Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 07.03.2023 100 2022 87

7 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,823 parole·~14 min·3

Riassunto

Kosten für ausserkantonalen Schulbesuch (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2022; 2021.BKD.20554) | Ausbildungsbeiträge

Testo integrale

100.2022.87U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. März 2023 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Kosten für ausserkantonalen Schulbesuch (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2022; 2021.BKD.20554)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, Prozessgeschichte: A. A.________ meldete sich bei der Hochschule Luzern (HSLU), Departement Design & Kunst, für den einjährigen gestalterischen Vorkurs 2021/22 (nachfolgend: Vorkurs) an. Am 31. März 2021 reichte die HSLU für A.________ beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Bern (MBA), Abteilung Mittelschulen (AMS), ein Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch des Vorkurses ein. Am 9. Juli 2021 teilte das MBA (AMS) A.________ mit, der Kanton übernehme die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch nicht. Mit Verfügung vom 3. August 2021 lehnte es das Gesuch förmlich mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. September 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 wies die BKD die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 24. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die «Prüfung des Sachverhalts». Mit separater Eingabe vom gleichen Tag hat sie um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht. Mit Verfügung vom 25. März 2022 hat der (damalige) Abteilungspräsident erwogen, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nicht anzunehmen, dass A.________ prozessbedürftig sei. Er hat sie deshalb aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder ihre Prozessarmut zu begründen und zu belegen. Am 31. März 2022 hat A.________ den Gerichtskostenvorschuss bezahlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Sie hat nach wie vor ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG; vgl. zu dieser Voraussetzung statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1 mit Hinweisen), obschon sie seit Mitte des Jahres 2021 nicht mehr im Kanton Bern, sondern im Kanton Luzern wohnt (vgl. Akten BKD, act. 1 Ziff. 4 und Beilage N3). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; BSG 439.14-1) gilt der Kanton Bern weiterhin als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton, der über die hier interessierende Kostengutsprache zu befinden hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.1). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). – Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht die «Prüfung des Sachverhalts» (vorne Bst. C). Unter Einbezug ihrer Begründung, die den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (knapp) zu genügen vermag, ergibt sich, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Übernahme des Schulgelds für den Vorkurs an der HSLU beantragt. Die Beschwerde ist im Übrigen auch fristgerecht (Art. 81 Abs. 1 VRPG), weshalb auf sie einzutreten ist. 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der strittige Kantonsbeitrag beläuft sich auf Fr. 16'100.-- (vgl. Schreiben der HSLU vom 31.3.2021, Akten BKD act. 3 Beilage). Die Sache ist daher vom Einzelrichter zu beurteilen. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Übernahme des Schulgelds für den Besuch des gestalterischen Vorkurses 2021/22 an der HSLU durch den Kanton Bern. 2.1 Der Kanton Bern kann für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Schulpflicht mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton auf Gesuch hin die Kosten für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsgangs mit schweizerisch anerkanntem Abschluss ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Bildungsgang öffentlich ist oder besondere Aufgaben erfüllt (Art. 65 Abs. 5 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12] i.V.m. Art. 84 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Das Gesuch ist gemäss Art. 84 Abs. 2 MiSV spätestens 90 Tage vor Ausbildungsbeginn bei der AMS einzureichen, zusammen mit einer Bestätigung, dass eine Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich ist (Bst. a), einer Bestätigung der Aufnahmebereitschaft der ausserkantonalen Schule mit Angabe des jährlichen Schulgelds

