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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2022 100 2022 90

8 aprile 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,391 parole·~27 min·1

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2022; KZM 22 331) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2022.90 HAM/GRS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Grossrieder A.________, geb. 01.01.2002 (alias A.________, geb. 1.1.2005, A.________, geb. 1.1.2003) zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2022; KZM 22 331)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, Sachverhalt: A. A.________, afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 16. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits am 21. März 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt worden war. In der Folge entsprachen die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme von A.________. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 trat das SEM daher auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich passte es das Geburtsdatum von A.________ im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2022 an. Gegen die Verfügung erhob A.________ am 4. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In abgetrennten Verfahren trat das Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein (betreffend das Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Griechenland) bzw. wies es diese am 17. März 2022 ab (betreffend die ZEMIS-Berichtigung). Ebenfalls am 17. März 2022 wurde A.________ im Rückkehrzentrum … angehalten. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), ordnete gleichentags Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 18. März 2022 gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 16. Mai 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, C. Dagegen hat A.________ 28. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des ZMG vom 18. März 2022 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei festzustellen, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei. Weiter ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner substituierten Rechtsbeiständin als amtliche Anwältin. Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2022 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat sich das ABEV am 4. April 2022 erneut zur Sache geäussert, wogegen das ZMG mit Eingabe vom 1. April 2022 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Am 6. April 2022 hat der Beschwerdeführer eine «Replik» eingereicht. Darin ergänzt er sein Eventualbegehren insoweit, als festzuhalten sei, die Haft sei in jedem Fall vom 17. März 2022 bis am 21. März 2022 widerrechtlich gewesen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schriftlich und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben (Art. 31 Abs. 3 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Die Eingabe muss danach unter anderem eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die hier zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, beurteilende Beschwerde ist durch eine Rechtsanwältin unterzeichnet. Zur Parteivertretung berechtigt ist nach Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11), wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst (sog. Anwaltsmonopol). Der Registereintrag setzt als persönliche Voraussetzung unter anderem voraus, dass die Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGFA). Im Sinn einer Ausnahme vom Unabhängigkeitserfordernis können sich Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, ins Register eintragen lassen, sofern die übrigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt (Art. 8 Abs. 2 BGFA). – Der Beschwerdeführer hat laut Vollmacht vom 24. März 2022 sämtliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter von B.________ zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren beauftragt (Akten Verwaltungsgericht act. 1C). Sinngemäss hat er damit den Verein B.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, auch wenn die Vollmacht «insbesondere» auf die Rechtsanwältinnen … und … lautet (vgl. VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 1.3, 2021/377 vom 21.1.2022 E. 1.2.2; zu den Vertragsbedingungen von B.________ vgl. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 10.12.2019, einsehbar unter <www.B.________.ch>, Rubrik «Impressum»). Unterschrieben ist seine Beschwerde von Rechtsanwältin …, die ebenfalls Mitglied des Vereins B.________ ist und durch … substituiert worden ist (Akten Verwaltungsgericht act. 1C). Das Verwaltungsgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei B.________ um eine gemeinnützige Organisation handelt, dass sich die Rechtsvertretung in Verfahren betreffend Administrativhaft innerhalb des Vereinszwecks bewegt und dass die Rechtsvertretung in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein muss, was hier der Fall ist (zum Ganzen je mit zahlreichen Hinweisen VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 1.3 und 2, 2021/377 vom 21.1.2022 E. 1.2, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.2 f., 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.4, 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.3). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, unterzeichnende Rechtsvertreterin ist demnach zur Prozessvertretung befugt. Die Bestimmungen über die Form sind eingehalten. 1.3 Weil die Beschwerdefrist ebenfalls gewahrt ist (vgl. Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG), ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf die Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung zulässig und materiell zu prüfen, da er darin ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (Beschwerde S. 6.; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1 f., 2C_961/2021 vom 24.3.2021 E. 1.2.1 f.; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.2). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am Morgen des 17. März 2022 polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 18. März 2022 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft. Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten worden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der Haft nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde S. 6). 3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). Bezogen auf die Verhältnismässigkeit muss demnach ersichtlich sein, weshalb die verfügende Behörde die Ausschaffungshaft für den Vollzug der Entfernungsmassnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar erachtet. Dabei sind unter anderem alternative (Zwangs-)Massnahmen, die familiären Verhältnisse, die Umstände des Haftvollzugs sowie die Hafterstehungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. weitergehend zur Verhältnismässigkeit hinten E. 5). 3.3 Die Vorinstanz hat zur Verhältnismässigkeit ausgeführt, bei der richterlichen Überprüfung müsse generell untersucht werden, ob die Haftanordnung verhältnismässig sei (Hafterstehungsfähigkeit/Vollzug tatsächlich und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, rechtlich möglich). Dies sei hier der Fall (angefochtener Entscheid S. 3). Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, hat es die Vorinstanz aber nicht bei diesen Ausführungen bewenden lassen. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass sich die Prüfungspflicht und die Prüfungsbefugnis des ZMG hinsichtlich der rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf offensichtliche Fälle beschränke. Als solche hat sie die Covid-19-Pandemie erwähnt und festgehalten, diese würde nicht gegen den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sprechen. Im Weiteren hat sie auch festgehalten, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers würden einer Haftanordnung nicht entgegenstehen und Haftbeendigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Ausschaffungshaft sei geeignet, den Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass er deren Anordnungen Folge leistet. Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Schliesslich würden die künftigen Haftbedingungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben und der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon, dass er medizinische Betreuung in Anspruch nehmen könne (zum Ganzen angefochtener Entscheid S. 3 und 4). Die Vorinstanz hat damit ausreichend dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie die Haft als verhältnismässig erachtet. Sie ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen eines Haftgrunds. 4.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, liegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGE 130 II 56 E. 3.1; VGE 2021/226 vom 11.8.2021 E. 3.1). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich unter falschen Angaben als Minderjähriger ausgegeben, als er in der Schweiz um Asyl ersuchte. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Weiter habe er vom 22. Dezember 2021 bis am 1. März 2022 als untergetaucht gegolten. Demzufolge bestünden erhebliche Anzeichen für die Gefahr des Untertauchens (angefochtener Entscheid S. 3). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die durchgeführte Altersanalyse sei einerseits nicht zuverlässig und habe andererseits eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass er volljährig sei. Jedenfalls habe er keine Täuschungsabsicht gehabt. Überdies sei er nie untergetaucht, sondern habe sich immer zur Verfügung der Behörden gehalten. Als er Ende Dezember das Bundesasylzentrum vorübergehend verlassen habe, habe er sich ordnungsgemäss abgemeldet. Letztlich sei er freiwillig ins Bundesasylzentrum zurückgekehrt. Sein Verhalten zeige somit seine Kooperationsbereitschaft (Beschwerde S. 5 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer hielt sich Ende 2021 im Bundesasylzentrum in … auf, wo er gemäss dem Kontrollblatt des SEM am 22. Dezember 2021 verschwand (in unpag. Haftakten KZM 22 331). Der MIDI ersuchte daher die Kantonspolizei Bern am 4. Januar 2022, den Beschwerdeführer im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben zu lassen (Vorakten ABEV pag. 39 f.). Als er am 1. März 2022 an einem Schalter des MIDI um Nothilfe ersuchte, erachtete der MIDI den Beschwerdeführer als wiederaufgetaucht und liess die Ausschreibung im RIPOL revozieren (angefochtener Entscheid S. 2; Anordnung Ausschaffungshaft ABEV vom 17.3.2022, in unpag. Haftakten KZM 22 33). Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine vorübergehende Abwesenheit im Bundeasylzentrum ein Sonderausgang genehmigt wurde und der Eintrag auf dem Kontrollblatt («BAZ Kappelen: AS verschwunden seit 22.12.2021», Akten ABEV pag. 185) Folge eines Missverständnisses war. Der Beschwerdeführer hatte während des Sonderausgangs eine Kontaktadresse hinterlassen und war Anfang Januar ins Bundesasylzentrum zurückgekehrt (vgl. insbesondere Stellungnahme ABEV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, vom 4.4.2022 mit Beilagen, Akten Verwaltungsgericht act. 8 und 8A). Das ABEV räumt denn auch ein, dass zwischen dem SEM und dem MIDI der «Dokumentationsfluss [...] nicht korrekt [war]» und der MIDI fälschicherweise von einem Verschwinden des Beschwerdeführers ausgegangen ist (Stellungnahme ABEV vom 4.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 8). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftanordnung des ABEV vom 17. März 2022 war der Beschwerdeführer somit nicht verschwunden. Inwieweit diese falsche Sachverhaltsannahme der Vorinstanzen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Inhaftierung und namentlich auf das Vorliegen eines Haftgrunds hat, ist nachfolgend zu prüfen: 4.4 Der MIDI erachtete den Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 als «wiederaufgetaucht», doch das ABEV erliess die Haftanordnung erst am 17. März 2022. Die Inhaftierung war damit nicht unmittelbare Reaktion auf das angebliche Verschwinden, andernfalls hätten ihn die Behörden direkt nach dem vermeintlichen Wiederauftauchen verhaften lassen. Vielmehr steht die Haft in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Überstellung nach Griechenland am 22. März 2022. Das ABEV führte mit dem Beschwerdeführer am 17. März 2022 unmittelbar nach der Inhaftierung ein Vorbereitungsgespräch für die Ausreise durch und teilte ihm mit, für ihn sei am 22. März 2022 ein Flug gebucht (Akten ABEV pag. 203). Wie vom ABEV mittlerweile bestätigt, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die angeordnete Inhaftierung aufgrund des vermeintlichen Verschwindens des Beschwerdeführers nicht hätte angeordnet werden dürfen (vgl. «Replik» des Beschwerdeführers vom 6.4.2022 Akten Verwaltungsgericht act. 11; Stellungnahme ABEV vom 4.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 8). Es stellt sich demnach die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt andere Gründe vorlagen, die eine Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers nahelegten. – Das ABEV und das ZMG führen übereinstimmend aus, das vermeintliche Untertauchen sei nicht einziger Haftgrund gewesen, sondern der Beschwerdeführer habe mit falschen Angaben zu seinem Alter versucht, die Behörden zu täuschen (Haftanordnung des ABEV vom 17.3.2022 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 22 331; angefochtener Entscheid S. 3 ), worin sie eine zusätzliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte, erblickten. Die Haft erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Haftanordnung nicht ausschliesslich aufgrund der falschen Annahmen zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, Verschwinden des Beschwerdeführers ergangen war, nicht zum Vornherein als unzulässig oder rechtswidrig (vgl. «Replik» des Beschwerdeführers vom 6.4.2022 Akten Verwaltungsgericht act. 11; Stellungnahme ABEV vom 4.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 8). 4.5 Der Beschwerdeführer gibt vor, am 14. Januar 2005 geboren und damit minderjährig zu sein. Die griechischen Behörden hätten sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 2003 festgesetzt, ohne dass er sich dagegen hätte wehren können (Verfügung SEM vom 17.12.2021 S. 4, in unpag. Haftakten KZM 22 331; vgl. auch Beschwerde S. 5). Das SEM erachtete die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft («vage und ungenau», Verfügung SEM vom 17.12.2021 S. 3 und 5, in unpag. Haftakten KZM 22 331) und veranlasste ein Altersgutachten mit radiologischen und zahnärztlichen Untersuchungen (3-Säulen-Modell-Analyse). Das Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von ca. 21 Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 19 Jahren. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 16 Jahren und zehn Monaten erscheine nicht plausibel (Verfügung SEM vom 17.12.2021 S. 5, in unpag. Haftakten KZM 22 331). Das SEM passte daraufhin mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 an. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2022 die Rechtmässigkeit dieser Anpassung bestätigt (Vorakten ABEV pag. 217 ff.). Die Frage der ZEMIS-Berichtigung ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht; im vorliegenden Fall geht es einzig um die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht stützt sich daher auf den aktuellen ZEMIS-Eintrag, der Folge der Feststellungen des SEM zum Alter des Beschwerdeführers ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Anpassung wie dargelegt auf einer sorgfältigen Abklärung des SEM beruht und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist (vgl. auch VGE 2021/351 vom 14.12.2021 E. 4 [noch nicht rechtskräftig]). Beim Alter handelt es sich um eine wesentliche Tatsache für die Regelung des Aufenthalts, da das asyl- und ausländerrechtliche Verfahren für Minderjährige zahlreiche Spezialbestimmungen kennt. So darf die Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde sicherstellt, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, meeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (Art. 69 Abs. 4 AIG). Dass sich der Beschwerdeführer entgegen dem Eintrag im ZEMIS und nach Ansicht des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts mit nicht plausiblen Angaben als Minderjähriger ausgibt und so von den strengeren Voraussetzungen, die eine Rückführung verhindern können, zu profitieren versucht, ist ein Indiz dafür, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. 4.6 Gleiches ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Haftgericht, wo er bekräftigte, für eine Rückkehr nach Griechenland nicht bereit zu sein (Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten 22 331 S. 3). Als der Beschwerdeführer mit einem zwischenzeitlich gebuchten Flug am 22. März 2022 nach Griechenland zurückkehren sollte, hat er sodann in seiner Zelle randaliert und dafür gesorgt hat, dass der Flug annulliert werden musste (Akten ABEV pag. 203, 214, 215 f., 249). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik vom 6. April 2022 das Ausmass seines Randalierens und bemerkt, dass es dafür keinerlei Beweise dafür gäbe. Gleichzeitig fügt er an, dass eine drohende Rückführung eine derartige psychische Belastung darstelle, dass eine allfällige Zerstörung einer Zelle nicht ohne weiteres als Verweigerungshaltung gewertet werden dürfe («Replik» des Beschwerdeführers vom 6.4.2022 S .2, Akten Verwaltungsgericht act 11). Der Beschwerdeführer bringt indessen nichts Konkretes vor, was die glaubhaften Ausführungen des ABEV (insb. Stellungnahme vom 4.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 10) und des Regionalgefängnisses Bern (Akten ABEV pag. 216) zum renitenten Verhalten in Frage stellen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rückführung ohne das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers, zu welchem auch das mutwillige Zerstören der Zelle gehört, damals hätte vollzogen werden können. Mit diesem Verhalten hat sich der Beschwerdeführer einer behördlichen Anordnung konkret widersetzt und die Überstellung unterlaufen, was auf eine ernsthafte Untertauchensgefahr hindeutet (BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 4.3, 2021/377 vom 21.1.2022 E. 4.3). 4.7 Die widersprüchlichen und unkorrekten Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit sowie das renitente Verhalten können nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung entzie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, hen will. Er ist offensichtlich nicht gewillt, den Rückflug nach Griechenland freiwillig anzutreten, womit eine ernsthafte Untertauchensgefahr vorliegt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Behörden mit seinen Altersangaben nicht täuschen wollen. Vor diesem Hintergrund hätte das vermeintliche Verschwinden des Beschwerdeführers die Untertauchensgefahr somit lediglich bestätigt; so oder anders lagen aufgrund der widersprüchlichen und unkorrekten Angaben zu seinem Alter und der damit einhergehenden Täuschungsabsicht ernsthafte Hinweise für eine Untertauchensgefahr vor. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits am 17. März 2022 von einem genügenden Haftgrund ausgegangen ist. 5. 5.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der Haft nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall (vorne E. 3). Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig sein soll. Gründe für eine Unverhältnismässigkeit sind denn auch nicht ersichtlich: 5.3 Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt ein Cousin von ihm in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten 22 331 S. 3; Erstbefragung vom 27.10.2021 Ziff. 3.02, Vorakten ABEV pag. 30). Es ist jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich, inwiefern dieser Umstand der Ausschaffungshaft entgegenstehen könnte. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen die Ausschaffungshaft somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, nicht unverhältnismässig erscheinen. Auch liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. An der mündlichen Haftverhandlung hat er zwar ausgeführt, es gehe ihm gesundheitlich «sehr schlecht» und er leide unter psychischen und physischen Schmerzen (Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten 22 331 S. 3). Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Haftverhandlung keine genauen Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erwähnt er diese überhaupt nicht mehr. Aus den eingeholten Vorakten des ABEV und den Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2022 ergibt sich jedoch, dass es sich dabei namentlich um Albträume, Rücken- und Halsschmerzen sowie Juckreiz im Intimbereich handeln dürfte (Erstbefragung vom 27.10.2021 Ziff. 8.02, Vorakten ABEV pag. 34; medizinische Dokumentation Bundesasylzentrum, Beilage 7 zur Stellungnahme vom 30.3.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 5A). Eine allfällige medizinische Versorgung während der Haft kann hier als sichergestellt gelten; der Beschwerdeführer ist damit hafterstehungsfähig. Weiter bestehen keine milderen, gleich geeigneten (Zwangs-)Massnahmen: Angesichts der Untertauchensgefahr wäre bei einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Wegweisung entzieht. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist ebenfalls nicht erkennbar (Art. 76 Abs. 4 AIG) und auch die zulässige Haftdauer ist nicht überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Schliesslich liegen keine Haftbeendigungsgründe vor (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, entsprechen sollen. Die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, die Haftbedingungen seien «sehr schlecht», vermögen eine solche auf keinen Fall ausreichend zu begründen (Verhandlungsprotokoll ZMG S. 3, unpag. Haftakten 22 331 S. 4). Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich sowohl in Bezug auf das Hauptals auch die Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner substituierten Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). 6.3 Die Beschwerde kann insbesondere aufgrund der unzutreffenden Annahmen der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer sei bereits einmal untergetaucht, nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten und den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, Umständen. Die Verhältnisse rechtfertigten überdies den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Wie dargelegt, ist die (substituierte) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Prozessvertretung befugt (vorne E. 1.2) und die Verbeiständung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich möglich (VGE 2021/351 vom 14.12.2021 E. 7.2.3 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]). Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.4 Die Verfahrenskosten sind folglich unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 6.5 Wie beim Parteikostenersatz setzt auch die amtliche Entschädigung grundsätzlich voraus, dass der Partei aufgrund der Prozessführung durch eine berufsmässige Parteivertretung ein finanzieller Aufwand entstanden ist (Konzept des Aufwandersatzes; vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG; BVR 2020 S. 476 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 7; zur Ausnahme vom Konzept des Aufwandersatzes bei kostenloser Rechtsvertretung im sozialrechtlichen Bereich durch eine bei einer gemeinnützigen Organisation angestellte Rechtsanwältin vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1 ff.). Gemäss Ziff. 4 der «B.________ Internal Regulation on Mandate Management» vom 21. Februar 2020 stellt B.________ der Klientschaft die Rechtsvertretung in Rechnung (Stundenansatz Fr. 110.-- bis Fr. 220.--), wenn das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Beiordnung der Rechtsvertreterin bzw. des Rechtsvertreters verweigert hat. Ist die Klientschaft nicht zahlungsfähig, werden «special forms of payment» vereinbart. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus der Vertretung ein entsprechender Aufwand entstanden ist. Die beigeordnete Anwältin hat somit Anspruch auf eine amtliche Entschädigung. 6.6 Es bleibt zu prüfen, wie diese zu bemessen ist: Das Verwaltungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung bei Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern, die Mandate für B.________ geführt haben, den Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung jeweils unpräjudiziell wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, bei freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten nach Massgabe der kantonalen Anwaltsgesetzgebung festgesetzt, dazu aber eine Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz in Aussicht gestellt (VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]). Diese hat am 11. Januar 2022 beschlossen, den Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für B.________ tätig sind, nach dem für gemeinnützige Organisationen geltenden einheitlichen Stundenansatz von Fr. 130.-- festzusetzen. Sie liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten (zum Ganzen und auch zum Nachfolgenden VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 5.4 ff. und 6.3 ff., 2021/377 vom 21.1.2022 E. 5.4 ff. und 6.3 ff.): 6.6.1 Die Bevollmächtigten führen den Prozess nicht als direkt mandatierte, freiberuflich tätige Anwältin oder Anwalt, sondern als Erfüllungsgehilfin bzw. Erfüllungsgehilfe des mandatierten Vereins B.________ (vorne E. 1.2; VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E. 1.3 f., 5.5.1 und 5.5.3, 2021/377 vom 21.1.2022 E. 1.2.2 f., 5.5.1 und 5.5.3). B.