Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.08.2023 100 2023 135

11 agosto 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,212 parole·~26 min·2

Riassunto

Überbauungsordnung Sicherung öffentlicher Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inkl. Baubewilligung; 1. Etappe; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der BVD vom 4. April 2023; BVD 140/2022/24) | Nutzungspläne

Testo integrale

100.2023.135U DAM/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2023 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel 1. A.________ und B.________ 2. C.________ und D.________ 3. E.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee vertreten durch Rechtsanwalt Melchior Schläppi, Waldeggstrasse 3, 3800 Interlaken Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Überbauungsordnung Sicherung öffentlicher Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inkl. Baubewilligung; 1. Etappe; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 4. April 2023; BVD 140/2022/24)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, Prozessgeschichte: A. Die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee (GG Oberried) beabsichtigt, ihre Abwasserreinigungsanlage (ARA) aufzuheben und die Abwasserentsorgung an die ARA Interlaken anzuschliessen. Zudem soll eine Trinkwasser-Verbindungsleitung zwischen den Wasserversorgungen Oberried und Niederried erstellt werden. Zur Sicherung der öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen (SöL) hat die GG Oberried eine Überbauungsordnung (ÜO) erarbeitet, die als Baubewilligung gilt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 beantragte der Gemeinderat der GG Oberried beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), das Genehmigungsverfahren für die ÜO mit Baugesuch in zwei Etappen durchzuführen. In der Folge wurden beide Etappen der Planung gleichzeitig publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Gesamtprojekt erhoben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ am 14. April 2022 gemeinsam Einsprache. Am 28. Juni 2022 beschloss der Gemeinderat der GG Oberried die ÜO. Mit Gesamtentscheid vom 5. August 2022 genehmigte das AWA die Planung für die erste Etappe und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung für die im Bauprojekt aufgeführten Objekte dieser Etappe. Auf die Einsprache vom 14. April 2022 trat es – soweit die erste Etappe betreffend – nicht ein. B. Dagegen erhoben die genannten Einsprecherinnen und Einsprecher (Bst. A hiervor) am 2. September 2022 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2023 ab. Das von der GG Oberried gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung schrieb sie als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, C. Gegen den Entscheid der BVD haben A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ am 4. Mai 2023 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der BVD vom 4. April 2023 und der Gesamtentscheid des AWA vom 5. August 2022 seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens und zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die GG Oberried stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 schliesst die BVD auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ beantragen mit Eingabe vom 28. Juni 2023, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Der Instruktionsrichter hat in der Folge die Akten ergänzen lassen. Am 6. bzw. 17. Juli 2023 haben die GG Oberried bzw. A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie E.________ Schlussbemerkungen eingereicht. Die BVD hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird (BVR 2020 S. 59 E. 2.2). Die BVD hat sich im angefochtenen Entscheid ausschliesslich zur Einsprachebefugnis der Beschwerdeführenden geäussert und keine materielle Beurteilung vorgenommen. Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher nur, ob die BVD den Nichteintretensentscheid des AWA zu Recht bestätigt hat (BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache «zum materiellen Entscheid» (vorne Bst. C). Damit haben sie ihre Beschwerde auf die Frage der Legitimation beschränkt (Beschwerde S. 4). Soweit sie allerdings die Aufhebung der Verfügung des AWA beantragen (Nichteintreten auf die Einsprache), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 1.3 Soweit die Gemeinde beantragt, auf die Beschwerde sei zufolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands mit neuen Rügen nicht einzutreten (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl waren die Einsprecherinnen und Einsprecher nach Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) in der ursprünglichen Fassung (GS 1985 S. 200) bzw. nach Art. 61a Abs. 2 Bst. a BauG in der Fassung vom 25. November 2004 (BAG 05-049) nur im Rahmen ihrer «Einsprachegründe» bzw. «Einspracherügen» zur Beschwerde befugt. Diese Bestimmungen sind mit der Revision des BauG vom 9. Juni 2016, in Kraft seit 1. April 2017, indes geändert worden (BAG 17-008). Die Beschränkung auf die Einsprachegründe und -rügen und damit die sog. aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts ist mit dieser Revision weggefallen (vgl. zum Ganzen einlässlich Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 6 ff. mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, 1.4 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die hier interessierende ÜO der GG Oberried hat zum Ziel, die bestehende ARA Oberried aufzuheben und die Abwasserentsorgung der Gemeinde an die ARA Interlaken anzuschliessen. Das anfallende Abwasser soll mittels einer Verbindungsleitung nach Niederried und von dort in die ARA Interlaken geleitet werden. Dazu soll die bestehende ARA Oberried in ein Pumpwerk (PW) umgebaut und – zwischen Oberried und Niederried – ein neues PW (PW Gryt-Resort) gebaut werden. Zudem ist vorgesehen, eine Trinkwasserverbindung zwischen den Wasserversorgungen Oberried und Niederried zu erstellen (Trinkwasserversorgung in Notlagen). Die BKW Energie AG (BKW) plant ferner, Stromleitungen im gemeinsamen Grabenbereich zu verlegen (vgl. Baugesuche vom 4.3.2022 für die erste und zweite Etappe, act. 11A1 und 11A2 S. 1; Übersichtsplan Verbindungsleitung vom 18.2.2022, Akten AWA 5B pag. 183; Überbauungsplan 1 vom 18.2.2022, Akten AWA 5B pag. 184 [im Folgenden: Überbauungsplan 1]; Überbauungsplan 2 vom 18.2.2022, Akten AWA 5B pag. 185 [im Folgenden: Überbauungsplan 2]; Überbauungsplan 3 vom 18.2.2022, Akten AWA 5B pag. 9 [im Folgenden: Überbauungsplan 3]; Überbauungsplan 4 vom 18.2.2022, Akten AWA 5B pag. 10 [im Folgenden: Überbauungsplan 4]; Technischer Bericht vom Januar 2022 mit Teil 1 [Abwasserentsorgung] und Teil 2 [Wasserversorgung], Beilage zur Beschwerde [BB] 5 [act. 1C; im Folgenden: Technischer Bericht] S. 2, 5 ff., 9 f., 13, 15 und 17 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, 2.2 Zwischen den Gemeinden Oberried und Niederried am Brienzersee wird derzeit das … (im Folgenden: Resort) gebaut. Das Resort wird insgesamt 18 Apartmenthäuser mit 155 Wohnungen, zwei Restaurants und ein Café umfassen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; Fact Sheet zum … einsehbar unter: <…>). Das Abwasser des gesamten Resorts soll in einem privaten Pumpwerk (PW Resort) gesammelt und von dort in das öffentliche PW Gryt-Resort abgeleitet werden (Technischer Bericht S. 8). Auf dem Gelände des Resorts wird zudem das Hydrantennetz zwischen dem westlichsten Netzanschlusspunkt von Oberried (Hydrant Nr. 18) und dem Anschluss an die bereits bestehenden Trinkwasserleitungen (Anschlusspunkt Trinkwasser Re-sort) von der privaten Bauherrschaft neu erstellt (vgl. Überbauungsplan 2). Die Ausführung dieses Leitungsnetzes ist nicht Gegenstand der ÜO (E. 2.1 hiervor; Technischer Bericht S. 17 f.). Die Eröffnung des Resorts ist im Jahr 2024 vorgesehen, wobei dieser Zeitpunkt von den Beschwerdeführenden in Frage gestellt wird (Beschwerde S. 7; Stellungnahme vom 28.6.2023, act. 10 S. 1 ff.). Bis dahin soll der Anschluss des Resorts an die Abwasserentsorgung erfolgen (Beschwerdeantwort S. 3 f.; Schreiben des Gemeinderats vom 28.1.2022, Akten AWA 5B pag. 176 f.). Damit die dafür vorgesehenen Abwasserleitungen auf der Strecke von Niederried bis Gryt zeitnah realisiert werden können, teilte das AWA das Gesamtprojekt auf Antrag des Gemeindesrats in zwei Etappen auf (vgl. Leitverfügungen je vom 25.2.2022 sowie Schreiben des Gemeinderats vom 28.1.2022, Akten AWA 5B pag. 164 ff.). 