entscheidend ins Gewicht (vorne E. 4.1). Demgegenüber besteht ein grosses allgemeines öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen (einschliesslich Umweltrecht) und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen (BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2003 S. 97 E 3d). Dies gilt im vorliegenden Fall besonders, da der Betrieb des Beschwerdeführers in der Umgebung übermässige Geruchsimmissionen verursacht, die vom Beschwerdegegner nicht hingenommen werden müssen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2f). Das Benützungsverbot für den Ausblas ist somit zumutbar. 6.3.4 Aus denselben Gründen bestehen auch am Benützungsverbot für eine Teilfläche des Ziegenauslaufs gewichtige öffentliche Interessen. Von «erheblichen baulichen Massnahmen» im Zusammenhang mit dem Benützungsverbot kann zudem keine Rede sein (Beschwerde S. 8): In der Wiederherstellungsverfügung vom 5. April 2022 hat die Gemeinde lediglich angeordnet, der Bereich, für den das Benützungsverbot gelte, sei mit einer provisorischen Abschrankung aus Holz oder Metall vom übrigen Bereich abzutrennen (Ziff. 3.3). Diese geringfügigen baulichen Vorkehrungen zur Sicherung des Benützungsverbots lassen die Anordnung nicht unzumutbar file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-APPL/Dokumente/100/2002/21439/21421439u.doc

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, erscheinen (so bereits angefochtener Entscheid E. 3d). Unerheblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer den Ziegenfreilauf seiner eigenen Auffassung nach nur selten benützt und dass der Beschwerdegegner beim Kauf der Liegenschaft um den Landwirtschaftsbetrieb gewusst habe. Beides gibt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, sich rechtswidrig zu verhalten. 6.4 Die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG steht den Benützungsverboten ebenfalls nicht entgegen: Selbst wenn der widerrechtliche Zustand, der nicht hingenommen werden muss, bereits seit mehr als fünf Jahren erkennbar gewesen sein sollte (vgl. vorne E. 2.1), betreffen die Geruchsimmissionen bundesrechtlich geregelte Sachverhalte. In diesen Fällen ist die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG nicht anwendbar (vorne E. 4.1). 7. Die Gemeinde hat in der Wiederherstellungsverfügung vom 5. April 2022 darauf hingewiesen, dass das Benützungsverbot für den Ausblas allenfalls Auswirkungen auf die tierschutzgerechte Haltung der Milchkühe, Kälber und Ziegen mit Jungtieren habe (Verfügung der EG Sumiswald vom 5.4.2022 E. 2.3, Akten Gemeinde 4D Reg. 28). Sie hat die Verfügung daher dem Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) mitgeteilt. Die BVD hat die Wiederherstellungsfrist sodann auf rund vier Monate verlängert, um dem Beschwerdeführer Zeit zu geben, für die im Stall untergebrachten Tiere nötigenfalls eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu organisieren (angefochtener Entscheid E. 2i). Auch sie hat den Entscheid dem AVET zur Kenntnis gebracht. Schliesslich geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass das Benützungsverbot für den Ausblas zur Unbenutzbarkeit des Stalles und damit zur Unmöglichkeit der Tierhaltung führe (Beschwerde S. 5; vorne E. 6.3.1). – Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen. Wer Tiere hält oder betreut, muss ihnen soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Unterkünfte und Gehege sind namentlich mit Klimabereichen zu versehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, SR 455.1]). In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 Abs. 1 TSchV). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Im Kanton Bern vollzieht das AVET die Tierschutz- und die Hundegesetzgebung, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden (Art. 33 TSchG i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde [THV; BSG 916.812]). Soweit ersichtlich fanden bisher keine abschliessenden Abklärungen zum Tierwohl bei einer Stallnutzung ohne Ausblas statt. Auch steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob und wie der Beschwerdeführer den Stall konkret weiterbenützen will. Der Beschwerdeführer hat indessen noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist für das Benützungsverbot des Ausblases Gelegenheit, einen tierschutz- und baurechtskonformen Betrieb des Stalles sicherzustellen. Das AVET wird eingeladen, die dereinstige Situation zu prüfen und wenn nötig die Tierschutzgesetzgebung zu vollziehen. 8. 8.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem Gesagten ausreichend dokumentiert. Die Behörden waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (Beschwerde S. 3 ff.). Auch der beantragte Augenschein verspricht keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse; der Beweisantrag wird abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f.). 8.2 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die vorinstanzlich angesetzten Fristen zur Umsetzung der Anordnungen sind verstrichen, weshalb praxisgemäss neue festzulegen sind (Art. 46 Abs. 2 BauG; vgl. statt vieler VGE 2020/244 vom 12.11.2021 E. 5 [bestätigt durch BGer 1C_771/2021 vom 12.6.2022]). Beim Ausblas hat die Vorinstanz eine Frist von rund vier Monaten (angefochtener Entscheid E. 2i) und beim Ziegenauslauf von 30 Tagen (angefochtener Entscheid E. 3g) als angemeshttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom= https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom= file:///C://Users/M75U/Downloads/1394.pdf file://a2ya-cfs-data1.jgk.be.ch/data1/TRIBUNA-APPL-JUS/KVG-Appl/Dokumente/100/2020/244/20_244U.docx file:///T://KVG-Appl/Dokumente/100/2020/244/20_244BGer.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, sen erachtet. Diese Fristen werden vom Beschwerdeführer nicht bemängelt; dieselben Zeiträume sind daher auch den neuen Fristen zugrunde zu legen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots betreffend den Ausblas wird neu auf den 15. August 2025 festgesetzt. b) Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots betreffend den Ziegenauslauf wird neu auf den 15. Juni 2025 festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'762.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2025, Nr. 100.2023.154U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Emmental - Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern - Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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