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, (Bst. b) und einer Wohnsitzbestätigung der Wohnsitzgemeinde (Bst. c). Die Kostengutsprache für den ausserkantonalen Schulbesuch wird erteilt, wenn der ausserkantonale Schulort mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar ist, wenn sich die Förderung besonderer Begabung besser mit der Ausbildung verbinden lässt oder wenn wichtige subjektive Gründe vorliegen (Art. 84 Abs. 3 MiSV). 2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Schulgeldübernahme für ausserkantonale Bildungsgänge setze gemäss Art. 84 Abs. 2 Bst. a MiSV unter anderem eine Bestätigung voraus, wonach die Aufnahme in den entsprechenden kantonalen Bildungsgang möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der AMS als Grund für den ausserkantonalen Schulbesuch angegeben, dass sie in Bern nicht angenommen worden sei, in Luzern aber schon. Im Beschwerdeverfahren habe sie auf die Warteliste der «Kunstschule des Kantons Bern» hingewiesen, auf der sie sich befinde. Die Beschwerdeführerin habe daraus geschlossen, dass sie den gestalterischen Anforderungen des Kantons Bern genüge und die Absage aus Platzgründen erfolgt sei. Entsprechende Belege sei sie jedoch schuldig geblieben. Eine Bestätigung, dass sie an der Schule für Gestaltung Bern und Biel (SfG BB) in den – dem Vorkurs an der HSLU entsprechenden – Bildungsgang aufgenommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin demnach auch im Rechtsmittelverfahren nicht beigebracht. Es fehle mithin an einer grundlegenden Voraussetzung für die Schulgeldübernahme durch den Kanton Bern. Die AMS habe das Gesuch deshalb bereits aus diesem Grund ablehnen dürfen, ohne zu prüfen, ob ein wichtiger Grund nach Art. 84 Abs. 3 MiSV vorliege (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). 2.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auseinander. Es wäre jedoch ihre Sache gewesen, vor Verwaltungsgericht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung falsch sein soll; dies gilt auch bei Laieneingaben (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 13 und 22). Der globale Verweis auf die «gesamte vorherige Korrespondenz» in den vorinstanzlichen Verfahren reicht nicht aus (Beschwerde S. 1; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 24). Auch wenn der bernischen Verwaltungsrechtspflege ein «Rügeprinzip» fremd ist, führt die «schützende Funktion der Rechtsmittelinstanzen» nicht dazu, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, das Verwaltungsgericht von Amtes wegen ohne entsprechenden Einwand untersucht, ob der angefochtene Entscheid unter allen in Frage kommenden Aspekten korrekt ist (Beschwerde S. 2; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 10 mit Hinweisen; in diesem Sinn auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 166 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich demnach entgegenhalten zu lassen, dass sie die Ausführungen der BKD nicht substanziiert bestreitet, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie mangels einer Aufnahmebestätigung der SfG BB eine wesentliche Voraussetzung für die Schulgeldübernahme nicht erfüllt, als unbestritten zu gelten hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die fragliche Bestätigung nicht beigebracht hat. Beigelegt hat sie ihrer Beschwerde einzig ein Schreiben der SfG BB vom 9. März 2021 (Beschwerdebeilage 10). Diesem ist zu entnehmen, dass die Schule alle freien Plätze für die «1. Staffel» vergeben hat. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Warteliste gesetzt mit dem Hinweis, dass ihre Mappe an der «2. Staffel» nochmals bewertet werde. Dass sie im Rahmen der «2. Staffel» in den Ausbildungsgang der SfG BB aufgenommen worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 2.4 Die Voraussetzung von Art. 84 Abs. 2 Bst. a MiSV ist somit nicht erfüllt. Der Kanton hat die Übernahme des Schulgelds insoweit zu Recht verweigert. 3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter einen Verfahrensfehler des MBA (AMS). Die Behörde habe ihr Gesuch zu spät beurteilt, weshalb sie sich nicht mehr ohne Kostenfolgen bei der HSLU habe abmelden können (vgl. Beschwerde S. 2). 3.1 Die BKD ist auf diese Rüge unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 3 VRPG nicht eingegangen, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). Nach der genannten Bestimmung müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Beim gerügten Verfahrens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, fehler handelt es sich allerdings um einen rechtlichen Einwand, der grundsätzlich – unter Vorbehalt des Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) – jederzeit vorgebracht werden kann (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 17). Insoweit erscheint daher fraglich, ob die Vorinstanz auf eine Prüfung verzichten durfte. Wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes nicht abschliessend geklärt werden, zumal der Kanton in seiner Beschwerdeantwort umfassend zur erwähnten Rüge Stellung genommen hat. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 RSA 2009 werden negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrags innert 40 Tagen dem oder der betroffenen Auszubildenden und den weiteren beteiligten Stellen mitgeteilt. Der Wohnsitzkanton entscheidet möglichst rasch über die Kostengutsprache, in der Regel bis am 31. Mai. Der Schulortkanton erteilt die Aufnahmebewilligung bis am 30. Juni (Ziff. 8.3 Abs. 2 der Richtlinien der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vom 17.9.2019 zum Vollzug des RSA 2009, Beschwerdebeilage 7). Für das Nichteinhalten der Frist sieht das RSA 2009 keine Rechtsfolgen vor. Mit der BKD ist davon auszugehen, dass die Frist von 40 Tagen dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV besonders Nachdruck verleihen will (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Bei der Behandlungsfrist nach Art. 10 Abs. 2 RSA 2009 für Gesuche um Kostenübernahme handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Solche Fristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden (vgl. allgemein BVR 2021 S. 501 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 2; Markus Müller, a.a.O., S. 105 mit Fn. 259). Ordnungsfristen, die verletzt werden, ziehen ausserhalb des Strafbzw. Strafvollzugsrechts insbesondere keine «Wiedergutmachung» in Form der Zusprache materiellrechtlich nicht geschuldeter Leistungen nach sich (vgl. BGE 129 V 411 E. 3.4 [Pra 94/2005 Nr. 13]; BVR 2016 S. 369 E. 5.1; Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 37). – Das MBA (AMS) hat über das Gesuch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht innerhalb der vorgesehenen 40 Tage entschieden (vgl. vorne Bst. A; Beschwerdeantwort S. 4). Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den ausserkantonalen Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, besuch durch den Kanton Bern ableiten, sind doch die einschlägigen Voraussetzungen dafür gemäss dem RSA 2009 nicht gegeben (vorne E. 2). 3.3 Die Überschreitung einer Ordnungsfrist kann allenfalls ein Indiz für eine Rechtsverzögerung sein (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 2; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, S. 22 Rz. 128). Eine solche hätte die Beschwerdeführerin jedoch rechtzeitig geltend machen müssen. Zudem müsste sie sich entgegenhalten lassen, das MBA (AMS) nicht um einen rascheren Entscheid über die Kostengutsprache ersucht zu haben, obschon ihr bekannt gewesen sein musste, dass sie sich an der HSLU nur bis Ende Juni 2021 ohne Kostenfolgen vom Vorkurs abmelden konnte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier indes offenbleiben. Die Frage könnte unter dem Gesichtswinkel des Selbstverschuldens in einem Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton allenfalls von Bedeutung sein (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 20 Rz. 113 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 2b/bb, 107 Ib 155 E. 2b; weiterführend dazu Marco Weiss, Verletzungen des Beschleunigungsgebots und Staatshaftung, in ZBJV 2022 S. 205 ff., insb. S. 223 f.). Ein solcher Anspruch steht hier indes nicht zur Diskussion und bildet von vornherein nicht Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dass die Vorinstanz den Verfahrenseinwand der verspäteten Gesuchsbehandlung nicht geprüft hat, stellt keinen besonderen Umstand dar, der einen Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten rechtfertigt (vgl. E. 3 hiervor). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. – Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 4.3 Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten hat die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit und diejenige ihrer Eltern nicht belegt, sondern am 31. März 2022 den Gerichtskostenvorschuss bezahlt (vorne Bst. C). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit konkludent zurückgezogen hat (vgl. VGE 2020/336 vom 23.7.2021 [bestätigt durch BGer 2C_642/2021 vom 3.9.2021] E. 8.3; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28 mit Hinweis; ohne weiteres auf Gesuchsrückzug schliesst hingegen das Bundesgericht, vgl. etwa BGer 2C_911/2020 vom 15.3.2021 E. 5.2, 2C_1005/2017 vom 20.8.2018 E. 4). Der Beschwerdeführerin obliegt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 VRPG und Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine umfassende bzw. weitreichende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2, 2016 S. 65 E. 3.2.4; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 28). Dieser ist sie nicht nachgekommen, hat sie doch weder die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern offengelegt noch jene persönlichen Auslagen benannt und belegt, die sie tatsächlich von ihrem eigenen Nebenerwerbseinkommen bestreitet (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 25.3.2022, act. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, 4.4 Das Gesuch war zudem von vornherein aussichtslos. Die BKD hat einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Ihre Vorbringen hinsichtlich der 40-tägigen Ordnungsfrist nach Art. 10 Abs. 2 RSA 2009 waren nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. 4.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit darauf mangels Nachweises der Prozessbedürftigkeit überhaupt einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten auf die Höhe einer Abschreibungsgebühr besteht kein Anlass, obwohl das Gesuch erst mit dem Endentscheid beurteilt wird (vgl. zu dieser Praxis Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17 mit Hinweisen). Denn die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss geleistet, obwohl sie im Rahmen des Schriftenwechsels auf die nicht erstellte Prozessarmut hingewiesen worden ist (vgl. VGE 2020/336 vom 23.7.2021 E. 8.5). Für das Gesuchsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2022.87U, 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2022 87 — Bern Verwaltungsgericht 07.03.2023 100 2022 87 — Swissrulings