2.3 Im Einzelnen soll die Realisierung des Gesamtprojekts wie folgt aufgeteilt werden: Die erste Etappe mit den Überbauungsplänen 3 und 4 umfasst die Strecke von Gryt bis Niederried. Dabei sollen das PW Gryt-Resort, die Abwasserleitung vom Pumpwerk bis nach Niederried sowie die Trinkwasserleitung zwischen Niederried und dem westlichsten Netzanschlusspunkt von Oberried in der Nähe des PW Gryt-Resort (Hydrant Nr. 18) neu erstellt werden. Das Abwasser wird gemäss dem Projekt zuerst über eine Druckleitung auf einen Hochpunkt auf ca. 638 m ü.M. gepumpt und anschliessend mittels Schwerkraft durch eine sog. Freispiegelleitung (Rohrleitung mit freier Wasserspiegeloberfläche) nach Niederried geführt (Technischer Bericht S. 8 f.; Überbauungspläne 3 und 4). Es ist geplant, die Wasser- und Abwasserleitungen in einem gemeinsamen Trassee zu verlegen (Baugesuch vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, 4.3.2022 für die erste Etappe, act. 11A1 S. 1; Überbauungspläne 3 und 4; Plan Neubau Abwasserpumpwerk Gryt-Resort vom 18.2.2022, Situation, Grundriss und Schnitte, act. 11A3; Gesamtentscheid des AWA vom 5.8.2022 für die erste Etappe, Akten AWA 5B pag. 1 ff. [im Folgenden: Gesamtentscheid AWA 1. Etappe] S. 2; Technischer Bericht S. 7 ff. und 18). Die zweite Etappe mit den Überbauungsplänen 1 und 2 umfasst die Strecke von Oberried bis Gryt. In dieser Etappe sollen die bestehende ARA Oberried in ein Pumpwerk umgebaut sowie die Abwasserleitung zwischen dem neuen PW Oberried und dem PW Gryt-Resort erstellt werden. Zudem werden die bestehenden Trinkwasserleitungen zwischen dem sog. «Anschlusspunkt Oberried» und dem sog. «Anschlusspunkt Trinkwasser Resort» erneuert. Zwischen dem Hydrant Nr. 57 (Bereich PW Oberried) und dem bestehenden Reservoir Mettli soll sodann die Trinkwasserleitung im Trassee der Abwasserleitung neu verlegt werden (Baugesuch vom 4.3.2022 für die zweite Etappe, act. 11A2 S. 1; Überbauungspläne 1 und 2; Gesamtentscheid des AWA vom 17.4.2023 für die zweite Etappe, Akten AWA 5C [im Folgenden: Gesamtentscheid AWA 2. Etappe] S. 2; Technischer Bericht S. 5 ff. und 17). 3. Strittig ist, ob die BVD den Nichteintretensentscheid des AWA mangels Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden zu Recht bestätigt hat. 3.1 Zur Einsprache befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sowie Art. 22 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32] i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BauG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, sodass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache bzw. Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Populareinsprache bzw. -beschwerde ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse, aus dem die betreffende Person keinen prak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, tischen Nutzen zieht, berechtigt nicht zur Einsprache oder Beschwerde (vgl. BVR 2013 S. 343 E. 4.1, 2011 S. 498 E. 2.3). Der praktische Nutzen kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben nicht oder nur nach Änderungen, die für die einsprechende oder beschwerdeführende Person vorteilhaft sind, realisiert werden kann (statt vieler BGE 141 II 50 E. 2.1, 139 II 499 E. 2.2 f.; BVR 2011 S. 272 E. 6.2; zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 35-35c N. 16 ff. und 22 ff. sowie Art. 60 N. 3 Bst. a und b, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 In einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Wer als Nachbarin oder Nachbar gelten kann, hängt von der konkreten Situation ab, und es kann der Kreis der Nachbarschaft nicht für alle Einwände gleich eingegrenzt werden. Die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn – gleichgültig, ob sich ihre Beschwerde gegen eine Baubewilligung oder gegen einen Nutzungsplan richtet – hängt nach der Praxis des Bundes- und des Verwaltungsgerichts davon