Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 100 2022 89

31 marzo 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,749 parole·~9 min·2

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2022; KZM 22 337) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2022.89U HAM/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Tschumi A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2022; KZM 22 337)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, Sachverhalt: Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der italienische Staatsangehörige A.________ (geb. am … 1975) reiste nach eigenen Angaben im September 2015 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Am 20. April 2021 wurde er vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn am 27. August 2021 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer Landesverweisung von acht Jahren (Urteil PEN … vom 27.8.2021; unpag. Haftakten). Mit Urteil vom 10. März 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass die Verurteilung zur Freiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen ist. Es reduzierte aber die vom Regionalgericht ausgesprochene Landesverweisung auf eine Dauer von sechs Jahren (Urteil SK … vom 10.3.2022; unpag. Haftakten). Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde A.________ von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), aus der Schweiz weggewiesen. Am 19. März 2022 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt, die tags zuvor von den EMF für die Dauer von drei Monaten beantragt worden war. 1.2 Mit Entscheid vom 22. März 2022 hiess das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung den Antrag der EMF insoweit teilweise gut, als es die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat bestätigte, d.h. bis zum 18. April 2022. 1.3 Hiergegen hat A.________ am 26. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 30. März 2022 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 23). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2018/413 vom 4.12.2018 E. 2.2, 2017/182 vom 5.7.2017 E. 1.2 mit Hinweis). – Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe zwar ausdrücklich aus, er sei mit dem angefochtenen Entscheid «nicht einverstanden». Er macht allerdings bloss geltend, er sei kein Delinquent, womit er sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid – wenn überhaupt – nur sehr knapp auseinandersetzt. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, 2.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Das ZMG bestätigte die Ausschaffungshaft, in welche der Beschwerdeführer am 19. März 2022 versetzt worden war, nach mündlicher Verhandlung vom 22. März 2022 (vgl. Protokoll ZMG vom 22.3.2022 S. 4, unpag. Haftakten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2021 für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen worden. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hat das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. März 2022 den ausgesprochenen Landesverweis bestätigt, dessen Dauer jedoch auf 6 Jahre verkürzt. Damit liegt eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung vor, deren Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4.2 Das ZMG hat die Haft auf den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG gestützt. Danach kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2021 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des Betrugs und Versuchs dazu (Art. 146 Ziff. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig erklärt. Er wurde damit wegen mehrere Delikte verurteilt, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Der erwähnte Haftgrund ist folglich gegeben. Es kann damit offenbleiben, ob auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) vorliegt, wofür gemäss der Vorinstanz gewichtige Hinweise bestehen. 4.3 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat soweit bekannt keine Familienangehörige in der Schweiz (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 22.3.2022 S. 2; unpag. Haftakten). Die familiären Verhältnisse stehen somit der Haftanordnung nicht entgegen. Auch liegen keine Gründe vor, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, bereits vor dem ZMG keine gesundheitlichen Probleme geltend (Protokoll der Haftverhandlung vom 22.3.2022 S. 2; unpag. Haftakten). Auch aus den von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Angaben ergeben sich keine medizinisch zwingenden Gründe für eine Haftentlassung (vgl. E-Mail des zuständigen Oberarztes der Forensischen Tagesklinik des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 18.3.2022; unpag. Haftakten). Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise, wonach die Haftbedingungen unzumutbar wären (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 22.3.2022 S. 2; unpag. Haftakten). 4.3.2 Demnach erweist sich die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Landesverweisung als geeignet, erforderlich und zumutbar. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Inhaftierung das Übermassverbot verletzt, zumal sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Landesverweisung teilweise unkooperativ zeigte, weshalb die reale Gefahr besteht, dass er sich im Fall einer Freilassung der Ausschaffung entziehen könnte. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) könnten ihn nicht davon abhalten, sich der Behörde oder deren Anordnung zu entziehen. Ausserdem hat die Vorinstanz die beantragte dreimonatige Ausschaffungshaft nur für die Dauer von einem Monat bestätigt (vgl. allgemein zum Übermassverbot BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 3.3.3, 2C_73/2017 vom 9.2.2017 E. 3.2, 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.3.3 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AIG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird (vgl. E-Mail des zuständigen Gruppenchefs des Bundesamts für Zoll und Grenzschutz vom 15.3.2022; unpag. Haftakten). Auch deutet nichts darauf hin, dass die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, hörden den Vollzug der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.4 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei - kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2022, Nr. 100.2022.89U, - Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2022 89 — Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 100 2022 89 — Swissrulings