________ ist gemäss Art. 1 und 4 der Statuten vom 22. September 2019 ein nichtgewinnorientierter Verein ohne kommerziellen Zweck. Er verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist deshalb steuerbefreit (vgl. Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen des Kantons Zürich, einsehbar unter: <www.zh.ch>, Rubriken «Steuern & Finanzen/Steuern/Juristische Personen/Steuerwissen»). Nach Art. 6 der Vereinsstatuten bestehen die Mittel des Vereins aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Es ist überdies dem Gericht bekannt, dass die in Gerichtsverfahren zugesprochene Entschädigungen (Parteikostenersatz und amtliche Entschädigungen) als weitere Mittel vollumfänglich an den Verein fliessen (VGE 2021/387 vom 21.1.2022 E.5.5.1, 2021/377 vom 21.1.2022 E. 5.5.1). 6.6.2 Mit Urteil vom 20. Januar 2012 (BVR 2012 S. 424) hat das Verwaltungsgericht in einem sozialhilferechtlichen Streit, in welchem sich der Beschwerdeführer durch eine bei einer gemeinnützigen Organisation angestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, te Rechtsanwältin vertreten liess, Folgendes erwogen: Es gibt sachliche Gründe, bei derartigen Vertretungsverhältnissen den für den Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung massgeblichen Stundenansatz tiefer anzusetzen als bei Anwältinnen und Anwälten, die ein Mandat in freiberuflicher Tätigkeit führen. Gemeinnützige Organisationen haben keine Gewinnabsicht und müssen darauf bedacht sein, die Selbstkosten gering zu halten. Ausserdem finanzieren sie sich zu einem massgeblichen Teil über Mitgliederbeiträge und Spenden und teilweise aus öffentlichen Geldern, tragen also kein volles unternehmerisches Risiko. Diese Faktoren sprechen gegen eine generelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung mit freiberuflich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, was bei der Bemessung des Parteikostenersatzes und der amtlichen Entschädigung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher im genannten Fall einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 130.-- sowohl für die Festsetzung des Parteikostenersatzes, als auch für die amtliche Entschädigung als sachgerecht erachtet (BVR 2012 S. 424 E. 5.3.2 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 6.6.3 Diese Überlegungen gelten hier gleichermassen. Insbesondere spielt es entschädigungsrechtlich keine Rolle, ob B.________ das Mandat durch angestellte und nach Art. 8 Abs. 2 BGFA im Register eingetragene Anwältinnen und Anwälte führen lässt, oder ob der Verein als Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen ansonsten freiberuflich tätige Anwältinnen oder Anwälte beizieht. So oder anders gründet der den Beschwerdeführenden anfallende finanzielle Aufwand im Auftragsverhältnis zu B.________; in beiden Fällen fliessen die zugesprochenen Entschädigungen vollumfänglich an den Verein (vorne E. 6.6.1). Weiter gibt es keinen Grund, die Rechtsprechung zu den reduzierten Entschädigungsansätzen bei gemeinnützigen Organisationen einzig auf kostenlose Rechtsvertretungen (so der Fall in BVR 2012 S. 424) zu beschränken. Die Qualifikation einer Organisation als «gemeinnützig» schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Leistungen in Rechnung gestellt werden. Dies ändert nichts daran, dass solche Mandatsverhältnisse wegen der genannten Faktoren (geringe Selbstkosten, keine Gewinnabsicht, kein volles unternehmerisches Risiko) entschädigungsrechtlich anders zu behandeln sind als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, Mandatsverhältnisse zu freiberuflich tätigen Rechtsanwältinnen und -anwälten. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die amtliche Entschädigung der Rechtsvertreterin in Anwendung eines pauschalen Stundenansatzes von Fr. 130.-- festzusetzen ist für ihren eigenen Aufwand. Für die Arbeit der Praktikantin oder des Praktikanten veranschlagt die Rechtsvertreterin Fr. 110.-- und damit die Hälfte ihres geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 220.-- (Kostennote vom 6.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 11A). Der Ansatz der Praktikantin oder des Praktikanten ist daher auf die Hälfte des festgesetzten Ansatzes der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde. Der ausgewiesene Zeitaufwand von 9,5 Stunden (Rechtsanwältin …: 8,84 Stunden; Praktikantin oder Praktikant: 0,66 Stunden) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 6.4.2022, Akten Verwaltungsgericht act. 11A). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'192.10, zuzüglich Fr. 28.90 Auslagen, ausmachend insgesamt Fr. 1'221.--, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2022, Nr. 100.2022.90U, 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin … beigeordnet. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'221.-- (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilage: «Replik» vom 6. April 2022) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilage: «Replik» vom 6. April 2022) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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