ab, ob und inwiefern die bewilligte Anlage bzw. die festgelegte Nutzung sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann. Ein Kriterium für die Beurteilung der Einsprache- und Beschwerdebefugnis von Nachbarinnen und Nachbarn ist die räumliche Nähe von deren Grundstück zum umstrittenen Vorhaben. Nach ständiger Rechtsprechung sind Nachbarinnen und Nachbarn bis zu einem Abstand von etwa 100 m zur Einsprache oder Beschwerde legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.2, 2011 S. 498 E. 2.4; BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen; ferner Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 31). 3.3 Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Leitungen der zweiten Etappe geplant sind oder die sich in Leitungsnähe befinden, bzw. als Anwohnerinnen und Anwohner voraussichtlich von der zweiten Etappe der Planung betroffen. Dass sie von Massnahmen der ersten Etappe aufgrund der räumlichen Nähe oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, von Emissionen unmittelbar berührt sind, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b und 3d). Die Beschwerdeführenden sind aber der Ansicht, die erste Etappe präjudiziere die Linienführung der zweiten Etappe, die ihre Grundstücke betreffe (Beschwerde S. 7). Wenn es sich so verhielte, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Einsprache gegen die erste Etappe jedenfalls nicht auszuschliessen. 4. Zu prüfen ist somit, ob die erste Etappe der Planung die Leitungsführung der zweiten Etappe präjudiziert. 4.1 Die BVD hat erwogen, in der ersten Etappe werde das PW Gryt-Resort bereits mit einer Zuleitung für die Abwasserleitung der zweiten Etappe aus Oberried gebaut. Die Zuleitung sei an der Südwestfassade im Bereich der westlichen Ecke des Pumpwerks vorgesehen, wo sich auch alle anderen Schmutzwasserzuleitungen und -wegleitungen befänden. Dieser Ort sei für die derzeit projektierte Linienführung der zweiten Etappe in Richtung Nordosten zwar gut geeignet, schliesse eine andere Linienführung aber nicht aus. Das zeige die geplante Linienführung der beiden Leitungen aus dem PW des Resorts und für den Notüberlauf in den See, die Richtung Südosten führten. Mit dem Standort des PW Gryt-Resort werde lediglich der Endpunkt der Linienführung für die zweite Etappe definiert. Es sei nicht erkennbar und werde von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, weshalb die von ihnen geforderte Linienführung im Trassee des Uferwegs aufgrund von Massnahmen der ersten Etappe nicht mehr möglich sein sollte. Die BVD hat eine Präjudizierung der Leitungsführung der zweiten Etappe durch die erste Etappe deshalb verneint (angefochtener Entscheid E. 3c und 3e). 4.2 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Diese decken sich mit der Einschätzung des AWA, dass die Linienführung der zweiten Etappe durch den Bau der ersten Etappe nicht vorweggenommen werde (Stellungnahme vom 16.1.2023, Akten BVD 5A pag. 45 ff. S. 2). Im Übrigen bestreiten die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach eine andere Linienführung technisch möglich sei. Sie bringen lediglich vor, durch den fortschreitenden Bau des Resorts werde die Auswahl an realistischen Linienführungen für die zweite Etappe reduziert, da ein alternatives Trassee für die Abwasserleitung zwangsläufig über das Resortgelände führen würde (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht substanziiert dar, warum eine andere Linienführung – insbesondere die Verlegung im Trassee des Uferwegs – dadurch rechtlich nicht mehr möglich sein soll. Das ist auch nicht anzunehmen. 4.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Realisierung der ersten Etappe präjudiziere die Linienführung der zweiten Etappe nicht. Insofern hat sie ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Einsprache zu Recht verneint. 5. Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden ihre Einsprachelegitimation mit der (möglicherweise) unzulässigen Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen begründen können. 5.1 Die BVD hat erwogen, die Beschwerdeführenden könnten sich als Einsprechende gegen das Gesamtprojekt und damit auch hinsichtlich der ersten Etappe am Verfahren beteiligen, wenn sich eine Aufteilung des Gesamtprojekts aus koordinationsrechtlicher Sicht als unzulässig erweisen würde. Sie hat deshalb die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Aufteilung des Gesamtprojekts geprüft (angefochtener Entscheid E. 2). Die Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die erste Etappe dürfe wegen Koordinationsbedarfs nicht unabhängig von der zweiten Etappe bewilligt und realisiert werden (Beschwerde S. 4 ff.). 5.2 Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) stellt Grundsätze der Koordination auf, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (vgl. auch Art. 2a Abs. 1 BauG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, Art. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1]). Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für Nutzungsplanverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG; vgl. auch Art. 7 KoG), somit ebenfalls für den Erlass einer ÜO als Sondernutzungsplan. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzungsplanung selbst bereits ein Koordinationsinstrument ist, welches die verschiedenen raumrelevanten Anliegen und Tätigkeiten aufeinander abstimmt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a N. 69 f.; Arnold Marti, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 25a N. 55 ff.). 5.3 Eine Koordinationspflicht der Behörden auf Stufe der Nutzungsplanung besteht in erster Linie dort, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitgehend vorweggenommen wird bzw. – wie im vorliegenden Fall (E. 5.4 hiernach) – als Baubewilligung gilt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a N. 71). Sie reicht allerdings nur soweit, als ein Koordinationsbedarf besteht; sie greift mithin überall dort, wo Vorhaben einen derart engen sachlichen Zusammenhang haben, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können (BVR 2011 S. 411 E. 5.3; VGE 2015/167 vom 25.4.2017, in URP 2018 S. 58 E. 6.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 3a und 9, Art. 61 N. 4). Das Koordinationsgebot bezieht sich sowohl auf die inhaltliche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination; vgl. BGE 116 Ib 50 E. 4b; BVR 2016 S. 507 E. 3.1, 2009 S. 401 E. 3.2, 2008 S. 360 E. 3.2; Arnold Marti, a.a.O., Art. 25a N. 3). Es steht der Aufteilung eines Vorhabens nicht grundsätzlich entgegen. Bei zusammenhängenden Teilprojekten und Projektetappierungen können sich jedoch heikle Fragen der Projektabgrenzung stellen, wobei die im Rahmen von Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung entwickelten Grundsätze auch für die Abgrenzung der Koordinationspflicht herangezogen werden können (Arnold Marti, a.a.O., Art. 25a N. 24 mit weiteren Hinweisen). Die Aufteilung eines Vorhabens darf mithin nicht dazu führen, dass dessen Gesamtauswirkungen ungeprüft bleiben (vgl. BGE 124 II 293 E. 26b; BGer 1C_152/2017 und 1C_164/2017 vom 28.8.2018 E. 2.2). Eine verfahrensmässige Koordination ist sodann geboten, wenn die Genehmigung einer Etappe die Beurteilung des Gesamtprojekts präjudiziert (vgl. BGE 135 II 238 [BGer 1C_409/2008 vom 8.4.2009] nicht publ. E. 2.4 [URP 2009 S. 623]; BGer 1C_152/2017 und 1C_164/2017 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, 28.8.2018 E. 2.2). Die Dringlichkeit eines Teilprojekts kann die Aufteilung eines Bauvorhabens rechtfertigen, wird dafür aber nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 124 II 293 E. 26b, 121 II 378 E. 3b/bb; BGer 1C_900/2013 und 1C_912/2013 vom 10.4.2014 E. 2.5). 5.4 Mit Gesamtentscheid vom 5. August 2022 hat das AWA die erste Etappe der ÜO genehmigt und gleichzeitig die Baubewilligung für die im Projekt aufgeführten Objekte der ersten Etappe erteilt (vorne Bst. A; Gesamtentscheid AWA 1. Etappe S. 4). Insofern handelt es sich beim Gesamtentscheid des AWA um eine Teilbaubewilligung (Art. 32 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 32c BauG; zum Begriff Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 5a). Gemäss Art. 32c Abs. 1 BauG muss eine Teilbaubewilligung alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht. Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt beurteilt werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass auch die Gesamtauswirkungen des Bauvorhabens geprüft werden (vgl. BVR 2020 S. 502 E. 5.2, 2015 S. 27 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 5a; vgl. auch E. 5.3 hiervor). Widerspricht die Etappierung eines Bauvorhabens dem Koordinationsgebot, ist dem Teilvorhaben die Baubewilligung zu verweigern (vgl. BGer 1C_350/2014 vom 13.10.2015, in ZBl 2016 S. 267 E. 2.5; BVR 2015 S. 27 E. 5.4). 5.5 Der ersten Etappe wäre also die Genehmigung zu verweigern, sollten die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden gegen die Aufteilung des Gesamtprojekts durchdringen. Daraus würde sich für sie aber kein praktischer Nutzen ergeben; denn die Linienführung der zweiten Etappe wird durch die Umsetzung der ersten Etappe wie dargelegt nicht präjudiziert (vgl. vorne E. 4). Auch würde die Verweigerung der Genehmigung bzw. der Teilbaubewilligung für die erste Etappe nicht bereits dazu führen, dass die zweite Etappe nicht realisiert werden könnte. Als Folge davon wäre lediglich das Gesamtprojekt im Rahmen eines (einheitlichen) Verfahrens zu prüfen. Die materiellen Einwände der Beschwerdeführenden richten sich aber in erster Linie gegen die Leitungsführung der zweiten Etappe – mit Ausnahme der Präjudizierung der Linienführung durch die erste Etappe (Einsprache vom 14.4.2022, Akten AWA 5B pag. 91 ff. S. 9 ff.). Die Einwände gegen die zweite Etappe können ohne weiteres im dafür vorgesehenen Genehmi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, gungsverfahren eingebracht und behandelt werden. Insofern ist kein tatsächlicher oder rechtlicher Nachteil der Beschwerdeführenden erkennbar, wenn die beiden Etappen in separaten Verfahren beurteilt werden. Nach dem Gesagten ist zumindest fraglich, ob die Vorinstanz die koordinationsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Etappierung überhaupt prüfen musste (vgl. vorne E. 3.1). Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. 5.6 Die BVD hat erwogen, die Stimmberechtigten der GG Oberried hätten sich am 2. Mai 2021 gegen einen Ausbau der ARA Oberried und für einen Beitritt zur ARA Interlaken entschieden. Das Abwasser des Resorts könne also nicht der ARA Oberried zugeführt, sondern müsse mit einer Verbindungsleitung nach Niederried abgeleitet werden. Die erste Etappe der strittigen Planung müsse also ohnehin realisiert werden. Zwar könnte der Leitungsdurchmesser der Druckleitung ohne die zweite Etappe möglicherweise geringfügig reduziert werden, was aber nur einen kleinen Einfluss auf die Kosten habe. Die Freispiegelleitung würde in unveränderter Dimension beibehalten werden. Somit wäre das Vorhaben der ersten Etappe hinsichtlich der Kapazität nicht in relevanter Weise überdimensioniert, wenn die zweite Etappe nicht realisiert würde. Sobald die Trinkwasserleitungen der ersten Etappe erstellt seien, sei zudem die Trinkwasserversorgung in Notlagen über das bereits bestehende Leitungsnetz im Bereich der zweiten Etappe sichergestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die erste Etappe unabhängig von der zweiten Etappe gebaut werde. Ebenso wenig werde die Linienführung der zweiten Etappe durch die erste Etappe vorweggenommen. Die BVD hat die Etappierung folglich mangels Koordinationsbedarfs als zulässig erachtet (angefochtener Entscheid E. 2e ff.). 5.7 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden: 5.7.1 Die Gemeinde hat die ÜO der ersten und der zweiten Etappe gebietsübergreifend und inhaltlich koordiniert erarbeitet; mithin wurde ein gemeinsamer technischer Bericht und ein Fachgutachten für die auf der gesamten Strecke erforderlichen Spülbohrungen erstellt (BB 5). Dies spricht – entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 4) – nicht gegen, sondern für eine (genügende) materielle Koordination. Eine inhaltliche Koordination der beiden Etappen ist auch insofern erfolgt, als die Pumpleistung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, PW Gryt-Resort und die Abwasserleitungen der ersten Etappe auf die gesamte Abwassermenge ausgelegt sind (bisheriger Abwasseranfall, künftiger Abwasseranfall aus dem Ferienresort und Erhöhung Abwassermenge infolge vorhandener Baulandreserve; vgl. dazu Technischer Bericht S. 4 und 7 ff.). Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar die Feststellungen der Vorinstanz zu den (geringfügigen) Auswirkungen auf die Gesamtkosten, wenn die zweite Etappe nicht realisiert und der Leitungsdurchmesser im Rahmen der ersten Etappe deshalb allenfalls reduziert würde; sie unterlassen es aber, dies weiter zu substanziieren. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diesem Punkt von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, die sich im Übrigen mit der Einschätzung des AWA deckt (vgl. vorne E. 5.6; Stellungnahme des AWA vom 16.1.2023, Akten BVD 5A pag. 45 ff. S. 1 f.). Jedenfalls ergibt sich daraus kein (zusätzlicher) Koordinationsbedarf zwischen den beiden Etappen. Weiter geht der Einwand der Beschwerdeführenden fehl, das Stimmvolk habe beschlossen, die ARA Oberried und nicht das PW Gryt-Resort an die ARA Interlaken anzuschliessen, weshalb das Abwasser des Resorts in das PW Oberried zu leiten sei. Die Stimmbevölkerung hat nicht über eine bestimmte Leitungsführung oder technische Umsetzung abgestimmt (vgl. Botschaft zur Urnenabstimmung vom 2.5.2021 [BB 6] S. 15). Vielmehr dient die Ausführung der ersten Etappe der Umsetzung des Beschlusses der Stimmbevölkerung, was die Beschwerdeführenden im Übrigen selber anerkennen (Beschwerde S. 5 f.). 5.7.2 Zum formellen Koordinationsbedarf ist festzuhalten, dass die beiden Etappen der ÜO gleichzeitig publiziert und öffentlich aufgelegt wurden (vorne Bst. A; Gesamtentscheid AWA 1. Etappe S. 2). Die erste Etappe präjudiziert die Linienführung der zweiten Etappe wie dargelegt nicht (vorne E. 4). Zudem funktionieren die Systeme der ersten Etappe bereits für sich, unabhängig von denjenigen der zweiten Etappe; namentlich wird das Resort an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 6) ist darin keine «Sonderlösung» zu Gunsten des Resorts zu sehen, zumal der Anschluss an die Kanalisation zu den Aufgaben der Gemeinden gehört (Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Auch kann nach Realisierung der ersten Etappe die Trinkwasser-Notversorgung zwischen Oberried und Niederried in Betrieb genommen werden. Anders als die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, führenden vorbringen, bedarf es dazu keiner besonderen Trinkwassernotleitung (vgl. Eingaben der Gemeinde vom 6.7.2023, act. 12 S. 1 mit Beilage, und der Beschwerdeführenden vom 17.7.2023, act. 13 S. 2). Weshalb die bestehenden Trinkwasserleitungen ab dem Anschlusspunkt beim Resort für die Trinkwasser-Notversorgung nicht genügen sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie die Trinkwasser-Notversorgung über die Erschliessungsanlagen, die vom Resort erstellt werden, sichergestellt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht und deshalb hier nicht von Belang. 5.8 Zusammenfassend hat eine ausreichende inhaltliche und verfahrensmässige Koordination der beiden Etappen durch die gemeinsame Erarbeitung der ÜO stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführenden überhaupt zum Verfahren zuzulassen sind (vorne E. 5.5), ist die Vorinstanz somit richtigerweise zum Schluss gekommen, die etappenweise Genehmigung der ÜO bzw. Bewilligung des Bauprojekts sei zulässig. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt es sich, das noch nicht behandelte Gesuch der Gemeinde um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen (vorne Bst. C; vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 44 mit Hinweisen). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). Für das Gesuchsverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, 7.2 Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das gilt auch mit Bezug auf den nicht behandelten Antrag der Gemeinde auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Nach den abgeschätzten Prozessaussichten wäre dem Antrag zu entsprechen gewesen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Am zeitnahen Abwasseranschluss des Resorts bestehen gewichtige Interessen, auch wenn hinsichtlich des genauen Eröffnungszeitpunkts noch Unklarheiten bestehen mögen (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VRPG). Zudem fällt die für die Beschwerdeführenden eindeutig ungünstige Prognose in der Hauptsache (Einsprachelegitimation) ins Gewicht. 7.3 Die Gemeinde verlangt den Ersatz ihrer Parteikosten, da sie als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen sei (Beschwerdeantwort S. 10). Indessen tritt sie hier als Planungsträgerin auf. Sie handelt mithin in erster Linie hoheitlich und kann nicht mit einer Privatperson verglichen werden (vgl. BVR 2001 S. 563 E. 4b), auch wenn sie gleichzeitig Baugesuchstellerin ist und die ÜO als Baubewilligung gilt (vgl. auch die Praxis betreffend Strassenbauvorhaben; dazu BVR 2013 S. 282 [VGE 2012/16 vom 12.2.2013]) nicht publ. E. 5; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 40). Ob sie Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich folglich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG, der seit dem 1. April 2023 in einer neuen Fassung in Kraft ist. Nach der Übergangsbestimmung von Art. T2-1 VRPG zu Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG (berichtigt am 30.6.2023, BAG 23-041) werden beim Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde zwar erst nach dem 1. April 2023 eingereicht; die BVD war aber bereits vorher als Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit befasst. Es fragt sich daher, ob der Begriff der Rechtshängigkeit in diesem Zusammenhang auf die jeweilige Instanz zu beziehen oder instanzenübergreifend zu verstehen ist (weiterführend dazu Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2023 S. 286 ff. [nachfolgend: VRPG- Teilrevision 2023], S. 294 f.). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 7.4 Nach der bisherigen, bis zum 31. März 2023 gültigen Fassung von Art. 104 Abs. 4 VRPG (BAG 08-109) hat die Gemeinde als Behörde im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023 Nr. 100.2023.135U, von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Zu klären war vor dem Verwaltungsgericht einzig die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden in einem planungsrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Baubewilligung. Diese Frage kann nicht als besonders komplex und entsprechend aufwändig bezeichnet werden. Die Gemeinde hat ihre Beschwerdeantwort denn auch kurz halten können. Gleiches gilt für das Gesuchsverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Zusprechen von Parteikostenersatz nach bisherigem Recht sind daher nicht erfüllt (vgl. BVR 2015 S. 581 E. 7.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39 mit weiteren Hinweisen). Mit dem neuen Recht hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Parteikostenersatz zugunsten der Gemeinden (weiter) gelockert. Der Ersatzanspruch ist gegeben, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Wie die Materialien zeigen, ist die Komplexität der Streitsache für diese Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betreffenden Gemeinde eine Rolle spielen (vgl. Michel Daum, VRPG-Teilrevision 2023, S. 293 f. mit Hinweisen). Auch wenn hier eine Planungssache zur Diskussion steht und die GG Oberried Ende Dezember 2021 nur 474 Einwohnerinnen und Einwohner zählte (vgl. Einwohnerzahlen der Einwohner- und gemischten Gemeinden des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.gemeinden.dij.be.ch>, Rubrik «Daten/BISG/Gemeindedaten»), waren keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich nach neuem Recht ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde. Solches wird von der Gemeinde auch nicht geltend gemacht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.08.2023, Nr. 100.2023.135U, 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Raumentwicklung - Bundesamt für Umwelt Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2023 135 — Bern Verwaltungsgericht 11.08.2023 100 2023 135 — Swissrulings